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Beschluss

9 A 1957/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1111.9A1957.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.254 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.254 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Abgabenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2019, soweit darin Gebühren für die Gewässerunterhaltung für die Jahre 2018 und 2019 festgesetzt worden sind, abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei § 64 LWG NRW (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016, GV. NRW S. 559) in Verbindung mit den §§ 6, 7 KAG NRW und der Satzung der Beklagten zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Gemeinde J. (im Folgenden: Satzung). Weder gegen § 64 Abs. 1 LWG NRW noch die Satzung der Beklagten bestünden rechtliche Bedenken. Dies gelte insbesondere, soweit danach vorgesehen sei, dass die Kosten für die Gewässerunterhaltung auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der maßgeblichen Gewässer umgelegt würden, wobei die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die der übrigen (unversiegelten) Flächen 10 Prozent trügen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung). Aus der Regelung in § 64 LWG NRW ergebe sich, dass die Höhe der Gebührensätze für versiegelte und unversiegelte Flächen je nach Gemeinde- und Verbandsgebiet und dem jeweiligen Verhältnis zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen voneinander abweichen könnten. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Die Gebührenkalkulation der Beklagten, die der Kläger lediglich pauschal rüge, sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf den tatsächlichen Ausgaben je Unterhaltungsgebiet und den tatsächlichen versiegelten und unversiegelten Flächen je Gebiet. Soweit der Kläger pauschal bestreite, die Beklagte habe bei der Gebührenerhebung Flächen auf seinen Grundstücken als versiegelt zugrunde gelegt, die diese Eigenschaft nicht aufwiesen, sei dies nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids in Frage zu stellen. Es sei Aufgabe des Grundstückseigentümers, bei der Ermittlung der versiegelten Flächen mitzuwirken. Dies habe der Kläger nicht in dem erforderlichen Umfang getan. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Gebühren für das Jahr 2018 nachträglich nochmals neu festzusetzen. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass es der angefochtenen Gebührenfestsetzung an einer Rechtsgrundlage fehlt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Satzungsermächtigung in § 64 Abs. 1 LWG NRW gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausdrücklich Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2018 - 17 K 13292/17 -, juris. Mit den dortigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des in § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW gewählten Flächenmaßstabs sowie des in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW festgelegten Kostenverteilungsschlüssels in § 64 Abs. 1 Satz 7 und Satz 8 LWG NRW mit Art. 3 Abs. 1 GG (juris Rn. 40 ff., 44 ff.) setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Soweit er bemängelt, die Regelungen in § 64 LWG NRW führten im Ergebnis dazu, dass die Gebührensätze für versiegelte und unversiegelte Flächen in demselben Wasser- und Bodenverbandsgebiet unterschiedlich hoch ausfielen, je nachdem, in welchem Gemeindegebiet diese Flächen lägen, führt dies nicht auf den behaupteten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich Gleichheit vor dem jeweiligen Gesetzgeber, vgl. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2010, S. 721 f.; zu unterschiedlichen Regelungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 ‑ 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 61, m. w. N., hier der jeweiligen Gemeinde, die Gewässerunterhaltungsgebühren für in ihrem Gemeindegebiet liegende Grundstücke erhebt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühren selbst entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Rechtsfehler aufweisen. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche 1. Änderung der am 10. Dezember 2018 neugefassten Satzung, die der Rat am 4. Februar 2019 beschlossen habe, zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids am 5. Februar 2019 bereits „rechtsgültig“ gewesen sei. Für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Gebührenfestsetzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2019 - maßgeblich. Weder behauptet der Kläger noch legt er dar, dass die 1. Änderung zu diesem Zeitpunkt - etwa wegen einer fehlenden öffentlichen Bekanntmachung - noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Satzung unterscheide nur zwischen versiegelten und nicht versiegelten Flächen, berücksichtige aber nicht, in welcher Art und Weise die - nicht versiegelten - Ackerflächen bestellt würden. Er räumt selbst ein, dass § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW eine darüber hinausgehende Differenzierung anhand der Grundstücksverhältnisse nicht vorsieht. Diese Unterscheidung zwischen versiegelten und übrigen Flächen ist nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Die in der Vorgängerregelung § 92 Abs. 1 LWG NRW a. F. vorgesehene weitergehende Differenzierung anhand der Abflussverhältnisse auf dem Grundstück wurde bewusst aufgegeben. Vgl. den Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, Seite 489: „Das Gesetz gibt nun abschließend die Verteilung des nicht auf die Erschwerer fallenden Aufwands auf die Eigentümer der nicht versiegelten und versiegelten Flächen vor. Weiter wird geregelt, dass auch