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Beschluss

10 L 1158/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0706.10L1158.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Jahrgangstufe der KGS B. -I. -Straße aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Jahrgangstufe der KGS B. -I. -Straße durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der KGS B. -I. -Straße zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Die Schulleiterin der KGS B. -I. -Straße hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 1 für das Schuljahr 2023/2024 zu Recht abgelehnt. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität zugrunde gelegt (1.). Auch im Übrigen weist die ablehnende Entscheidung keine Rechtsfehler auf (2.). 1. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS), soweit der Schulträger – wie vorliegend – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten Kinder, nämlich Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen wollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie "im Rahmen freier Kapazitäten" aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2). Ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin scheitert, weil die Aufnahmekapazität der KGS B. -I. -Straße für das Schuljahr 2023/2024 in den Eingangsklassen erschöpft ist. Dabei ist die Festlegung der Aufnahmekapazität auf 55 Schulneulinge in den Eingangsklassen der KGS B. -I. -Straße rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kapazität bestimmt der Schulträger grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005, in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 7121) – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW – festlegt, vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Ihm steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ̶ 19 B 1066/16 ̶ , juris, Rn. 25. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 – 19 B 1212/19 –, juris, Rn. 8. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt die Zahl der Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl 30 bis 56 zwei Klassen (Nr. 2), bei höheren Schülerzahlen entsprechend mehr Klassen (Nr. 3 bis 6). Gem. § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Zahl der zu bildenden Klassen aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Durch Beschluss ihres Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 23. Januar 2023 hat die Stadt L. als Schulträger im Rahmen ihrer Ermessensermächtigung die Zahl der Eingangsklassen für das Schulaufnahmeverfahren an der KGS B. -I. -Straße auf zwei festgelegt. Die Gesamtzahl der Plätze hat der Schulträger entsprechend der Höchstgrenze des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf 56 bestimmt. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt L. , die Zweizügigkeit der B. -I. -Schule beizubehalten, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat sich bei seiner Entscheidung am 23. Januar 2023 von der Zielsetzung leiten lassen, möglichst allen Kindern einen wohn-ortnahen Schulplatz anbieten zu können. Hierzu wurde bereits in den Blick genommen, an einigen Schulen über die festgelegte Zügigkeit hinaus jeweils eine zusätzliche Eingangsklasse vorzusehen. Bei Umsetzung dieser Planung ist an der B. -I. -Schule keine weitere Eingangsklasse eingerichtet worden. Der Antragstellerin wird hierdurch ein wohnortnahes Schulplatzangebot nicht vorenthalten. Ihr ist ein Platz an der für sie nächstgelegenen KGS A.-------straße angeboten worden. Ausgehend von einer Gesamtschülerzahl von 56 in den beiden Eingangsklassen durfte die Schulleiterin sich auf eine Vergabe von nur 55 Plätzen im Aufnahmeverfahren beschränken. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, geschah dies vor dem Hintergrund, dass die Schule dem Rückversetzungsantrag der Eltern eines Kindes, das bereits im Schuljahr 2022/2023 die 1. Klasse besucht hat, im Januar 2023 entsprochen hatte. Der entsprechende Vorgang ist anhand des in den Akten befindlichen Antrags vom 27. Januar 2023 und der Zustimmung der Klassenkonferenz vom 30. Januar 2023 hinreichend dokumentiert. Die Berücksichtigung eines Verbleibers bei der Festlegung der Aufnahmekapazität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eingangsklassen setzen sich nämlich nicht nur aus neu einzuschulenden Schülern, sondern auch aus Schülern zusammen, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden, vgl. 6a.1.1, Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Konkretisierung in Satz 2 der genannten Verwaltungsvorschrift, wonach dies in der