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Urteil

3d A 1976/17.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0912.3D.A1976.17O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 00.00.1959 im hessischen X. geboren und steht als Justizvollzugsamtsinspektor im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach Abschluss seiner Schulausbildung nahm er am 01.08.1975 eine Ausbildung zum Bauschlosser auf, die er am 31.03.1979 abschloss. Im Anschluss daran verpflichtete er sich für insgesamt acht Jahre (vom 01.04.1979 bis zum 31.03.1987) bei der Bundeswehr. Am 01.09.1988 trat er als Justizvollzugsangestellter in den Justizvollzugsdienst des Landes Hessen ein. Mit Wirkung zum 01.10.1990 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugssekretäranwärter ernannt. Am 01.04.1992 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugssekretär zur Anstellung und am 07.04.1993 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Am 17.04.2000 wurde er zum Justizvollzugshauptsekretär befördert. Im Strafvollzug des Bundeslandes Hessen wurde der Beklagte unter anderem im Stationsdienst, im Küchendienst, im Werkdienst und in Arbeitsbetrieben eingesetzt. Auf eigenen Wunsch wurde er am 01.09.2002 aus der JVA L. Ill aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz an die JVA H. versetzt. Dort war er zunächst in der Abteilung eines Hafthauses und sodann ab November 2004 überwiegend in der Sicherheitsgruppe der Anstalt eingesetzt. Hier oblag ihm in Absprache mit weiteren Mitarbeitern die logistische Planung und Durchführung von Sonderkontrollen im Gesamtbereich der JVA, die Beobachtung und Erfassung subkultureller Aktivitäten, die Durchführung und Begleitung von Gefangenentransporten mit besonderem Hintergrund sowie die Übernahme besonderer sicherheitsrelevanter Aufgaben. Nach seiner Rückkehr in den Abteilungsdienst des Hafthauses MA und der zeitweisen Wahrnehmung der Aufgaben des Haftraumverwalters wurde ihm mit Verfügung vom 30.06.2009 die Funktion des Bereichsleiters des Hafthauses MA, eines Hauses mit ca. 160 männlichen Strafgefangenen, übertragen. Durch Urkunde vom 13.09.2010 wurde er zum Justizvollzugsamtsinspektor ernannt. Dienstlich wurde der Beklagte zuletzt am 10.11.2014 mit der Gesamtnote „gut (15) Punkte" beurteilt. Der Beklagte ist seit dem 06.09.2013 mit Frau N. S. verheiratet, die aus erster Ehe ein am 10.09.1974 geborenes Kind mit in die Ehe gebracht hat. Bis auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt ist der Beklagte weder straf‑ noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 03.12.2014 leitete die Leitung der JVA H. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17.09.2013, 11.10.2013, 25.10.2013 und 15.11.2013 fanden Ausführungen des Strafgefangenen I. statt, die der Beklagte gemeinsam mit dem Justizvollzugsamtsinspektor (JVAI) K. , gegen den ebenfalls ein Disziplinarverfahren anhängig ist, durchführte. Während die Ausführung am 17.09.2013 der Teilnahme des Gefangenen I. an der Beerdigung seiner Tante diente, ging es bei den weiteren Ausführungen darum, dem Gefangenen, der vor seiner Inhaftierung ein Unternehmen für Feuerlöscher betrieb, die Wahrnehmung geschäftlicher Kontakte zu ermöglichen. Im Zuge der Ausführung am 15.11.2013 entwich der Gefangene dem Beklagten und JVAI K. . Da beide die Flucht verspätet gemeldet hatten, wurden sie in einem Gespräch am 17.02.2014 bezüglich ihres Fehlverhaltens ermahnt. Dem Gespräch und der disziplinarrechtlichen Beurteilung lagen dabei die Angaben des JVAI K. aus der dienstlichen Meldung vom gleichen Tage zu Grunde. Danach habe der Gefangene I. bei Betreten des Hauses, in dem die Wohnung seiner Lebensgefährtin lag, plötzlich und unerwartet die Haustür vor dem Beklagten und dem JVAI K. zugeschlagen und sei so entwichen. Nach der Festnahme des I. am 12.03.2014 und dessen Rückführung in die JVA H. fand auf Wunsch des Gefangenen ein Vier-Augen-Gespräch zwischen ihm und dem zuständigen Abteilungsleiter statt. Bei diesem Gespräch schilderte der Gefangene I. die Ausführungen so, dass er jeweils ohne Begleitung des Beklagten und des JVAI K. am 11.10.2013 bei einem Kunden die Feuerlöscher austauschen und einen Termin bei der Deutschen Bank wahrnehmen sowie am 25.10.2013 über mehrere Stunden seine Lebensgefährtin besuchen konnte. Am 15.11.2013 sei er vom Beklagten und JVAI K. vor dem Wohnhaus der Lebensgefährtin abgesetzt worden, um nach Erledigung seiner geschäftlichen Dinge dort nach mehreren Stunden wieder abgeholt zu werden. Dazu sei es dann nicht gekommen, weil er sich nachfolgend zur Flucht entschlossen gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die handschriftliche Zusammenfassung des Geschehens durch den Gefangenen I. vom 28.04.2014 Bezug genommen. Dem Beklagten wurde im Hinblick auf die Angaben des Gefangenen I. in der Einleitungsverfügung vom 03.12.2014 vorgeworfen, gemeinsam mit JVAI K. in insgesamt vier Fällen vorsätzlich und schuldhaft innerdienstliche Dienstvergehen nach §§ 34, 35 BeamtStG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG i.V.m. Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG, Nr. 26 Abs. 1 der Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, Nummern 9, 20 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) sowie Nr. 40 Abs. 1 der Vollzugsgeschäftsordnung begangen zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das durch die Strafanzeige vom 30.04.2014 gegen den Beklagten eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Zugleich wurde der Beklagte angesichts der Vorwürfe gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner wurden mit Verfügung vom 10.04.2015 10 % seiner Bezüge einbehalten. Die zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 30.03.2015 (Az. 25 Js 60/14) warf dem Beklagten und JVAI K. vor, gemeinschaftlich in drei Fällen einen Gefangenen beim Entweichen gefördert zu haben, wobei sie als Amtsträger dazu gehalten gewesen seien, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern. Den Tatvorwurf der Gefangenenbefreiung im Zusammenhang mit der Ausführung zur Beerdigung am 17.09.2013 stellte die Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO ein. Mit nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – H. vom 22.10.2015 – (Az. 311 Ls – 25 Js 60/14 – 24/15) seit dem 30.10.2015 rechtskräftig - wurde der Beklagte wegen gemeinschaftlicher Gefangenenbefreiung in drei Fällen gemäß §§ 120 Abs. 1, 2, 25 Abs. 2, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Dabei wurden für die Ausführungen am 11. und 25.10.2013 Einzelfreiheitsstrafen von fünf Monaten, für die Ausführung vom 15.11.2013 eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 20.11.2015 wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und der Beklagte auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen. Auf seinen Antrag vom 09.12.2015 hin beteiligte der Kläger den Personalrat, der unter dem 25.01.2016 zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage angehört und um Zustimmung zu der auf Entfernung gerichteten Disziplinarklage gebeten wurde. Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 02.02.2016 der beabsichtigten Disziplinarklage zu. Mit Verfügung vom 26.02.2016 beschränkte der Kläger das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 2 LDG NRW auf die im Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – H. näher umschriebenen Straftaten. Unter dem 09.03.2016 übersandte der Kläger dem Beklagten den Ermittlungsbericht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung, von der der Beklagte keinen Gebrauch machte. Mit Klageschrift vom 26.04.2016 erhob der Kläger Disziplinarklage. Darin hat er die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die eigenmächtige Gestaltung der Ausführungen des Gefangenen I. am 11.10., 25.10. und 15.11.2013 in drei Fällen eine Straftat gemäß § 120 Abs. 1, 2, StGB begangen und durch den darin zu sehenden Verstoß gegen die ihm aus § 34 S. 1 und 3 BeamtStG obliegenden Pflichten vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, durch sein Verhalten zwar gegen Dienstpflichten im Kernbereich seiner Tätigkeit verstoßen zu haben, dies rechtfertige aber nicht die beantragte Höchstmaßnahme. Ein endgültiger Vertrauensverlust seines Dienstherrn sei ausgeblieben. Obwohl dem Kläger die Hintergründe der Flucht bereits durch die dienstliche Meldung vom 15.11.2013 bekannt gewesen seien, habe dieser ihn im Anschluss zunächst ohne disziplinarrechtliche Maßnahme weiterbeschäftigt und ihm sogar noch eine gute Beurteilung ausgesprochen. Die weitere Entwicklung habe hieran nichts geändert. Darüber hinaus sei mildernd zu berücksichtigen, dass er die Flucht weder gewollt habe noch in die Planung einbezogen gewesen sei. Seine Pflichtverletzungen seien nicht Ausfluss einer beanstandungswürdigen Dienstauffassung oder einer Pflichtvergessenheit, sondern darauf zurückzuführen, dass ihm durch seine Vorgesetzten in der Vollzugskonferenz und in Gesprächen vermittelt worden sei, ihm und dem JVAI K. werde hinsichtlich der Gestaltung der Ausführung freie Hand gelassen. Eine Verschriftlichung sei, da mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar, unterblieben, weshalb es bei ihm zu einer „Fehlinterpretation“ gekommen sei. Hinzu komme, dass in den Ausführungsanordnungen erhebliche Umstände wie die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des Gefangenen I. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten wegen räuberischer Erpressung sowie eine vorangegangene Flucht aus dem offenen Vollzug nicht dokumentiert worden seien. Bei vollumfänglicher Dokumentation hätte er keinerlei Interpretationsspielraum bei den Ausführungen gehabt. Die Disziplinarkammer hat in der mündlichen Verhandlung den Beklagten angehört und das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem es die Tat vom 15.11.2013 ausgeschieden hat. Mit am 25.07.2017 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 27.07.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.08.2017 Berufung eingelegt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Nach Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden bis zum 27.09.2017 ging am 26.09.2017 die Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht ein. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Formulierung im strafgerichtlichen Urteil, dass der Gefangene „ständig und unmittelbar' zu beaufsichtigen war, keine tatsächliche Feststellung dar, die die vom Beklagten behauptete Gewährung von Vollzugslockerungen ausschließe. Auch die Schlussfolgerung, das Amtsgericht sei im Hinblick auf die Vernehmung der Zeugin Q. offensichtlich davon überzeugt gewesen, dass durch die Entscheidungsträger der JVA H. keine Vollzugslockerungen gewährt worden waren, sei unzutreffend, da sich entsprechende Erwägungen nicht ansatzweise im strafgerichtlichen Urteil fänden. Zudem habe die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bestanden, weil es zu der Frage, ob dem Gefangenen I. durch die Leitung der JVA H. Vollzugslockerungen genehmigt wurden, an ausreichenden bzw. überhaupt an tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts fehle. Insbesondere habe sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob etwaig gewährte Vollzugslockerungen einen Rechtfertigungsgrund