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Beschluss

12 B 29/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0620.12B29.24.00
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Leitsätze
Bricht ein Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren aus formellen Mängeln ab und entschließt er sich, die konkrete Stelle nicht mehr wie geplant oder mit dem ursprünglichen Zuschnitt nachzubesetzen, ist er keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bricht ein Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren aus formellen Mängeln ab und entschließt er sich, die konkrete Stelle nicht mehr wie geplant oder mit dem ursprünglichen Zuschnitt nachzubesetzen, ist er keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten.(Rn.29) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Der Antragsteller ist Feuerwehrbeamter im Dienst der XXX und XXX XXX im Amt eines Hauptbrandmeisters mit Zulage (Besoldungsgruppe A 9 Z SHBesG). Unter dem 23. Oktober 2023 schrieb die Antragsgegnerin unter anderem eine Stelle für „eine / einen Hauptbrandmeister/-innen (w/m/d) (A 9 SHBesG)“ im Einsatzdienst für die hauptamtliche Wache der Feuerwehr A-Stadt aus, auf die sich der Antragsteller bewarb. Nachdem er am 25. Januar 2024 die Mitteilung erhalten hatte, dass seine Bewerbung für die Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt werden könne, erhob er unter dem 31. Januar 2024 Widerspruch und beantragte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Am 8. Februar 2024 nahm der stellvertretende Leiter der hauptamtlichen Wache Feuerwehr der Stadt XXXX hierzu per E-Mail Stellung und teilte mit, dass die Auswahlentscheidung auf Basis eines für alle Bewerber geltenden strukturierten Fragenkataloges erfolgt sei und die dabei vom Antragsteller erreichte Gesamtpunktzahl deutlich unter der der ausgewählten Bewerber gelegen habe. In der Folge suchte der Antragsteller beim beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 12 B 13/24). Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die Antragsgegnerin unter anderem mit, dass eine Protokollierung des Gesamtbewertungsgespräches, auf dessen Grundlage die Auswahlentscheidung erfolgt sei, nicht stattgefunden habe. Eine einheitliche Akte existiere nicht. Daher erklärte die Antragsgegnerin den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wegen formaler Mängel. Darüber hinaus sei sie zu der Einschätzung gekommen, dass die Stellenausschreibung die Notwendigkeit notfallmedizinischer Qualifikation der Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr für das Tunnelbauwerk sicherzustellen habe. Auch wenn die ausgeschriebene Stelle nicht primär eine solche für den Rettungsdienst sei, so müsse die Feuerwehr auch in Extremfällen handeln können und das Personal der Feuerwehr fähig sein, auf verschiedene kritische Situationen simultan und multifunktional agieren zu können. Auch bei originärer Zuständigkeit für die Brandbekämpfung solle das Personal über die Qualifikation verfügen, in Notsituationen auch in medizinischer Hinsicht Entscheidungen treffen zu können, bis die Einsatzkräfte der Notfallrettung eintreffen. Daraufhin teilte der Antragsteller im Hinblick auf eine mögliche Erledigung des Rechtsstreits mit, dass es im Hinblick auf die mangelnde Transparenz im Stellenbesetzungsverfahren konsequent wäre, dass die Antragsgegnerin ihre bisherige Auswahlentscheidung aufhebe und das bisherige Stellenbesetzungsverfahren unter Vermeidung von Fehlern von vorne beginne. Darüber hinaus sei eine nachträgliche Verbesserung des Anforderungsprofils nicht möglich. Vielmehr sei das bisherige Stellenbesetzungsverfahren vollständig zu „beerdigen“ und auf der Grundlage eines neuen Profils neu auszuschreiben. Mit Vermerk vom 26. Februar 2024 hielt die Antragsgegnerin fest, sich „etwaiger Kritik an Nachvollziehbarkeit und Transparenz“ zu stellen und das Stellenbesetzungsverfahren aus diesem Grunde wegen formaler Mängel abzubrechen. Die Auswahlentscheidung werde widerrufen. Alle betroffenen Bewerber wurden umgehend über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt und das Auswahlverfahren beendet. Daraufhin wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Rüge eines fehlerhaften Abbruchs um einen anderen Streitgegenstand handeln