Beschluss
4 B 66/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 66/18 5 L 1268/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Kinderbetreuungsplatz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 30. Juli 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2018 - 4 B 66/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 152a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht u. a. dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gehörsanspruch schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Eine Gehörsverletzung setzt deshalb voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen entweder schon nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde. Dies müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1 2 3 3 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). Angriffe gegen die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind für den Erfolg einer Gehörsrüge ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris Rn. 3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragseller nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, so dass die Rüge zurückzuweisen ist (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rüge vor, dass der Senat § 46 Abs. 1 SGB I nicht angewendet habe, und dies nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Annahme des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung A... Straße S1 sei vom Senat als Verzicht auf weitere Betreuungszeiten ausgelegt worden. Auf Sozialleistungsansprüche könne gemäß § 46 Abs. 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden, wobei eine solche für den Antragsteller nicht abgegeben worden sei. Selbst wenn aber eine Auslegung als Verzicht erfolge, müsse die Einlegung der Beschwerde „zwingend“ als Widerruf des Verzichts ausgelegt werden. Das Gericht sei dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Rechtsauffassung in Bezug auf Schadensminderungspflichten anzuhören, da es sich um „überraschend neue Überlegungen“ gehandelt habe. Das Beschwerdegericht vertrete die Auffassung, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Hinblick auf zivilrechtliche Schadensminderungspflichten nicht gehalten gewesen wären, einen den Betreuungsplatz nicht vollständig deckenden Betreuungsplatz anzunehmen. Diese Auffassung verträten weder die Beschwerdegegnerin noch das sachlich zuständige Landgericht Leipzig noch das Oberlandesgericht Dresden. Soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil er § 46 Abs. 1 SGB I nicht angewendet habe, geht dies bereits im Ausgangspunkt fehl. Der Senat hat die Annahme des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung A... Straße S1 für den Antragsteller nicht als „Verzicht“ auf eine Sozialleistung ausgelegt, sondern als deren Annahme, so dass die Nichtanwendung des § 46 Abs. 1 SGB I einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht überraschen konnte. Mit dieser Annahme ist für den 4 5 6 4 Antragsteller die Erklärung verbunden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt ist, und demzufolge die von der Einrichtung angebotenen Betreuungszeiten (noch) dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) entsprechen. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Rechtsanwendung durch den Senat, die indessen nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 152a VwGO sein kann. Entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge war der Senat auch nicht verpflichtet, den Antragsteller über seine Rechtsauffassung in Bezug auf Schadensminderungspflichten aufzuklären, zumal diese die Entscheidung nicht trägt. Der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch insoweit ein fehlerhaftes Verständnis des angegriffenen Beschlusses zu Grunde. Die von der Anhörungsrüge behauptete Rechtsauffassung des Senats, wonach die Eltern des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen wären, im Hinblick auf zivilrechtliche Schadensminderungspflichten einen den Betreuungsbedarf nicht vollständig deckenden Betreuungsplatz anzunehmen, liegt der angefochtenen Entscheidung offensichtlich nicht zu Grunde. Der Senat hat den Antragsteller vielmehr an seiner vorbehaltlosen Annahme des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung A... Straße S1 festgehalten, mit der eine Erklärung, dass der Betreuungsbedarf nicht vollständig gedeckt sei, gerade nicht verbunden war. Die Anhörungsrüge verkennt insbesondere, dass das für den Antragsteller angenommene Angebot der Antragsgegnerin ein solches zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist, das als bedarfsgerecht angenommen oder als nicht bedarfsgerecht abgelehnt werden kann. Dass eine (vorbehaltlose) Annahme eines Betreuungsplatzes gegenüber der Antragsgegnerin die Erklärung beinhaltet, dass dieser als (noch) bedarfsgerecht akzeptiert wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und konnte einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten daher auch nicht überraschen. Eine Verpflichtung zur Annahme eines nicht bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes im Hinblick auf zivilrechtliche Schadensminderungspflichten hat der Senat im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, sondern ausgeführt, dass diese voraussetze, dass der Antragsgegnerin bekannt sei, dass ihr Angebot nicht als bedarfsgerecht und damit den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllend angesehen werde. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Rechtsauffassung des Senats nicht 7 5 versteht, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: Künzler Pastor John 8 9