Gerichtsbescheid
6 K 1244/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0217.6K1244.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger war Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift „L. Straße 00 in 00000 D. “. Seit dem 01.01.2017 ist er Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift „N. Straße 00 in 00000 D. “. Dem Kläger wurden in der Vergangenheit mehrfach Befreiungen aus sozialen Gründen gewährt. Die zuletzt ausgesprochene Befreiung endete mit dem Ablauf des Monats Juni 2016. Nach vorherigem Schriftverkehr wurde der Kläger mit Bescheiden vom 02.12.2016, vom 02.01.2017, vom 01.04.2017 und vom 01.08.2017 zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Mit Schreiben vom 11.06.2017 beantragte der Kläger die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Die beantragte Befreiung diene dazu, seine innere Gewissensnot abzuwenden, die entstehen würde, wenn er zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezwungen wäre. Die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Anstalten lasse Objektivität und Unparteilichkeit vermissen. Dies verstoße gegen geltende Programmgrundsätze. Mit Bescheid vom 11.07.2017 lehnte der Beklagten den Befreiungsantrag des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 zurück. Der Kläger hat am 28.02.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu nutzen. Er könne sich aufgrund eines Gewissenskonflikts nicht an dessen Finanzierung beteiligen. Erhärtet werde sein Gewissenskonflikt durch ein von der ARD in Auftrag gegebenes Framing Gutachten, das sich negativ über Bürger äußere, die die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigerten. Außerdem würden Beitragsgelder verschwendet, überhöhte Gehälter an Intendanten und Redakteure gezahlt und Rundfunkbeitragsgegner in die „rechte Ecke“ gedrängt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 zu verpflichten, den Kläger von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält die Klage für unbegründet. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Ablehnung seines entsprechenden Antrags verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Befreiungsanspruch aus Gewissensgründen kommt vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt hier in der Person des Klägers jedoch nicht vor. Zunächst ist festzuhalten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wirksam ist. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 49 ff. Namentlich ist geklärt, dass das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 87 ff. (Anknüpfung an die Wohnung) und Rn. 81 f. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich und auch in expliziter Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung, sei es individuell, sei es als statistische Größe zur flächendeckenden Verbreitung von Empfangsgeräten, ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommen kann. Lediglich die im Bundesgebiet allenfalls theoretische Möglichkeit, dass eine Nutzungsmöglichkeit etwa wegen eines „Funklochs“ objektiv ausscheidet, ist danach ein Umstand, der der Beitragserhebung entgegenstehen kann und damit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Härte bietet. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die zur Begründung seines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen angeführten Gewissensgründe berufen. Denn die vom Kläger für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegebenen Gewissensgründe sind rein subjektiver Natur. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 GG – wie sogleich auszuführen ist – zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich gegebenenfalls eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte, so insbesondere Sächs. OVG, Beschluss vom 30.06.2017 – 5 A 133/16 –, NVwZ-RR 2017, 844 = juris, Rn. 17, was dem Kläger hier aber ausdrücklich nicht unterstellt werden soll. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris, Rn. 31 ff. Unbeschadet dessen ist geklärt, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als der von ihm geforderte Beitrag zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird. Es steht jedoch nicht fest, für welche Programme und Programminhalte gerade der konkrete Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag gerade auch konkret für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er etwa aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Von daher fehlt es bereits an einer Kausalkette, über die sich eine bestimmte Rundfunksendung bzw. ein bestimmtes Programmangebot dem Beitragsschuldner als Erfolg seines Handelns, nämlich seiner Beitragsleistung, zurechnen ließe. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 16, zur Weigerung der Beitragszahlung aus religiösen oder Gewissensgründen. Die vom Kläger erklärte Ablehnung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots aufgrund seiner inhaltlichen Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks selbst bzw. an einzelnen Programminhalten, berechtigt ihn – ungeachtet der Frage der inhaltlichen Berechtigung seiner Kritik – auch mit Rücksicht auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG gleichwohl nicht dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrags etwa unter dem Aspekt des Härtefalls zu verweigern. Eine Härtefallanerkennung dient nämlich nicht dazu, es dem dadurch Begünstigten zu ermöglichen, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris, Rn. 41 ff. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u. a. –, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2423/14 –, DVBl. 2015, 705, – 2 A 2311/14 – und – 2 A 2423/14 –, beide juris. Auch im Übrigen kann der Kläger auch mit seinen Einwänden gegen das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Begründung eines Befreiungsanspruchs nicht gehört werden. Berichterstattung und Informationssendungen haben gemäß § 6 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages vom 14./28.04.2020 in Kraft seit 07.11.2020 (MStV) – zuvor § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) – den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Nach § 26 Abs. 2 MStV – zuvor § 11 Abs. 2 RStV – haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Verstöße dagegen führen weder zu einem Anspruch auf Beitragsbefreiung noch haben sie im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gemäß § 10 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 25.04.1998 (WDR-Gesetz) gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Danach hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zur den Telemedienangeboten an den Westdeutschen Rundfunk zu wenden (Abs. 1). Über eine Beschwerde, in der die Verletzung etwa von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerde), entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen (Abs. 2). Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. So z. B. BVerfG, Urteile vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, und vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 –, jeweils juris. Dass dieser im WDR-Gesetz eröffnete Weg von vornherein untauglich wäre, um die von dem Kläger erhobenen Einwände und Rügen zu Gehör zu bringen, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung, wobei das Gericht mit Blick auf die auch für die Zukunft begehrte Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags den dreifachen Jahresbetrag zugrunde legt (§ 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.