dürfte. Sofern sich der Antragsteller gegen die Änderung des Anforderungsprofils wenden wolle, könne dies in einem neuen Auswahlverfahren und gegebenenfalls einer erneuten gerichtlichen Überprüfung Streitgegenstand sein. In der Folge erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 12. März 2024 stellte das Gericht das Verfahren ein. Unter dem 7. März 2024 schrieb die Antragsgegnerin mehrere Hauptbrandmeister/-innen im Einsatzdienst für die hauptamtliche Wache der Feuerwehr aus. Die Besoldung erfolge nach der Besoldungsgruppe A 9 SHBesG. Das Anforderungsprofil enthielt die Qualifikation zum Notfallsanitäter/-in sowie mehrjährige Einsatzerfahrung in dieser Funktion. Am 25. März 2024 legte der Antragsteller gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich der Ausschreibung vom 23. Oktober 2023 Widerspruch ein. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, dass sich die neue Ausschreibung vom 7. März 2024 von der ursprünglichen Ausschreibung abgesehen vom statusrechtlichen Amt der angesprochenen Beamten (A 9 statt A 9 Z) nur in zwei Punkten unterscheide. Zum einen sei die Aufgabe „Leitung der Wachabteilung" nicht (mehr) enthalten. Zum anderen sei das Anforderungsprofil („Sie bringen mit") um das konstitutive Merkmal „Qualifikation zum Notfallsanitäter/in sowie mehrjährige Einsatzerfahrung in dieser Funktion" erweitert worden. Dies wecke insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abbruch und Neuausschreibung den Verdacht, dass dieselbe Planstelle in neuem Gewande ausgeschrieben worden sei, um den Antragsteller aus dem neuen Bewerberfeld fernzuhalten. Er sehe sich zu Unrecht dadurch benachteiligt, dass das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und die Stellen neu zu völlig neuen Bedingungen ausgeschrieben worden seien, wegen derer von vornherein festgestanden habe, dass er als nicht geeigneter Bewerber und keinen Umständen zum Zuge kommen könne. Er - der Antragsteller - sei weder interessiert, sein statusrechtliches Amt A 9 mit Zulage für das Amt A 9 aufzugeben, noch sei er Notfallsanitäter mit mehrjähriger Einsatzerfahrung in dieser Funktion. Allein der äußere Eindruck der neuen Ausschreibung für eine völlig andere Dienstpostenbesetzung und Planstelle lasse den Einwand der Missbräuchlichkeit nicht entfallen. Ebenfalls willkürlich und missbräuchlich sei es, die Qualifikation zum Notfallsanitäter mit mehrjähriger Einsatzerfahrung allen Bewerbern vorzugeben. Eine derartige zwingende Stellenanforderung sei für ausnahmsweise beamtete Feuerwehrleute bei freiwilligen Feuerwehren bestenfalls förderlich oder nützlich. Die Aufgaben von Feuerwehr und Rettungsdienst seien ihrem Aufgabenbereich nach völlig unterschiedlich. Es gebe eine klare, gesetzlich vorgegebene Trennung der jeweiligen Aufgaben. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zudem nicht ausreichend dokumentiert. Der Vermerk enthalte weder eine nähere Darlegung zum Sachverhalt noch eine nachvollziehbare Begründung. Die Antragsgegnerin trug dagegen vor, dass im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich der Ausschreibung vom 23. Oktober 2024 aufgefallen sei, dass es einen in sich geschlossenen Verwaltungsvorgang nicht gebe. Die formalen Mängel, die der Antragsteller auch in seiner Antragsschrift im Verfahren 12 B 13/24 explizit gerügt habe, hätten sie - die Antragsgegnerin - bewogen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Ein Überschreiten des Organisationsermessens im Rahmen der Anpassung des Anforderungsprofils liege nicht vor. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienten allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Entschließe sich der Dienstherr folglich dazu, eine Stelle nicht mehr oder so nicht mehr zu vergeben, unterfalle diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und werde nicht durch Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt. Die Neuausschreibung sei nicht willkürlich erfolgt. Die Entscheidung betreffend die Neuausschreibung sei umfänglich begründet und dokumentiert worden. Am 7. März 2024 seien sämtliche Bewerber über den Abbruch des Auswahlverfahrens informiert worden. Darüber hinaus habe die Anpassung des Anforderungsprofils nicht den Zweck, den Antragsteller gezielt von einer weiteren Bewerbung