OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 591/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0518.10A591.17.00
27mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger mit dem Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Juli 2016 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe bereits deswegen keinen Erfolg, weil die Kläger ihr Klagerecht verwirkt hätten. Sie hätten jedenfalls im Juni 2016 und somit fünf Monate vor ihrer Klageerhebung sichere Kenntnis von der Baugenehmigung haben müssen. Gleichwohl hätten sie erst im November 2016 Klage erhoben. Zudem würden die Kläger durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Neubaus eines Bürogebäudes und einer Lagerhalle für Öle, Fette, Proteine und Molkenprodukte zur Weiterverarbeitung in der Kosmetik und Lebensmittelindustrie auf dem Grundstück T. 74 in O. (im Folgenden: Vorhaben) nicht in eigenen Rechten verletzt. Ungeachtet dessen, inwieweit aus einem solchen Umstand überhaupt die Verletzung von Nachbarrechten hergeleitet werden könne, zähle das Vorhaben nicht zu den Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Weiter ungeachtet der Frage, inwieweit sich die Kläger auf mögliche Fehler im Brandschutzkonzept berufen könnten, erweise sich das zur Baugenehmigung gehörende Brandschutzkonzept der Brandschutzsachverständigen I. und S. vom 3. November 2015 (im Folgenden: Brandschutzkonzept) als nicht zu beanstanden. Es genüge den Anforderungen des § 9 BauPrüfVO NRW. Dem Brandschutzkonzept selbst sei zu entnehmen, dass das zutreffend beschriebene Vorhaben und seine zugelassene Nutzung Grundlage der sachverständigen Beurteilung seien. Auch das Vorbringen der Kläger zu einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung sei nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Brandschutzkonzeptes zu erschüttern. Die Gefährdungsbeurteilung diene der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, so dass aus ihrem Fehlen keine Folgerungen hinsichtlich der nach den Vorschriften der BauO NRW einzuhaltenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden könnten. Des Weiteren liege der Baugenehmigung beziehungsweise dem Brandschutzkonzept der Bericht über die wasserrechtliche Beurteilung der Produktions- und Lageranlage (im Folgenden: wasserrechtliche Beurteilung) zugrunde, in dem das diesbezügliche Gefährdungspotenzial der Stoffe, die gelagert und abgefüllt werden sollten, beurteilt sei. Es könne auch insoweit offenbleiben, inwieweit aus einer unzutreffenden Einschätzung dieses Gefährdungspotenzials die Verletzung von Nachbarrechten zu Lasten der Kläger folge. Aus sachverständiger Sicht seien die Stoffe, die gelagert und abgefüllt werden sollten, als nicht wassergefährdend einzustufen. Laut Stellungnahme des Amtes für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen des Beklagten, die ebenfalls Eingang in die Auflagen zur Baugenehmigung gefunden habe, bestünden gegen das Vorhaben in immissionsschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragende Erwägung, die Kläger würden durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt, ziehen diese mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Sie tragen weiterhin vor, das Brandschutzkonzept sei nicht auf Grundlage einer notwendigen Gefährdungsbeurteilung erstellt worden und sei daher nicht ordnungsgemäß. Auch ein Lagerkonzept fehle. Damit seien die betrieblichen Randbedingungen, die als Grundlage eines jeden Brandschutzkonzepts dienten, vernachlässigt. Die Kläger lassen damit jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, aus dem Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung, deren Erstellung eine arbeitsschutzrechtliche Grundlage habe, lasse sich nicht unmittelbar auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher brandschutzrechtlicher Bestimmungen zu Lasten der Kläger schließen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen. Sie rügen weiterhin lediglich pauschal das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung. Dazu, dass beziehungsweise inwieweit dieses Fehlen, das die Brandsachverständigen berücksichtigt haben, hier der Annahme eines ordnungsgemäßen Brandschutzkonzepts generell oder bezogen auf bestimmte Aspekte des Brandschutzes entgegenstehe, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, es liege kein