Beschluss
2 L 562/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0930.2L562.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. März 2020 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsplanstelle „Oberstudiendirektor/in eines voll ausgebauten Gymnasiums (Besoldungsgruppe A 16 LBesO NRW) an dem I. -Gymnasium in F. “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Es fehlt dem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem am 16. September 2020 erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens geht der vorliegende Antrag, der darauf gerichtet ist, die zwischen den Beteiligten im Streit stehende Stelle vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, ins Leere. Denn mit dem wirksamen Abbruch ist der stets auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 6 A 1027/19 -, juris, Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2014 - 6 V 725/14 -, juris, Rn. 15 ff. Der im Streitfall erfolgte Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sofern der Dienstherr - wie vorliegend - die Stelle weiterhin besetzen will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, bedarf es für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rn. 13. Ein solcher sachlicher Grund ist hier gegeben. Die Schulkonferenz des I. -Gymnasiums hat sich in ihrer Sitzung am 9. Juli 2019 einstimmig für eine Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen ausgesprochen und ihn insoweit auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vorgeschlagen. Der Antragsteller, der nach dem Rückzug der Bewerbung durch den Beigeladenen der einzig verbliebene Bewerber ist, hat demnach nicht einen einzigen Teilnehmer aus dem insgesamt achtzehnköpfigen Kreise der Lehrer-, Schüler- und Elternschaft für sich gewinnen können. In einem solchen Fall erscheint es nicht als sachwidrig, wenn der Dienstherr die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Akzeptanz eines Bewerbers in seine Entscheidung mit einbezieht, ob er ein Besetzungsverfahren abbricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 6 B 890/16 -, juris, Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -, juris, wonach der Dienstherr ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer Beförderungsstelle abbrechen kann, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2020 jedenfalls vorläufig von der Abgabe einer Hauptsachenerledigungserklärung abgesehen und die Kammer zugleich um „Mitteilung“ gebeten hat, ob er im Zuge einer verfahrensbeendenden Erklärung unter Umständen „seine berechtigten Ansprüche - etwa den auf eine rechtmäßige Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens, auf eine verfassungsgemäße Besetzungsentscheidung oder ggf. auf Schadensersatz“ – aufgeben würde, begehrt er eine rechtliche Beratung, die der Kammer nicht zusteht und die etwa über die Pflicht, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuweisen (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), bei Weitem hinausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und den Sätzen 2 und 3 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.