Beschluss
13 L 2229/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1008.13L2229.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 13. August 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Schreiben vom 00.0.2019 bekannt gegebene Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend eine oder mehrere Stellen für Obergerichtsvollzieher/innen (A 9 mit Amtszulage) im Landgerichtsbezirk E. abzubrechen, rückgängig zu machen und das diesbezügliche Auswahlverfahren umgehend fortzusetzen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. 5 I. Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners richtet er sich nicht gegen eine nicht selbstständig anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Nach Satz 1 der Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Um einen derartigen Fall geht es hier nicht. 6 Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungshandelns sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 ‑, juris, Rz. 19. 8 Dies zugrunde legend wendet sich der Antragsteller hier nicht gegen eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, sondern gegen die Entscheidung in der Sache. Mit Schreiben vom 00.0.2019 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er habe sich „entschieden, das mit der Ausschreibung vom 0.0.2018 begonnene Bewerbungs- und Auswahlverfahren zu beenden und die besetzbaren Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zu gegebener Zeit neu auszuschreiben“. In Anwendung der - auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen geltenden - allgemeinen Auslegungsregeln, wonach es für die Auslegung einer behördlichen Erklärung darauf ankommt, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 ‑, juris, Rz. 16, 10 lässt sich der zitierten Erklärung des Antragstellers in dessen Schreiben vom 00.0.2019 unmissverständlich entnehmen, dass die Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, bereits getroffen wurde („ … habe ich mich entschieden, … “). Bei dieser Entscheidung, gegen die der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, handelt es sich nicht um eine solche, die die eigentliche Sachentscheidung nur vorbereitet, sondern um die Sachentscheidung „Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens“ selbst. 11 Der Einwand des Antragsgegners, ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei lediglich angekündigt worden, ein Abbruch sei noch nicht erfolgt, erst der erfolgte Abbruch stelle die Sachentscheidung im Sinne des § 44a VwGO dar, die bloße Ankündigung des Abbruchs habe nur vorbereitenden Charakter und lasse den „status quo“ des Antragstellers unberührt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Argumentation des Antragsgegners beruht offenbar auf einer Verwechslung des Begriffs „Sachentscheidung“ mit der faktischen Umsetzung der Sachentscheidung (= „Abbruch“ im Sinne der Nichtfortführung des Stellenbesetzungsverfahrens). Richtigerweise ist nicht auf den Abbruch, sondern auf die Entscheidung abzubrechen, abzustellen. Nicht erst der Abbruch als solcher, sondern bereits die Entscheidung abzubrechen, greift in den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ein. Mithin stellt letztere die Sachentscheidung dar, um die es vorliegend geht und gegen die sich der Rechtsschutzantrag richten muss. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Maßnahme hier noch ausstehen sollte und vom Antragsteller abgewartet werden müsste, um eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen, nachdem der Antragsgegner dem Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich keinen Fortgang mehr gibt. 12 Angemerkt sei, dass allein ein Verständnis dahingehend, dass die Abbruchentscheidung keine bloß vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO ist, sondern selbst die Sachentscheidung darstellt, dem Zweck des Schreibens vom 24. Juli 2019 gerecht werden dürfte, welcher darin besteht, den Antragsteller von der Abbruchentscheidung in Kenntnis zu setzen und ihm zugleich die Gelegenheit zu geben, während einer Frist von drei Wochen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. hierzu den im Besetzungsvorgang befindlichen Vermerk des Antragsgegners vom 22. Juli 2019, Seite 4). Zu diesem Zweck setzt der Antragsgegner sich in Widerspruch, wenn er dem Antragsteller nunmehr - nachdem dieser von der ihm eingeräumten Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen, Gebrauch gemacht hat - die Unzulässigkeit des Rechtsschutzantrags entgegenhält mit dem Argument, eine Sachentscheidung liege noch gar nicht vor. 13 II. Jedoch ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 14 Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. 