innerhalb dieser Gruppen jeweils ein einheitlicher Maßstab gilt“. Mit der Unterscheidung nur zwischen versiegelten und übrigen Flächen entspricht die Satzung gerade den Vorgaben der Satzungsermächtigung, dessen Verfassungsmäßigkeit der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - auch insoweit nicht ernstlich in Zweifel zieht. Auf dem Zulassungsvorbringen folgt nicht, dass die satzungsrechtlichen Regelungen zur Identifizierung der versiegelten Flächen und der übrigen Flächen fehlerhaft sind. Inwieweit die Definitionen der Begriffe „versiegelte Flächen“ und „übrige Flächen“ in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehen sollen, legt der Kläger nicht dar. Soweit er rügt, eine Zuordnung der Flächen zu den versiegelten und den übrigen Flächen erfolge satzungsgemäß nur anhand von Luftbildern, trifft dies schon nicht zu. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung erstellt die Gemeinde - in einem ersten Schritt - durch eine Überfliegung des Gemeindegebiets Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die versiegelten und die übrigen Flächen ergeben (Satz 2). Der Grundstückseigentümer ist sodann verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind (Mitwirkungspflicht) (Satz 3). Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Fehler hinsichtlich der den festgelegten Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulation seien nicht erkennbar, ernstlich zweifelhaft ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation von Abgaben ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Verwaltungsgerichte sollen sich bei der Überprüfung von Satzungsregelungen im Zweifel nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen einer Abgabensatzung nur insoweit erfolgt, als hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 -, juris Rn. 37, und Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 - 9 A 50/16 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 4. Mai 2012 - 9 A 2065/10 -, juris Rn. 28. Hier hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht konkret gerügt, dass die Beklagte einzelne Kostenpositionen, etwa die Personalkosten, nicht oder nicht in der Höhe in die Gebührenkalkulation hätte einstellen dürfen. Nichts Anderes gilt für das Zulassungsverfahren. Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger lediglich geltend, ihm sei es nicht möglich gewesen, vor dem Verwaltungsgericht hierzu substantiiert vorzutragen, da ihm die Grundlagen für die Gebührenkalkulation nicht bekannt gewesen seien. Er hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht geltend gemacht, dass er solche Fehler rügen wolle, dies aber wegen fehlenden Zugangs zu Unterlagen betreffend die Gebührenkalkulation nicht könne. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, sich im Zulassungsverfahren vergeblich um den Zugang zu solchen Unterlagen bemüht zu haben, und daher - weiterhin - nicht in der Lage zu sein, mutmaßliche Fehler in der Gebührenkalkulation konkret zu benennen. Dies genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit darzulegen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt hat. Dies begründet vorliegend weder eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör noch einen Aufklärungsmangel. Auf die untenstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Rechtsfehler in der Anwendung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen zeigt der Kläger nicht auf. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Beklagte bei der angefochtenen Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühren fehlerhaft von einem zu großen Anteil versiegelter Flächen ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter anderem damit begründet, der Kläger habe seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung der versiegelten und der übrigen Flächen nicht erfüllt. Dem tritt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Er legt weiterhin nicht dar, welche Flächen seines Hofgrundstücks von der Beklagten anhand des angefertigten Luftbilds fehlerhaft als versiegelt eingeordnet worden sein sollen. Sein diesbezüglicher Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Während der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht konkret nur von dem „Weg zum Nebeneingang am alten Wohnhaus (aus westl. Sicht)“ gesprochen hat, nimmt er in der Zulassungsbegründung Bezug auf einen „Fahrweg“. Dass dieser Fahrweg „nicht befestigt und wasserdurchlässig“ sei, wird überdies nur behauptet. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Frage, welche Kriterien für eine Zuordnung von Flächen zu den versiegelten oder sonstigen (unversiegelten) im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW maßgeblich sind, nicht auf. Er führt nicht ansatzweise aus, welche Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „versiegelt“ bestehen und inwieweit der vorliegende Fall Anlass bieten sollte, solche Auslegungsfragen zu klären. Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es - was zutrifft - in der Sache entschieden habe, ohne ihm zuvor die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings durch die prozessuale Mitverantwortung des Beteiligten begrenzt. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, und vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5, und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). Vor beziehungsweise in der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte an ein übergangenes Akteneinsichtsgesuch erinnern und sich nach gewährter Akteneinsicht umfassend äußern. Diese Vorgehensweise bietet dem Beteiligten eine zumutbare verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung, doch entlastet ihn diese Wahlmöglichkeit bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die sich daraus ergebende scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen für eine begründete Gehörsrüge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 12 A 1269/22 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Danach liegt eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht vor, denn der Kläger hat von der Möglichkeit, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung schon in der Vorinstanz in zumutbarer Weise ausreichendes rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht. Ungeachtet des Vorstehenden kann sich der Kläger auch deswegen nicht erfolgreich auf eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht berufen, weil er es unterlassen hat, das Verwaltungsgericht vor Erlass des Gerichtsbescheids an die Gewährung von Akteneinsicht zu erinnern. Von einem Beteiligten kann grundsätzlich erwartet werden, dass er nicht untätig bleibt, wenn er erkennt, dass das Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht unberücksichtigt lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 45 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hatte den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 3. März 2020 darauf hingewiesen, dass die Klage ihrer Auffassung nach keine Aussicht auf Erfolg habe, und um Mitteilung gebeten, ob das Klageverfahren fortgeführt werden solle. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. April 2020 hatte die Berichterstatterin den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass ein von ihm zuvor beantragtes Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht komme, und nochmals angefragt, ob das Klageverfahren fortgeführt werden solle. Für den Fall einer Fortführung war um Mitteilung gebeten worden, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Diese Anfrage wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Mai 2020 wiederholt und zugleich zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Der Kläger hatte sich nach Einreichung seiner Klage vom 8. Juni 2019, mit der er zugleich Akteneinsicht beantragt hatte, mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2019, 27. Juni 2019, 12. März 2020, 16. April 2020, 1. Mai 2020 sowie 4. Juni 2020 geäußert. Auch nach der Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids, nach der der Kläger damit rechnen musste, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeitnah ergehen werde, hatte er nicht an das unerledigte Akteneinsichtsgesuch erinnert. Eine solche Erinnerung war ihm jedoch zumutbar. Es fehlte insbesondere an Anknüpfungspunkten dafür anzunehmen, das Verwaltungsgericht habe die begehrte Akteneinsicht verweigern wollen und werde etwa auch nach einer Erinnerung an das Akteneinsichtsgesuch die begehrte Akteneinsicht keinesfalls gewähren. Ein solcher Schluss ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin Akteneinsicht nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Denn es kann immer geschehen, dass das Gericht einen Antrag auf Akteneinsicht ganz oder teilweise übersieht oder dass die Akten trotz gerichtlich verfügter Übersendung nicht zu dem Adressaten gelangen. Es liegt daher in der prozessualen Mitverantwortung der Beteiligten, im Fall der schlichten Nichtübersendung von Akten trotz eines gestellten Akteneinsichtsantrags rechtzeitig tätig zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 9 A 741/23.A -, juris Rn. 11. Dies hat der Kläger hier nicht getan. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Er beanstandet insoweit wohl der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuordnung der Grundstücksflächen, für die er gewässerunterhaltungsgebührenpflichtig ist, zu den versiegelten und den übrigen Flächen relevant sind, nicht ausreichend ermittelt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Tatsachengerichte gestellt. Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 9 A 4511/18 -, juris Rn. 30, und vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - schon nicht schlüssig vor, welche Flächen seiner Ansicht nach fehlerhaft den versiegelten Flächen zugeordnet worden seien. Auch fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme zu der tatsächlichen Beschaffenheit dieser Flächen voraussichtlich gehabt hätte. Er zeigt zudem nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht, das von einer Verletzung der dem Kläger nach § 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung auferlegten Pflicht zur Mitwirkung bei der Zuordnung der Flächen zu den versiegelten und den übrigen Flächen ausgegangen ist, insoweit eine Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht folgt schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen bezüglich der den festgelegten Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulation vorgenommen hat. Es hatte - ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben zur gerichtlichen Prüfungstiefe insoweit - keinen Anlass, die Gebührenkalkulation von Amts wegen zu überprüfen. Der Kläger hat diesbezüglich konkrete Bedenken nicht vorgetragen. Er hat auch nicht etwa geltend gemacht, er benötige zunächst Zugang zu Unterlagen, die es ihm ermöglichen sollten, substantiierte Einwendungen gegen die Gebührenkalkulation der Beklagten erheben zu können. Hierzu bestand spätestens nach dem gerichtlichen Hinweis vom 3. März 2020, in dem die Berichterstatterin die Angriffe des Klägers gegen die Gebührenkalkulation als pauschal und auch sonst nicht durchgreifend gewertet hatte, Anlass. Dass sich dem Verwaltungsgericht dennoch die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).