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Beschluss

4 B 66/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0403.4B66.18.00
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Leitsätze

Es führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Betreiber einer Spielhalle neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO begehrt.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 19.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Betreiber einer Spielhalle neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO begehrt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 19.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2017 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW sowie einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO ist einheitlich mit 15.000,00 EUR zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert bei Erteilung einer Gewerbeerlaubnis dem Jahresgewinn; mindestens sind 15.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, GewArch 2005, 77 = juris, Rn. 3. Dieser Betrag ist auch dann anzusetzen, wenn – wie hier – für den Betrieb einer Spielhalle sowohl eine glücksspielrechtliche als auch eine gewerberechtliche Erlaubnis begehrt werden. Eine Verdoppelung des Streitwerts findet in diesem Fall nicht statt. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von einer solchen Zusammenrechnung ist bei einer Klagehäufung dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1981 – 1 C23.81 –, DÖV 1982, 410 = juris, Rn. 1. So liegt es im Verhältnis der Erlaubnisse nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW und § 33i GewO, soweit sie sich auf ein und dieselbe Spielhalle beziehen. Sie betreffen dann wirtschaftlich denselben Gegenstand, nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers. Das gilt unabhängig davon, ob es in Nordrhein-Westfalen neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zusätzlich noch einer Erlaubnis nach § 33i GewO bedarf. Vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2017 – 4 A 589/17 –, juris, Rn. 4 ff. Das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 EUR zugrunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 A 2108/14 –, ZfWG 2017, 551 (Leitsatz) = juris, Rn. 14 f., m. w. N. Der danach sich ergebende Gesamtstreitwert von 39.000,00 EUR (15.000,00 EUR + 12 x 2.000,00 EUR) ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).