Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS bewirkt, dass die Schulleiterin vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen muss, für welche ihre Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist. 2. Grundschulen „der gewünschten Schulart“ im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. , G. -Schule, aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie hat sowohl einen Anordnungsanspruch (A.) als auch einen Anordnungsgrund (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). A. Die Antragstellerin kann nach gegenwärtiger Aktenlage beanspruchen, dass die Schulleiterin der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. , G. -Schule (G. ), sie zum Schuljahr 2018/2019 in die 1. Jahrgangsstufe aufnimmt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS. Nach diesen Vorschriften hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Beide Vorschriften begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist. Die Schulleiterin muss vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen, für welche ihre Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 ‑ 19 B 870/17 ‑, juris, Rn. 3, 14, 17. Im vorliegenden Fall hat die Stadt F. als Schulträgerin keinen Schuleinzugsbereich nach § 84 SchulG NRW für die G. gebildet. Das hat der S. -Kreis mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 ausdrücklich klargestellt, nachdem er in der Antragserwiderung vom 2. Juli 2018 insofern missverständlich zunächst mitgeteilt hatte, die Stadt habe „für die Klassenbildung Einzugsgebiete gebildet“ und die Schulleiterin habe 72 der insgesamt aufgenommenen 75 Kinder „aus dem Einzugsgebiet der Schule“ aufgenommen. Ist kein Schuleinzugsbereich nach § 84 SchulG NRW für die G. gebildet, ist die G. für die Antragstellerin die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Grundschulen „der gewünschten Schulart“ sind solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben, hier also Grundschulen der Schulart Gemeinschaftsschule. In den Entfernungsvergleich zur Ermittlung der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart sind hiernach im vorliegenden Fall nur die Gemeinschaftsgrundschulen im Gebiet der Stadt F. einzubeziehen. Nach diesem Maßstab ist die G. nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, weil die Antragstellerin sie von der Elternwohnung aus in einer Fußwegentfernung von 2,3 km erreichen kann und die einzige weitere Gemeinschaftsgrundschule im Gebiet der Stadt F. , die Städtische Gemeinschaftsgrundschule F. , H. , I. -Straße 2-4, XXXXX F. , zu Fuß 3,1 km von dort entfernt liegt. In ihrer Beschwerdebegründung rügt die Antragstellerin zutreffend, dass man der G. die Eigenschaft der für sie nächstgelegenen Grundschule entgegen der Auffassung der Schule, des S. -Kreises und des Verwaltungsgerichts nicht mit dem Hinweis auf die etwa 1 km entfernte Katholische Grundschule F. absprechen kann. Als katholische Bekenntnisgrundschule durfte diese Schule nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS („Grundschule der gewünschten Schulart“) nicht in den Entfernungsvergleich einbezogen werden. Sie ist keine Grundschule der von den Eltern der Antragstellerin gewünschten Schulart Gemeinschaftsschule. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch der Antragstellerin. Die Schulleiterin hat die von der Stadt F. festgelegte Aufnahmekapazität von 75 Schülerplätzen zumindest in Bezug auf einen dieser Plätze rechtswidrig ausgeschöpft und muss diese Schulaufnahme daher gegebenenfalls rückgängig machen, um den vorrangigen Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Insbesondere hat sie 3 Schülerplätze nach dem Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS vergeben. Dadurch hat sie den vorrangigen Aufnahmeanspruch der Antragstellerin verletzt, der nach dem oben Ausgeführten eine Anwendung der Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS erst dann ermöglicht, wenn vorab alle Kinder aufgenommen sind, für welche ihre Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist. Hiernach kann der Senat im vorliegenden Verfahren offenlassen, ob die von der Stadt F. vorgenommene Schülerzahlbegrenzung auf 75 Schülerplätze nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW rechtmäßig ist, ob es mit der in § 46 SchulG NRW angelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen Schulleiterin und Schulträger vereinbar ist, dass die Schulleiterin 72 Schulaufnahmen auf der Grundlage ihr von der Stadt F. vorgegebener Schülerlisten „aus dem Einzugsgebiet der Schule“ ausgesprochen hat (vgl. die Liste der Ablehnungen Blatt 32 des Verwaltungsvorgangs) und ob in der Bildung dieser „Einzugsgebiete“ der F. er Grundschulen eine Umgehung der für Bildung von Schuleinzugsbereichen geltenden Formvorschriften in § 84 SchulG NRW liegt. B. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Aufnahmeanspruchs erforderlich. Ihr ist nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 K 4569/18 VG Köln abzuwarten. Im vorliegenden Fall liegt ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, darin, dass der Antragstellerin der Besuch der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. , G. -Schule, als der von ihren Eltern für sie gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 6 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).