15 Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Dies kann zum einen durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers geschehen. Diese beendet das Stellenbesetzungsverfahren unwiderruflich, wenn sie Ämterstabilität genießt, das heißt nicht mehr von erfolglosen Bewerbern im Rechtsweg beseitigt werden kann. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann zum anderen dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen wird. Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rz. 10 ff. m.w.N., und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rz. 16 f. 17 Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. 18 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rz. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 ‑, juris, Rz. 3, vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBI 2018, 145 = juris, Rz. 11, und vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris, Rz. 14. 19 Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt dann ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rz. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 ‑, a.a.O., Rz. 5. 21 Bei der demnach anzustellenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist - wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen - allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. 22 OVG NRW Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, NWVBl 2018, 464 = juris, Rz. 13, und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O., Rz. 11 ff., m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 ‑ 3 CE 18.2608 -, juris, Rz. 30 ; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 1 B 27/18 -, juris, Rz. 23. 23 Der vorliegende Streitfall ist der zweitgenannten Fallgruppe zuzurechnen, da der Antragsgegner erklärt hat, die in Rede stehenden Beförderungsstellen weiterhin vergeben zu wollen. Den in einer solchen Konstellation geltenden rechtlichen Voraussetzungen genügt die Abbruchentscheidung des Antragsgegners. 24 1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. 25 Der Antragsgegner hat den Antragsteller rechtzeitig und in geeigneter Form von der Abbruchentscheidung in Kenntnis gesetzt. Mit dem oben bereits erwähnten Schreiben vom 00.0.2019 hat er ihm mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, das mit der Ausschreibung vom 0.0.2018 begonnene Bewerbungs- und Auswahlverfahren zu beenden und die besetzbaren Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zu gegebener Zeit neu auszuschreiben. 26 Ferner hat der Antragsgegner dem Gebot genügt, den wesentlichen Abbruchgrund schriftlich zu dokumentieren. In dem Schreiben vom 24. Juli 2019 begründet er den Abbruch damit, dass die der Besetzungsentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach den Gründen des dem vorherigen Eilantrag des Antragstellers stattgebenden Beschlusses vom 27. Juni 2019 (VG Düsseldorf, 13 L 1204/19) rechtsfehlerhaft sind, da sie an einem in diesem Verfahren nicht heilbaren Begründungsmangel leiden und somit nicht Grundlage für eine erneute Auswahlentscheidung sein können. In seinem weiteren Schreiben vom 0.0.2019 führt der Antragsgegner vertiefend u.a. aus: 27 „ … Von den gerichtlich festgestellten Mängeln sind nicht nur die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sowie die Beurteilungen der weiteren insgesamt 26 Mitbewerber/-innen betroffen, sondern die Beurteilungen des gesamten möglichen Bewerberfeldes des Landgerichtsbezirks E. , an das sich die Ausschreibung richtete. Insbesondere weisen sämtliche der im Jahr 2017 erstellten Regelbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1.2 (mittlerer Justizdienst und Gerichtsvollzieherdienst) aus heutiger Sicht mangelhafte Begründungen der Gesamtnote auf, weil die Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Daraus folgt, dass bei wiederholter Auswahlentscheidung zwingend neu zu erstellende Anlassbeurteilungen zu Grunde zu legen wären. Allerdings führt dies gerade nicht … dazu, dass das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren mit unverändertem Bewerberkreis fortzusetzen ist. Vielmehr ist es im Hinblick auf das Leistungsprinzip sachgerecht, den Bewerberkreis im Wege einer neuen Ausschreibung zu aktualisieren, um allen Obergerichtsvollzieher/innen im Landgerichtsbezirk E. gleichermaßen die Chance einzuräumen, sich um die Stellen zu bewerben. Damit wird zugleich dem Grundsatz der Auswahl des leistungsstärksten Bewerbers Rechnung getragen. Durch eine Neuausschreibung der Stellen zum Stichtag der neuen Regelbeurteilung im Gerichtsvollzieherdienst (01.03.2020) ist daher sichergestellt, dass bei der Auswahlentscheidung für alle möglichen Bewerber aktuelle und hinreichend begründete Beurteilungen zugrunde gelegt werden und dem Prinzip der Bestenauslese genügt wird.