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Beschluss

19 B 1212/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.19B1212.19.00
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Leitsätze

Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr rechtmäßig auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 19 B 283/16 , juris, Rn. 9).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in eine Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule C.          in X.     aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr rechtmäßig auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 19 B 283/16 , juris, Rn. 9). Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in eine Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule C. in X. aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anordnungsgrundes (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). A. Der Antragsteller zu 1. hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf seine Aufnahme in eine Eingangsklasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule (GGS) C. aus der allgemeinen Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS zusteht. Auch die Antragsteller zu 2. und 3. können aus ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus den genannten Vorschriften beanspruchen, dass die Schulleiterin den Antragsteller zu 1. in die von ihnen gewünschte GGS C. aufnimmt. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 11. Januar 2019 ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtswidrig. Die Schulleiterin, das Schulamt und die Beigeladene sind danach bei ihren Entscheidungen von einer Aufnahmekapazität der GGS C. von 35 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) für das Schuljahr 2019/2020 ausgegangen. Tatsächlich beträgt die Aufnahmekapazität 56 Schüler. Mit der Aufnahme der bis heute insgesamt 35 Schüler in die jahrgangsübergreifend geführten Eingangsklassen hat die Schulleiterin diese Aufnahmekapazität nicht im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erschöpft. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch, weil der Antragsteller zu 1. der einzige Schüler ist, der sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Schulaufnahme wehrt. Das ergibt sich aus der Beschlussvorlage des Rates der Beigeladenen vom 15. Mai 2019 (FB 5/0159/19), in der es in Bezug auf das Schulaufnahmeverfahren bei der GGS C. für das Schuljahr 2019/2020 heißt, dass „eine Familie“ „gegen den Ablehnungsbescheid geklagt“ habe. Grundsätzlich errechnet sich die Aufnahmekapazität einer Schule im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW aus der Zahl der Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Klassenbildungswerten. Die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang bestimmt der Schulträger in der Regel sowohl jahrgangsübergreifend (Zügigkeit) als auch jahrgangsbezogen als eine für den Schulleiter verbindliche Rahmenfestlegung im Sinn der §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 f.; Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22, und vom 20. August 2014 ‑ 19 B 961/14 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2017 ‑ 18 K 8151/17 ‑, juris, Rn. 29. Für Grundschulen gilt darüber hinaus § 46 Abs. 3 SchulG NRW. Nach dessen Satz 1 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Diese Kapazität bestimmt der Schulträger grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte festlegt (Satz 2). Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (Satz 3). Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt (Satz 4). Die Klassengrößen ergeben sich aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), hier anzuwenden in der am 11. Januar 2019 gültigen Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von bis zu 29 eine Klasse (Nr. 1), von 30 bis 56 zwei Klassen (Nr. 2) und bei höheren Schülerzahlen entsprechend mehr Klassen (Nrn. 3 bis 6). Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden (Satz 2). Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden (Satz 3). Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Abs. 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird (Satz 4). Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29 (Satz 5). Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, seit dem 1. August 2015 die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, juris, Rn. 9; Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) des Landes NRW, Begründung zum Entwurf der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, LT-Vorlage 16/2863 vom 22. April 2015, S. 1, 13. Nach diesen kapazitätsbestimmenden Maßstäben ist die hier von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Schulamt und der Schulleiterin getroffene Festlegung der Aufnahmekapazität der GGS C. für das Schuljahr 2019/2020 auf 35 Schüler rechtswidrig. Das gilt sowohl dann, wenn man annimmt, dass die Beigeladene es für dieses Schuljahr bei der jahrgangsübergreifend festgelegten Einzügigkeit der Grundschule belassen und lediglich eine Eingangsklasse auf sie verteilt hat (I.), als auch dann, wenn sie für dieses Schuljahr abweichend von dieser Zügigkeit eine weitere Eingangsklasse auf sie verteilt haben sollte (II.). I. Hat die Beigeladene es für das Schuljahr 2019/2020 bei der jahrgangsübergreifend festgelegten Einzügigkeit der GGS C. belassen und lediglich eine Eingangsklasse auf sie verteilt, ist die Festlegung ihrer Aufnahmekapazität auf 35 Schüler unvereinbar mit dem dann einschlägigen § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach beträgt