Urteil
3d A 1455/16.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0926.3D.A1455.16O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 21. Januar 1951 geborene Beklagte war nach im Jahr 1970 absolviertem Abitur zunächst für zwei Jahre Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, die er im Range eines Leutnants verließ. Nach einem Studium von 1972 bis 1975 an der Pädagogischen Hochschule S. , Abteilung I. bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule am 5. Dezember 1975 mit der Gesamtnote „gut". Mit Wirkung vom 1. Februar 1976 wurde er zum Lehramtsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes von Februar 1976 bis Januar 1977 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule am 28. Februar 1977 mit der Gesamtnote „gut". Von August 1977 bis April 1978 war er als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig. Am 26. April 1978 erfolgte die Ernennung zum Lehrer zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Aufgrund seiner mit Beurteilung vom 3. Mai 1979 festgestellten besonderen dienstlichen Bewährung wurde er unter Verkürzung der Probezeit am 16. November 1979 zum Lehrer unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt war der Beklagte an der Gemeinschaftshauptschule N. -M. in J. als Lehrer tätig. Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde er auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Die Leistungen des Beklagten waren stets beanstandungsfrei. Eine weitere dienstliche Beurteilung erfolgte nicht. Das dienstliche Verhalten wurde durch den Schulleiter zuletzt unter dem 4. August 2015 als positiv beschrieben. Seit dem 2. März 2015 befand sich der Beklagte in der Naturheilpraxis C. L. in wöchentlicher Behandlung mit Gesprächstherapie (schwerpunktmäßig), Phytotherapie, Homöopathie, Akupunktur und Serica-Therapie. Die Therapie ist nach seinen Angaben inzwischen abgeschlossen. Die im Jahre 1983 geschlossene Ehe des Beklagten ist seit 2006 geschieden. Aus ihr sind zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen. Der Beklagte lebt mit seiner geschiedenen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt mit räumlich getrennten Bereichen. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Bei Recherchen des Bundeskriminalamts Wiesbaden stellte sich heraus, dass von einer IP-Nummer, die dem Beklagten zugeordnet werden konnte, am 12. Juni 2012 Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten aufgerufen worden waren. Aufgrund dessen durchsuchte die Polizei am 22. Oktober 2013 die Wohnung des Beklagten und seiner Ehefrau wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften und stellte deren Computer sicher. Bei der Auswertung des Computers des Beklagten wurden u.a. 59 Bild- und 19 Videodateien mit nach Einschätzung des auswertenden Beamten kinderpornografischen Inhalten aufgefunden, die im Zeitraum vom 9. Oktober 2010 bis zum 17. Oktober 2013 auf dem Rechner gespeichert worden waren. Acht der Videodateien trugen eine Dateiendung, die auf einen unbeendeten Downloadvorgang hindeutet. Die Auswertung der auf dem Rechner gespeicherten Suchbegriffe führte zu dem Ergebnis, dass gezielt nach solchen Darstellungen gesucht worden ist. Im zugehörigen Strafverfahren machte der Beklagte geltend: Er habe in dem in Rede stehenden Zeitraum wahllos pornografische Internetseiten aufgesucht. Hierbei sei er auf Links gestoßen, die letztlich auf Seiten wie „young lesbians“ oder „pthc sexplace“ geführt hätten. Er habe einige der entsprechenden Bilder, jedoch nur ganz wenige „Vollbilder“, kurz, d.h. flüchtig betrachtet. Er habe nie eine Speicherung veranlasst, sondern die Seite schnell verlassen. Von einer automatischen Speicherung auf dem Rechner habe er nichts gewusst. Er verfüge nicht über besondere Computerkenntnisse. Er sei sich seiner Sachherrschaft über die mit dem Computer betrachteten Dateien nicht bewusst gewesen. Ihm sei es bei seinen Suchen letztlich nur um die Betrachtung von gleichgeschlechtlichen pornografischen Darstellungen erwachsener weiblicher Personen gegangen. Die Vielzahl der festgestellten Suchbegriffe sei ihm unerklärlich. Es handele sich hierbei wohl um Anfragen, die von besuchten Internetseiten selbstständig generiert worden seien. Unter dem 16. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft I. Anklage vor dem Amtsgericht J. . Der Beklagte wurde angeklagt, „am 22.10.2013 und in der Zeit davor in J. es unternommen zu haben sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und die bezeichneten Schriften besessen zu haben." Dem Beklagten wurde Folgendes zur Last gelegt: „Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in J. , I1.--------straße 20, am 20.10.2013 konnten auf seinem PC insgesamt 59 kinderpornografische Bilddateien sowie 19 kinderpornografische Videodateien vorgefunden werden. Die Bild- und Videodateien zeigen unter 14 Jahre alte Jungen und Mädchen beim Geschlechts- und Oralverkehr mit erwachsenen Männern. Auf einem Lichtbild führt ein erwachsener Mann einen Finger in die Vagina eines Kindes ein. Auch sind 8- bis 10-jährige Mädchen abgebildet, die mit der Hand am Penis eines Mannes manipulieren. Weitere Lichtbilder zeigen unter 14 Jahre alte Mädchen, die offenkundig auf Aufforderung posieren und ihr Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter darbieten". Mit Schreiben vom 9. März 2015 setzte die Staatsanwaltschaft den Schulleiter der Gemeinschaftshauptschule N. -M. gemäß Nr. 15 MiStra von der Anklageerhebung in Kenntnis. Mit Verfügung vom 17. März 2015 wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Zur Hauptverhandlung im Strafverfahren am 23. März 2015 erschien der Beklagte nicht. Daraufhin erließ das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft I. einen Strafbefehl, Az.: 16 Ds 100 Js 289/13 - 33/15, der seit dem 14. April 2015 rechtskräftig ist. Hierin wurde gegen den Beklagten unter Bezugnahme auf die Anklageschrift wegen Erwerbs kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB (in der bis zum 27.Januar 2015 geltenden Fassung) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro festgesetzt. Mit Verfügung vom 7. April 2015 leitete der Regierungspräsident Arnsberg gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das er bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens 100 Js 289/13 der Staatsanwaltschaft I. zunächst aussetzte. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, sich den Besitz an kinderpornografischen Schriften verschafft zu haben, die in der Zeit vom 9. Oktober 2010 bis zum 17. Oktober 2013 auf dem Rechner des Beklagten gespeichert und bei der Hausdurchsuchung am 22. Oktober 2013 aufgefunden worden seien. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt. Mit Schreiben vom 20. August 2015 machte der Beklagte unter anderem geltend: Sein Dienstvergehen stelle ein persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer psychischen Ausnahmesituation dar. Zudem habe er sich in einer negativen Lebensphase befunden, die er zwischenzeitlich überwunden habe. Er rede mit einem Homöopathen und Heilpraktiker über seine seelische Befindlichkeit. Er sei bis zur Tatbegehung straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten, habe seinen Dienst stets engagiert, beanstandungsfrei und mit Erfolg wahrgenommen und sei bei Schülern, Eltern, Kollegen und Bediensteten der Schule beliebt gewesen. Seine guten dienstlichen Leistungen habe der Schulleiter bestätigt. Um Schaden für das Ansehen der Schule zu vermeiden, habe er das persönliche Opfer gebracht, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Durch den Ruhestand und die Verfahrenskosten erleide er erhebliche finanzielle Einbußen, die maßnahmemildernd ins Gewicht fielen. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen vom 17. September 2015 machte der Beklagte geltend, zwischen dem Besitz an kinderpornografischen Dateien und sexuellem Missbrauch von Kindern bestehe ein qualitativer Unterschied. Der Besitz von Kinderpornografie führe auch bei einem Lehrer nicht zwangsläufig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Vielmehr seien die bereits geltend gemachten entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dies sei bislang unterblieben. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte der Erhebung der Disziplinarklage zu, die Gleichstellungsbeauftragte erklärte ebenfalls ihr Einverständnis. Am 22. Dezember 2015 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Hinsichtlich der Tatvorwürfe hat er sich auf die Feststellungen in dem gegen den Beklagten ergangenen Strafbefehl bezogen, die der Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden könnten. Auf dem Rechner des Beklagten seien bei der Hausdurchsuchung 59 kinderpornografische Bilddateien sowie 19 Videodateien mit kinderpornografischen Inhalten, von denen 8 eine auf einen unvollendeten Downloadvorgang hindeutende Dateiendung trügen, aufgefunden worden. Sie stammten offenkundig aus dem Internet und seien im Zeitraum vom 9. Oktober 2010 bis 17. Oktober 2013 auf dem Rechner gespeichert worden. Der Inhalt der Dateien wird in der Disziplinarklageschrift unter Wiedergabe der im Strafbefehl in Bezug genommenen Angaben in der Anklageschrift zusammenfassend beschrieben. Insofern wird auf Bl. 9 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört. Das strafrechtlich geahndete Dienstvergehen des Beklagten weise einen Dienstbezug auf. Der außerdienstliche Besitz an kinderpornografischen Schriften gebe Anlass zu Zweifeln an der Eignung, den Dienstpflichten eines Lehrers gerecht zu werden. Der Beklagte habe elementare Rechte derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliege. Milderungsgründe, die den Schluss rechtfertigten, er habe das in ihn gesetzte Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, lägen entgegen dessen Vorbringen nicht vor. Sein Verhalten stelle sich angesichts der Vielzahl der Dateien und des Tatzeitraumes von circa drei Jahren nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar. Auch die guten dienstlichen Leistungen, die positive Einschätzung des Schulleiters und die begonnene Therapie bei dem Heilpraktiker seien keine Umstände, die in der Gesamtabwägung ein so maßgebliches Gewicht hätten, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könne. Gleiches gelte für die Umstände, dass der Beklagte bislang nicht vorbelastet sei, auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand getreten sei und durch die Rechtsvertretung im Straf- und Disziplinarverfahren finanzielle Einbußen habe in Kauf nehmen müssen. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sein Verhalten, das er bedaure und sehr bereue, eingeräumt. Er habe Maßnahmen ergriffen, um jeglicher Wiederholungsgefahr aktiv entgegenzuwirken. Die Tat rühre aus persönlichen und ehebedingten Krisen her, die zwischenzeitlich hätten überwunden werden können. Die Tat sei nicht öffentlich bekannt geworden, so dass eine Schädigung des Rufs der Schule oder des Landes Nordrhein-Westfalen nicht eingetreten sei. Das Vertrauen der Öffentlichkeit sei daher sicherlich enttäuscht, aber nicht unwiderruflich zerstört worden. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das behördliche Disziplinarverfahren leide unter mehreren Mängeln. Entgegen der Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 LDG NRW habe kein vollständiges Ermittlungsverfahren stattgefunden. Der Kläger habe nicht bestmöglich alle für die Entscheidung möglicherweise bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel ermittelt. Er habe versäumt, insbesondere Ermittlungen und Sachverhaltsdarstellungen zu seinen Gunsten in die Klageschrift aufzunehmen Insoweit sei der Personalrat auch nur unzureichend informiert und damit nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Des Weiteren sei die Klageschrift unvollständig. Die Ausführungen zu Vorsatz und Fahrlässigkeit stünden zusammenhanglos und ohne Zuordnung zu konkreten Dienstpflichtverletzungen im Raume und seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch untergraben, dass er nicht auf die umfassend vorgetragene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen sei. Es fehle an einer textlichen und inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen im Rahmen der abschließenden Anhörung, das offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der Kläger nach wie vor den Besitz kinderpornografischer Dateien dem sexuellen Missbrauch von Kindern gleichstelle. Die von ihm dargelegten Milderungsgründe seien in keiner Weise gewürdigt worden. Das gelte insbesondere für den Aspekt seiner finanziellen Einbußen. Weil gegen ihn lediglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden sei, hätte es einer besonderen Begründung zur Schwere der Verfehlung bedurft. Der Kläger habe zudem sein Persönlichkeitsbild nicht ausreichend in die Bemessungsüberlegungen eingestellt. Es fehlten Ausführungen dazu, ob und wie er dienstlich beurteilt worden