“ 28 Mit diesen schriftlichen Darlegungen hat der Antragsgegner die ihn treffenden Dokumentationspflichten erfüllt. 29 2. In der Sache ist die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht ein dem Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdender sachlicher Grund für den Abbruch. Dieser ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Antragsgegners in den Schreiben vom 00.0.2019 und 0.0.2019. Danach sind - unwidersprochen - alle dienstlichen Beurteilungen der Vergleichsgruppe von dem Begründungsmangel betroffen, den die Kammer in dem Verfahren 13 L 1204/19 gerügt hatte. Es handelt sich um einen „systemischen“ Fehler, dessen Ursache darin liegt, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung des Gesamturteils von sog. Ankreuzbeurteilungen generell nicht beachtet wurden. Bei dieser Sachlage erscheint es wenn nicht geboten, so doch zumindest sachgerecht, alle Mitglieder der Vergleichsgruppe erneut dienstlich zu beurteilen, um eventuelle Verzerrungen im Quervergleich (die dann eintreten können, wenn die ordnungsgemäße Begründung zur Folge hat, dass die Gesamtnote anders als zuvor ausfällt) zu vermeiden. Mithin geht es hier nicht darum, einen vereinzelt gebliebenen Fehler auszuräumen und im Übrigen eine erneute Abwägung auf der Grundlage des vorhandenen, nicht zu beanstandenden Materials zu treffen; vielmehr muss die Grundlage für den Bewerbervergleich - in Gestalt rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen - überhaupt erst geschaffen werden. Die Ansicht des Antragsgegners, dass dies in dem ursprünglichen Auswahlverfahren nicht geleistet werden kann, hält die Kammer für nachvollziehbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Erstellung neuer dienstlicher Beurteilungen für die gesamte Vergleichsgruppe als Konsequenz die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Bewerberfeldes durch Neuausschreibung der Beförderungsstellen nach sich ziehen dürfte. Wie erwähnt, erscheint es denkbar, dass die neuen dienstlichen Beurteilungen bei ordnungsgemäßer Begründung im Einzelfall zu einer anderen Gesamtnote kommen, so dass sich dann möglicherweise auch solche Beamte zu einer Bewerbung veranlasst sehen, die sich im bisherigen Auswahlverfahren nicht beworben haben, weil sie sich für chancenlos hielten. Um diese Beamte entgegen dem Prinzip der Bestenauslese nicht von vornherein von der erneuten Auswahlkonkurrenz auszuschließen, bedarf es einer Neuausschreibung der Stellen, wie der Antragsgegner sie beabsichtigt. 30 Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf eine sachwidrige Benachteiligung des Antragstellers bzw. Bevorzugung eines Mitbewerbers zielt, sind nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine gegenüber § 52 Abs. 2 GKG speziellere Norm ist hier nicht einschlägig. Namentlich greift § 52 Abs. 6 GKG nicht ein. Das streitgegenständliche Begehren ist nämlich nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern zielt lediglich (auf der Vorstufe) auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens ab. Eine Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG ist nicht mit Blick darauf angezeigt, dass einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird. Der Rechtsschutzantrag auf Fortsetzung des Besetzungsverfahrens übernimmt nämlich bereits die Funktion des (nicht gegebenen) Rechtsschutzes in der Hauptsache und nimmt diese damit vorweg. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 ‑, juris, Rz. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 ‑, juris, Rz. 65. 34 Rechtsmittelbelehrung: 35 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 36 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 37 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 38 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 39 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 41 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 42 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 43 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 44 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 45 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 46 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.