Urteil
2 A 1821/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.2A1821.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen. Mit Schreiben vom 21. April 2013 meldete der Kläger seine Wohnung unter der Anschrift I.----allee 20, 40457 E. an und stellte einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen. Seinen Befreiungsantrag begründete er damit, dass ein besonderer Härtefall vorliege, weil er aus bewusster religiöser Überzeugung grundsätzlich Abstand zum Fernsehen halte, um sich vor der enormen Informationsflut mit ihren Desinformationswellen zu schützen. Er verwies auf sein Recht der ungestörten Religionsausübung aus Art. 4 GG und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012, wonach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen nicht ausgeschlossen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Trotz alledem sei er bereit, aufgrund der aktiven Nutzung eines Computers eine vergünstigte Gebühr i. H. v. 5,99 EUR/Monat zu zahlen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkgeräten aus religiöser Überzeugung stelle keinen Härtefall dar. Der subjektive Wille, Rundfunkdarbietungen nicht empfangen zu wollen, spiele für die Rundfunkbeitragspflicht keine Rolle. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpfe für die Beitragspflicht nicht an den Besitz oder die Nutzung von Rundfunkgeräten, sondern an das Innehaben von Raumeinheiten an. Auch aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ergebe sich kein Anspruch auf Beitragsbefreiung aus religiösen Gründen. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2013 Widerspruch. Ergänzend begründete er diesen damit, dass es sich bei den Rundfunkbeiträgen um eine Zwecksteuer handele, da die Abgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung aufweise. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner am 26. April 2014 erhobenen Klage hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren ergänzend ausgeführt, er werde durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages in der von ihm praktizierten Form seiner Religionszugehörigkeit unzulässig eingeschränkt. Er sei jüdischen Glaubens und ordne sich einer Ausprägung seiner Religion zu, die ihm die Nutzung von Fernsehen verbiete. Konsequenterweise habe er in seiner Wohnung weder Rundfunk- noch Fernsehempfangsgeräte. Als Beleg für die von ihm praktizierte Form der Religionsausübung hat er einen Auszug aus einem Programmheft zum Limmud.de Festival vorgelegt, nach welchem er seit 2010 Leiter der Kinderbetreuung ist, und zum Nachweis für das Verbot von Fernsehen entsprechende Aussagen jüdischer Gelehrter und (Ober-)Rabbiner ‑ nur teilweise in deutscher Sprache ‑ zitiert. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 zu verpflichten, ihn ab Mai 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, sowie 2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage er zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags herangezogen werden kann. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege im Falle des Klägers kein besonderer Härtefall vor, wie bereits in den angefochtenen Bescheiden hinreichend dargelegt worden sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Ob der gestellte unbefristete Antrag auf Beitragsbefreiung zulässig sei oder sich auch in der vorliegenden Konstellation die gerichtliche Überprüfung zulässigerweise auf den Zeitraum beschränke, über den die beklagte Landesrundfunkanstalt bereits abschließend entschieden habe, könne offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab Mai 2013 weder aus den Regelungen des § 4 Abs. 1 RBStV noch aus der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zu. § 4 Abs. 6 RBStV enthalte nach der Absicht des Gesetzgebers keine allgemeine Härte- Auffangklausel. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollten vielmehr gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht vorherzusehen seien, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Angesichts der Formulierung „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 RBStV sei die „besondere Härte“ nach dem Willen des Normgebers allerdings nicht auf soziale Härtefälle beschränkt. Der Gesetzgeber habe auch an Fallgestaltungen gedacht, in denen es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunksendungen zu empfangen. Nach der Systematik der Befreiungstatbestände und mit Blick auf den mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag intendierten Verzicht auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld des Betroffenen müsse eine Befreiung aufgrund der Härtefallregelung allerdings auf die Fälle der objektiven Unmöglichkeit beschränkt sein. Denn die Einbeziehung individueller Entscheidungen würde dieses Ziel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wieder umkehren und umfangreiche Prüfpflichten der Rundfunkanstalten nach sich ziehen. Demensprechend ließen die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände der §§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV - abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen - eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven – durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren – Gründen ausgeschlossen sei. Ausgehend hiervon könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen besonderen Härtefall berufen. Eine objektive Unmöglichkeit der Rundfunknutzung sei bei ihm nicht gegeben. Der Kläger mache allein geltend, er ordne sich einer Ausprägung seiner Religion zu, die ihm die Nutzung von Fernsehen verbiete. Ausgangspunkt sei damit seine individuelle Entscheidung, von der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk in seiner Wohnung abzusehen. Zu einem besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV werde diese individuelle Entscheidung auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 GG. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags werde der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ‑ hier des Rundfunkbeitrags ‑ sei als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Glaubensfreiheit werde durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Dies sei hier nicht der Fall. Der Rundfunkbeitrag diene insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr habe der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht verfassungswidrig, namentlich statuiere er keine Steuer. Der Antrag zu 2. sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits unzulässig. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nurmehr seinen Befreiungsanspruch (ursprünglicher Klageantrag zu 1.) weiter. Das religiöse Gebot, wonach Fernsehen grundsätzlich verboten sei, das er als für sich verbindlich ansehe, entspreche jahrhundertealten Ideen des jüdischen Glaubens. Dieses Verbot umfasse gleichfalls auch die Verbreitung des Internets. Auch hier fänden sich blasphemische Darstellungen, wie sich beispielsweise in der Ankündigung für die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ zeige. Der Kläger fühle sich aus tiefer religiöser Überzeugung an das Fernsehverbot gebunden. Er sei religiös erzogen worden und werde diese Erziehung auch an seine eigenen Kinder weitergeben. Sein engster Freundeskreis, seine Familie und seine Partnerin seien jüdischen Glaubens, entsprechend werde er auch in Zukunft traditionell religiös leben. Insbesondere seien die dargestellten Glaubensregeln verschiedener Rabbiner, gerade auch zum Verbot des Fernsehens und zu Einschränkungen beim Internet, Bestandteil seines Glaubens. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen könnten nichts daran ändern, dass für ihn im Einzelfall eine Unzumutbarkeit zur Unterstützung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens bestehe aufgrund seiner religiösen Überzeugung. Die Verpflichtung zur Zahlung eines entsprechenden Beitrags verstoße gegen seine (negative) religiöse Ausübungsfreiheit. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 zu verpflichten, ihn ab Mai 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Befreiung über den April 2014 hinaus begehre. Sie sei zudem jedenfalls unbegründet, da ein Befreiungsanspruch aus religiösen Gründen nicht zum Tragen komme. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV könne nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Antragsteller ausschließlich auf nicht überprüfbare Kriterien, wie angebliche weltanschauliche und religiöse Gründe, berufe, da dies dem Gebot der Lastengleichheit im Abgabenrecht zuwiderliefe. Vielmehr solle nach der Systematik der Befreiungstatbestände und im Hinblick auf den Verzicht der Rundfunkanstalten auf Ermittlungen im persönlichen Lebensumfeld der Rundfunkteilnehmer eine Befreiung nach der Härtefallregelung auf die Fälle der objektiven Unmöglichkeit beschränkt sein. Im vorliegenden Fall unterbleibe die Nutzung des Programmangebotes aber allenfalls aufgrund einer individuellen, in keiner Weise nachprüfbaren Entscheidung des Klägers selbst. Im Übrigen knüpfe die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages an die Möglichkeit der Rundfunknutzung an und damit gerade nicht an eine konkrete Nutzung. Insoweit sei es unerheblich, ob diese tatsächlich stattfinde oder ob die für den Empfang erforderlichen Geräte vorhanden seien. Einen Verstoß gegen Art. 4 GG bedeute dies nicht, da die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages den Kläger in seiner freien Religionsausübung weder einschränkten noch diese gar verhinderten. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages den Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht tangiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Dabei kann auch für das Berufungsverfahren offen bleiben, ob die Klage mit ihrem allein weiterverfolgten Klageantrag zu 1. im Hinblick auf die unbefristet begehrte Befreiung insgesamt zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Befreiungsbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Befreiungsanspruch aus religiösen Gründen kommt vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt hier in der Person des Klägers jedoch nicht vor. Entgegen der von dem Kläger erstinstanzlich vertretenen Auffassung bestehen zunächst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entsprechen nicht nur der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris, vom 27. August 2015 ‑ 2 A 808/15 und 2 A 324/15 -, beide juris, sowie vom 22. Oktober 2015 - 2 A 2583/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die einheitliche übrige (obergerichtliche) Rechtsprechung, sondern sind inzwischen auch seit dem Revisionsurteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. –, BVerwGE 164, 275 vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach, auch in Anbetracht zwischenzeitlich erneuerter Kritik bestätigt worden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 ‑ 6 C 15.16 u. a.-, vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 u. a. - und vom 19. September 2016 - 6 C 19.16 u. a. -, alle juris; zuletzt Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 -, juris. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen nach umfassender Prüfung bestätigt. Damit steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Verstoßes gegen Verfassungsrecht Anwendung finden. Namentlich ist geklärt, dass das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunk Beitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 87 ff. (Anknüpfung an die Wohnung) und Rn. 81 f. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich und auch in expliziter Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung, sei es individuell, sei es als statistische Größe zur flächendeckenden Verbreitung von Empfangsgeräten, ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommen kann. Lediglich die im Bundesgebiet allenfalls theoretische Möglichkeit, dass eine Nutzungsmöglichkeit etwa wegen eines „Funklochs“ objektiv ausscheidet, ist danach ein Umstand, der der Beitragserhebung entgegen stehen kann und damit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Härte bietet. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die religiöse Motivation seines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen berufen. Denn die vom Kläger für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegebenen religiösen und weltanschaulichen Gründe sind rein subjektiver Natur. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 GG - wie sogleich auszuführen ist - zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden -Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich gegebenenfalls eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte, so insbesondere Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, NVwZ-RR 2017, 844 = juris Rn. 17, was dem Kläger hier aber ausdrücklich nicht unterstellt werden soll. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, wie die individuelle Nichtnutzung eines ‑ (wie hier) vorhandenen oder jedenfalls jederzeit leicht zu beschaffenden ‑ Rundfunkempfangsgeräts überzeugend, insbesondere nicht nur augenblicksbezogen, und in einer im Massenverwaltungsverfahren der Rundfunkbeitragserhebung praxistauglichen Weise nachweisbar und auch überprüfbar sein könnte. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 92. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen religiösen Gründe zudem in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zulasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2017 ‑ 5 A 133/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 844 = juris Rn. 17. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger nach eigenen Angaben über technische Geräte verfügt, die ihm oder einem Familienmitglied jederzeit den Zugriff auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen. Ob er oder ein Familienmitglied dies, seiner religiösen Überzeugung entsprechend, nicht tut oder möglicherweise der menschlichen Natur entsprechend solche Gebote im Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - missachtet, ist ebensowenig kontrollierbar wie es Aufgabe des Staates sein kann, in diesem privatesten Bereich Ermittlungen anzustellen und zu überwachen, ob sich der Kläger stets seinen religiösen Überzeugungen entsprechend verhält und ob dem seine Familienmitglieder ebenfalls uneingeschränkt folgen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich betont hat, maßgeblich für seine Klage sei der Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein Angebot vorhalte, in dem er sich als traditionell-konservativer Jude wiederfinden könne. Damit macht er seinen Verzicht letztlich nicht mehr oder jedenfalls nicht in erster Linie von einer grundsätzlichen Ablehnung von Rundfunk und Fernsehen abhängig, sondern von einer inhaltlichen Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine solche – möglicherweise auch berechtigte – Kritik berechtigt von vornherein nicht dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verweigern. Ein Härtefall dient nicht dazu, Druck im Hinblick auf eine bestimmte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben oder dies zu ermöglichen bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris. Unbeschadet dessen ist geklärt, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen oder auch dezidiert areligiösen oder auch als religiös anstößig empfundenen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners. Vgl. diesbezüglich BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 84 ff., und Beschluss vom 20. September 2016 - 2 A 1666/15 -.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris. Aus diesem Grund kommt ein Befreiungsanspruch des Klägers unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls von vornherein nicht in Betracht. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 – 2 A 3052/17 -. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, im Rahmen einer Nichtzulassungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausgeführt hat, § 4 Abs. 6 des RBStV enthalte keine abschließende Aufzählung der Härtegründe, so dass andere als soziale Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden könnten und es demnach „jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen (ist), dass der Beschwerdeführer mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen konnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“ Daraus lässt sich weder schließen, dass das Bundesverfassungsgericht einen solchen Befreiungsgrund aus den bestehenden Regelungen abgeleitet hätte, noch dass es einen solchen aus verfassungsrechtlichen Gründen für zwingend erforderlich hielte. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt vielmehr im Gegenteil offenbar die Einschätzung zu Grunde, dass eine solche aus Art. 4 GG herleitbare Verpflichtung nicht besteht. So auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris. Dem entspricht, dass das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 die Notwendigkeit von Befreiungsregelungen zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - selbst im Falle des Nichtvorhandenseins von Rundfunkempfangsgeräten - ebensowenig erwähnt wie es eine in den den Urteilen zugrunde liegenden Gerichtsverfahren zumindest zum Teil thematisierte Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Einführung des Rundfunkbeitrags explizit aufgegriffen hat. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 92. Unbeschadet dessen ergibt sich aus Vorstehendem ohne Weiteres, dass die dem Kläger in diesem Verfahren umfassend eingeräumte Möglichkeit, seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darzulegen, wie ausgeführt gerade keinen Schluss darauf zulässt, bei ihm liege ein – unbenannter – Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besonders betonten unverfügbaren Charakter seiner jüdischen Religionszugehörigkeit ist in diesem Zusammenhang lediglich zu ergänzen, dass nach den eigenen Schätzungen des Klägers allenfalls 1 % der im Bundesgebiet wohnenden Juden seine strengen Überzeugungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rundfunk- und Fernsehkonsums teilten. Eine Aufgabe seines jüdischen Glaubens wird ihm durch die hier allein in Rede stehende Zahlungspflicht nicht zugemutet und es ihm auch nicht unmöglich gemacht, seine religiösen Überzeugungen zu leben. Dem Kläger bleibt es absolut unbenommen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht und nie anzunehmen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 134. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu einer Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen nicht ohnehin durch die grundsätzlichen Feststellungen in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 überholt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.