die Schülerzahlobergrenze in diesem Fall 29 Schüler. Der nächsthöhere Schülerzahlkorridor ‑ bezogen dann auf zwei Klassen ‑ erstreckt sich nach Satz 1 Nr. 2 von 30 bis 56 Schüler. Nach den oben genannten Maßstäben hat eine Festlegung von 35 Schülern zur Folge, dass dann die nächsthöhere Schülerzahlobergrenze die Aufnahmekapazität bestimmt, hier also die Schülerzahlobergrenze von 56 Schülern nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die sich danach ergebende Aufnahmekapazität von 56 Schülern ist auch verordnungsrechtlich und rechnerisch zwingend. Eine Entscheidung, die Zahl der nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW zu bildenden beiden Eingangsklassen in Anwendung des Satzes 3 der Vorschrift aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen zu unterschreiten, ist hier nicht getroffen worden. II. Hat die Beigeladene abweichend von der jahrgangsübergreifend festgelegten Einzügigkeit der GGS C. nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW für das Schuljahr 2019/2020 eine weitere Eingangsklasse auf sie verteilt, zur Befugnis des Schulträgers, die Zahl der Eingangsklassen für ein einzelnes Schuljahr auch abweichend von der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit zu bestimmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 55, ist die Festlegung ihrer Aufnahmekapazität auf 35 Schüler unvereinbar mit dem dann einschlägigen § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Denn danach beträgt die Schülerzahlobergrenze in diesem Fall ebenfalls 56 Schüler. Auch in diesem Fall ist diese Aufnahmekapazität von 56 Schülern verordnungsrechtlich und rechnerisch zwingend. Insbesondere kann man die von der Beigeladenen getroffene Kapazitätsfestlegung für die GGS C. auch nicht dahin verstehen, dass sie damit von der Ermächtigung des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW Gebrauch gemacht und die Zahl der in die beiden Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler aus einem der in dieser Vorschrift normierten drei Gründe auf 35 begrenzt hat. Denn die Beigeladene hat die genannte Ermessensermächtigung weder ausdrücklich noch sinngemäß als Rechtsgrundlage für ihre Kapazitätsbestimmung in Bezug auf die GGS C. herangezogen und sich dementsprechend auch mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht auseinander gesetzt. Im Gegenteil ist sie bei ihrer Kapazitätsbestimmung von „der schulgesetzlichen Maximalzahl von 29 Kindern“ ausgegangen und hat die Abweichung von dieser Obergrenze maßgeblich auf ihre Absicht gestützt, „bei der Verkleinerung der Schule die Besonderheiten des jahrgangsübergreifenden Unterrichts zu berücksichtigen“ (Stellungnahme im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Juli 2019, S. 3). Unabhängig davon wäre eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW, sollte die Beigeladene eine solche hier gleichwohl beabsichtigt haben, rechtswidrig und daher unwirksam. Zu § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014, a. a. O., Rn. 16 ff.; VG Münster, Beschlüsse vom 15. August 2013 ‑ 1 L 286/13 und 1 L 294/13 ‑, juris, jeweils Rn. 15 ff. Denn die genannte Erwägung betreffend die Besonderheiten des jahrgangsübergreifenden Unterrichts lässt sich keinem der drei in § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW aufgezählten Gründe für eine Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift zuordnen. Insbesondere ergeben sich keine besonderen Lernbedingungen im Sinn der Alternative 2 des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW daraus, dass die Schulkonferenz einer Grundschule nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW entschieden hat, die Schüler in der zweijährigen Schuleingangsphase in jahrgangsübergreifenden Gruppen zu unterrichten. Der Gesetzgeber wollte unter besonderen Lernbedingungen in diesem Sinn insbesondere diejenigen verstanden wissen, die „im Bereich von Schulen, die einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion haben sowie von Grundschulen, die nach den Erkenntnissen der Kommunen in sozialen Brennpunkten liegen.“ Gesetzwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in NRW (8. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 16/815 vom 4. September 2012, S. 41. Nach diesem Maßstab begründet ein Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen keine „besonderen“ Lernbedingungen im Sinn der Alternative 2 des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW, weil er keine mit außergewöhnlichen pädagogischen Herausforderungen verbundene Ausnahmesituation der geschilderten Art kennzeichnet, sondern sowohl nach der schulgesetzlichen Konzeption als auch nach der tatsächlichen Handhabung in der Schuleingangsphase gleichrangig neben dem jahrgangsbezogenen Unterricht steht. Bestätigung findet diese Wertung in § 6a Abs. 1 Satz 1 VO 2018 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, der diese Gleichrangigkeit gerade auch in Bezug auf die Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Grundschule zum Ausdruck bringt. B. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung der Ansprüche der Antragsteller erforderlich. Aus dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass im Schulaufnahmeverfahren ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen kann, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2018 ‑ 19 B 1136/18 ‑, juris, Rn. 9, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 6 ff. Diese Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Fall Geltung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).