Regel Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht betrifft, schließt eine Berücksichtigung der Verbleiber nicht aus. Denn die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es sich bei Schülern, welche die Eingangsklasse weiterhin besuchen werden, auch um Verbleiber im jahrgangsbezogenen Unterricht handeln kann. Soweit zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für Verbleiber benötigt werden, erscheint es nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern. Eine Verpflichtung zur Überschreitung der Schülerhöchstgrenzen und Aufnahmekapazität durch Außerachtlassung der Plätze für absehbare Verbleiber lässt sich § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht entnehmen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. August 2022 – 10 L 1035/22 –. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 25. August 2022 – 19 B 956/22 –. Der Senat weist in einem obiter dictum lediglich darauf hin, dass er ein Freihalten von Plätzen für erst künftig zuziehende Kinder für unzulässig hält (juris Rn. 14 f.) Zur Berücksichtigung von Schülern, die der Schule bereits angehören und die Eingangsklasse absehbar wiederholen werden, verhält sich die Entscheidung nicht. 2. Der Aufnahmekapazität an der KGS B. -I. -Straße standen insgesamt 103 Anmeldungen gegenüber. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang war eine Auswahl zu treffen, bei der die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen war. Die Schulleiterin hatte bei der Aufnahme in die KGS B. -I. -Straße als einer Bekenntnisschule aus Gründen vorrangigen Landesverfassungsrechts ‒ vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10 ‒ in einem ersten Schritt formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern zu berücksichtigen und sodann nach § 1 Abs. 2 AO-GS Kinder aufzunehmen, für die diese Schule die nächstgelegene KGS ist. Denn § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS vermitteln Kindern, für die die gewünschte Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist, einen unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 ‒ 19 B 1136/18 ‒, juris, Rn. 2. Die Antragstellerin war nicht aufgrund ihres Bekenntnisses zu bevorzugen, da sie nicht katholischen Bekenntnisses ist. Auch liegen bei ihr die Voraussetzungen für einen (kapazitätsabhängigen) Aufnahmeanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nicht vor. Ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW setzt voraus, dass der Antragsteller die Aufnahme in die seiner "Wohnung nächstgelegene Grundschule" begehrt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 18. Dies ist hier nicht der Fall. Die KGS B. -I. -Straße ist für die Antragstellerin nicht die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Dabei sind Grundschulen „der gewünschten Schulart“ solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 19 B 1136/18 –, juris, Rn. 5. Hier hat die Antragstellerin mit ihrer Schulanmeldung an der KGS B. -I. -Straße eine Grundschule der Schulart Katholische Bekenntnisschule gewählt. Die für sie nächstgelegene Schule dieser Schulart ist die KGS A.-------straße . Mangels freier Kapazitäten hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS . Denn für die vorgesehenen 55 Plätze für Schulanfänger lagen ausweislich der Liste zur Schulplatzvergabe insgesamt 103 Anmeldungen vor. Für 102 der angemeldeten Kinder war die KGS B. -I. -Straße als nächstgelegene Schule aufgeführt. Diese Kinder sind bei der Aufnahme gegenüber der Antragstellerin vorrangig zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung steht der Antragstellerin ebenfalls nicht zu. Rechtsfehler der ablehnenden Entscheidung sind nicht erkennbar, insbesondere sind keine Ermessensfehler aufgetreten. Der Schulleiterin war wegen des zwingenden Vorrangs sämtlicher weiterer Aufnahmebewerber schon kein Ermessen bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag der Antragstellerin eröffnet. Auf seitens der Antragstellerin gerügte Unregelmäßigkeiten des Auswahlverfahrens unter den Kindern mit der KGS B. -I. -Straße als nächstgelegener Grundschule, an dem die Antragstellerin nicht zu beteiligen war, kommt es nicht an. Auf die Antragstellerin sind auch keine Auswahlkriterien zur Bestimmung eines Ranglistenplatzes für nachrückende Bewerber angewandt worden. Denn die Antragstellerin ist das einzige Kind, für das die KGS B. -I. -Straße nicht die nächstgelegene Grundschule ist. Sie nimmt daher ohne besondere Auswahlentscheidung zwangsläufig den letzten Platz der Warteliste ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.