Beschluss
6 B 319/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0818.6B319.20.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Fortführung eines nach bereits getroffener Auswahlentscheidung abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens einer Institutsleitung für Denkmalpflege und Denkmalschutz.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Fortführung eines nach bereits getroffener Auswahlentscheidung abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens einer Institutsleitung für Denkmalpflege und Denkmalschutz. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Ausschreibung von April 2019 begonnene und nach getroffener Auswahlentscheidung abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die Planstelle Nr. 61/08.0000.010 „Leiter/in des Instituts für Denk-malschutz und Denkmalpflege (m/w/d)“ (BesGr. A 15 LBesG oder EG 15 TVöD) fortzusetzen. Die Antragstellerin hat auch mit dem Beschwerdevorbringen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gelten nach gefestigter Rechtsprechung unterschiedliche rechtliche Maßstäbe, je nachdem, ob der Dienstherr sich in Ausübung seiner Organisationsbefugnis entschlossen hat, die konkrete Stelle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzen zu wollen oder er die unverändert bleibende Beförderungsstelle weiterhin, allerdings in einem neuen Auswahlverfahren vergeben will. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, ZTR 2019, 243 = juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 6 B 1543/19 - (n.v.), vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBI 2018, 145 = juris Rn. 11, und vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 14. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt dann ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 ‑ 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 18. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der Streitfall der erstgenannten Fallgruppe zuzurechnen, da die Antragsgegnerin in ihrer Abbruchentscheidung vom 25. September 2019 und der den Prozessbevollmächtigten zugesandten Abbruchmitteilung vom 11. Oktober 2019 erklärt hat, dass innerhalb des Geschäftsbereichs 6B anderweitige, noch nicht abgeschlossene organisatorische Überlegungen bestünden, es aber bereits feststehe, dass die Neuausrichtung dazu führe, dass der Personalbedarf einer Institutsleitung nicht mehr bestehe. Hieraus ergibt sich unmissverständlich, dass die konkret ausgeschriebene Stelle einer Institutsleitung nicht mehr vergeben werden soll. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragstellerin, bei der nunmehr im März 2020 ausgeschriebenen Stelle eines/einer Abteilungsleiter/in handele es sich um exakt dieselbe Stelle, für die sie ausgewählt worden sei und es gelte demzufolge der oben skizzierte strengere Prüfungsmaßstab. Die ursprünglich ausgeschriebene Institutsleitung unterscheidet sich von der neu ausgeschriebenen Abteilungsleitung deutlich, weil mit ersterer eine größere Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit sowie Führungsverantwortung verbunden war, als sie der nunmehr in den Fachbereich 61 eingebundenen Abteilungsleitung zukommt. Hierarchische Unterschiede ergeben sich zudem dadurch, dass die Abteilungsleitung nicht dem Geschäftsbereichsvorstand, sondern der jeweiligen Leitung des Fachbereichs unterstellt ist. Eine Neuausschreibung der unveränderten Institutsleiterstelle liegt daher auch bei gleichbleibenden Aufgabenfeldern nicht vor. Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage auch keine hinreichend konkreten objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lediglich vorgeschobenen Organisationsentscheidung, die nach den dargestellten Grund-sätzen als rechtsmissbräuchlich oder willkürlich anzusehen ist. Streitgegenständlich ist die erst im September 2019 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Institutsleiterstelle abzubrechen, weil man sich entschieden habe, den Aufgabenbereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ohne eigenständige Institutsstruktur neu zu organisieren. Mit dem Schreiben vom 2. August 2019 ist die Antragstellerin hingegen nicht bereits - wie sie offenbar meint - über einen Abbruch des gesamten Besetzungsverfahrens informiert worden. Denn darin hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass man ihr (entgegen der mündlichen Zusage) kein Einstellungsangebot unterbreiten werde. Diese Erklärung entfaltete nur im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin rechtliche Wirkung, nämlich dergestalt, dass die Antragsgegnerin an ihrer ursprünglichen Stellenzusage nicht mehr festhält. Auch das darauf folgende Schreiben vom 9. August 2019 beschränkt sich auf die Aussage, dass die Antragsgegnerin die ausgeschriebene Stelle bis auf Weiteres nicht besetzen werde; es lässt mithin (noch) offen, ob das Besetzungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt oder ganz abgebrochen werde. Dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im Fall der Antragstellerin in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise oder willkürlich zu ihren Lasten vorgenommen worden ist, ergeben sich auch aus dem Beschwerdevortrag keine genügenden objektiven Anhaltspunkte. Erst recht ergibt sich aus dem Vorbringen kein tragfähiger Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin von Anfang an beabsichtigt hätte, die Stelle (unverändert) an eine andere Person zu vergeben. Dagegen, dass der Vortrag zur beabsichtigten Organisationsentscheidung nur vorgeschoben war, spricht bereits, dass diese, wie die Antragsgegnerin unter anderem durch Vorlage des geänderten Organigramms belegt hat, mittlerweile vollständig um-gesetzt und das ehemalige Institut in den Fachbereich 61 eingegliedert worden ist. Ein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragsgegnerin legt die Antragstellerin zunächst nicht hinreichend mit dem Hinweis dar, vor dem 2. August 2019 seien keine Umstrukturierungsüberlegungen in den Verwaltungsakten dokumentiert. Aus diesem Umstand kann ebenso wenig wie aus dem Fehlen entsprechender Pressemitteilungen geschlussfolgert werden, dass in dieser Zeit kein Willensbildungsprozess der Verwaltung bzgl. einer Änderung der Organisationsstruktur im Bereich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes stattgefunden hat. Einen Anspruch auf Dokumentation des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses innerhalb der Verwaltung besitzt der Bewerber nicht; es dürfte auch nicht unüblich sein, dass (beginnende) Überlegungen zur Notwendigkeit einer Umstrukturierung nicht Teil des Verwaltungsvorgangs zum Auswahlverfahren werden. Insoweit bleibt nicht außer Betracht, dass die zögerliche Informationspolitik der Antragsgegnerin wenig bewerberfreundlich gewesen ist und durchaus andere mitbestimmende Faktoren für den letztlich erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens denkbar sind. Ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nach bereits getroffener Auswahlentscheidung stellt einen in der Praxis eher selten vorkommenden Fall dar, zumal wenn die Umstände, unter denen das Auswahlverfahren durchgeführt worden ist, sich nachfolgend nicht geändert haben. So hätte es auch hier nahe gelegen, dass sich die Verwaltung der Frage nach der Erforderlichkeit einer Umstrukturierung des Instituts für Denkmalschutz und Denkmalpflege aus personalwirtschaftlicher Sicht bereits im Frühjahr 2019 gewidmet hätte. Jedoch führt dies auf keine Rechtsverletzung. Die Entscheidung des Zeitpunktes einer Neustrukturierung mit den sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Konsequenzen liegt ebenso wie die Art und Weise der Umstrukturierung im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar näher dargestellt, welche personalwirtschaftlichen Feststellungen Anlass für die Umstrukturierungsüberlegungen gegeben haben und welche organisatorischen Vorschläge, die sämtlich keine Institutsleitung mehr vorsahen, mit welchen Vor- und Nachteilen im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung in Rede standen. Abweichendes vermag auch der Beschwerdevortrag, "die Intervention der Stadt Potsdam" und die Presseberichterstattung seien "der alleinige Grund für die Absage" gewesen, nicht zu begründen. Insoweit belässt es die Antragstellerin bei der Behauptung, ohne zu einer solchen Intervention oder der gemeinten Presseberichterstattung Näheres etwa zu Art, Inhalt und Zeitpunkt vorzubringen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen zu dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Artikel aus der WAZ vom 8. Oktober 2019 Stellung genommen, in dem der Autor T. erwähnt, der städtische Personaldezernent habe in der nichtöffentlichen Sitzung des zuständigen Ratsausschusses von "unüberbrückbaren Hindernissen" zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gesprochen. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, die journalistische Behauptung entbehre der Grundlage. Weder der für Personal zuständige Geschäftsbereichsvorstand L. noch eine andere der Antragsgegnerin zuzurechnende Person habe Äußerungen zu derartigen "unüberbrückbaren Hindernissen" gemacht. Im Übrigen beziehe sich der Autor auf eine nichtöffentliche Sitzung, die bereits am 11. September 2019, also fast einen Monat zuvor, stattgefunden habe, und erwähne am Ende des Artikels die beabsichtigte Neuorganisation. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegen gesetzt. Die Abbruchmitteilung vom 11. Oktober 2019 entspricht auch den formellen Anforderungen. Soweit sie erst Monate nach der der Antragstellerin erteilten Absage ergangen ist, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Durch (etwaige) Verfahrensverzögerungen wird für sich genommen der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers auch dann nicht verletzt, wenn sie im Nachhinein vermeidbar erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 -, BVerwG 2 C 14.98-, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 7. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf eine zügige Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern auch, wann er diese endgültig besetzen will. Vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris Rn. 20 m. w. N. Ist nach alledem der Abbruch rechtmäßig erfolgt, ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin mit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren für die konkret ausgeschriebene Institutsleitung abzubrechen und diese nicht mehr zu besetzen, erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).