darstellten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht könne ihm ein Verstoß gegen das Vertrauensgebot nach § 34 S. 3 BeamtStG bzw. die Gehorsamspflicht nach § 35 S. 2 BearntStG nicht vorgeworfen werden. Denn die Ausführungsgenehmigungen enthielten keine Anordnungen, gegen die er verstoßen habe. Da auch keine konkreten Anordnungen zur Durchführung der Ausführung getroffen worden seien, habe er auch nicht gegen gesonderte Ausführungsanordnungen verstoßen. Im Gegenteil zeige bereits die Anordnung einer Fesselung „bei Bedarf', dass die Anstaltsleitung ihm sehr wohl ein Ermessen bei der Durchführung der Ausführung im konkreten Einzelfall eingeräumt habe, da sich zu der Frage, wann eine Fesselung vorzunehmen ist, in den Ausführungsgenehmigungen keinerlei Konkretisierungen fänden. Dies sei im Rahmen der Umstände der Verfehlung zu berücksichtigen, weshalb eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem fehlerhaft mit dem Hinweis, die ausgeurteilte Freiheitsstrafe sei lediglich einen Monat von der Grenze entfernt, bei deren Verhängung gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 BeamtStG das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes geendet hätte, die nicht mehr relevante Tat vom 15.11.2013 berücksichtigt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass das Strafgericht dem Beklagten eine günstige Sozialprognose gestellt habe. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht unzutreffend zu seinen Lasten gewertet, dass er keine Angaben zu seinem Fehlverhalten zu den Ausführungen des Gefangenen I. gemacht habe. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass er stets davon ausgegangen sei, die nicht ständige Beaufsichtigung des Gefangenen würde den Vorgaben des Anstaltsleiters der JVA H. entsprechen. Die am 10.11.2014 erteilte gute Beurteilung sei als wesentlich entlastend zu werten. Denn sie sei mehr als sechs Monate nach der vom Leiter der JVA H. gestellten Strafanzeige, die ausdrücklich auf den Angaben des Gefangenen I. beruhte, erteilt worden. Von einem vollständigen Vertrauensverlust könne insoweit keine Rede sein. Die gute dienstliche Beurteilung, der ein Jahr beanstandungsfreie Dienstausübung zugrunde gelegen habe, lasse noch einen Rest an Vertrauen erkennen, der durch eine weitere Dienstleistung weiter aufgebaut werden könne. Insgesamt sei daher auf eine mildere Disziplinarmaßnahme des § 5 Abs: 1 LDG NRW zu erkennen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Ergänzend trägt er vor, die Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf die zwei Ausführungen vom 11.10. und 25.10.2013 sei aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung verbunden mit der Aussage, dass diese Beschränkung voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen werde, erfolgt. Nur unter diesen Voraussetzungen habe er sein Einverständnis zu der Beschränkung im erstinstanzlichen Verfahren erteilt. Vorsorglich werde der Antrag gestellt, die Ausführung des Gefangenen I. am 15.11.2013 gem. § 55 Abs. 1 S. 2 LDG NRW wieder in das Verfahren einzubeziehen. Das Vertrauensverhältnis zum Beklagten sei vollständig und endgültig aufgrund der gravierenden Dienstpflichtverletzungen sowie seinem Nachtatverhalten zerstört. Bis zu dem Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Strafgericht habe der Beklagte dem damaligen Behördenleiter, seinem Vertreter sowie weiteren Bediensteten nicht die Wahrheit gesagt und nur den in der von JVAI K. verfassten Meldung vom 15.11.2013 dargelegten Sachverhalt mitgeteilt. Auch nach Bekanntwerden der Darstellung des Gefangenen I. sei der Beklagte auch auf kritische Nachfragen hin stets bei seiner Version geblieben. Dem Beklagten sei seitens der Behörde vertraut und seinen Aussagen Glauben geschenkt worden, so dass er weiterhin seinen Dienst habe ausüben können. Diese Umstände seien letztlich auch Grundlage für die Beurteilung vom 10.11.2014 mit der Note „gut" gewesen. Erst unter der erdrückenden Beweislast im Strafverfahren habe der Beklagte letztlich gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist wegen eines schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen. A.Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden. B.Die Berufung ist unbegründet, da die zulässige (I.) Disziplinarklage begründet ist (II). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Dienst entfernt. I.Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Solche werden vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht gerügt. Soweit die Gleichstellungsbeauftragte nach Aktenlage im behördlichen Disziplinarverfahren nicht beteiligt worden ist, ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Disziplinarklage. Insoweit kann auf sich beruhen, ob die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 20 = NVwZ-RR 2013, 693, 694. Denn ein in der unterbliebenen Beteiligung etwaig liegender Verfahrensfehler hätte vom Verwaltungsgericht gemäß § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt gelassen werden können. Demgemäß bliebe ein möglicher derartiger Mangel nach § 65 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt. II.Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat sich eines schwerwiegenden einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG im Kernbereich seiner Dienstpflichten schuldig gemacht, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, weshalb er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW. 1.In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde, die ihrerseits auf den dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – H. vom 22.10.2015 zugrunde liegenden Feststellungen, die für den Senat nach §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend sind, beruhen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt er auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und schließt sich nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage des Akteninhalts und den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung diesen Feststellungen an. a)Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11.05.2016 – 16a D 13.1540 –, juris, Rn. 51 m.w.N. b)Diese Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil sich auf die – verkürzte – Wiedergabe der Vorwürfe aus der Anklageschrift beschränkt sowie zur behaupteten Vollzugslockerung keine Angaben enthält. aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1999 – 1 D 31.98 –, juris, Rn. 12 zu § 18 Abs. 1 S. 1 BDO, und vom 27.03.2012 – 2 WD 16.11 –, juris, Rn. 20 zu § 84 WDO. Dies gilt sogar für den Fall, dass zur Begründung lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. HS StPO verwiesen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1998 – 1 D 52.96 – juris, Rn. 30 m.w.N. Denn auch bei einem abgekürzten Urteil sind als Mindestinhalt die erwiesenen Tatsachen anzugeben, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2013 – 3 StR 35/13 – juris, Rn. 7 = NStZ 2014, 53. bb)Vorliegend enthält das Strafurteil die zusammenfassende Beschreibung der Anforderungen an eine Ausführung, wonach der Gefangene „ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen“ war. Ob es sich dabei um eine Feststellung des Strafgerichts oder lediglich um die Wiedergabe der einschlägigen Richtlinie handelt, wie der Beklagte meint, kann dahinstehen. Denn die vom Beklagten behaupteten „Vollzugslockerungen“ änderten weder etwas am Gefangenenstatus des Gefangenen I. noch am Vorliegen der Tathandlung „Befreiung“. (1)Die Frage, ob bestimmte Vollzugslockerungen den Gefangenenstatus betreffen können, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, streitig. Vgl. dazu nur Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 120 Rn. 4; Schönke/Schröder/Eser, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 120 Rn. 6. Unstreitig bleibt die Gefangenschaft aber bei einer bloßen Lockerung des amtlichen Gewahrsams jedenfalls solange bestehen, als eine Flucht des Gefangenen physisch verhindert werden kann, vgl. Kusch NStZ 1985, 386 f.; Ostendorf NStZ 2007, 313; Schönke/Schröder/Eser, a.a.O., wie es gerade bei der Ausführung eines Gefangenen der Fall ist. (2)Aus diesem Grunde liegt auch das Tatmerkmal der Befreiung vor, da im Zuge der Ausführung sich der Gefangene I. – auch nach der Darstellung des Beklagten – gerade nicht frei, sondern unter der Aufsicht des Anstaltspersonals, also des Beklagten und seines Kollegen R. , bewegen sollte. (3)Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch das Strafgericht bindend festgestellt worden. Zwar hat das Strafgericht in seinem Urteil keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage der Zeugin Q1. vorgenommen. Dies war wegen der Möglichkeit der abgekürzten Abfassung des Urteils indes nicht erforderlich. Da die Verurteilung des Beklagten wegen Gefangenenbefreiung zwingend die Rechtswidrigkeit der Tat voraussetzt, ist durch die entsprechende Verurteilung bindend festgestellt, dass die Verhaltensweise des Beklagten rechtswidrig war, da nicht von einer Vollzugslockerung umfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Strafgericht bei seiner Entscheidung im Übrigen auch die Aussage der Zeugin Q1. berücksichtigt, was sich aus Ziffer III. des Urteils ergibt, wo das Strafgericht ausdrücklich ausführt, die Feststellungen zur Sache „aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen, sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismitteln“ getroffen zu haben. c)Ein Anlass, sich von den Feststellungen des Strafurteils zu lösen, besteht nicht, da die Feststellungen in dem Strafurteil nicht offenkundig unrichtig sind. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die „offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts ebenso wie die Würdigung des Sachverhalts und der Beweise primär den Strafgerichten zu überlassen. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung kann daher nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.08.2010 – 2 B 43.10 –, juris, Rn. 4 ff., vom 28.12.2011 – 2 B 74.11 –, juris, Rn. 13, vom 25.02.2016 – 2 B 1.15 –, juris, Rn. 7, und vom 13.11.2017 – 2 B 21.17 –, juris, Rn. 8 f. Diese Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Denn die Zeugin Q1. hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls gerade jegliche vom Beklagten behauptete Vollzugslockerung in Abrede gestellt und ausdrücklich verneint. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin evident falsch und das Urteil des Strafgerichts offensichtlich unrichtig ist, werden vom Beklagten nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Verurteilung auch so hingenommen hat, obwohl bereits im Strafverfahren die mangelnde Protokollierung des Inhalts der Vollzugskonferenz behauptet worden ist. Darauf, dass der mangelbehaftete Dokumentationsprozess nicht geeignet ist, die strafgerichtlichen Feststellungen als offenkundig unrichtig erscheinen zu lassen, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte nicht substantiiert angegeben, dass die Aussage der Zeugin evident unzutreffend ist. Soweit er behauptet hat, die Zeugin sei im Nachhinein über den Verlauf der Ausführungen informiert worden, ohne dass sie dazu etwas angemerkt habe, ändert dies nichts an der vorstehenden Bewertung. Denn der Beklagte hat auf Hinweis der Klägerseite eingeräumt, dass