Leitsatz: Fordert ein Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, welches die Schulaufnahme eines Kindes nach § 46 SchulG NRW betrifft, die Schule und/oder deren Aufsichtsbehörde zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, so sind diese Behörden regelmäßig verpflichtet, dem Gericht alle Originalvorgänge der Schule vorzulegen, welche das Aufnahmeverfahren dieses einzelnen Kindes, die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schülerplätze auf alle angemeldeten Kinder betreffen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Senat bewilligt der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt T. in E. bei. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für einen noch zu stellenden erstinstanzlichen Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Der angekündigte Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der gegenwärtigen Aktenlage steht ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme ihres Sohnes D. in die Städtische H. -Gesamtschule E. nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu, den der Schulleiter mit Bescheid vom 6. März 2018 abgelehnt hat (I.). Unabhängig davon hat der angekündigte Eilantrag auch deshalb hinreichende Erfolgsaussicht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung auf der Grundlage der bislang von der Schule und der Bezirksregierung vorgelegten Akten nicht beurteilen lässt (II.). I. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters ist in der maßgebenden Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 11. Mai 2018 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ermessensfehlerhaft. Der Entscheidung der Bezirksregierung liegt ein Ermessensnichtgebrauch hinsichtlich des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I zugrunde. Nach der Begründung ihres Widerspruchsbescheides hat sie ausdrücklich kein Ermessen hinsichtlich einer Aufnahme des Sohnes D. unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausgeübt, sondern ausgeführt, „die Berücksichtigung von Geschwisterkindern [sei] in den eingangs genannten und verbindlich festgelegten Auswahlkriterien nicht vorgesehen.“ Die Antragstellerin hatte in ihrem Widerspruchsschreiben vom 16. März 2018 mitgeteilt, ihre Tochter N. besuche „bei Ihnen die 6. Klasse“, wenn D. die U. -Gesamtschule besuchen müsse, sehe sie sich nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern ausreichend nachzukommen. Hiermit hatte sie sinngemäß geltend gemacht, D. unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ aufzunehmen, damit er ebenso wie seine Schwester N. die Städtische H. -Gesamtschule E. besuchen könne. Die Erwägung der Bezirksregierung, die Nichtberücksichtigung dieses Aufnahmekriteriums sei „verbindlich festgelegt“, ist rechtlich unzutreffend. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I gehört das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ vielmehr zu den Aufnahmekriterien, welche der Schulleiter einer Gesamtschule neben dem zwingend heranzuziehenden Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I nach seinem Ermessen zusätzlich heranziehen darf. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 ‑ 19 B 826/16 ‑, juris, Rn. 7, und vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 E 1086/13 ‑, juris, Rn. 6, 14 f. Dasselbe gilt, wenn man die genannte Erwägung der Bezirksregierung dahin versteht, der Schulleiter der Städtischen H. -Gesamtschule E. habe die Nichtberücksichtigung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ „verbindlich festgelegt“. Die Ermessensentscheidung des Schulleiters einer Gesamtschule darüber, ob und welche Aufnahmekriterien er neben demjenigen der Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I heranzieht, unterliegt nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde gerade auch in Bezug auf ihre Zweckmäßigkeit. Hiermit unvereinbar ist die dem Widerspruchsbescheid offenbar zugrunde liegende Annahme, der Schulleiter könne mit Verbindlichkeit auch gegenüber der Widerspruchsbehörde über die Heranziehung der Aufnahmekriterien entscheiden. Hat sich die Bezirksregierung danach irrig aus Rechtsgründen gehindert gesehen, das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin heranzuziehen, liegt darin ein teilweiser Ermessensnichtgebrauch der Bezirksregierung, der vorbehaltlich einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung und zu einem Neubescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO führt. II. Unabhängig von diesem Ermessensfehler hat der angekündigte Eilantrag auch deshalb hinreichende Erfolgsaussicht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung im Übrigen auf der Grundlage der bislang von der Schule und der Bezirksregierung vorgelegten Akten nicht beurteilen lässt. Fordert ein Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, welches