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Beschluss

3 B 119/21

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Steuerrückstände und die Begehung von Straftaten mit einem Bezug zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit begründen im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs 1 GewO (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.7) 2. Ein Zwangsgeld ist unzweckmäßig, wenn dadurch die Gewerbeausübung nicht ausgeschlossen ist.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steuerrückstände und die Begehung von Straftaten mit einem Bezug zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit begründen im Regelfall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs 1 GewO (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.7) 2. Ein Zwangsgeld ist unzweckmäßig, wenn dadurch die Gewerbeausübung nicht ausgeschlossen ist.(Rn.23) Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.05.2021 gegen die Gewerbeuntersagung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 07.04.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nur: OVG NRW, B. v. 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 2 ff. m. w. N.). Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer (weiteren) selbständigen gewerblichen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zurückstehen. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben (BVerwG, U. v. 15.04.2015 – 8 C 6.14 -, juris, Rdnr. 14; VG München, U. v. 31.08.2020 – M 16 K 19.6469 -, juris, Rdnr. 20; ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020, 3 B 214/20; juris). Bei der Frage, ob Steuerrückstände die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, ist insbesondere maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern trotz der vollziehbaren Steuerbescheide nicht bezahlt hat (vgl. nur: BVerwG, B. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rdnr. 4; OVG NRW, B. v. 27.11.2018 - 4 B 1434/18 -, juris, Rdnr. 6, und B. v. 25.3.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 8; ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020, 3 B 214/20; juris). Weiter ist geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. nur: BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rdnr. 4, m. w. N.; OVG NRW, B. v. 11.6.2018 - 4 B 566/18 -, juris, Rdnr. 5 f.; ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020, 3 B 214/20; juris). Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen (vgl. nur: OVG NRW, B. v. 27.11.2017 - 4 B 1308/17 -, juris, Rdnr. 8, und B. v. 9.3.2017 - 4 B 1334/16 -, juris, Rdnr. 7, m. w. N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert in Gewerbeuntersagungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventionsmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag. Insoweit sind auch nach Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.10.2018 - 4 B 1144/18 -, juris, Rdnr. 3, 14; VG Magdeburg, B. v. 29.10.2019 – 3 B 314/19 -, juris, Rdnr. 11). Vorliegend begründet die Antragsgegnerin die Gewerbeuntersagung u. a. damit, dass aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 14.10.2020 Steuerrückstände in Höhe von 11.281,02 Euro bestanden. Der Antragsteller hatte während des behördlichen Verfahrens zwar eine Teilzahlung auf seine Steuerschulden geleistet. Er hatte sich ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 12.01.2021 jedoch nicht mit dem Finanzamt wegen einer möglichen Tilgung der Steuerschulden in Verbindung gesetzt. Weil für den Antragsteller die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum Einkommenssteuer/Umsatzsteuer 2018 und die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume ab Mai fehlten, musste das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es beliefen sich deshalb die Steuerrückstände des Antragstellers am 12.01.2021 auf insgesamt 10.648,74 Euro. Ausweislich der telefonischen Mitteilung des Finanzamtes vom 04.03.2021 sind die steuerlichen Rückstände zwischenzeitlich wieder auf 12.713,74 Euro angewachsen. Weitere Raten zur Tilgung der restlichen Steuerschuld hat der Antragsteller nicht gezahlt. Aus der bloßen Mitteilung des Antragstellers, er habe am 18.05.2021 dem Finanzamt die bislang fehlenden Steuererklärungen nachgereicht, ist nicht ersichtlich, dass die Steuerschuld nicht mehr besteht. Auch die bloße Erwartung des Antragstellers, es würden nach der Vorlage seiner Erklärungen keine weiteren Steuernachforderungen vom Finanzamt A-Stadt erhoben werden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht demzufolge vom weiteren Bestehen der Steuerschuld aus. Ein Abbau der Steuerrückstände ist weder ersichtlich, noch wurde durch den Antragsteller dem Finanzamt überhaupt ein tragfähiges Sanierungs- oder Ratenkonzept vorgelegt. Dies begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Ohne die Gewerbeuntersagung und den Sofortvollzug besteht die Gefahr weiterer Steuerrückstände, und der Antragsteller verschafft sich zudem einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil den anderen, ihren gesetzlichen Zahlungspflichten nachkommenden Mitbewerbern gegenüber. Die öffentliche Hand würde damit auch weiterhin im Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die verfügte Gewerbeuntersagung weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Abgaben erleiden (vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020, 3 B 214/20; juris). Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt (vgl. nur: BVerwG, U. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris, OVG NRW, U. v. 10.11.1997 - 4 A 156/97 -, juris Rdnr. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, juris Rdnr. 15). Dessen ungeachtet und selbständig tragend rechtfertigen auch die abgeurteilten Straftaten des Antragstellers die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Nicht allein das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat, kann die Gewerbeuntersagung rechtfertigen. Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Strafe zugrunde gelegen hat; sie dürfen jedoch in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen und haben in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob die der Bestrafung zugrundeliegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. Dabei kann sich die von der Behörde anzustellende Prognose, wonach der Gewerbetreibende auf Grund der für die Vergangenheit festgestellten Verstöße auch für die Zukunft als unzuverlässig gilt, schon auf eine erhebliche gewerbebezogene Straftat stützen (VG München, U. v. 20.02.2020 – M 16 K 18.5467 -, juris, Rdnr. 21). Bei der Beantwortung der Frage, ob auch länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch zur Last gelegt werden dürfen, hat auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu erfolgen, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B. v. 05.03.2014 – 22 ZB 12.2174 -, juris, Rdnr. 34). Der Antragsteller hat sich am 28.01.2019 wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Beleidigung strafbar gemacht. Das Amtsgericht A-Stadt hat ihn deshalb am 29.11.2019 zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Zu Recht hat die Antragsgegnerin bei dieser Straftat einen Gewerbebezug angenommen. Im Fokus der Gewerbetätigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers liegt nicht nur der Verkauf von Fahrzeugen, sondern auch deren Ankauf und das Verbringen. Darüber hinaus beinhaltet die gewerbliche Tätigkeit des Entrümpelns auch den Abtransport von Gegenständen mittels eines Fahrzeugs. Auch rechtfertigt die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung die Annahme eines Bezuges zu den vom Antragsteller ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten. Den dem Antragsteller zur Last gelegten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einer Beleidigung vom 06.09.2020 hat das zuständige Gericht – soweit für das Gericht erkennbar – zwar bislang noch nicht abgeurteilt und entgegen der Darstellung im Bescheid der Antragsgegnerin hierzu auch keinen Strafbefehl erlassen. Bislang hat wegen dieser Straftat lediglich die zuständige Staatsanwaltschaft am 18.01.2021 Anklage erhoben. Gleichwohl dürfte die Antragsgegnerin diese Straftat bei der Gewerbeuntersagung berücksichtigen. Der in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Grundsatz, dass jeder bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, schließt es nicht aus, ermittelte oder vorerst nur in einer Anklageschrift mitgeteilte Tatsachen bereits in gewerberechtlicher Hinsicht zu verwerten (HessVGH, B. v. 28.09.1990 – 8 TH 2071/90 -, juris, Rdnr. 53). Denn die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht. Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen (OVG NRW, B. v. 09.11.2010 – 13 A 66/10 -, juris, Rdnr. 11 f m. w. N., vgl. auch zur Speicherung von Straftaten bei weiterhin bestehenden Tatverdacht: BVerfG, B. v. 16.05.2002 - BvR 2257/01 -, juris, Rdnr. 10 ff.). Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller erneut ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr vor. Hiernach soll der Antragsteller fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen und Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und im Anschluss daran den anderen Verkehrsteilnehmer mit Gesten beleidigt haben. Diese beiden Straftaten und die von dem Antragsteller in der Vergangenheit begangenen und abgeurteilten Straftaten ohne Gewerbebezug rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsteller künftig Straftaten mit Gewerbebezug begehen wird. Bei der Straftat vom 28.01.2019 hat er mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Rotlicht einen Sachschaden und mehrere Personenschäden verursacht und im Anschluss an den Unfall die Ehefrau des Geschädigten auf ehrverletzende Weise verbal beleidigt. In den vom Antragsteller begangenen Straftaten kommt ein nicht unerhebliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber dem geltenden Recht und den Rechten anderer Personen zum Ausdruck. Die Begehung von Straftaten innerhalb kürzerer Zeit zeigt einen Hang des Antragstellers, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Auch zeigt seine erneute Straftat im Straßenverkehr vom 06.09.2020, dass er sich von seiner Verurteilung wegen der vorangegangenen Verkehrsstraftat einschließlich ihrer Folgen wenig beeindrucken ließ. Denn die wegen der Tat vom 28.01.2019 ausgesprochene Wiedererteilungssperre für seine Fahrerlaubnis endete erst am 20.08.2020, und lediglich 17 Tage nach Ablauf der Wiedererteilungssperre begeht der Antragsteller erneut eine Straftat im Straßenverkehr. Es besteht deshalb die Gefahr der Begehung von neuen, auch gleichgelagerten Straftaten durch den Antragsteller, die auch einen Bezug zu dem von ihm ausgeübten Gewerbe haben können. Die weitere Untersagung jedweder Gewerbetätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftrage Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Nichterfüllung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen und die Begehung von Straftaten mit gewerberechtlichem Bezug ist auf andere Gewerbe übertragbar und belegt die generelle gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zur erweiterten Gewerbeuntersagung: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, juris, m. w. N.). Ermessensfehler in der Entscheidung der Antragsgegnerin sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Androhung des unmittelbaren Zwanges im Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich als rechtmäßig. Zwar darf unmittelbarer Zwang unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ein Verstoß gegen § 58 Abs. 6 SOG LSA ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Eine Ersatzvornahme (§ 55 SOG LSA) kommt mangels vertretbarer Handlung (Unterlassung der Gewerbetätigkeit) nicht in Betracht. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld (§ 56 SOG LSA) ist im vorliegenden Fall unzweckmäßig. Dies kann der Fall sein, wenn nach den gesamten Umständen entweder die Aussichtslosigkeit eines milderen Zwangsmittels von vornherein feststeht oder wenn mit Rücksicht auf die anderenfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr, die mit einem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, und der damit einhergehenden Verzögerungen verbunden ist, nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. SächsOVG, B. v. 29.10.2014 - 5 B 274/14 -, juris Rdnr. 8). Eine Vollstreckung der Untersagung der Fortsetzung des untersagten Betriebs durch die Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld scheidet vorliegend aus, da dieses Zwangsmittel zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (u.a. Schutz öffentlicher Gläubiger und der in Geschäftskontakt tretenden Dritten) unzweckmäßig ist (vgl. VG Stuttgart, B. v. 13.11.2020 - 4 K 5144/20 -, juris, Rdnr. 44). Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 analog VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000,00 Euro festzusetzen, wobei dieser im Eilverfahren zu halbieren ist.