der Zeitraum des Unbeaufsichtigtlassens des Gefangenen I. nicht Gegenstand der Information war. 2.Auf der Grundlage des zuvor beschriebenen Sachverhalts hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. a)Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte wegen gemeinschaftlicher Gefangenenbefreiung strafbar gemacht, §§ 120 Abs. 1, 2, 25 Abs. 2, 53 StGB. Der Beklagte war als Aufsichtsperson der Ausführung des Gefangenen I. als Amtsträger i.S.d. § 120 Abs. 2 StGB gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern. Wie bereits dargelegt bestand im Rahmen der Ausführung die Gefangeneneigenschaft des Häftlings I. fort. Im Hinblick auf die Ausführungen am 11.10. und 25.10.2013 hat der Beklagte das Entweichen des Gefangenen zugelassen. Denn bei der insoweit umfassten Tathandlung des Befreiens nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, dass der Gefangene tatsächlich flieht, wie es am 15.11.2013 der Fall war. Es genügt auch die vorübergehende Aufhebung des amtlichen Gewalt- und Herrschaftsverhältnisses über den Gefangenen, wenn für diesen Zeitraum keine Einflussmöglichkeit besteht. Vgl. Schönke/Schröder/Eser, a.a.O., § 120 Rn. 8. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Beklagte den Gefangenen I. sowohl am 11.10.2013 als auch am 25.10.2013 über mehrere Stunden unbeaufsichtigt ließ. Wie bereits dargelegt gab es für diese vorübergehende Aufhebung des amtlichen Gewalt- und Herrschaftsverhältnisses keinen Rechtfertigungsgrund, und die Tathandlung erfolgte auch vorsätzlich, da der Beklagte den Gefangenen bewusst und gewollt an den aufgeführten Tagen zeitweise unbeaufsichtigt ließ. b)Wie schon das Verwaltungsgericht geht auch der Senat von einem innerdienstlichen Dienstvergehen aus. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2001 – 1 D 55.99 –, juris, Rn. 57, vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 10. Der Beklagte hat durch sein festgestelltes Verhalten gegen seine in § 34 S. 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Darüber hinaus begründet das festgestellte Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG, wonach die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen sind. Denn entgegen Nr. 26 Abs. 1 der Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung, die die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall StVollzG hinsichtlich der Ausführung eines Gefangenen konkretisieren, hat der Beklagte den Gefangenen I. an den beiden in Rede stehenden Tagen nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigt. So ließ der Beklagte es zu, dass sich der Gefangene I. in der Wohnung seiner Lebensgefährtin allein umzog, im Zuge seiner Firmentätigkeit unbegleitet mehrere Feuerlöscher bei einem Kunden austauschte, die Deutsche Bank unbegleitet aufsuchte und mehrere Stunden allein mit der Lebensgefährtin in deren Wohnung war. Dadurch hat der Beklagte zugleich gegen Nr. 20 Abs. 1 S. 1 DSVollz in der Fassung vom 22.09.2005 verstoßen, wonach ein Gefangener so zu beaufsichtigen ist, das Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind. Die begangene Straftat stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, denn das Verhalten des Beklagten war in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden. Die Ausführung des Gefangenen betraf insoweit den Kernbereich seiner Tätigkeiten als Justizvollzugsmitarbeiter. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris, Rn. 14 = NVwZ-RR 2016, 876 ff., und Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 10. c)Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass während des in Rede stehenden Zeitraums eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden haben könnte, sind weder der Akte zu entnehmen noch wird Entsprechendes vom Beklagten geltend gemacht. 3.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). a)Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 36 ff. = NVwZ-RR 2013, 693, 696, vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris, Rn. 22 ff. = NVwZ 2011, 299, 301, vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 12 ff. = NVwZ-RR 2007, 695, 696, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris, Rn. 28 ff. = NVwZ 2006, 469, 472. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 13 m.w.N. = BVerwGE 147, 229 (zu § 13 BDG). Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Da vorliegend allerdings beide Pflichtverletzungen, die noch Gegenstand des Verfahrens sind, in ihrer Schwere keinen Unterschied aufweisen, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf beide Pflichtverletzungen abzustellen. aa)Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rn. 19 m.w.N. = BVerwGE 154, 10. Der Strafrahmen der Gefangenenbefreiung liegt nach § 120 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, im Fall der Gefangenenbefreiung im Amt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, § 120 Abs. 2 StGB. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 22 = NVwZ-RR 2016, 421. bb)Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dazu bedarf es regelmäßig einer Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. In diesem Zusammenhang ist zunächst die besondere Schwere der Straftat im Blick zu behalten, die daran deutlich wird, dass der Gesetzgeber im Fall der Gefangenenbefreiung durch Amtsträger den ansonsten geltenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren deutlich auf bis zu fünf Jahre erhöht hat, § 120 Abs. 2 StGB. Mit der Disziplinarkammer geht der Senat ferner davon aus, dass die vom Beklagten begangene Straftat der Gefangenenbefreiung in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden muss. (1)Insoweit ist zunächst im Blick zu behalten, dass das strafrechtliche Geschehen den Bereich des Justizvollzugs betrifft, der für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und für die tatsächliche Sicherheitslage in objektiver Hinsicht von besonders hoher Bedeutung ist. Die Verhaltensweise des Beklagten, den Gefangenen I. entgegen den Vorgaben, die an eine Ausführung gestellt werden, nicht ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen, zeigt deutlich einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein für die Sicherheitsbelange sowohl der Kollegen als auch im konkreten Fall der Allgemeinheit auf. