1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, binnen 2 Wochen über den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsgrundschule E. C. , I.------straße 00, in Köln unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Für den Fall, dass diese neue Entscheidung nicht zur Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsgrundschule E. C. , I.------ straße 00, in Köln führt, wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig einer seiner Wohnung nahegelegenen Gemeinschaftsgrundschule zuzuweisen.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in die erste Klasse der GGS E. C. im Schuljahr 2023/2024 aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner unter Auflagen zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers in eine Grundschule in Köln zum Schuljahr 2023/2024 neu und ermessensfehlerfrei aufzunehmen und zu entscheiden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat zwar nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme oder zumindest auf vorläufige Aufnahme an der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) E. C. zusteht (I). Der Antragsteller kann aber als Minus hierzu beanspruchen, dass der Schulleiter der GGS E. C. über seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 ermessensfehlerfrei erneut entscheidet (II.). Sollte diese Entscheidung nicht zur Aufnahme des Antragstellers in die GGS E. C. führen, ist zur Sicherung der Rechte des Antragstellers der Antragsgegner vorläufig zur Zuweisung zu verpflichten (III). I. Der Antrag ist abzulehnen, soweit er auf Aufnahme oder zumindest auf vorläufige Aufnahme in die GGS E. C. gerichtet ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulleiter kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405)), soweit der Schulträger – wie vorliegend – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten Kinder, also auch für Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen sollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie "im Rahmen freier Kapazitäten" aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen (kapazitätsabhängigen) Aufnahmeanspruch liegen nicht vor. Ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW setzt voraus, dass der Antragsteller die Aufnahme in die seiner "Wohnung nächstgelegene Grundschule" begehrt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris Rn. 18. Dies ist hier nicht der Fall. Die GGS E. C. , an der der Antragsteller sich angemeldet hat und er weiterhin Aufnahme begehrt, ist für ihn nicht die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Dabei sind Grundschulen „der gewünschten Schulart“ solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 19 B 1136/18 –, juris Rn. 5. Hier hat der Antragsteller mit seiner Schulanmeldung an der GGS E. C. eine Grundschule der Schulart Gemeinschaftsschule gewählt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS , da es keine freien Kapazitäten an der GGS E. C. gibt. II. Der Antragsteller hat aber wegen des vorliegenden Anmeldeüberhangs einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. – Rn. 41, 49, glaubhaft gemacht. Aus der vom Antragsgegner als Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2023 vorgelegten Liste ist ein Anmeldeüberhang der anderen Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS , also der Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen wollen, ersichtlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO-GS war ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchzuführen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG NRW heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache. Dabei entscheidet der Schulleiter nach Ermessen, welche und wie viele dieser Aufnahmekriterien er heranzieht, wobei er zur Heranziehung zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien verpflichtet ist. Im Aufnahmekriterium nach Nr. 2 belässt der Verordnungsgeber mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ dem Schulleiter Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. In der Regel wird es dessen Länge sein, er kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris Rn.4, 9, Ls. 1. Auf Grundlage der gegenwärtig vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Vorgaben hier eingehalten sind und stellt sich der Ablehnungsbescheid des Schulleiters der GGS E. C. vom 30. März 2023 als rechtswidrig dar und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schulleiter das ihm in diesem Umfang eröffnete Ermessen erkannt und seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Ermessenserwägungen getroffen hat. Für das von ihm am 14. November 2022 unterschriebene Blatt „Aufnahmekriterien für das Schuljahr 2023/2024“ (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Mai 2023) hat er offensichtlich das von der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulamt für die Stadt Köln, übersandte Formular, das dem Gericht in einem anderen Verfahren vor Kurzem bekannt geworden ist, verwandt. In diesem Formular sind in den Überschriften und im ersten Absatz lediglich das betreffende Schuljahr 20_/_ und der Schulname zu ergänzen sowie der Stempel der Schule einzudrucken. Die im ersten Absatz genannten Kriterien (1. Härtefälle, 2. Nächstgelegene Grundschule) sind unveränderlich. Der zweite Absatz des Schulamtsformulars heißt: „Darüber hinaus wird optional priorisiert nach: (bitte Reihenfolge bzw. „nein“ bei Nicht-Auswahl im Drop-Down-Feld auswählen) nein - Geschwisterkinder (nächstgelegen) nein – Geschwisterkinder (nicht nächstgelegen) nein – Schulweglänge nein – Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen.“ Der Schulleiter der GGS E. C. hat das Wort „nein“ bei den ersten drei Kriterien durch die Nummern 1., 2. und 3. ersetzt. Dieses Vorgehen lässt nicht erkennen, dass er diese Kriterien tatsächlich in Kenntnis sämtlicher in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis Nr. 5 AO-GS vorgesehenen Auswahlkriterien herangezogen hat; vielmehr ist nach Aktenlage vom Gegenteil auszugehen. Der Antragsgegner hat trotz Aufforderung des Gerichts hierzu nicht Stellung genommen. Weiter ist nicht zu erkennen, dass der Schulleiter bei der Auswahl des Kriteriums „Geschwisterkinder (nächstgelegen)“ die für die anstehende Aufnahmeentscheidung relevanten Ermessenserwägungen angestellt hat. Am 14. November 2022, einem Tag vor Ende des sechswöchigen Anmeldezeitraums für die Grundschulen zum 15. November 2022, musste klar gewesen sein, dass es keinen Anmeldeüberhang bei den Kindern gibt, für die die GGS E. C. die nächstgelegene Grundschule ist – in der Liste (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19. Mai 2023) sind 81 Kinder ausgewiesen bei 100 Schulplätzen. Dies bedeutet, dass eine Auswahlentscheidung unter diesen Kindern nicht zu treffen war, sodass hier schon kein Auswahlkriterium wie Geschwisterkinder heranzuziehen war. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Schulleiter ohne diesbezügliche Ermessensausübung das Kriterium „Geschwisterkinder (nächstgelegen)“, das zudem nicht der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS entspricht, im Formular übernommen hat. Auch die Verwendung des nicht § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS entsprechenden Begriffs Schulweglänge lässt nicht erkennen, dass der Schulleiter seiner Ermessensausübung hier zugrunde gelegt hat, das Kriterium Schulweg unter verschiedenen Aspekten heranziehen zu können. Auch hierzu hat der Antragsgegner trotz Aufforderung des Gerichts nicht Stellung genommen. Bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung der Neubescheidung besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne sie würde der Anspruch des Antragstellers auf ein ermessensfehlerfrei durchgeführtes Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn vereitelt. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass er nicht bereit ist, diesem Anspruch ohne gerichtliche Entscheidung nachzukommen. Die Fristsetzung im Tenor ist erforderlich, um effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG noch vor Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2023/24 zu gewährleisten. III. Angesichts des Anmeldeüberhangs ist ungewiss, ob sich die Chance des Antragstellers, im Aufnahmeverfahren an der GGS E. C. zum Zuge zu kommen, realisieren wird. Für den Fall, dass die Neubescheidung nicht zu einer Aufnahme des Antragstellers an der GGS E. C. führt, ist die im Tenor ersichtliche Anordnung einer vorläufigen Zuweisung erforderlich, um die Rechte des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG und sein Grundrecht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen aus Art. 8 Abs. 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG zu vorläufig zu schützen; für Grundschüler konkretisiert § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW diesen grundrechtlichen Zugangsanspruch einfachgesetzlich als einen solchen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 9, 11. Rechtsgrundlage für eine Zuweisung ist § 46 Abs. 7 SchulG NRW. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. Der Antragsteller ist bislang nicht in eine Schule der gewählten Schulform aufgenommen worden. Sollte dieser Zustand trotz der Neubescheidung andauern, ist eine Verpflichtung des Antragsgegners ihn vorläufig einer solchen Schule zuzuweisen, zum Schutz der oben dargelegten Rechte des Antragstellers erforderlich. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des der Schulaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW eingeräumten Entschließungsermessens ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat, wie oben dargelegt, mit seiner Schulanmeldung eine Grundschule der Schulart Gemeinschaftsschule gewählt. Dabei kann, wie oben ausgeführt, seinem Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule „V. C1. “, an die er sich formlos erst im April 2023 gewandt hat, deren Kapazitätsausschöpfung entgegengehalten werden. Der Antragsteller kann aber nicht darauf verwiesen werden, seine Schulpflicht und seinen grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen an den ihm vom Antragsgegner vorgeschlagenen katholischen Grundschulen I1. L. oder B. L1. zu erfüllen. In Bekenntnisschulen, namentlich den vorgeschlagenen katholischen Grundschulen werden Kinder des katholischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen, Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft und durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung und erfüllen einen spezifischen Erziehungsauftrag. Von Gemeinschaftsschulen unterscheiden sie sich durch den Umfang ihrer Bindung an die Grundsätze des betreffenden Bekenntnisses: Während diese Bindung bei Gemeinschaftsschulen auf den Religionsunterricht beschränkt ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 3 LV NRW), erfasst sie bei Bekenntnisschulen den gesamten Unterricht und die Erziehung des Kindes in jeder Hinsicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2016 – 19 A 805/14 –, juris, Rn. 19. Angesichts dessen kann der Antragsgegner den Antragsteller nicht darauf verweisen, an einer Bekenntnisschule seine Schulpflicht zu erfüllen. Er hat mit der Anmeldung an der GGS E. C. eine Gemeinschaftsgrundschule gewählt. Der Antragsgegner kann dem nicht den im Anmeldebogen vom Antragsteller angegebenen Zweitwunsch, KGS L2.-----strasse, entgegenhalten. Abgesehen davon, dass dieser Zweitwunsch unverbindlich ist, hat der Antragsgegner diesen nach eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren ignoriert und die Daten des Antragstellers an die GGS V. C1. übermittelt, wo es aber schon im ersten Durchgang einen Anmeldeüberhang gab. Es ist nicht ersichtlich, dass das der Schulaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW eröffnete Auswahlermessen dergestalt reduziert ist, dass hier nur eine Grundschule in Betracht kommt, zu der eine Zuweisung rechtmäßig wäre. Gleichwohl wird die Schulaufsichtsbehörde bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen haben, dass der Gesetzgeber in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW einen – kapazitätsabhängigen – Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde vorsieht und der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen gerichtet ist, die gerade für einen Schulanfänger möglichst kurze Wege und eine gute Erreichbarkeit beinhalten dürften. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.