Gerichtsbescheid
6 K 7086/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1012.6K7086.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Er ist seit 2014 mit seiner Betriebsstätte unter dem nicht privaten Beitragskonto 000 000 000 angemeldet. Bis Ende 2018 war sein Beitragskonto ausgeglichen. Danach wurden Zahlungen nicht mehr geleistet. Mit Bescheiden vom 04.06.2019, 02.07.2019 und 01.10.2019 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum Januar 2019 bis September 2019 sowie jeweils Säumniszuschläge fest. Die Bescheide wurden am 07.06.2019, am 11.07.2019 bzw. am 14.10.2019 zur Post gegeben. Widerspruch wurde gegen keinen dieser Bescheide erhoben. Am 05.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, zur Verweigerung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen berechtigt zu sein. Er weigere sich, verpflichtend eine Rundfunkabgabe zahlen zu müssen, mit der er „Betrug, Vetternwirtschaft und Korruption im öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ unterstützen solle. Zahlreiche Beispiele, die im Einzelnen dargestellt werden, belegten, dass es im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu einem sorglosen Umgang mit den Einnahmen aus der Rundfunkabgabe, zu Betrügereien und zu unwahrer Berichterstattung gekommen sei. Ferner würden Betrug und Korruption nur deswegen geordnet funktionieren, weil Politik und öffentlich-rechtlicher Rundfunk „gemeinsame Sache machen“ würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass er berechtigt sei, die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verweigern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfülle und die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig, da sich der Kläger nicht gegen einzelne Festsetzungsbescheide unter Beachtung des Erfordernisses des Vorverfahrens, sondern gegen den Rundfunkbeitrag allgemein wende. Die Beteiligten sind unter dem 08.09.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht geht nach Auslegung des Klagebegehrens davon aus, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass er aus den von ihm genannten Gründen zu Recht die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigert. Die so verstandene Feststellungsklage ist unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Durch diese Vorschrift wird der Rechtsschutzsuchende auf die grundsätzlich rechtsschutzintensivere Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen. Sie dient auch dazu, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (wie etwa die Fristgebundenheit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) nicht durch ein Ausweichen auf die Feststellungsklage zu umgehen. Gegenüber diesen Klagearten ist die Feststellungsklage daher subsidiär. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der Klage hier entgegen. Der Kläger hätte unschwer die Möglichkeit gehabt, gegen einen oder mehrere der ihm gegenüber ergangenen Festsetzungsbescheide (etwa vom 04.06.2019, 02.07.2019 und 01.10.2019) zunächst im Wege des Widerspruchs und gegebenenfalls mit einer sich daran anschließenden Anfechtungsklage vorzugehen. Im Rahmen einer solchen Anfechtungsklage wäre nicht nur die grundsätzliche Beitragspflicht des Klägers geprüft worden, sondern auch die von ihm behauptete Berechtigung, die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verweigern. Denn Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt nur dann festgesetzt, wenn der Beitragsschuldner mit deren Zahlung im Rückstand ist. Sofern der Kläger – selbst bei Anerkenntnis einer grundsätzlichen Beitragspflicht – zur Zahlungsverweigerung berechtigt wäre, befände er sich insoweit nicht im Rückstand. Mangels Anfechtung der ihm gegenüber ergangenen Festsetzungsbescheide, kann er diesbezüglich eine gerichtliche Klärung allerdings nicht erhalten. Auch wenn es mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage nicht darauf ankommt, erlaubt sich das Gericht die Anmerkung, dass eine Verweigerung der Rundfunkbeitragszahlung unter Berufung auf ein Missfallen des Rundfunkprogramms – etwa wegen angeblicher Fehlinformationen – nicht berechtigt ist. Zwar trifft es zu, dass der vom Beitragsschuldner geforderte Beitrag zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird. Es steht jedoch nicht fest, für welche Programme und Programminhalte gerade der konkrete Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag gerade auch konkret für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er etwa aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Von daher fehlt es bereits an einer Kausalkette, über die sich eine bestimmte Rundfunksendung bzw. ein bestimmtes Programmangebot dem Beitragsschuldner als Erfolg seines Handelns, nämlich seiner Beitragsleistung, zurechnen ließe. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 16, zur Weigerung der Beitragszahlung aus religiösen oder Gewissensgründen. Die vom Kläger jedenfalls konkludent erklärte Ablehnung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots aufgrund seiner inhaltlichen Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks selbst bzw. an einzelnen Programminhalten, berechtigt ihn – ungeachtet der inhaltlichen Berechtigung seiner Kritik – auch mit Rücksicht auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG gleichwohl nicht dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrags etwa unter dem Aspekt des Härtefalls zu verweigern. Eine Härtefallanerkennung dient nämlich nicht dazu, es dem dadurch Begünstigten zu ermöglichen, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2 A 1821/15 -, juris, Rn. 41 ff. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u. a. –, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2423/14 –, DVBl. 2015, 705, – 2 A 2311/14 – und – 2 A 2423/14 –, beide juris. Auch im Übigen kann der Kläger mit seinen Einwänden gegen das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen nicht gehört werden. Berichterstattung und Informationssendungen haben gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 01.05.2019 (RStV) den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Nach § 11 Abs. 2 RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Verstöße dagegen haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gemäß § 10 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 25.04.1998 (WDR-Gesetz) gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Danach hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zur den Telemedienangeboten an den Westdeutschen Rundfunk zu wenden (Abs. 1). Über eine Beschwerde, in der die Verletzung etwa von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerde), entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen (Abs. 2). Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. So z. B. BVerfG, Urteile vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, und vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 –, jeweils juris. Dass dieser im WDR-Gesetz eröffnete Weg von vornherein untauglich wäre, um die von dem Kläger erhobenen Einwände und Rügen zu Gehör zu bringen, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Vorwürfe des Klägers, im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe es Fälle von „Betrug, Vetternwirtschaft und Korruption“ gegeben, weshalb er mit seinen Rundfunkbeiträgen nicht zu einer Finanzierung dieser Machenschaften beitragen wolle. Es steht nicht dem Kläger zu, von ihm in dieser Weise eingeordneten Vorkommnisse quasi durch Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen zu sanktionieren. Die Ahndung strafbaren Verhaltens obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, die mit rechtsstaatlichen Methoden im Rahmen geordneter Verfahren agieren. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Auf diesen Auffangstreitwert war zurückzugreifen, da sich der Kläger gerade nicht gegen eine konkrete Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, sondern seine Berechtigung zur Verweigerung von jeglichen Rundfunkbeitragszahlungen bestätigt wissen will. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.