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Beschluss

2 A 158/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0831.2A158.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 630,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 630,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergeben sich aus seinen Darlegungen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. 1. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Mit den verschiedenen in der Zulassungsbegründung eingestreuten Fragen, „Wie kann es denn nicht das Gewissen eines redlichen und gläubigen Menschen belasten, eine solche Desinformation mit seinen Beiträgen zu finanzieren?“, „Wie kann es denn nicht das Gewissen eines redlichen und gläubigen Menschen belasten, solche herabsetzenden Angriffe gegen Menschen, die sich gegen diese Covid-19-Injektionen entschieden haben, mit seinen Beiträgen zu finanzieren?“, „Ist ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben?“, „Ist die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung in Frage gestellt, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben ist?“, sowie „ob die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung in Frage gestellt ist, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben ist, die "Finanzierungsgarantie" unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalpolitik der öffentlich-rechtlichen Sender, die auf ein dichtes transatlantisches Netzwerk unter den sog. "Alpha-Journalisten", Redakteuren und Intendanzen schließen lässt, überhaupt eine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit bzw. "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens bietet“, und ob „die Rundfunkgarantie unter Berücksichtigung der tatsächlich zu beobachtenden – und durch unzählige Beispiele konkret belegten – propagandistischen und geradezu dem Geist der Völkerverständigung und des Friedens widersprechenden Instrumentalisierung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht hinter der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewissensfreiheit des Klägers zurücktreten muss“, wird nicht dargelegt, dass und warum der vorliegende Fall noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte. Soweit die umfangreichen, sich von einer sachlich nachvollziehbaren Argumentation zuweilen weit entfernenden Auslassungen und die Behauptung eines „strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ nicht allein auf bloße tatsächliche Feststellungen gerichtet sind und nur im Einzelfall beantwortet werden können, steht die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die streitige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge für den privaten Bereich – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für eine Zweitwohnung – unbeschadet bestehender Kritik an dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der religiösen Befindlichkeiten Einzelner in Ansehung der bindenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris) außer Streit und ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Zahlung einer Abgabe, wie des hier streitigen Rundfunkbeitrags, als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist und die Beitragserhebung als solche in Folge dessen den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert. Das hat bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die einheitliche verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend herausgestellt und bedarf keiner weiteren Vertiefung in einem Berufungsverfahren, zumal sich der Kläger hiermit argumentativ auch nicht auseinandersetzt. Auf die umfängliche, hier beispielhaft an der Berichterstattung über die Kriege in der Ukraine und in Syrien sowie die COVID-19 Pandemie festgemachte Kritik an der Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Ausführungen zu einer – aus Sicht des Klägers – seit langer Zeit und im Grunde täglich zu beobachtenden massiven Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages und seiner Ablehnung des gesamten Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 2. Diese von der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Aspekte sind für die Frage, ob die angegriffenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind, auch unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entscheidungserheblich, und zwar auch nicht, soweit sich der Kläger auf die Religions- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG beruft. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind die hier einschlägigen Regelungen des § 10 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 RBStV die Beitragsfestsetzung betreffend die Wohnung des Klägers nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - u. a., – mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen – uneingeschränkt mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung entfaltet gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung, und zwar über die entschiedenen Einzelfälle insofern hinaus, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung ermöglichen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt die Vorstellung fern, das Bundesverfassungsgericht könnte entscheidende Gesichtspunkte hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Religions- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG oder die ablehnende Haltung von Teilen der Bevölkerung gegenüber dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen konkrete Ausgestaltung, wie sie der Kläger zum Ausdruck bringt, bei seiner Entscheidungsfindung übersehen haben. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren, dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil insbesondere unter Rn. 77 herausgestellten besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigten, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern. Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 ‑ 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 ‑ 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtsführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden und steht ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. So z. B. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, und vom 11. September 2007 ‑ 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, jeweils juris. Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen kommt es darauf – wie auch auf ein vom Kläger behauptetes generelles Defizit der Arbeit der Kontrollorgane – nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‑ 2 A 3107/20 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N. Ergänzend nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse vom 16. Juli 2020 - 2 A 1464/20 - und - 2 A 3534/19 -, sowie vom 29. April 2021 - 2 A 551/21 - Bezug, denen im Kern vergleichbare Sachverhaltskonstellationen und Begründungsschriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde lagen. Soweit neben der Anfechtung der Beitragsfestsetzungsbescheide noch die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht in Streit steht, sind ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Übrigen auch schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sich das Zulassungsvorbringen mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der den Befreiungsantrag des Klägers vom 31. Januar 2020 ablehnende Bescheid vom 20. Mai 2020 mangels (fristgerechter) Widerspruchserhebung in Bestandskraft erwachsen und damit der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei (S. 8 des Urteils), nicht auseinandersetzt. 3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO und das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, führt nicht auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist schon nicht hinreichend dargelegt. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Gesichtspunkte Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer dem Betreffenden günstigeren Entscheidung geführt hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 B 57.15 -, juris Rn. 13 m. w. N. (zur Revisionszulassung). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Das Zulassungsvorbringen entbehrt konkreter Anknüpfungspunkte für eine Gehörsverletzung, die es lediglich rein pauschal behauptet. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner angegriffenen Entscheidung mit den Einwendungen und Argumenten des Klägers eingehend auseinandergesetzt. Aus der von seinem Standpunkt abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht kann der Kläger eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs nicht herleiten. Dessen ungeachtet fehlt es im Zulassungsvorbringen auch an jedweder Darlegung dazu, dass und aus welchen Gründen hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel ein Rügeverlust nicht eingetreten sein sollte (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 295, 534 ZPO). Dazu muss substantiiert dargetan werden, dass der behauptete Verfahrensmangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist, sofern sich dies nicht schon aus dem Urteil oder den ihm zugrunde liegenden Unterlagen ergibt, oder dass und warum auf die Befolgung des behaupteten Fehlers nicht wirksam verzichtet werden kann. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218 m. w. N. Eine entsprechende Darlegung war hier veranlasst. Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2022, auf dessen Begründung das angegriffene Urteil ausschließlich Bezug nimmt, die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, ohne dass Anhaltspunkte für eine Rüge von Verfahrensfehlern gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig.