Beschluss
10 L 857/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0706.10L857.23.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsgrundschule H. B. Straße in L. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsgrundschule H. B. Straße in L. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsgrundschule H. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsgrundschule H. durchzuführen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat zwar nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme an der Gemeinschaftsgrundschule H. B. Straße (im Folgenden: GGS H. ) zusteht (I.). Er kann aber beanspruchen, dass über seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 ermessensfehlerfrei erneut entschieden wird (II.). Für den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers besteht auch ein Anordnungsgrund (III.). I. Der Antrag ist abzulehnen, soweit er auf vorläufige Aufnahme an der GGS H. gerichtet ist. Die Rechtsgrundlagen für den Aufnahmeanspruch an einer Grundschule ergeben sich aus § 46 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulleiter kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS), soweit der Schulträger – wie vorliegend – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Bei einem Anmeldeüberhang der Kinder, für die die Schule die nächstgelegene ist, bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS, dass eine Aufnahmeentscheidung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 AO-GS durchzuführen ist. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten, nämlich solche, die eine andere Grundschule als nächstgelegen haben, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie "im Rahmen freier Kapazitäten" aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen (kapazitätsabhängigen) Aufnahmeanspruch liegen nicht vor. Ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW setzt voraus, dass der Antragsteller die Aufnahme in die seiner "Wohnung nächstgelegene Grundschule" begehrt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 18. Dies ist hier nicht der Fall. Die GGS H. ist für den Antragsteller nicht die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Dabei sind Grundschulen „der gewünschten Schulart“ solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 19 B 1136/18 –, juris, Rn. 5. Hier hat der Antragsteller mit seiner Schulanmeldung an der GGS H. eine Grundschule der Schulart Gemeinschaftsschule gewählt. Die für ihn nächstgelegene Schule dieser Schulart ist die GGS S.-----straße . Mangels freier Kapazitäten hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS. Denn an der zweizügigen GGS H. lagen für die vorgesehenen 54 Plätze für Schulanfänger (zwei weitere Plätze waren für Verbleiber vorgesehen) ausweislich der Liste zur Schulplatzvergabe insgesamt 73 Anmeldungen vor. Für 62 der angemeldeten Kinder war die GGS H. als nächstgelegene Schule aufgeführt. Auch der Umstand, dass zwischenzeitlich zwei Plätze an der GGS H. frei geworden sind und zwei angemeldete Kinder auf der Warteliste diese ihnen angebotenen Plätze nicht angenommen haben, verhilft dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Denn obwohl diese Plätze durch zwei andere, nachfolgende Kinder auf der Warteliste angenommen worden sind, verbleiben weiterhin vier Kinder auf der Warteliste, für die die GGS H. die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ist. Diese Kinder sind bei der Aufnahme gegenüber dem Antragsteller vorrangig zu berücksichtigen. II. Soweit der Aufnahmeantrag des Antragstellers im Auswahlverfahren mit Blick auf den Anmeldeüberhang sowohl der Kinder, für die GGS die nächstgelegene Grundschule war, als auch der anderen Kinder, zu denen der Antragsteller gehört, berücksichtigt wurde, besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. – Rn. 41, 49. Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS hat der Schulleiter im Falle eines Anmeldeüberhangs derjenigen Kinder, für die die Schule die nächstgelegene ist, eine Aufnahmeentscheidung zu treffen. Hierbei berücksichtigt der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG NRW heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache. Der Schulleiter entscheidet nach Ermessen, welche und wie viele dieser Aufnahmekriterien er heranzieht, wobei er zur Heranziehung zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien verpflichtet ist. Im Aufnahmekriterium nach Nr. 2 belässt der Verordnungsgeber mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ dem Schulleiter Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. In der Regel wird es dessen Länge sein, er kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris, Rn. 4, 9, Ls. 1. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Durchführung des Aufnahmeverfahrens vorgetragen, dass die Schulleitung der GGS H. unter Anwendung des Kriteriums Geschwisterkinder vorrangig 13 Kinder aufgenommen hat, für die die GGS H. die nächstgelegene Grundschule ist und die zugleich Geschwister an der Schule haben. Anschließend habe die Schulleiterin das Kriterium der Schulweglänge angewandt und die Kinder bis zu einer Entfernung von 1,2 km aufgenommen. Dies geht auch aus der im Verfahren vorgelegten Liste zur „Dokumentation der Schulplatzvergabe 23/24 GGS H. “, datierend vom 20. April 2023, hervor. Auf diese Weise verblieben zunächst acht Kinder auf der Warteliste mit der GGS H. als nächstgelegener Schule. Weitere Kinder, für die GGS H. nicht nächstgelegen war, haben auf der Warteliste die nachfolgenden 11 Plätze (Nummer 63 bis 73) entsprechend der Entfernung zur Schule eingenommen. Unter diesen Kindern befindet sich auch der Antragsteller mit der Ranglistennummer 70. An dieser Rangliste ist erkennbar, dass die Schulleiterin der GGS H. beabsichtigte, trotz des Anmeldeüberhangs der Kinder, für die dies die nächstgelegene Grundschule war, die anderen Kinder (Plätze 63 bis 73) ebenfalls im Auswahlverfahren zu beteiligen, um alle Anmeldungen in einer Warteliste zu berücksichtigen. Dabei hat sie, wie aus der Dokumentation hervorgeht, die genannten Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulweglänge“ auch auf diese anderen, nachrangig zu berücksichtigenden Kinder angewandt und sie entsprechend in der Warteliste eingeordnet. Diese Vorgehensweise, namentlich die Anwendung der Auswahlkriterien auf nachrangig zu berücksichtigende Kinder in Aufnahmeverfahren, ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch darauf, dass bei dieser Vorgehensweise eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen wird, da dies Auswirkungen auf seinen Ranglistenplatz hat. Der Ranglistenplatz ist insofern entscheidend, als die Möglichkeit nachträglich freiwerdender Plätze besteht, deren Nachbesetzung, wie auch vorliegend geschehen, über die Warteliste erfolgt. Auf der Grundlage der gegenwärtig vorliegenden Akten ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung nach den oben dargelegten rechtlichen Maßgaben durchgeführt worden ist. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Schulleiterin bzw. die während deren Langzeiterkrankung tätig gewordene stellvertretende Schulleiterin den Umfang des eingeräumten Ermessens erkannt und alle für die Auswahlentscheidung relevanten Ermessenserwägungen berücksichtigt hat. Ausweislich des gegenüber dem Antragsteller ergangenen Ablehnungsbescheids vom 7. März 2023, der von der stellvertretenden Schulleiterin unterzeichnet wurde, mussten vorrangig Kinder aufgenommen werden, für die die Schule die nächstgelegene Schule ist. Darüber hinaus wurden noch die Aufnahmekriterien „Geschwisterkind“ und „Schulweglänge bis 1,2 km“ im Bescheid als angewandte Kriterien angekreuzt. Dabei hat die stellvertretende Schulleiterin einen Vordruck für den Ablehnungsbescheid verwandt, welcher ihr von der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulamt für die Stadt L. , zur Verfügung gestellt worden war. Neben den im Falle der GGS H. angewandten Kriterien führt der Vordruck nur noch das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ auf. Weitere nach § 1 Abs. 3 AO-GS vorgesehene Kriterien sind im Vordruck nicht enthalten. Dieser Vordruck ist auf ein weiteres Formular abgestimmt, das das Schulamt der Schulleitung ebenfalls für das Aufnahmeverfahren zur Verfügung gestellt hat. In dem mit „Aufnahmekriterien für das Schuljahr 20__/20__“ überschriebenen Formular sind neben der Angabe des Schuljahres der Schulname zu ergänzen und der Schulstempel einzudrücken. Es enthält zudem die Unterüberschrift „Aufnahmekriterien der (Schulname) in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 2 SchulG“. Die im ersten Absatz genannten Kriterien (1. Härtefälle, 2. Nächstgelegene Grundschule) sind unveränderlich. Der zweite Absatz des Schulamtsformulars heißt: „Darüber hinaus wird optional priorisiert nach: (bitte Reihenfolge bzw. „nein“ bei Nicht-Auswahl im Drop-Down-Feld auswählen) nein - Geschwisterkinder (nächstgelegen) nein – Geschwisterkinder (nicht nächstgelegen) nein – Schulweglänge nein – Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen.“ Dieser Vordruck gibt die rechtlichen Vorgaben insoweit nicht genau wieder, als er zum einen nicht alle in § 1 Abs. 3 AO-GS genannten möglichen Auswahlkriterien nennt. Es fehlen die Kriterien unter Nr. 3 („Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule“) und Nr. 5 („ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache“). Zum anderen wird im Formular das Kriterium „Schulweglänge“ genannt, was den Anwendungsbereich des in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS normierten Kriteriums „Schulweg“ sprachlich deutlich verengt. Die Verwendung des Vordrucks für den Ablehnungsbescheid und die verfahrensangepassten Angaben des Antragsgegners bezüglich der Entscheidungsfindung der Schulleiterin der GGS H. lassen nicht erkennen, dass die Auswahlentscheidung – unabhängig von den teilweise fehlerhaften Formularen der Schulaufsichtsbehörde – in Kenntnis sämtlicher in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis Nr. 5 AO-GS vorgesehenen Auswahlkriterien und ihrer Bedeutung erfolgt ist. Auf den Vorhalt des Antragstellers in seiner ersten Antragsbegründung, die Schulleiterin der GGS H. habe aufgrund der Formulare nicht selbständig über die Auswahlkriterien entschieden, hat der Antragsgegner lediglich entgegnet, die Schulleitung habe die Auswahlkriterien eigenständig festgelegt und die Formulare hätten jederzeit angepasst werden können. Indes reicht allein die Anpassungsfähigkeit der Formulare nicht aus, um eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin zu belegen. Da die Überschrift und Abfassung in den Formularen eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben nahelegen, kann bei Verwendung eben dieser Kriterien aus den Formularen – wie vorliegend auch geschehen – nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, die Schulleiterin hätte in Kenntnis der Unvollständigkeit der aufgeführten Kriterien eine Abweichung im Drop-Down-Menü bewusst nicht vorgenommen. Diese Überlegung stellt die Qualifikation der Schulleitungen, anders als der Antragsgegner meint, nicht in Abrede, sondern nur darauf ab, dass die Ermessensausübung jedenfalls auf diese Weise nicht transparent dokumentiert und nachgewiesen werden kann. Eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin der GGS H. ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus ihrer nachträglichen Erklärung vom 13. Juni 2023, wonach sie selbst die Auswahlkriterien für das Schuljahr 2023/2024 bereits am 29. September 2022 festgelegt habe. Diese Erklärung hat der Antragsgegner erst zu einem späten Zeitpunkt im Gerichtsverfahren eingereicht, zeitgleich mit den besagten Formularen, nachdem das Gericht ihn zuvor wiederholt zur Vorlage der Formulare aufgefordert hatte. Diese nachträgliche Erklärung vermag eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin nicht zu belegen. Zum einen findet sich eine Dokumentation dieser angeblichen Entscheidung vom 29. September 2022 weder in dem ohnehin lückenhaften Verwaltungsvorgang wieder noch in den im Gerichtsverfahren eingereichten Anlagen des Antragsgegners. Zum anderen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, wann die genannten Formulare den Schulleitungen zur Verfügung gestellt worden sind. Schließlich ist der nachträglichen Erklärung der Schulleiterin nicht zu entnehmen, welche möglichen Auswahlkriterien sie in ihre Entscheidung über die letztlich angewandten Kriterien einbezogen hat und inwieweit sie sich dabei von den Formblättern hat leiten lassen. III. Bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung der Neubescheidung besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne sie würde der Anspruch des Antragstellers auf ein ermessensfehlerfrei durchgeführtes Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn vereitelt. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass er nicht bereit ist, diesem Anspruch ohne gerichtliche Entscheidung nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.