Beschluss
1 L 1375/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0905.1L1375.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Juni 2023 – 1 K 3951/23 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2023 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2023 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 2. Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat sie auf das aktuelle Verhalten des Antragstellers und die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen und zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schädigungen und dem Interesse des Antragstellers an einer Fortführung seines Gewerbes abgewogen. Die Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antraggegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zulasten des Antragstellers aus. Die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „H.“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, juris Rn. 15. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Dies zugrunde gelegt ging die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig ist. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Umstände, die in den Zeitraum danach fallen, und die die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, entfallen lassen, sind hingegen dem lediglich auf Antrag durchzuführenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, Rn. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 – 4 A 714/22 –, Rn. 5 f., juris, m.w.N. Die Prognose, dass der Antragsteller sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben werde, ergibt sich schon aus den Steuerrückständen des Antragstellers persönlich und der I., deren persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter der Antragsteller ist. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Dabei kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld an; entscheidend ist ungeachtet sonstiger Gegenrechte die Fälligkeit der Steuerschuld. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 – 1 B 114/94 –, Rn. 10, juris. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2019 – 4 B 1/19 –, Rn. 12, juris, m.w.N., weshalb der Einwand des Antragstellers, der frühere Steuerberater hätte Fehler gemacht, nicht durchgreift. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 – 4 A 714/22 –, Rn. 8, juris. Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72/97 –, Rn. 4, juris, m.w.N. Auf die Rechtskraft des Steuerbescheides kommt es nicht an. Auch Steuerschulden auf der Grundlage von Schätzungen der Besteuerungsgrundlage gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind heranzuziehen, weil auch diese voll gültig und vollziehbar sind. Die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- auch die Steuererklärungspflicht missachtet hat, stellt sich keinesfalls günstiger dar als das bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist. Ein Gewerbetreibender, der die Steuererklärungspflicht verletzt, kann nicht verlangen, von den Konsequenzen verschont zu bleiben, die das Gesetz an eine solche Pflichtverletzung knüpft. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 22 ZB 20.127 –, Rn. 30, juris, und vom 4. September 2018 – 22 ZB 18.1165 –, Rn. 24, juris. Das Finanzamt Bonn-Innenstadt hat mit Schreiben vom 7. Juni 2023 die Steuerrückstände der I. auf 83.162,51 € und des Antragstellers persönlich auf 161.494,75 € beziffert. Bei der Stadtkasse Bonn bestanden darüber hinaus im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Gewerbesteuerrückstände der I. in Höhe von 154.286,34 €. Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Anhörungsschreibens vom 4. April 2023 die Steuerschulden noch niedriger waren und entsprechend mitgeteilt wurden, macht die Ordnungsverfügung nicht rechtswidrig. Es versteht sich von selbst, dass die Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben nur den Schuldenstand zu diesem Zeitpunkt mitteilen konnte. Ein Anlass für die scheinbare Annahme, dass die Steuerschuld bei fortbestehender Zahlungsverpflichtung trotz fehlender Veränderung des Zahlungsverhaltens nicht weiter ansteigen würde, bestand nicht. Die Nichtbefolgung der Steuererklärungspflicht stellt im Übrigen eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung dar, die zusätzlich für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann, vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 22 ZB 20.127 –, Rn. 35, juris. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wurde gegen den Antragsteller wegen der Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen und der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen, jeweils für den Zeitraum 2012 bis 2016, und der Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für den Zeitraum 2012 bis 2015 und daraus folgenden Steuerverkürzungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen festgesetzt. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich auch aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit. Wirtschaftlich leistungsunfähig ist ein Gewerbetreibender, der infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65, 1-8, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 22 ZB 16.1347 –, Rn. 18, juris. Er hat am 23. März 2022 eine Vermögensauskunft gegenüber dem Finanzamt abgegeben, nach welcher er vermögenslos ist. Ferner finden sich im Schuldnerverzeichnis die Einträge „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ vom 23. März 2022 und vom 28. Februar 2023. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei wirtschaftlich leistungsfähig, denn die OHG habe noch Waren im Wert von etwa 450.000,00 €, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die bloße Existenz von Vermögenswerten, aus denen sich Gläubiger möglicherweise im Vollstreckungswege befriedigen können, lässt – wie sich unmittelbar aus der vorstehend wiedergegebenen Definition des Begriffs der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergibt – die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht entfallen. Die Rechtsordnung erwartet von ihm vielmehr, dass er gegen ihn gerichtete Ansprüche von sich aus erfüllt. Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben Aussichten auf einen zukünftigen Erwerb finanzieller Mittel. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 22 ZB 16.1347 –, Rn. 19, juris. Unabhängig vom Wert der eingelagerten Waren kann deren Wert gerade nicht zur unmittelbaren Tilgung von Forderungen genutzt werden; die Geldmittel sind insoweit gebunden. Hinzukommt, dass es gerade Inhalt des untersagten Gewerbes ist, diese Möbel gewinnbringend zu veräußern. Der Umstand, dass es trotz des hohen Werts des Warenbestands zu den Steuerrückständen gekommen ist, zeigt gerade, dass dieser Warenwert auch in der Vergangenheit nicht zur Tilgung der Zahlungsverpflichtungen herangezogen werden konnte. Dass sich daran in Zukunft grundlegend etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Umstände, die trotz der aufgeführten Umstände zum hier maßgeblichen Zeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten rechtfertigen können, sind nicht gegeben. Insbesondere ist das von dem Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegte „Unternehmenskonzept“ dazu nicht geeignet. Zum einen handelt es sich schon um kein Sanierungskonzept im Sinne der gewerberechtlichen Rechtsprechung, indem es an einem verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan fehlt, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, Rn. 10, juris, m.w.N. Zum anderen ist ein erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes Sanierungskonzept für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung unbeachtlich, da es, wie bereits dargestellt, auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt, mithin den Erlass der Ordnungsverfügung. Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist - wie hier - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 –, Rn. 20, juris. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Antragstellers liegt vor, indem eine solche insbesondere bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben ist, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 17. Die erweiterte Gewerbeuntersagung war auch erforderlich. Hierfür muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 17. So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass der Antragsteller ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sonst liegen keine Ermessensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, dass nur durch die Erweiterung weitere Gefährdungen der Allgemeinheit durch eine erneute gewerbliche Betätigung des Antragstellers verhindert werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass nur ein Gesellschafter der I. unzuverlässig ist. Die den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (Steuerrückstände, Verletzung der Steuererklärungspflicht, Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit) liegen beim Antragsteller sowie der weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin gleichermaßen vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 16 m.w.N. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 – 4 B 1434/18 –, Rn. 12, juris. Es überwiegt der Schutz der Allgemeinheit davor, dass der Antragsteller auch während des Klageverfahrens seine laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann und seine Rückstände weiter ansteigen. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihm die Rückführung seiner Steuerschulden nunmehr in angemessener Zeit möglich sein könnte. Insbesondere enthält das vorgelegte „Unternehmenskonzept“ keine konkreten Angaben hierzu. Auch besteht in Anbetracht der Länge des Zeitraums in welchem der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, erhebliche Zweifel an einem künftigen pflichtgemäßem Verhalten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden während eines laufenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, weil das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 –, Rn. 16, juris. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sein Verhalten oder seine Persönlichkeit nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung grundlegend verändert hätte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2023 ist ebenfalls unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessen-abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Untersagung des konkreten Gewerbes sind 15.000,- Euro und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000,- Euro zugrunde gelegt worden. Diese Beträge sind wegen des nur vorläufigen Charakters der hier beantragten Eilentscheidung jeweils halbiert worden (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.