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Beschluss

2 A 556/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.15) 2. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in aller Regel nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der baulichen Verhältnisse in der maßgeblichen Umgebung und damit einzelfallbezogen beantwortet werden kann, gilt für die Geltendmachung einer Nachbarrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens grundsätzlich, dass allein der Umstand, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks der Örtlichkeit voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, eine diese nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu beantwortenden Wertungsfragen betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege schon von daher im Ergebnis "ernstlichen Zweifeln" hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.17) 3. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.22) 4. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von der streitigen Anlage verschafft und anschließend eine an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessen nachvollziehbare Bewertung der dabei aufgeworfenen Zumutbarkeitsfragen vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall demgegenüber im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, bildet nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren nach den §§ 124, 124a VwGO stellende Frage. (Rn.17) 5. Der Bauherr beziehungsweise die Bauherrin sind nach den bauverfahrensrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung gehalten, mit dem Bauantrag alle erforderlichen Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens vorzulegen.(Rn.20) 6. Im Rahmen der im Baugenehmigungsverfahren sicher zu stellenden baunachbarrechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG lässt sich eine störende und der Nachbarschaft nach den konkreten Verhältnissen nicht zumutbare gewerbliche Nutzung nicht "auf dem Papier" durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung "verwandeln", die dann von den Nachbarn hingenommen werden müsste.(Rn.21) 7. Bei dem § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2015 (juris: BauO SL) handelt es sich um inhaltlich mit denen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots identische Zulässigkeitsanforderungen für Stellplätze, wobei lediglich allein das Verbot der Herstellung "überlanger Zufahrten" im Verständnis des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO 2015 (juris: BauO SL) für sich genommen keinen Nachbarschutz vermittelt.(Rn.22) 8. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung, und die dort enthaltenen Zielvorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe richten sich über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nur an die Träger der Bauleitplanung.(Rn.23) 9. Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Berufungszulassung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung begründet indessen keine Divergenz; nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.(Rn.26) 10. Auch mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, einem Gewerbebetrieb durch Einholung ergänzender Gutachten zu einer nachbarrechtskonformen Planung oder Umgestaltung seines Betriebs zu verhelfen.(Rn.29) 11. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende "Überraschungsentscheidung" liegt nur vor, wenn das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.(Rn.31) 12. Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem wird regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, betrifft allein das materielle Recht.(Rn.34) 13. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2017 – 5 K 1347/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 86.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.15) 2. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in aller Regel nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der baulichen Verhältnisse in der maßgeblichen Umgebung und damit einzelfallbezogen beantwortet werden kann, gilt für die Geltendmachung einer Nachbarrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens grundsätzlich, dass allein der Umstand, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks der Örtlichkeit voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, eine diese nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu beantwortenden Wertungsfragen betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege schon von daher im Ergebnis "ernstlichen Zweifeln" hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.17) 3. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.22) 4. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von der streitigen Anlage verschafft und anschließend eine an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessen nachvollziehbare Bewertung der dabei aufgeworfenen Zumutbarkeitsfragen vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall demgegenüber im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, bildet nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren nach den §§ 124, 124a VwGO stellende Frage. (Rn.17) 5. Der Bauherr beziehungsweise die Bauherrin sind nach den bauverfahrensrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung gehalten, mit dem Bauantrag alle erforderlichen Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens vorzulegen.