Beschluss
2 A 2949/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0207.2A2949.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Dabei mag dahinstehen, ob der Antrag nicht bereits unzulässig ist. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Zulassungsantrag beruft sich zwar auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine auch nur ansatzweise vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils und der von diesem herangezogenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere des Urteils des beschließenden Senats vom 21. September 2018 – 2 A 1821/15 - findet indes nicht statt. Stattdessen legt die Klägerin unter Missachtung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 10 f. des angegriffenen Gerichtsbescheides zugrunde, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Senat nicht ihren Fall entschieden habe. Daran ist nur so viel richtig, dass das Verwaltungsgericht die rechtlichen Maßstäbe, die auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, in nicht zu beanstandender und nicht beanstandeter Weise im Wesentlichen dem genannten Senatsurteil entnommen hat. Hierunter hat es dann – üblicher juristischer Methodik entsprechend – den von der Klägerin unterbreiteten Sachverhalt subsumiert. Dass dies knapp ausfallen konnte, liegt wiederum darin begründet, dass die von der Klägerin angeführten Gewissensgründe nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht weiter auseinander setzt, von vornherein keinen Befreiungsanspruch begründen können. 3 Dessen unbeschadet hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls in der Sache nicht greift. 4 Die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für eine Zweitwohnung – steht unbeschadet bestehender Kritik an dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der religiösen oder gewissensbegründeten Befindlichkeiten Einzelner in Ansehung der bindenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris ) außer Streit und ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Zahlung einer Abgabe, wie des hier streitigen Rundfunkbeitrags, als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses oder einer Gewissensentscheidung verbunden ist und die Beitragserhebung als solche in Folge dessen den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert. Das hat bereits das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die einheitliche Verfassungs- und Verwaltungsrechtsprechung zutreffend herausgestellt und bedarf keiner weiteren Vertiefung im Berufungsverfahren, zumal sich die Klägerin hiermit argumentativ auch nicht auseinandersetzt. 5 Auf die umfängliche Kritik an der Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Ausführungen zu einer - aus Sicht der Klägerin - seit langer Zeit und im Grunde täglich zu beobachtenden massiven Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages und ihrer Ablehnung des gesamten Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Sie sind für die allein streitgegenständliche Frage, ob der Klägerin ein Befreiungsanspruch zukommt, nicht entscheidungserheblich, und zwar auch nicht, soweit sich die Klägerin auf die Religions- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG beruft. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass das Verwaltungsgericht bei einer „Überprüfung des zutreffenden Sachvortrages der Klägerin den Tatbestand einer unzumutbaren Härte (hätte) bejahen und der Klage stattgeben müssen“, ist angesichts dessen nicht zu erkennen. 6 In diesem Zusammenhang bedarf es auch im Übrigen keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren, dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der vom Bundesverfassungsgericht in dem seinem genannten Grundsatzurteil insbesondere unter Rn. 77 herausgestellten besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigten, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern. Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 ‑, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 ‑ 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. 8 Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtsführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden und steht ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. 9 So z. B. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, jeweils juris. 10 Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen oder die Gewährung von Befreiungen kommt es darauf nicht an. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 A 3107/20 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 84, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.