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Beschluss

4 B 1844/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0320.4B1844.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.7.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis, das Verbot des Alkoholausschanks sowie die Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätte seien voraussichtlich rechtmäßig, ebenso die Ausdehnung der Untersagung auf jede Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Die Antragstellerin sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig, weil sie ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen sei. Auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten komme es dabei nicht an. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zum Abbau der Verbindlichkeiten habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße sei auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass sie vor dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht ausreichend angehört worden sei. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.7.2018 umfassend über die beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20.7.2018 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dass diese Anhörungsfrist zu kurz bemessen sei, um einen sachgerechten Vortrag zu ermöglichen, ist nicht vorgetragen. Vielmehr diente sowohl der von der M. Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 13.7.2018 als auch der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.7.2018 gestellte Fristverlängerungsantrag ausschließlich dem Zeitgewinn zur Behebung der in der Anhörung benannten Zuverlässigkeitsmängel, mithin nicht dazu, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sachgerecht Stellung zu nehmen. Unschädlich ist des Weiteren die fälschliche Annahme der Antragsgegnerin, § 67 VwGO stehe einer Vertretung durch die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH im Verwaltungsverfahren entgegen, obwohl diese Regelung nur für das gerichtliche Verfahren gilt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 24.7.2018 das inhaltliche Vorbringen im Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 13.7.2018, wonach die Steuerrückstände lediglich auf Schätzungen beruhten, gewürdigt und in der Begründung der Ordnungsverfügung unter anderem darauf abgestellt, dass bereits die Nichterfüllung der Erklärungspflichten ein Indiz für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sei. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks hat sie sich zudem einen Tag vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nochmals vergewissert, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hatten und dass beim Finanzamt entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 13.7.2018 keine neuen Unterlagen eingereicht worden waren. Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Dies gilt zunächst für den Einwand, dass die Steuerrückstände ausschließlich auf Schätzungen beruhten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ohne Belang ist, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen, und allein maßgeblich ist, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2018 – 4 B 1434/18 –, juris, Rn. 6, und vom 21.11.2018 ‒ 4 B 1319/18 ‒, juris, Rn. 5. Der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Steuerrückstände erheblich reduziert hätten und keine wesentlichen Steuerrückstände mehr vorlägen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Vorbringen bleibt insgesamt unsubstantiiert und vage. Das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Kassen- und Steueramts der Antragsgegnerin vom 15.11.2018 belegt lediglich, dass die Vollziehung eines Teils der Gewerbesteuer ausgesetzt wurde. Zu den gegenüber dem Finanzamt bestehenden Steuerrückständen, die sich ausweislich der nicht bestrittenen Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25.9.2018 immer noch auf fast 12.000,00 Euro belaufen, macht die Antragstellerin keine Angaben. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten, welches das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis entfallen lassen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2018 ‒ 4 B 294/18 ‒, juris, Rn. 13, ist damit schon nicht ansatzweise dargelegt. Die Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das Steuergeheimnis. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, nach der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2013 (DOK 2013/1173005) sei der bloße Erlass von Schätzungsbescheiden nicht ausreichend, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, erforderlich sei vielmehr, dass die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über eine längere Zeit nicht abgegeben würden und Vollstreckungsversuche des Finanzamts erfolglos geblieben seien, greift nicht durch. Die Antragstellerin verkennt, dass die Ausführungen in der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen den anders gelagerten Fall betreffen, dass die steuerrechtlichen Pflichten im Übrigen erfüllt wurden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeitsprognose vorliegend nicht allein auf das Vorliegen von Schätzungsbescheiden gestützt, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist und Vollstreckungsversuche des Finanzamts erfolglos geblieben sind. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Zahlungsrückstände der Antragstellerin angesichts ihrer Höhe, des Zeitraums ihrer Entstehung und des Fehlens eines tragfähigen Sanierungskonzepts für die Zukunft hier die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Schließlich setzt der Einwand der Antragstellerin, das durch ihren vormaligen Steuerberater verursachte Versäumnis der Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungspflichten wiege nicht so schwer, der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden komme es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an, nichts Durchgreifendes entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.