auszuschließen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Qualifikation zum Rettungssanitäter einen zwingend notwendigen Teil zur Erlangung der Laufbahnbefähigung darstelle und ohne Zweifel auch beim Antragsteller vorhanden sein müsse. II. Der zulässige Antrag des Antragstellers, „der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das von ihr abgebrochene Verfahren zur Besetzung von vier Planstellen Hauptbrandmeister mit Zulage (A 9 Z SHBesG) auf der Grundlage der Stellenausschreibung vom 23.10.2023 fortzusetzen und über die Stellenbewerbung des Antragstellers erneut zu entscheiden“, bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch zu seinen Gunsten nicht glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Bezug auf die Stellenausschreibung vom 23. Oktober 2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein rechtmäßiger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 20). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Im Vermerk vom 26. Februar 2024 sind die Gründe des Abbruchs schriftlich dokumentiert. Insofern der Antragsteller diesbezüglich rügt, dass sich aus dem Vermerk weder der Sachverhalt, der zur Abbruchentscheidung geführt habe, noch eine ausführliche Begründung ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Vermerk vom 26. Februar entspricht jedenfalls im vorliegenden Fall den Anforderungen an die schriftliche Dokumentation des Abbruchvermerks. Der Dienstherr muss bei der Dokumentation unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Zwar beschränkt sich der Vermerk vom 26. Februar 2024 auf die Erwähnung „etwaiger Kritik“ und fehlende Transparenz. Im konkreten Fall des Antragstellers muss ihm jedoch davon ausgehend unmissverständlich klar geworden sein, weshalb die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren nicht weiter fortsetzen will bzw. nur der Abbruch des Verfahrens die Folge sein kann, weshalb es auch keinen ergänzenden Ausführungen bedurfte. So findet sich diese Formulierung auch im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 im vorangegangen gerichtlichen Verfahren (Az. 12 B 13/24), zu dem der Antragsteller auch Stellung genommen hat. Dabei führt die Antragsgegnerin aus, dass eine Protokollierung des Gesamtbewertungsgespräches nicht erfolgt sei und die einzelnen Gremiumsmitglieder ihre jeweiligen Gesprächsprotokolle jeweils in eigene Verwahrung genommen hätten. Man könne daher im Ergebnis nicht von „einer Akte“ sprechen. Damit ergab sich dem Antragsteller aus dem Vermerk vom 26. Februar 2024 eindeutig der zwingende der Grund für den Abbruch. Auf einen etwaigen Begründungsmangel könnte er sich damit ohnehin nicht berufen. Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht der Abbruchentscheidung besteht darin, den Bewerbern die Möglichkeit einzuräumen, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend machen zu können, insbesondere Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 28). Da der Abbruch mithin insbesondere als Folge des vom Antragsteller gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz angesehen werden muss, kann zu seinen Gunsten keine Rechtsschutzverkürzung infolge einer fehlenden Dokumentation angenommen werden. Die Antragsgegnerin hat weiter die weiteren Bewerber mit E-Mail vom 7. März 2024 über den Abbruch informiert. Auf den Umstand, dass aus diesen E-Mails der wesentliche Grund für die Abbruchentscheidung nicht benannt wurde, kann der Antragsteller sich aus den vorstehenden Gründen nicht berufen. Auch in inhaltlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung. Bezüglich der materiellen Anforderungen wird zunächst auf die Ausführungen des OVG Bautzen im Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 2 B 210/23 -, juris Rn. 10 ff. verwiesen, denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt. Dort hat das Oberverwaltungsgericht folgende Erwägungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt: „Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Der Abbruch des Besetzungsverfahrens bedarf jedoch eines sachlichen Grundes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29. November 2012 – 2 C 6.11 –; Urt. v. 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –; Beschl. v. 