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Beschluss

10 A 290/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0114.10A290.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren, mit dem sie ihre Darlegungen den jeweils geltend gemachten Zulassungsgründen nicht klar zuordnet, nicht. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft abgesehen habe. Vielmehr hätte die Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft vorrangig in Anspruch nehmen müssen. Indem die Beklagte lediglich die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Störer in Anspruch genommen habe, unterwandere sie den Willen des Gesetzgebers, die Haftung von einer gesamtschuldnerischen Eigentümerhaftung hin zu einer Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlagern. Ihr Ermessen bei der Störerauswahl sei auf Null reduziert gewesen. Jedenfalls sei die Inanspruchnahme der einzelnen Eigentümer mangels tragender Erwägungen ermessensfehlerhaft. Ermessensfehlerhaft sei auch die unterbliebene Inanspruchnahme des Herrn L. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgericht, wonach der Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 OBG NRW auch nicht entgegenstehe, dass gemäß § 21 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur gemeinschaftlich zustehe, weil gemäß § 21 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer ausnahmsweise berechtigt sei, auch ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, solche Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig seien, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ebenso wenig verhält sie sich zu den Argumenten, mit denen das Verwaltungsgericht hier eine solche Gefahrensituation für das gemeinschaftliche Eigentum bejaht und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass kein Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt und der überwiegende Teil der Eigentümer nicht erreichbar oder nicht dazu bereit gewesen sei, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Wegen des nicht bestellten Verwalters und der Schilderungen der Klägerin, wonach im Vorfeld mehrfach erfolglos versucht worden sei, eine Einigung zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erzielen, habe die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr von einer Inanspruchnahme der Wohneigentümergemeinschaft absehen dürfen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte gegenüber dem Eigentümer der beiden Garagen im Innenhof, Herrn L., keine Ordnungsverfügung erlassen habe, setzt die Klägerin die schlichte Behauptung entgegen, die insoweit zwischen den Miteigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis geltenden Regelungen hätten von der Beklagten bei der Störerauswahl nicht berücksichtigt werden dürfen. Dass diese Abreden für die in Rede stehende Ermessensausübung aber durchaus relevant sein können, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt. Auch mit diesen konkreten Erwägungen befasst sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht weiter. Dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid tatsächlich keinerlei Erwägungen zur Störerauswahl angestellt hätte, wie die Klägerin rügt, trifft im Übrigen nicht zu. In der Begründung der Ordnungsverfügung werden wesentliche der für die Ermessensausübung insoweit relevanten Tatsachen benannt. Aus diesen wird gefolgert, dass eine schnellstmögliche Beseitigung der Schäden und damit eine effektive Gefahrenabwehr im Fall der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft fraglich seien. Diese Schlussfolgerung zieht die Klägerin, wie bereits aufgezeigt, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt schon keinen in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem der abstrakten Rechtssätze in dem angesprochenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2015 im Verfahren 13 B 452/15, bei dem es um die ermessensgerechte Auswahl des Adressaten einer Ordnungsverfügung zur Durchsetzung von Pflichten nach der Trinkwasserverordnung ging, widerspräche. Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa angenommen, dass es unzulässig sei, eine Ordnungsverfügung zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Soweit die Klägerin meint, die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte vorrangig in Anspruch genommen werden müssen, enthält der besagte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts eine solche Aussage nicht. Die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, anhand der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aufgrund eigener Sachkunde beurteilen zu können, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Dachdeckerarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Sie, die Klägerin, habe dargelegt, dass die Dachdeckerarbeiten mangelhaft ausgeführt worden und ungeeignet seien, die beabsichtigte Sicherung zu bewirken. Das Verwaltungsgericht habe weitere Feststellungen, gegebenenfalls in Form einer Beweisaufnahme, treffen müssen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass der Einwand der Klägerin, die Ersatzvornahme sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, allein den Vollzug nicht aber die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung betreffe, wird die Zulassungsbegründung den vorstehenden Anforderungen ersichtlich in keinem Punkt gerecht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Sie legt auch nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).