die Schulaufnahme eines Kindes nach § 46 SchulG NRW betrifft, die Schule und/oder deren Aufsichtsbehörde zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, so sind diese Behörden regelmäßig verpflichtet, dem Gericht alle Originalvorgänge der Schule vorzulegen, welche das Aufnahmeverfahren dieses einzelnen Kindes, die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schülerplätze auf alle angemeldeten Kinder betreffen. Insbesondere die letztgenannten Vorgänge sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anwendung der Aufnahmekriterien unerlässlich. Ihrer Vorlage stehen Bestimmungen des schulrechtlichen Datenschutzes regelmäßig nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass diese Vorgänge typischerweise personenbezogene Daten der konkurrierenden (aufgenommenen oder ebenfalls abgelehnten) Kinder und ihrer Eltern enthalten (Namen, Anschriften, Geburtsdaten u. a.). Eine Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht als „anderer öffentlicher Stelle“ ist im Sinne des § 120 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zur Erfüllung der gesetzlichen Aktenvorlage- und Auskunftspflicht des Schulleiters aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich. Denn das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtete Verwaltungsgericht kann, wie ausgeführt, nur so die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Aufnahmekriterien überprüfen. Gewährt das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach § 100 Abs. 1 VwGO Akteneinsicht in diese Verwaltungsvorgänge, ist die darin liegende Übermittlung von Schüler- und Elterndaten durch die 1. Alternative des § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW gerechtfertigt. Danach ist die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, zu dessen Verwirklichung er nach § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht auch in die maßgeblichen Behördenakten der Schule beanspruchen kann. Schutzwürdige Belange der betroffenen anderen Schüler und ihrer Eltern sind nicht beeinträchtigt, weil jedes angemeldete Kind und seine Eltern eine Schulaufnahme von vornherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität beanspruchen können (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Nach diesen Maßstäben hat der Schulleiter seine Aktenvorlagepflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO wiederholt verletzt. Auf die erstmalige Anforderung der mit Blattzahlen versehenen Verwaltungsvorgänge in der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2018 hat er am 18. Juni 2018 per Fax lediglich den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung und Kopien der Widerspruchsvorgänge übermittelt. Der die Antragstellerin betreffende Anmeldevorgang mit der von ihr unterzeichneten Anmeldung sowie der Originalvorgang betreffend die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schülerplätze auf alle angemeldeten Kinder fehlten (und fehlen bis heute). Diese Vorgänge hat der Schulleiter auch auf die erneute Aktenanforderung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 weiter zurückgehalten, obwohl dieser sie mit der ausdrücklichen Klarstellung versehen hatte, dass an den erbetenen Verwaltungsvorgang „betreffend das diesjährige Aufnahmeverfahren“ erinnert werde. Stattdessen hat er am 22. Juni 2018 per Fax lediglich das Aufnahmeprotokoll vom 6. März 2018 und zwei Anmeldeübersichten übermittelt, die keinen Aufschluss darüber geben, ob der Schulleiter die angemeldeten 265 Schüler rechtmäßig den 4 Losgruppen, gebildet aus den beiden Leistungsgruppen, getrennt nach Mädchen und Jungen, zugeordnet hat. Der Senat hat Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Verletzungen der Aktenvorlagepflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer entsprechenden Weisung der Bezirksregierung E1. beruhen, bei welcher der Senat solche Verletzungen schon mehrfach hat feststellen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 17. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den anderen derzeit beim Senat anhängigen Schulaufnahmeverfahren, in denen sie die Antragsgegnerin vertritt. Auch in diesen Verfahren hält sie die Vorgänge der jeweiligen Schule betreffend die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schülerplätze zurück. Im Verfahren 19 B 1166/18 hat sie die ganz offensichtlich irrige Auffassung vertreten, das Aufnahmeprotokoll „liefer[e] alle notwendigen Informationen über das Aufnahmeverfahren und das Zustandekommen der dortigen Entscheidung.“ Die Antragstellerin kann die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als alleinerziehende Mutter bezieht sie für sich und ihre 4 Kinder im Alter zwischen 2 und 12 Jahren Leistungen nach dem SGB II sowie Kindergeld. Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).