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Beklagten von dem Gefangenen I. , weil er lediglich im Bereich von Eigentumsdelikten straffällig geworden sei, nur eine geringe Gefahr ausging. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung durch die Verurteilung des Gefangenen I. wegen räuberischer Erpressung vom 21.10.2013 durch das Amtsgericht N1. widerlegt ist und der Beklagte hiervon auch Kenntnis hatte, kommt der Einschätzung des Beklagten insoweit keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Einschätzung der potentiellen Gefährdung eines auszuführenden Gefangenen und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen steht nicht im Ermessen des beaufsichtigenden Bediensteten, da die erforderlichen Weisungen der Anstaltsleiter trifft, Nr. 4 der VV zu § 11 StVollzG. Daran ändert auch die Auffassung des Beklagten nichts, die Führung des Gefangenen I. sei zuvor tadellos gewesen, weshalb er keine Fluchtgefahr gesehen habe, da ihm diese Einschätzung gerade nicht oblag. (2)Der vom Beklagten durchgehend – auch noch in der mündlichen Verhandlung –bemühte Hinweis, die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung des Gefangenen I. bei den Ausführungen wäre der „Resozialisierung“ bzw. konkret der beabsichtigten Förderung des weiteren Betriebs der Firma des Gefangenen, abträglich gewesen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen ist der Senat von dieser Darstellung nicht überzeugt, da der Gefangene am 25.10.2013 gerade nicht etwa in der Bank oder bei einem Kunden unbeaufsichtigt gelassen wurde, sondern über mehrere Stunden in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Zum anderen hätte der Beklagte, wenn es ihm tatsächlich um den Resozialisierungsgedanken gegangen wäre, bei der Anstaltsleitung diesbezüglich anregen können / müssen, dass anstelle der Ausführung Ausgang genehmigt würde. Durch die eigenmächtige Gestaltung der Ausführung in Form einer Vollzugslockerung durch den Beklagten stellte er pflichtwidrig seine eigenen Bewertungen über die Anordnungen seiner weisungsbefugten Vorgesetzten sowie der Vorgaben der RiSO. Dieses pflichtwidrige Verhalten stellt sich auch deshalb als besonders schwerwiegend dar, weil ein funktionierender Strafvollzug angesichts seiner Sicherheitsrelevanz zuverlässiges Personal erfordert, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der Disziplinarkammer ist darin zuzustimmen, dass sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer JVA sich darauf verlassen können müssen, dass jeder Justizvollzugsbeamte auch ohne ständige Kontrollmaßnahmen des Dienstherrn die geltenden Sicherheitsbestimmungen und Weisungen einhält und sich nicht eigenmächtig darüber hinwegsetzt. (3)Entgegen der Auffassung des Beklagten spielen bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens der Urteilsausspruch des Amtsgerichts H. sowie die dem Beklagten gestellte günstige Sozialprognose keine Rolle. Denn die nach § 13 Abs. 2 LDG NRW im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemisst sich nach dienstlichen und disziplinarrechtlichen Maßstäben, insbesondere nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlustes. Dem ausgeurteilten Strafmaß kommt deshalb bei innerdienstlichen Dienstvergehen hinsichtlich der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, juris, Rn. 15. Nicht zu folgen ist dem Einwand, die Disziplinarkammer habe in diesem Zusammenhang die nicht mehr relevante Tat vom 15.11.2013 berücksichtigt. Denn die Kammer stellt – insoweit nach möglicherweise missverständlichen Ausführungen zum Strafmaß – klar, dass sie auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung entschieden hat. b)Ist demzufolge aufgrund der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 17 m.w.N = BVerwGE 147, 229, sowie Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, = juris, Rn. 9 = USK 2012, 164. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Im Gegenteil bestätigen beide Zumessungskriterien, dass allein die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kommt. aa)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR 2014, 314. (1)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. (a)Insbesondere war beim Beklagten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei ihm im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag (s.o.), ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris, Rn. 19 m.w.N., nicht gegeben. b)Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 – 2 C 25/06 –, juris, Rn. 21. Denn zu den hier verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte bis zum Strafverfahren keinerlei Angaben hinsichtlich seines Fehlverhaltens gemacht. Insbesondere hat er noch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2014 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung behauptet, er bzw. sein Kollege seien „selbstverständlich immer in der Nähe“ gewesen. Er habe „bildlich gesprochen, den Strafgefangenen vor der Eingangstür des Kunden bzw. der Bank wieder in Empfang genommen.