(Rn.20) 6. Im Rahmen der im Baugenehmigungsverfahren sicher zu stellenden baunachbarrechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG lässt sich eine störende und der Nachbarschaft nach den konkreten Verhältnissen nicht zumutbare gewerbliche Nutzung nicht "auf dem Papier" durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung "verwandeln", die dann von den Nachbarn hingenommen werden müsste.(Rn.21) 7. Bei dem § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2015 (juris: BauO SL) handelt es sich um inhaltlich mit denen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots identische Zulässigkeitsanforderungen für Stellplätze, wobei lediglich allein das Verbot der Herstellung "überlanger Zufahrten" im Verständnis des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO 2015 (juris: BauO SL) für sich genommen keinen Nachbarschutz vermittelt.(Rn.22) 8. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung, und die dort enthaltenen Zielvorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe richten sich über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nur an die Träger der Bauleitplanung.(Rn.23) 9. Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Berufungszulassung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung begründet indessen keine Divergenz; nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.(Rn.26) 10. Auch mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, einem Gewerbebetrieb durch Einholung ergänzender Gutachten zu einer nachbarrechtskonformen Planung oder Umgestaltung seines Betriebs zu verhelfen.(Rn.29) 11. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende "Überraschungsentscheidung" liegt nur vor, wenn das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.(Rn.31) 12. Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem wird regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, betrifft allein das materielle Recht.(Rn.34) 13. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.36) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2017 – 5 K 1347/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 86.250,- € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Textilmarktes mit 18 Stellplätzen auf ihrem in nicht beplanter Ortslage von R gelegenen Grundstück Parzellen Nrn. 127/3, 127/5, 128, 269/129, 129/1 und 144/24 in Flur 4 der Gemarkung H. Dieses grenzt südöstlich an das Grundstück Parzellen Nrn. 126/2, 127/8 und 144/25, auf dem sich zwei Wohnhäuser befinden (Anwesen Saarbrücker Straße Nr. ... und Nr. ...b). Weiter südöstlich schließt sich das Grundstück einer Gärtnerei an (Parzellen Nrn. 125/8, 125/9, 126/1, 127/7 und 144/26, Nr. ... a). Im Juli 2009 war einem der Gesellschafter der Klägerin im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Kfz-Ausstellungshalle mit 12 Stellplätzen erteilt worden.1vgl. die Baugenehmigung vom 8.7.2009 – A 61.63 – R/00014/09 –vgl. die Baugenehmigung vom 8.7.2009 – A 61.63 – R/00014/09 – Da im Zuge der Maßnahme eine nicht unerhebliche Absenkung der Geländeoberfläche durch Abgrabungen vorgesehen war, wurde die Bezeichnung des Vorhabens in der Baugenehmigung mit dem Zusatz "Geländeabtrag im kompletten Baufeld" versehen. In den genehmigten Bauvorlagen war eine 37,86 m tiefe und im rückwärtigen Teil bis 20 m breite eingeschossige Halle (634,45 qm) dargestellt. Der Flächengestaltungsplan wies eine im Bereich eines am südlichen Ende des Baugrundstücks dargestellten "Imbiss" einzurichtende Ein- und Ausfahrt aus, die in einer die genehmigte Halle umgreifenden asphaltierten Fläche ihre Fortsetzung fand. Der Bauschein enthielt unter anderem die Auflage, die Ein- und Ausfahrt von dem Parkplatz eines auf dem nördlich angrenzenden Grundstück betriebenen Kaufhauses baulich so zu trennen, dass eine Zu- und Abfahrt zu und von dem Parkplatz über das Baugrundstück nicht möglich sein sollte. Eine dagegen erhobene Anfechtungsklage der Eigentümer der erwähnten Nachbaranwesen blieb ebenso erfolglos2vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – wie deren Nachbarrechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen für den Umbau und die Erweiterung des nördlich vom Baugrundstück gelegenen "SB-Warenhauses"3vgl. die Bauscheine des Beklagten vom 25.8.2008 – 61.63-R/00020/08 – und vom 4.2.2009 – 61.63-R/00059/08 –, dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2364/10 – (rechtskräftig)vgl. die Bauscheine des Beklagten vom 25.8.2008 – 61.63-R/00020/08 – und vom 4.2.2009 – 61.63-R/00059/08 –, dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2364/10 – (rechtskräftig) für die Klägerin und für den Betrieb des erwähnten „fest installierten Imbiss-Standes“.4vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.1.2009 – 61.63-R/00044/08 –, insoweit hatten die Nachbarn darüber hinaus einen Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gestellt, dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2363/10 –, OVG des Saarlandes vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 –vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.1.2009 – 61.63-R/00044/08 –, insoweit