sei. Eine psychologische Begutachtung habe nicht stattgefunden. Dem Kläger habe sich zudem eine Vernehmung des Schulleiters oder des behandelnden Heilpraktikers und Homöopathen aufdrängen müssen. Die Tat weiche als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer psychischen Ausnahmesituation von seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild ab. Er sei bis zu der Tat straf- oder disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe seinen Dienst als Lehrer tadelfrei geleistet. Er habe sich wegen der problembehafteten Ehe in einer unguten Situation befunden, die erhebliche negative Auswirkungen auf seinen Gemütszustand gehabt habe. In dieser psychischen Ausnahmesituation sei er bei seinen „Fluchten" in die virtuelle Welt auf kinderpornografische Dateien gestoßen und habe sich in einer Kurzschlussreaktion dieser Versuchungssituation hingegeben. Diese negative Lebensphase habe er bereits im Verlauf der Disziplinarermittlungen überstanden gehabt. In den zwischenmenschlichen Beziehungen zu seiner Ex-Ehefrau sei eine substantielle Wende zum Besseren eingetreten. Auch zu seinen Kindern, die von der begangenen Tat wüssten, habe er ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis. Er habe die Dimension des von ihm begangenen Unrechts voll erfasst und verinnerlicht. Unter Abwägung aller Umstände sei im konkreten Fall die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht das einzig gebotene Mittel. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat gegen das am 31. Mai 2016 zugestellte Urteil am 30. Juni 2016 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe unzureichende Tatsachenfeststellungen getroffen und stütze sich stattdessen auf Tatsachenbehauptungen. Im Strafverfahren, dessen tatsächliche Feststellungen es zugrunde gelegt habe, seien Feststellungen über ein „inhaltliches Auseinandersetzen“ des Beklagten mit den auf seinem Computer gefundenen Dateien im Sinne eines „aktiven Konsums“ nicht getroffen worden. Dies habe er vielmehr stets bestritten. Den Strafbefehl habe er angenommen, um Schaden von der Schule und dem Ansehen des Berufsbeamtentums abzuwenden. Das Verwaltungsgericht nehme zwar einleitend ein Sichverschaffen kinderpornografischen Materials an, gehe aber in der Folge implizit von seiner – des Beklagten – Kenntnis von der automatischen Speicherung sowie davon aus, dass er an den abgebildeten Vorgängen Gefallen finde. Es bezeichne ihn gar explizit als Konsumenten kinderpornografischer Schriften. Die Dateinamen der ausdrücklich benannten Dateien belegten zudem, dass es sich nicht um Video- sondern um Bilddateien handele. Das Verwaltungsgericht sei mit der Annahme, der Besitz an kinderpornografischen Dateien sei einem sexuellen Missbrauch von Kindern gleichzusetzen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Dasselbe gelte für dessen Annahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stelle die Regelmaßnahme beim Besitz kinderpornografischer Dateien durch einen Lehrer dar, ohne dass es auf deren Anzahl ankomme. Die für den Unrechtsgehalt der Tat entscheidenden konkreten Feststellungen habe es nicht getroffen. Auf die mögliche Variationsbreite der ihm zur Last gelegten Verfehlung sei es nicht eingegangen. Für die Maßnahmebemessung komme es auf die Anzahl der besessenen Dateien und die Art des dargestellten Missbrauchs an. In der Rechtsprechung gebe es unterschiedliche Bewertungen, welche Anzahl von Dateien noch als gering anzusehen sei. Als Kriterium der Schwere von Missbrauchsdarstellungen werde angesehen, wenn Kleinkinder betroffen seien. Das sei hier nicht der Fall. Das angefochtene Urteil setze sich ferner in Widerspruch zur höchstrichterlich hervorgehobenen Indizwirkung der strafrechtlich verhängten Sanktion. In seinem Fall sei lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen worden. Das zeige, dass die Strafverfolgungsorgane nicht von einer besonderen Schwere seiner individuellen Schuld ausgegangen seien und ihm ein Vergehen im unteren Bereich der gesetzlichen Variationsbreite vorgeworfen werde. Deshalb hätte die Aberkennung des Ruhehalts erfordert zu ermitteln, ob und inwiefern er sich inhaltlich mit den auf seinem Rechner gefundenen Dateien auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht alle bedeutsamen und auch vorgetragenen Milderungsgründe zu seinen Gunsten berücksichtigt. Es habe sich namentlich nicht mit den finanziellen Folgen auseinandergesetzt, die das strafrechtliche und das disziplinarrechtliche Verfahren für ihn bereits gezeitigt hätten. Er habe sich zur Ruhe setzen lassen, um Schaden von der Schule und dem Ansehen des Berufsbeamtentums abzuwenden, und hierdurch ein nicht unerhebliches finanzielles Opfer auf sich genommen. Er sei zudem durch die Kosten seiner Rechtsverteidigung ganz erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Diese habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, obwohl sie zwingend als Milderungsgrund in die Maßnahmebemessung hätten eingestellt werden müssen. Allein im Disziplinarverfahren sei er mit Anwaltskosten von rund 5.000 EUR belastet. Unter Berücksichtigung dieser Belastungen verstoße die Aberkennnung des Ruhegehalts gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er habe Maßnahmen ergriffen, die eine Wiederholung seiner Vergehen sicher ausschlössen. So lasse er den Inhalt seines Rechners von seiner geschiedenen Ehefrau überprüfen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe dem Beklagten persönlich vorgeworfen, Kenntnis von der automatischen Speicherung gehabt, Kinderpornografie konsumiert und hieran Gefallen gefunden zu haben, beruhe auf einer Fehlinterpretation allgemeiner Erwägungen in den Urteilsgründen. Die Maßnahmebemessung des Verwaltungsgerichts trage sämtlichen mildernden Aspekten Rechnung und sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend davon abgesehen, dem Kläger gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW eine Frist zur Behebung von wesentlichen Mängeln der Disziplinarklage oder des behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen, weil derartige Mängel nicht erkennbar sind. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass der Disziplinarklage mit – noch – hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, welches tatsächliche Geschehen dem Beklagten als Dienstvergehen vorgeworfen wird. Die Disziplinarklage nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf das Geschehen, das Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts J. vom 23. März 2015 – Az.: 16 Ds 100 Js 289/13 – 33/15 – ist, der seinerseits hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. vom 16. Januar 2015 verweist. Diese Feststellungen könnten dem Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Des Weiteren benennt sie die auf dem Rechner aufgefundenen kinderpornografischen Dateien, benennt – insoweit über die Feststellungen im Strafbefehl hinausgehend – den Zeitraum ihrer Speicherung auf dem Rechner und gibt die Beschreibung ihres Inhalts wieder. Als gegen den Beklagten gerichteten Tatvorwurf formuliert die Disziplinarklage auf dieser Grundlage, dieser habe kinderpornografische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens gemäß § 184b Abs. 4 StGB (in der bis zum 27. Januar 2015 geltenden Fassung) schuldig gemacht – der gleichzeitig erhobene Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Schriften, für den weder eine normative Grundlage genannt wird noch sich tatsächliche Anhaltspunkte in der Disziplinarklage finden, beruht ersichtlich auf einem Versehen. Nachdem der Beklagte eine unzureichende Bestimmtheit der Disziplinarklage in Bezug auf den Tatvorwurf nicht beanstandet hat, konnte das Verwaltungsgericht eventuelle Mängel im Übrigen unberücksichtigt lassen, § 54 Abs. 2 LDG NRW. Demzufolge ist dem auch im Berufungsverfahren nicht weiter nachzugehen, § 65 Abs. 2 LDG NRW. Die vom Beklagten in erster Instanz beanstandeten Unvollständigkeiten der Disziplinarklage stellen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keine wesentlichen Mängel im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW dar. Mit den vom ihm als entlastend geltend gemachten Gesichtspunkten setzt sich die Disziplinarklage auseinander. Dass der Kläger diese anders bewertet als der Beklagte, stellt ebenso wenig einen Mangel der Disziplinarklage dar wie der Gesichtspunkt, dass er ihr eine rechtlich abweichende Bewertung der Tatvorwürfe zugrunde legt. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die zu einer Fristsetzung gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW Veranlassung geben könnten, sind ebenfalls nicht festzustellen. Soweit der Beklagte eine unzureichende Sachaufklärung beanstandet hat, gilt dies schon deshalb, weil die Disziplinargerichte selbst die erforderlichen Beweise zu erheben haben, § 57 Abs. 1 LDG NRW. Diesbezügliche Defizite im behördlichen Disziplinarverfahren könnten damit im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Dasselbe würde für eventuelle Gehörsverstöße gelten. II. Der Beklagte hat durch Besitzverschaffung und Besitz an 59 kinderpornografischen Bild- und 19 kinderpornografischen Videodateien, die sich bei der Hausdurchsuchung auf der Festplatte seines Computers befanden, ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sein Verhalten war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Daher ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat wie das Verwaltungsgericht das Geschehen zugrunde, auf dem der Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 23. März 2015 – Az.: 16 Ds 100 Js 289/13 – 33/15 – beruht. Hierbei handelt es sich zum einen um die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. vom 16. Januar 2015 genannten tatsächlichen Feststellungen zu Anzahl, Art und Inhalt der auf dem Rechner des Beklagten festgestellten kinderpornografischen Dateien. Insoweit wird auf Bl. 31 der Beiakte 1 verwiesen. Zum anderen entnimmt der Senat dem Strafbefehl und legt seiner Entscheidung zugrunde, dass der Beklagte es vorsätzlich unternommen hat, sich den Besitz an diesen auf seinem Rechner aufgefundenen kinderpornografischen Bild- und Videodateien zu verschaffen. Der Beklagte hat diese in einem rechtlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten, sodass sie der Entscheidung des Senats ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 2 LDG NRW. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, nachdem der Beklagte die im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich eingeräumt hat (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils). Ergänzend stellt der Senat fest, dass der Beklagte die fraglichen Dateien im Zeitraum vom 9. Oktober 2010 bis zum 17. Oktober 2013 aus dem Internet in den Arbeitsspeicher seines Rechners geladen hat. Diese Daten und die Herkunft der Dateien ergeben sich aus dem Vermerk über die Auswertung des Rechners durch die Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis vom 13. Mai 2014, Bl. 93 der Beiakte 2. Hiernach sind die Dateien in diesem Zeitraum, möglicherweise ohne Zutun und Kenntnis des Beklagten auf der Festplatte des Rechners gespeichert worden, mussten sich also zuvor in dessen Arbeitsspeicher befunden haben. Dass es der Kläger war, der die Daten aus dem Internet auf den Rechner geladen hat, ergibt sich aus seinem Geständnis, sich eben diese Dateien verschafft zu haben. 2. Auf dieser Grundlage hält der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Beklagte wegen Besitzverschaffung und Besitz an kinderpornografischen Schriften, und zwar den fraglichen 59 Bild- und 19 Videodateien, in der Zeit vom 9. Oktober 2010 bis zum 17. Oktober 2013 gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung strafbar gemacht hat. Hinsichtlich des Begriffs pornografischer Schriften verweist § 184b Abs. 1 StGB auf § 11 Abs. 3 StGB. Dieser erfasst ausdrücklich auch Datenspeicher. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte nach seinen Angaben mangels hinreichender Computerkenntnisse nichts von der automatischen Speicherung in den Arbeitsspeicher des Computers geladener Dateien auf dessen Festplatte wusste. Besitz an kinderpornografischen Schriften hat jemand auch, wenn und solange diese sich als Dateien lediglich im (flüchtigen) Arbeitsspeicher seines Computers oder dem Speicher der Grafikkarte befinden. Unter den Begriff des „Datenspeichers“ im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB fallen auch elektronische Arbeitsspeicher, welche die Inhalte nur vorübergehend bereithalten, vgl. die Begründung für die Neufassung von § 11 Abs. 3 StGB durch Art. 4 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste, BT-Drs. 13/7385, S. 36; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 – 3d A 128/11.O –, S. 18 des Urteilsabdrucks; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2011 - DL 13 S 155/12 –, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 1 StR 66/01 – BGHSt 47, 