“ Soweit der Beklagte einwendet, er sei stets davon ausgegangen, die nicht ständige Beaufsichtigung des Gefangenen würde den Vorgaben des Anstaltsleiters der JVA entsprechen, weshalb zu weiteren Angaben keinerlei Veranlassung bestanden habe, glaubt der Senat dies nicht. Denn das obige Zitat macht bereits deutlich, dass der Beklagte den unbeaufsichtigten Aufenthalt des Gefangenen I. bei seiner Lebensgefährtin am 25.10.2013 insoweit ausblendet, da offensichtlich nicht von den behaupteten Vorgaben umfasst. Auf die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Dienstvorgesetzten nach der Flucht des Gefangenen I. und der Einleitung des Disziplinarverfahrens intensiv nachgefragt haben oder nicht, kommt es im Ergebnis nicht an, da das Fehlverhalten jedenfalls nicht vor Entdeckung der Taten eingeräumt worden ist. c)Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Mitverschulden seiner Dienstvorgesetzten berufen, weil diese ihm freie Hand bei der Ausgestaltung der Ausführung gelassen hätten. Denn eine solche Verfahrensweise gab es nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht. Inwiefern nach Ansicht des Beklagten die Tatsache, dass Ergebnisse der Besprechung der Vollzugskonferenz nicht schriftlich festgehalten wurden, kausal für sein Fehlverhalten gewesen und damit mildernd zu berücksichtigen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Nach seinem eigenen Dafürhalten wäre eine Ausführung des Gefangenen unter Ausnahme von der Verpflichtung zur ständigen und unmittelbaren Aufsicht, also entgegen den RiSO-Vorschriften, unzulässig gewesen und zwar unabhängig davon, ob das Besprechungsergebnis der Vollzugskonferenz schriftlich niedergelegt wurde oder nicht. Die nach der Vollzugskonferenz ergangenen – hier verfahrensgegenständlichen – Ausführungsgenehmigungen vom 10. und 23.10.2013 enthalten auch keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Abweichung von den RiSO-Vorschriften bei der Ausführung des Gefangenen I. . Dass sich der Beklagte bei den konkreten Ausführungen nicht an die Vorschriften gehalten hat, hängt nicht davon ab, ob das Besprechungsergebnis schriftlich niedergelegt wurde oder nicht. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine in der Diskussion in der Vollzugskonferenz beruhende Fehleinschätzung berufen, wonach die Ausführungen entgegen den RiSO-Vorschriften erfolgen sollten. Ein entsprechender Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB ist nämlich bereits vom Strafgericht nicht festgestellt worden und wäre vom Beklagten auch unschwer vermeidbar gewesen, da die konkreten Ausführungsgenehmigungen keinen Hinweis auf eine Abweichung von den RiSO-Vorschriften enthielten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, mildernd sei ein Verschulden der Dienstvorgesetzten zu berücksichtigen, weil wesentliche Informationen auf den Ausführungsgenehmigungen nicht enthalten gewesen sind. So ist bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern die unvollständige Angabe der Ausführungsziele für die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten von Belang gewesen sein könnte. Entsprechendes gilt, soweit den jeweiligen Ausführungsgenehmigungen trotz entsprechender Rubrik jeglicher Hinweis auf die vorangegangene Flucht sowie auch auf die erneute Verurteilung durch das Amtsgericht N1. fehlte. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten nicht wegen seiner Teilnahme an der Vollzugskonferenz sowie seiner Stellung als Haftraumverwalter des Gefangenen diese Informationen hätten bekannt sein müssen. Denn die fehlenden Informationen waren nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht geeignet, ihn von seiner Dienstpflichtverletzung abzuhalten. Dies ergibt sich daraus, dass die Vollzugslockerungen im Rahmen der Ausführungen Ausdruck eines Resozialisierungsprogramms gewesen sein sollen, um dem Strafgefangenen die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen. Dieses nach Darstellung des Beklagten aus der Diskussion in der Vollzugskonferenz geborene „Programm“ ist aber unabhängig von den fehlenden Informationen auf der Ausführungsgenehmigung. Ungeachtet dessen erfolgte die Verurteilung durch das Amtsgericht N1. zeitlich zwischen den hier in Rede stehenden Ausführungen, so dass der Information hinsichtlich der weiteren Verurteilung für die Ausführung am 11.10.2013 bereits jegliche Bedeutung fehlt. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten auch in seiner Auffassung, nur bei richtig und vollständig ausgefüllten Ausführungsanordnungen wäre er verpflichtet gewesen, diese nach den gemachten Vorgaben auszuüben. Denn die Verpflichtung, den Gefangenen im Rahmen der Ausführung „ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen“, ergab sich gerade nicht aus der Ausführungsanordnung, sondern aus Nr. 26 Abs. 1 RiSO. Aus diesem Grund geht auch die Annahme des Beklagten fehl, er habe mangels konkreter Anordnungen zur Ausführung nicht gegen solche verstoßen können, so dass ein Verstoß gegen das Vertrauensgebot bzw. die Gehorsamspflicht nicht gegeben sei. Denn auch wenn die Ausführungsgenehmigung keine konkreten Anordnungen z.B. zur Fesselung enthielt, war der Beklagte gehalten, die Regelung in Nr. 26 Abs. 1 RiSO zu beachten und einzuhalten, was er im Ergebnis auch nicht in Abrede stellt. (2)Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Zugunsten des Beklagten hat der Senat berücksichtigt, dass er nicht einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist. Seine guten Leistungen und Beurteilungen, die auch vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sind, können den Beklagten nicht