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, alle juris) kann der Abbruch des Auswahlverfahrens in materieller Hinsicht sowohl aus Gründen gerechtfertigt sein, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden, als auch aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Das Besetzungsverfahren kann zum einen beendet werden, wenn der Dienstherr die (unverändert bleibende) Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf dann jedoch eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren aufgrund seines Beurteilungsspielraums abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder weil das bisherige Stellenbesetzungsverfahren nach seiner Einschätzung fehlerbehaftet ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 10. Mai 2016 a. a. O. Rn. 18; Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 19; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 17, 20; BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Unsachlich sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Februar 2023 – 2 B 314/22 –, juris). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, dass die Abbruchentscheidung das Ziel verfolgte, gezielt den Antragsteller von einer weiteren Bewerbung auszuschließen. Vielmehr erscheint die fehlende Verfahrensakte, nicht ausreichende Protokollierung der maßgeblichen Auswahlgespräche sowie die daraus folgende fehlende Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung sachgerecht, um den Abbruch eines Stellenverfahrens zu rechtfertigen, weil diese einen beachtlichen Rechtsfehler darstellt, auf den sich der Antragsteller auch mit Erfolg berufen hat. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Dadurch soll der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle eine vollständige Bewertungsgrundlage geschaffen und dem Bewerber sowie ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35). Daran fehlt es mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Auswahlverfahren wegen formaler Mängel fehlerbehaftet war. Insoweit der Antragsteller vorträgt, dass der äußere Eindruck der neuen Ausschreibung mit dem veränderten Statusamt und Anforderungsprofil für eine völlig andere Dienstpostenbesetzung und Planstelle den Einwand der Missbräuchlichkeit entstehen lasse, muss dieser Vortrag für die Entscheidung außer Betracht bleiben. Hierauf hat das Gericht den Antragsteller bereits im Verfahren mit dem Az. 12 B 13/24 hingewiesen. Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Grund für den Abbruch vorliegt, ist allein auf die zur Begründung herangezogenen – dokumentierten – Gründe abzustellen. Ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe, ist nicht von Relevanz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschl. v. 30. Januar 2024 - 12 B 70/23 -, juris Rn. 20). Aus dem Abbruchvermerk vom 26. Februar 2024 wird deutlich, dass die Antragsgegnerin ihre Abbruchentscheidung gerade im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügten formellen Mängel gestützt hat. Etwaige Erwägungen im Hinblick auf die Neuausschreibung sind daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung zu begründen. Lediglich ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Entschließt sich der Dienstherr im Anschluss an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dazu, die konkrete Stelle nicht mehr wie geplant oder mit dem ursprünglichen Zuschnitt nachzubesetzen, ist er keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses beinhaltet, dass der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris, Rn. 12 m. w. N.). Die gerichtliche Kontrolle ist in diesen Fällen regelmäßig darauf beschränkt, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Münster, Beschlüsse v. 8. Juni 2021- 6 B 335/21 -, juris, Rn. 4, v. 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris, Rn. 9, v. 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, juris, Rn. 4 und v. 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; VGH Kassel, Beschl. v. 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris, Rn. 12). Dies wäre im Fall einer bereits nicht ausreichend dokumentierten Auswahlentscheidung zu verneinen. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - juris; BVerwG, Beschlüsse v. 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 22 und v. 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -, juris Rn. 23).