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Beschluss

4 B 1/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.4B1.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5812/18 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.7.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Gewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Antragsteller sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen sei. Auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten komme es dabei nicht an. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zum Abbau der Verbindlichkeiten habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Da die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei, stelle sie sich auch in Anbetracht der vorgetragenen Existenzvernichtung des Antragstellers und der sich aus der Nichtbegleichung eines Darlehens für seine Mutter ergebenden Folgen nicht als unverhältnismäßig dar. Angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße sei auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung entfallen sein könnte, seien weder dargelegt noch ersichtlich. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Antragsteller macht zunächst ohne Erfolg geltend, dass nicht von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen werden könne, weil die Steuerfestsetzungen ausschließlich auf Schätzungen beruhten, die tatsächlichen Einkünfte und Steuerschulden deutlich niedriger seien und die Staatskasse daher nicht geschädigt werde. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung allein maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2018 – 4 B 1434/18 –, juris, Rn. 6, und vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 8. Der weitere Einwand des Antragstellers, durch die Gewerbeuntersagung werde ihm seine Existenzgrundlage genommen und auch die Eigentumswohnung seiner Mutter gefährdet, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.8.2016 – 4 B 460/16 –, juris, Rn. 21, und vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gewerbeuntersagung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Betroffenen auswirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.1997 – 4 A 156/97 –, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 21.1.2016 – 4 B 826/15 –, juris, Rn. 15. Der Einwand des Antragstellers, er habe die Steuererklärungen ausschließlich deshalb nicht abgeben können, weil er dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.6.2018 ‒ 4 B 566/18 ‒, juris, Rn. 5 f. Fehl geht schließlich die Annahme des Antragstellers, aus der durch die Fertigstellung der notwendigen Steuererklärungen seitens der Steuerberaterin ergebenden Verbesserung seiner finanziellen Situation erwachse sein überwiegendes Interesse, von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben. Damit ist ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten, welches das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung entfallen lassen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.