55 = juris Rn. 29, OLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 ‑ 2 – 27/09 (REV), 2- 27/09 – 1 Ss 86/09 –, NJW 2010, 1893 = juris Rn. 35 ff., also auch Arbeits- und Grafikspeicher des Computers. In diese Speicher wurden die hier in Rede stehenden kinderpornografischen Dateien schon zu dem Zweck geladen, dass sie auf dem Bildschirm des Computers dargestellt wurden und der Beklagte sie betrachten konnte – mit der ihm möglicherweise unbekannten Folge, dass automatisch Kopien dieser Dateien auf der Festplatte des Beklagten angelegt wurden. Die auf dem Computer des Beklagten aufgefundenen Dateien belegen also jedenfalls, dass und zu welchem Zeitpunkt die fraglichen Daten im Arbeits- und/oder Grafikspeicher des Computers gespeichert waren. Dass der Beklagte derartige Bilddateien aus dem Internet auf seinen Rechner geladen, geöffnet und betrachtet hat, hat er schon im Rahmen seiner Einlassung im Strafverfahren ausdrücklich eingeräumt. Aus seinem vollumfänglichen Geständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass für die aufgefundenen kinderpornografischen Videodateien nichts anderes gilt. Es bestehen auch keine Zweifel an dem vom Vorsatz umfassten Besitz des Beklagten an den kinderpornographischen Bild- und Videodarstellungen. Der Benutzer eines Computers bestimmt darüber, wie lange eine aus dem Internet „geladene“ Bilddatei auf dem Bildschirm dargestellt bleibt; ihm ist es regelmäßig auch möglich, auf dem Computerbildschirm dargestellte Bilddateien nach seinem Belieben etwa zu vergrößern („zoomen“), zu speichern, zu drucken oder an Dritte weiterzuleiten. Vgl. zum Besitz an kinderpornografischen Schriften durch Laden einer Datei in den Arbeitsspeicher eines Computers OLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010, – 2 – 27/09 (REV), 2- 27/09 – 1 Ss 86/09 –, NJW 2010, 1893 = juris Rn.35 ff., OLG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2005 – 2 Ws 305/05 (222/05) -, NStZ-RR 2007, 41 = juris Rn. 8 ff., 16. Dass diese Umstände, die einen Besitz an den im Speicher seines Computers befindlichen „Schriften“ im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begründen, auch dem Beklagten bekannt waren, zeigt schon die Tatsache, dass er im Strafverfahren ausdrücklich hervorgehoben hat, „zu keinem Zeitpunkt bzgl. auch nur eines Bildes oder eines Videos eine Speicherung veranlasst“, sondern die Seite schnell verlassen zu haben und ergänzend ausgeführt hat, es wäre ihm sehr peinlich gewesen, falls seine Frau oder sein Sohn, die den Rechner teilweise genutzt hätten, „auch nur irgendein Bildmaterial pornografischen Inhalts in einem Verlauf etc. wahrgenommen hätten“. Der Senat hegt ferner keinen Zweifel daran, dass die fraglichen Dateien kinderpornografische Inhalte hatten. Insofern wird auf die Schilderungen der Inhalte in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. und im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen, die für sich sprechen. Sofern „Posing“-Dateien mit Abbildungen von Kindern betroffen sind, die auf Aufforderung posieren und ihr Geschlechtsteil aufreizend dem Betrachter darbieten, ist darauf hinzuweisen, dass auch derartige Darstellungen anders als nach früheren Gesetzesfassungen („… ein Kind … sexuelle Handlungen an sich …“, § 184b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a.F.) unter § 184b Abs. 1 StGB in der hier maßgeblichen Fassung („sexuelle Handlungen von … Kindern“) fallen. Der Beklagte hat die kinderpornografischen Inhalte zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 hat u.a. seine Prozessbevollmächtigte Ausdrucke der betreffenden Bilddateien und aus den streitigen Videodateien in Augenschein genommen. 3. Durch die strafbaren Besitzverschaffung und den Besitz an 59 kinderpornografischen Bild- und 19 kinderpornografischen Videodateien hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§§ 47 Abs. 1, 34 Satz 3 BeamtStG). a) Der Besitz von kinderpornografischen Schriften auf dem privaten PC des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 10. b) Diese außerdienstlich begangene Verfehlung ist als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 14 f. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 13 ff. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist zudem, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 15 ff. und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 16 ff., je m.w.N. Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien weist einen solchen hinreichenden Bezug zum Amt eines Lehrers auf. Der Beklagte gehört zu einer Berufsgruppe, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen generell besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Lehrern obliegt die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 Abs. 2 Verfassung NRW, § 2 Schulgesetz NRW). Der Beklagte gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um das Unterlassen von Straftaten der in Rede stehenden Art zum Nachteil von Kindern geht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2013 – 3d A 2670/10.O –, juris Rn. 22, und vom 18. November 2009 – 3d A 3353/08.O –, juris Rn. 54. Dem Lehrer kommt zudem kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er muss die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Mit dem vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, sondern sich in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweggesetzt. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie dessen pornografische Darstellung stellen einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Mit dem Besitz solchen Materials hat der Beklagte als Pädagoge seinem Lehr- und Erziehungsauftrag in fundamentaler Weise zuwider gehandelt, so dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 – 3d A 3353/08.O –, juris Rn. 36. 4. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, IÖD 2011, 247 = juris Rn. 31 m.w.N., Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 B 121.09 –, juris Rn. 5. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. a) Auszugehen ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens ("insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 39. Das festgestellte (außerdienstliche) Dienstvergehen – Besitzverschaffung und Besitz von kinderpornografischen Schriften – wiegt generell sehr schwer; in besonderem Maße gilt dies für Lehrer, denen als dienstliche Aufgabe die Erziehung von Kindern anvertraut ist. Besitzverschaffung und Besitz an kinderpornographischen Schriften sind schwerwiegende Straftaten. Dies zeigt sich schon an der Strafandrohung ‑ Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren – die der Gesetzgeber – in Verschärfung der zuvor geltenden Strafandrohung in § 184 Abs. 5 StGB a.F. - in § 184b Abs. 4 Sätze 1 u. 2 StGB ausgesprochen hat. Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornographische Materialien beschafft und besitzt, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte „konsumiert“ werden, besteht ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auf den „Markt“ zu bringen und zu diesem Zweck Kinder beispielsweise zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den jeweiligen Nutzer eine starke mittelbare Verantwortlichkeit. Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Ein Kind kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 –, juris Rn. 16, und vom 6. Juli 2000 - 2 WD 9.00 –, BVerwGE 111, 291 = juris Rn. 10. Der mit § 184b Abs. 4 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornografische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Dies gilt in besonderem Maße für einen Lehrer wie den Beklagten. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule – wie dargelegt – nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Er hat insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder zu fördern und schützen. Ihm kommt kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er muss ihnen die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und –empfindungen. Er gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein besonderes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch die dienstliche Relevanz des Fehlverhaltens des Beklagten. Denn der Besitz kinderpornografischer Schriften, wegen dessen der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden ist, steht diesen berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Mit dem vorsätzlichen Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, hat sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, sondern in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen etwa sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweggesetzt. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie deren pornographische Darstellung stellt einen besonders eklatanten Verstoß gegen die Menschwürde dar. Zwar ist beim Besitz kinderpornografischer Bilder die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß, um die Höchstmaßnahme als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 ‑, juris Rn. 25 und – 2 C 5.10 –, juris Rn. 22, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 30 und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 31. Insofern besteht, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, ein Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Kindern, bei dessen Begehung die Verhängung der Höchstmaßnahme Richtschnur der Maßnahmebemessung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 15 m.w.N. Vielmehr ist bei der Maßnahmebemessung für den Besitz kinderpornografischer Schriften von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Bei der Bestimmung seiner Obergrenze ist zu beachten, dass der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern besonders schwer wiegt, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich entsprechend strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris Rn. 11. Mit Blick auf den seit 2004 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, vgl. zum maßgeblichen Tatzeitraum BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 B 115.12 –, juris Rn. 8, hat sich die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei Lehrern daher angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten an der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu orientieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17.12 –, juris Rn. 4 m.w.N., Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 24. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt dabei in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris Rn. 11 und vom 19. März 2013 – 2 B 17.12 –, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, juris Rn. 36. Eine solche besondere Verwerflichkeit der Tat ohne erheblich entlastende Umstände ist hier festzustellen. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Das Amtsgericht ist allerdings offenbar nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen und hat (nur) eine ‑ zudem nicht sonderlich hohe – Geldstrafe festgesetzt. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 38. Derartige Gesichtspunkte liegen hier vor. Disziplinarisch bedeutsam ist bereits, dass sich der Beklagte als Lehrer des – wenngleich außerdienstlichen – Besitzes an kinderpornografischen Schriften schuldig gemacht hat und die Tat damit einen besonders engen Dienstbezug aufweist. Das ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen. Diesem Dienstbezug wird bei der Strafbemessung im Strafverfahren nicht Rechnung getragen. Schon dies legt nahe, bei der disziplinaren Maßnahmebemessung, die gerade der Vertrauenseinbuße in die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Aufgaben Rechnung zu tragen hat, eine im Strafverfahren verhängte maßvolle Strafe nur mit Zurückhaltung als Indiz für ein geringeres Gewicht des Dienstvergehens zu werten. Hinzu kommt, dass das Dienstvergehen des Beklagten aufgrund des konkreten Inhalts der sichergestellten kinderpornografischen Dateien als besonders verwerflich einzustufen ist. Der Beklagte besaß unter anderem Dateien, die den oralen oder vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen männlichen erwachsenen Personen und unter 14 Jahre alten Jungen und Mädchen zeigen. Auf einem Lichtbild führt ein erwachsener Mann einen Finger in die Vagina eines Kindes ein. In der Videodatei, aus der die Bilder „2010_ALD_-_5_yo_willi…1m00s.jpg“, „2010_ALD_-_5_yo_willi…2m00s .jpg“, „2010_ALD_-_5_yo_willi…2m30s.jpg“ und „2010_ALD_-_5_yo_willi …3m00s.jpg“ stammen, wird, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (S. 25 f. des Urteilsabdrucks), ein sehr junges Mädchen durch Penetration der Scheide mit dem Finger und Oralverkehr erheblich missbraucht. Die Darstellung des Beklagten trifft nicht zu, derartige Darstellungen nicht besessen zu haben. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB sanktionierten Kinderpornografie lässt die Darstellung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Kindern und des Eindringens in ihren Körper die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt. Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 17. März 2014 ‑ 28 A 1585/13.D –, juris Rn. 50. Der Gesetzgeber hat für derartigen Missbrauch ein Mindeststrafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Das verleiht auch der Darstellung eines solchen Geschehens in kinderpornografischen Dateien ein herausgehobenes disziplinares Gewicht. Andererseits hat der Beklagte die betreffenden Dateien nicht selbst gespeichert und damit die Verletzung nicht perpetuiert. Dieses Vorbringen wird durch die Speicherorte der aufgefundenen Dateien gestützt. Er macht geltend, die Bilder nur kurz betrachtet zu haben. Dies entlastet den Beklagten in gewissem Umfang, wenngleich er jederzeit die Möglichkeit besaß, die oder vergleichbare Dateien erneut aufzurufen. Demgegenüber belasten den Beklagten die Anzahl der Dateien und der Tatzeitraum. Bei 59 Bild- und 19 Videodateien, insgesamt also 78 kinderpornografischen Dateien, handelt es sich bereits um eine durchaus erhebliche Anzahl. Diese Dateien hat der Beklagte auch nicht etwa nur zu lediglich einer Gelegenheit, geschweige denn gewissermaßen „versehentlich“ heruntergeladen. Im Gegenteil hat er sie in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren wiederholt aus dem Internet abgerufen, zuletzt wenige Tage vor der Hausdurchsuchung. Auf die vom Beklagten als aufklärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob und inwiefern bei ihm ein „inhaltliches Auseinandersetzen“ bzw. ein „aktiver Konsum“ mit den bzw. der aus dem Internet beschafften Dateien festzustellen ist oder er an den gezeigten Vorgängen „Gefallen“ gefunden hat, kommt es nicht ausschlaggebend an. Davon hängt die Strafbarkeit des Besitzes kinderpornografischer Schriften nicht ab. Auch den Strafgrund, die Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Schriften, die zu weiterem Missbrauch Anlass gibt, betreffen sie nicht. Sofern der Beklagte an den Darstellungen in den abgerufenen Dateien keinen „Gefallen“ gefunden haben sollte, belegt der Abruf von mehr als siebzig Dateien aus dem Internet in einem Zeitraum von etwa drei Jahren immerhin, dass er an derartigen Dateien jedenfalls ein lang anhaltendes Interesse hatte. b) Ist aufgrund der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens die disziplinare Höchstmaßnahme, beim Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts, Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17, m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind nicht gegeben. aa) Einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. Entgegen seiner Darstellung kann das Dienstvergehen nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rn. 22, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6, angesehen werden. Eine derartige Situation ist hier nicht erkennbar. Dem Vorbringen des Beklagten, er habe sich wegen der problembehafteten Ehe in einer sehr unguten Situation befunden, die erhebliche negative Auswirkungen auf seinen Gemütszustand gehabt habe, ist eine derartige Not- oder Ausnahmesituation nicht zu entnehmen. Konkrete Angaben über die angeblichen negativen Auswirkungen auf seinen Gemütszustand macht der Beklagte nicht. Deshalb ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass und aus welchem Grund ihm ein normgerechtes Verhalten nicht abzuverlangen gewesen sein könnte. Zudem wurde die Ehe des Beklagten bereits im Jahre 2006 geschieden. Der Beklagte erläutert nicht, warum sie für die Taten in den Jahren 2010 bis 2013 gleichwohl von Bedeutung gewesen sein sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf Spannungen im Alltag aufgrund der Wohnsituation. Selbst wenn das Getrenntleben von seiner Ex-Ehefrau in dem gemeinsamen Haus von dem Beklagten als belastend empfunden wurde, belebt sein Vorbringen nicht, dass er sich in dem Zeitraum von immerhin drei Jahren, in dem das Dienstvergehen fällt, in einer Notlage oder Ausnahmesituation befunden hat. Dazu reichen Konflikte, denen mittlerweile durch Absprachen vorgebeugt werden soll, nicht aus. (2) Das Dienstvergehen kann ferner nicht als einmaliges und persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 – 1 D 33.99 –, juris Rn. 16, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6, angesehen werden. Dem steht neben der Anzahl der Tathandlungen und der Länge des Tatzeitraums entgegen, dass keine besondere Versuchungssituation auszumachen ist. (3) Auch an Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 21 StGB fehlt es. Der Beklagte trägt keine Anhaltspunkte hierfür vor. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass bei ihm zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass dem Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 25. Hiervon ausgehend sind durchgreifende mildernde Gesichtspunkte jenseits der anerkannten Milderungsgründe nicht erkennbar. (1) Der Beklagte kann sich nicht auf eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums berufen, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 10 f., und vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 31 ff. Die Verhältnisse, die nach Angaben des Beklagten zu dem Dienstvergehen geführt haben sollen – eine sehr ungute Situation wegen einer problembehafteten Ehe mit erheblich negativen Auswirkungen auf seinen Gemütszustand – erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Insofern gilt dasselbe wie hinsichtlich des anerkannten Milderungsgrundes einer „psychischen Ausnahmesituation“. Schon das Fehlen konkreter Angaben zu den Auswirkungen der „sehr unguten Situation“ steht der Feststellung entgegen, der Beklagte sei „aus der Bahn“ geworfen gewesen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für eine persönlich besonders belastende Situation, die so gravierend ist, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann, sodass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11 Zudem gilt auch hier, dass weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, warum die bereits 2006 geschiedene – unterstellt: problembehaftete – Ehe weiterhin nennenswerte Auswirkungen gehabt haben sollte. Schließlich steht der Annahme, der Beklagte sei im Tatzeitraum „aus der Bahn geworfen“ gewesen, entgegen, dass negative Auswirkungen auf das Alltagsleben oder die Dienstausübung weder vorgetragen noch sonst, etwa aus der Stellungnahme des Schulleiters über das dienstliche Verhalten des Beklagten, erkennbar sind. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 – 2 B 1.18 –, juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 –, juris Rn. 25, und vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. (2) Demgegenüber spricht für den Beklagten, dass er vor seinen Dienstpflichtverletzungen unbeanstandet Dienst geleistet hatte, hierbei gute Leistungen erbrachte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war. Indes ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13 m.w.N. (3) Dem Beklagten ist ferner zugute zu halten, dass er sein Dienstvergehen ersichtlich bereut und im Rahmen einer – wenngleich erst im März 2015 – freiwillig begonnenen (u.a.) Gesprächstherapie mit einem Heilpraktiker aufgearbeitet hat. Er hat sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen, den ergangenen Strafbefehl nicht angefochten und die Tatbegehung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich eingeräumt. Dies alles zeigt seine Bereitschaft, Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Allerdings war die Beweislage nach der Hausdurchsuchung und Auswertung seines Computers erdrückend. Durch das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung und Akzeptieren des Strafbefehls trug der Beklagte zwar dazu bei, dass sein Fehlverhalten nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde und möglicherweise das Ansehen seiner Schule, der Lehrer- und der Beamtenschaft Schaden nahm. Insofern schützte er aber nachhaltig auch sein eigenes Ansehen, das durch das Bekanntwerden seines individuellen Versagens erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. (4) Die finanziellen Belastungen infolge seiner Entscheidung, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, in Form von Einbußen bei den laufenden Bezügen und einer dauernden Verminderung der Versorgungsbezüge können nicht nennenswert mildernd in die Maßnahmebemessung einbezogen werden. Hierbei handelt es sich um Folgen seines Fehlverhaltens, für die er gerade zu stehen hat, ohne dass ihm das mildernd zugute gehalten werden könnte. Die Zurruhesetzung beruht zudem auf seiner eigenen freiwilligen Entscheidung. Ein nennenswerter Vorteil für seinen Dienstherrn ist insofern nicht zu erkennen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens und der Prognose über den Ausgang seines Disziplinarverfahrens wäre der Beklagte aller Voraussicht nach vorläufig des Dienstes enthoben worden, nachdem ihm im März 2015 bereits die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden war. Auch die erheblichen Rechtsanwaltskosten für seine Interessenvertretung im Disziplinarverfahren sind bei der Maßnahmebemessung nicht zugunsten des Beklagten mildernd zu berücksichtigen. Diese Kosten sind ebenfalls Folge seines Fehlverhaltens und des hierdurch ausgelösten Disziplinarverfahrens. Derartige Kosten beeinflussen weder die Einschätzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch der Persönlichkeit des Beamten oder des Ausmaßes der verursachten Vertrauensbeeinträchtigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 –, juris Rn. 22. (5) Insgesamt besitzen die vorgenannten mildernden Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht, dass ihretwegen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Wie oben ausgeführt besitzt das Vergehen des Beklagten ein herausgehobenes Gewicht. Demzufolge bedürfte es ganz erheblicher mildernder Aspekte, wenn ihretwegen eine mildere Maßnahme als die durch die Deliktsschwere indizierte Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommen sollte. Hieran fehlt es. Die beim Beklagten festzustellenden mildernden Gesichtspunkte erreichen auch zusammen bei weitem nicht das Gewicht eines der anerkannten Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung zwingend zu einer Maßnahmereduzierung führen und die als Vergleichsmaßstab für die Bedeutung anderer Milderungsgründe heranzuziehen sind. cc) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt ebenfalls keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie dargelegt berührt der Besitz von kinderpornografischen Schriften in ganz besonderem Maße die Pflichtenstellung eines Lehrers. Der Vertrauensverlust ist besonders groß. Daher kommt es nicht darauf an, dass keine Wiederholungsgefahr bestehen mag. Vielmehr ist ungeachtet fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen. Hieraus ergibt sich auch, dass der Therapie des Beklagten bei dem Heilpraktiker unabhängig von der Frage, ob und inwiefern eine Behandlung der vom Beklagten in Anspruch genommenen Art bei dem von ihm ausgewählten Behandler überhaupt eine im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Veränderung zum Besseren erzielen kann, für die Maßnahmebemessung keine Bedeutung beikommt. Hat ein Lehrer ‑ wie hier – bei prognostischer Bewertung aller be- und entlastenden Umstände das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Besitzes kinderpornografischen Materials endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust und der damit eingehende Verlust des Ansehens und der Autorität, die für die erfolgreiche pädagogische Arbeit eines Lehrers unverzichtbar sind, nicht durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2012 - DL 13 S 155.12 -, juris, Rn. 43 f. m. w. N. Abgesehen davon setzt die mildernde Berücksichtigung nachträglicher Therapiemaßnahmen voraus, dass die Tat selbst – anders als hier - bereits zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 B 44.17 –, juris Rn. 18. c) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens des Besitzes von 59 Bild- und 19 Videodateien mit den oben dargestellten kinderpornografischen Inhalten, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Aberkennung des Ruhegehaltes angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Wäre er noch im Dienst, wäre er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Als Ruhestandsbeamter ist ihm daher das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. d) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Befände er sich noch im aktiven Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. e) Die mittlerweile erreichte Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Dies gilt nicht nur bei der Entlassung aus dem Dienst, sondern auch bei der Aberkennung des Ruhegehalts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 4 m.w.N. 4. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2, 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.