Lagerkonzept vor, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Brandschutzkonzept die wasserrechtliche Beurteilung zugrunde lege, der zufolge die zu lagernden und abzufüllenden Stoffe als nicht wassergefährdend einzustufen seien. Dass beispielsweise Rizinusöl entgegen der Aussage in der wasserrechtlichen Beurteilung als wassergefährlich einzustufen sei, wird von den Klägern in einer den Darlegungsanforderungen nicht genügenden Weise schlicht nur behauptet. Andere als die untersuchten Stoffe dürfen ausweislich der wasserrechtlichen Untersuchung, die mit dem Brandschutzkonzept Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, überdies nur gelagert und abgefüllt werden, wenn sie als nicht wassergefährdend eingestuft sind. Die – ebenfalls nicht weiter substantiierte – Rüge, die damalige Betriebsbeschreibung stimme mit der heutigen Nutzung nicht überein, vermag in dieser Form Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen, die Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Zulassungsverfahren sind, nicht zu begründen. Soweit die Kläger vortragen, der 1. Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 24. Mai 2016 weise entgegen § 69 BauO NRW keine Unterschrift des Entwurfsverfassers auf, zeigen sie jedenfalls eine sich daraus ergebende Verletzung in eigenen Rechten nicht auf. Einer Befassung mit dem Vorbringen der Kläger zu vermeintlichen weiteren Fehlern des Brandschutzkonzepts in der als Anlage B 5 zur Zulassungsbegründung eingereichten, von den Klägern persönlich verfassten „Stellungnahme für die Gerichtsverhandlung am 30. Januar 2017“ bedarf es schon aus formellen Gründen nicht. Wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des betreffenden Streitstoffs vorgenommen hat, fehlt es an einer formgerechten, dem Vertretungserfordernis genügenden Begründung des eingelegten Rechtsmittels. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 – 4 B 140.88 – juris, Rn. 3; OVG S.-A., Beschluss vom 21. Januar 2008 – 2 L 126/07, Rn. 3. Davon ist hier mit Blick auf die Stellungnahme der Kläger, soweit darin weitere vermeintliche Mängel des Brandschutzkonzepts aufgezählt sind, auszugehen. Zu diesen vermeintlichen Mängeln verhält sich die Zulassungsschrift selbst in keiner Weise und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass seitens der Prozessbevollmächtigten insoweit eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erfolgt wäre. Ungeachtet dessen lässt die Stellungnahme der Kläger aber auch eine Auseinandersetzung mit den von ihnen für fehlerhaft gehaltenen Annahmen des Brandschutzkonzepts und insbesondere deren Begründung im Einzelnen vermissen, so dass sie nicht geeignet ist, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass das Brandschutzkonzept den gesetzlichen Vorgaben genüge, durchgreifend in Frage zu stellen. Das Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungs- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Dem Gericht hätte sich – auch wenn sie keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hätten – angesichts ihres Vortrags zur fehlenden Ordnungsgemäßheit des Brandschutzkonzepts eine Beweisaufnahme förmlich aufdrängen müssen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. Die Kläger tragen lediglich gänzlich allgemein vor, dem Verwaltungsgericht hätte sich eine Beweiserhebung über die Rechtmäßigkeit des Brandschutzkonzepts aufdrängen müssen. Sollten die Kläger in diesem Zusammenhang noch beanstanden wollen, das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2017 hinsichtlich etwaiger Fehler des Brandschutzkonzepts nicht ausreichend zu Wort kommen lassen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ausdrücklich zu Einwendungen gegen das Brandschutzkonzept befragt worden sind. Erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags haben die Kläger gerügt, sie seien dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, dass ihnen Unterlagen vorenthalten würden. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen seine Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen die Kläger keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern. Ausgehend von dem Vorstehenden bestand in diesem Zulassungsverfahren auch keine Veranlassung, den Beklagten, wie von den Klägern angeregt, zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).