erheblich entlasten. Auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen ist regelmäßig – so auch hier – nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind daher geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13, m.w.N. Auch eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 32 = NVwZ-RR 2015, 50 ff., und Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rn. 36 = NVwZ 2016, 772 ff. Hier sind bereits keine Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase in diesem Sinne ersichtlich. Solche werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. bb)Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Beklagte erst zeitlich weit nach den hier vorgeworfenen Pflichtverletzungen eine gute Beurteilung erhielt. Denn darin kann entgegen der Auffassung des Beklagten keine Wiederherstellung des Vertrauens des Klägers in ihn gesehen werden. Zwar ist dem Beklagten insoweit Recht zu geben, dass der Leiter der JVA im Zeitpunkt der Beurteilung Kenntnis von den hier disziplinarrechtlich verfolgten Handlungen hatte, wie sich aus der von ihm gefertigten Strafanzeige vom 30.04.2014 ergibt. Denn dort ist auch erwähnt, dass der Beklagte den Gefangenen I. bei den Ausführungen vor dem 15.11.2013 an der Wohnung der Lebensgefährtin abgesetzt und unbeaufsichtigt für mehrere Stunden zurück gelassen hat. Zu diesem Zeitpunkt vertraute der Leiter der JVA allerdings den Angaben des Beklagten zum Fluchtgeschehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er im Zuge der Anzeigeerstattung den Beklagten über die Behauptungen des Gefangenen I. informiert hat, was sich nur aus dem Vertrauen gegenüber seinen Mitarbeitern erklären lässt. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu dem hier verfahrensgegenständlichen Geschehen erst – wie bereits dargelegt – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht geständig eingelassen hat, so dass der Leiter der JVA bis zum Zeitpunkt der Beurteilung am 10.11.2014 auf die Angaben des Beklagten vertraut hat und auch vertrauen durfte. Diese Situation änderte sich erst am 18.11.2014, also nach Erteilung der Beurteilung, weil der Leiter der JVA an diesem Tage von dem zuständigen Staatsanwalt darüber informiert wurde, dass sich der Vorwurf gegen den Beklagten konkretisiert habe. Erst die nach der Anzeige erfolgten strafrechtlichen Ermittlungen zur Flucht des Gefangenen I. und den hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen hatten zu dem begründeten Verdacht einer Gefangenenbefreiung im Amt geführt. Zutreffend weist die Disziplinarkammer auch im Hinblick auf die Einlassung des Beklagten, mangels konkreter Anordnungen zur Durchführung der Ausführung könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, darauf hin, dass sich darin ein grundsätzliches Missverständnis hinsichtlich der Gehorsamspflicht offenbart. Er räumt sich damit nämlich (unter Missachtung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden hierarchischen Struktur der Verwaltung und der Weisungsunterworfenheit der Beamten) selbst einen Interpretationsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Ausführungsanordnungen ein. Der Senat hat zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt zwar nicht freiwillig vor Tatentdeckung (s.o.), jedoch später im Strafverfahren und im Disziplinarklageverfahren eingeräumt und bedauert hat. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte ernsthafte Reue gezeigt. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der günstigen Sozialprognose des Amtsgerichts ist der Senat darüber hinaus davon überzeugt, dass keine Wiederholungsgefahr besteht, was er ebenfalls zu Gunsten des Beklagten in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. Der Senat geht zudem entsprechend der glaubhaften Erklärung in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Beklagte nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt und keine Vorteile von Seiten des Gefangenen angenommen hat. Er ist zudem davon überzeugt, dass der Beklagte keine Flucht des Gefangenen I. begünstigen wollte. Dementsprechend hat der Senat dessen Flucht nicht zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt. Der Senat hat darüber hinaus zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass ihm zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen das wegen des Vorwurfs der räuberischen Erpressung beim Amtsgericht N1. anhängige Strafverfahren gegen den Gefangenen I. , aus dem sich eine gesteigerte abstrakte Gefahr der fehlenden Aufsicht für die Allgemeinheit ergeben könnte, nicht bekannt war. Insoweit hat der Senat weiter zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass keine konkrete Gefahr bestand, dass der Gefangene I. während der Zeit der unterlassenen Beaufsichtigung und der Flucht Straftaten, insbesondere Gewalttaten beging. Weiter hat der Senat zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er nach dem Vorfall über ein Jahr lang seinen Dienst beanstandungsfrei erbracht hat. In Hinblick auf die besondere Schwere des Dienstvergehens stehen die vorstehenden Ausführungen allerdings nicht der Wertung entgegen, wonach durch das Dienstvergehen bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, das Vertrauen vollends zerstört und die vom Beklagten verursachte Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde. cc)Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Denn eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens wäre nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris, Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 40 = NVwZ-RR 2014, 105 ff. III.Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.