hatten die Nachbarn darüber hinaus einen Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gestellt, dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2363/10 –, OVG des Saarlandes vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – Die Genehmigung vom Juli 2009 für die Errichtung der Kfz-Ausstellungshalle wurde anschließend nur hinsichtlich des Geländeabtrages und der Zufahrt realisiert. Das Gelände liegt heute im Niveau tiefer als die südöstlich angrenzenden Grundstücke der Nachbarn. Im März 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides für den „Neubau einer Verkaufsstätte“. In einer Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom Mai 2010 heißt es unter anderem, gegen das Bauvorhaben bestünden dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Parkplatz der neuen Verkaufsstätte von dem des nördlich benachbarten Kaufhauses auf dem Grundstück Saarbrücker Straße ... baulich so abgetrennt werde, dass dieser über die Zufahrt der neuen Verkaufsstätte nicht zu erreichen sei. Andernfalls sei die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen. Diese Bauvoranfrage wurde im Juli 2010 vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, dass das Baugrundstück unmittelbar an ein allgemeines Wohngebiet grenze und das Vorhaben die faktische rückwärtige Baugrenze deutlich überschreite.5vgl. den negativen Vorbescheid vom 29.7.2010 – A 61.63 – R/00013/10 –vgl. den negativen Vorbescheid vom 29.7.2010 – A 61.63 – R/00013/10 – Der Bescheid wurde bestandskräftig.6vgl. den einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurückweisenden Bescheid des Rechtsausschusses beim Beklagten vom 17.12.2013 – O-4/11 –, gegen den keine Klage erhoben wurdevgl. den einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurückweisenden Bescheid des Rechtsausschusses beim Beklagten vom 17.12.2013 – O-4/11 –, gegen den keine Klage erhoben wurde Im Juni 2012 suchte die Klägerin erstmals um die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Verkaufsstätte Textil“ nach. Die Gemeinde R stellte auch dazu ihr Einvernehmen her.7vgl. deren Stellungnahme vom 22.8.2012 – 4.2 St/St –vgl. deren Stellungnahme vom 22.8.2012 – 4.2 St/St – Das LUA erhob nach Prüfung der Planunterlagen keine Einwände auch hinsichtlich des Lärmschutzes, sofern mehrere beigefügte Auflagen in den Bauschein aufgenommen würden.8vgl. dazu im Einzelnen dessen Schreiben vom 2.10.2012 – 01/1133/892/ Sto –vgl. dazu im Einzelnen dessen Schreiben vom 2.10.2012 – 01/1133/892/ Sto – Der Bauantrag wurde im Oktober 2012 ebenfalls bestandskräftig abgelehnt. In der Begründung verwies der Beklagte wiederum auf ein Angrenzen an ein allgemeines Wohngebiet, in dem das Vorhaben „insbesondere im Hinblick auf die weiteren Stellplätze und die Ein- und Ausfahrt für den Gesamtparkplatz nicht zugelassen werden könne.9vgl. den Ablehnungsbescheid vom 11.10.2012 – A 03.63 – R/00030/12 –vgl. den Ablehnungsbescheid vom 11.10.2012 – A 03.63 – R/00030/12 – Im November 2013 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Verkaufsstätte Textil“. Nach den zugehörigen Planvorlagen sollen auf dem Vorhabengrundstück ein 21,90 m x 32,69 m großer Textilmarkt mit einer Verkaufsfläche von 575,76 qm und einer Nutzfläche von 607,90 qm sowie 18 Stellplätze errichtet werden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen soll auf der rechten Seite des Grundstücks über die in den Plänen als Bestand dargestellte Zuwegung erfolgen, wobei eine Verbindung zu dem auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück vorhandenen Parkplatz des SB-Warenhauses entstehen soll. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in den Räumlichkeiten des zu errichtenden Gebäudes durch die Fa. KiK Textilien & Non-Food GmbH Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft werden. Die Gemeinde R stellte im Januar 2014 auch hierzu ihr Einvernehmen her. Im März 2014 wurde auch dieser Bauantrag vom Beklagten unter Hinweis auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit wegen des Angrenzens an ein allgemeines Wohngebiet negativ beschieden.10vgl. den Ablehnungsbescheid vom 14.3.2014 – A 03.63 – R/00071/13 –vgl. den Ablehnungsbescheid vom 14.3.2014 – A 03.63 – R/00071/13 – Eine ausnahmsweise Zulassung als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" scheide im Hinblick auf die weiteren Stellplätze und insbesondere die Ein- und Ausfahrt für den Gesamtparkplatz aus. Im Rahmen des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens überreichte diese ein bei den Verwaltungsunterlagen befindliches Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2013 zu den Auswirkungen der geplanten Erschließung.11vgl. das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Prof. Dr. Peter Gordan aus Mainz betreffend den „Schutz der Nachbarschaft vor Anlagengeräuschen“ vom 28.11.2013vgl. das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Prof. Dr. Peter Gordan aus Mainz betreffend den „Schutz der Nachbarschaft vor Anlagengeräuschen“ vom 28.11.2013 Die Expertise geht unter anderem davon aus, dass neben dem durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr (31 PKW-Bewegungen pro Stunde) auch 60 % des Kundenverkehrs des Kaufland-Marktes, das heißt insoweit allein 166 PKW pro Stunde, die neue Aus- und Einfahrt („Süd“) nutzen werden und gelangt in der abschließenden Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel für den Tag den „Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) zwar überschritten, die Zunahme der Verkehrslärmbelastung durch den Zusatzverkehr auf der Saarbrücker Straße „wegen der geringen Höhe auf der Basis der TA-Lärm unerheblich“ sei. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid wurde im Juli 2016 zurückgewiesen.12vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 7.7.2016 – O-67/14 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 7.7.2016 – O-67/14 – In der Begründung heißt es, die geplante Errichtung der Verkaufsstätte samt 18 weiteren Stellplätzen und einer gemeinsamen Ein- und Ausfahrt sei nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben verletzte das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks handele es sich nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes um ein Gebiet eigener Prägung. Die Auswirkungen des Vorhabens seien für die Nachbarschaft unzumutbar. Infolge der Errichtung des Textil-Marktes und der 18 beantragten Stellplätze nur ca. 30 bis 40 m entfernt von der südöstlich gelegenen Bebauung Saarbrücker Straße Nr. ...b sowie ... sei mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Ob dieser Umstand schon für sich genommen dazu führe, dass das Vorhaben für die Nachbarschaft unzumutbar sei, müsse nicht geklärt werden. Ausschlaggebend sei die Absicht der Klägerin, den Komplex „KiK-Gebäude“ und die dazugehörigen Stellplätze über die "Ein-/Ausfahrt Süd" zu erschließen. Diese – bereits errichtete, aber noch nicht in Betrieb genommene Zufahrt – führe in nur ca. 20 m Entfernung an den beiden erwähnten Wohnhäusern vorbei. Es liege auf der Hand, dass diese Zufahrt nicht nur durch die potentiellen Kunden des genannten KiK-Marktes, sondern überdies von einem erheblichen Teil der Kundschaft des nördlich benachbarten „Kauflandes“ genutzt werde. Für die Anwohner sei der zu erwartende Verkehrslärm durch die Nutzung der Ein- und Ausfahrt nicht zumutbar. Ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten ändere daran nichts. Darin sei eine Prüfung der Immissionsbelastung für das Gebäude Nr. ...b nicht vorgenommen worden, das durch die fragliche Ein-/Ausfahrt Süd besonders belastet sei. Im August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und ausgeführt, für den KiK-Markt solle eine Ein- und Ausfahrt Süd hergestellt werden, die die bereits bestehende Ein- und Ausfahrt des Gebäudes der Firma Kaufland ergänze. Das geplante Bauvorhaben liege an der Saarbrücker Straße, einer viel befahrenen Durchgangsstraße zwischen B-Stadt und H. Auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück liege das Selbstbedienungswarenhaus („Kaufland“) mit weit über 100 Parkplätzen, wobei es sich um eine der am meisten frequentierten Filialen im Saarland handele. In südöstlicher Richtung grenze ein Imbiss mit eigenen Parkplätzen und mit entsprechendem An- und Abfahrtsverkehr zu den Öffnungszeiten an. An das Wohngrundstück Nr. ... schlössen sich eine Gärtnerei (Nr. ...a) und ein weiteres Wohnhaus (Nr. ...b) an. Im Hinterhof der Gärtnerei liege deren Parkplatz. Im von ihr vorgelegten Lärmschutzgutachten sei im Hinblick auf das Anwesen Nr. ...a richtigerweise nur die Nordwestfront dargestellt worden, da die Nordostfront zur Straße hin orientiert sei und die Immissionen zum Großteil von der Saarbrücker Straße ausgingen, die auch durch Lastwagen stark genutzt werde. Direkt vor der Nordwestfront des Anwesens Nr. ...b befänden sich der Parkplatz und der Betriebshof der Gärtnerei, wo großer Verkehr herrsche. Zwischen dem Anwesen Nr. ...b und dem Parkplatz beziehungsweise dem zu errichtenden Verkaufsmarkt bestehe ein Höhenunterschied von etwa 5 m. Das Betriebsgelände liege erheblich tiefer, so dass aufgrund einer Böschung und einer „gegebenenfalls zu errichtenden Wand“ dort keine Auswirkungen auf das Anwesen zu befürchten seien. Neben dem Kaufland seien ein Imbiss und die Gärtnerei mit Kundenaufkommen und eigenen Fahrzeugen vorhanden, so dass sich ihr Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die vom Beklagten bemängelte neue Zufahrt sei bereits erstellt und von diesem genehmigt worden. Außerdem schirme der zu errichtende Markt gerade zwischen den Parkplätzen und den Gebäuden Nr. ...b und Nr. ... den Verkehrslärm des Parkplatzes ab. Daher sei mit einem Weniger an Belastung für die Wohnnachbarn zu rechnen. Nach dem Gutachten komme es nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, und zwar auch nicht dadurch, dass der Markt nur etwa 40 Meter von der Wohnbebauung entfernt liegen werde. Die Parkplätze der Kaufland-Filiale lägen bereits jetzt in dieser Entfernung. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der TA-Lärm durch das Bauvorhaben nicht verletzt würden. Auf einem Parkplatz und insbesondere auf den Ein- und Ausfahrten sei nach der Straßenverkehrsordnung mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, so dass eine übermäßige Geräuschbelastung nicht auftreten könne. Eine Minderung der Schutzwürdigkeit der Anwohner ergebe sich dadurch, dass deren Grundstücke an eine der wichtigsten Verkehrsachsen von R grenzten, so dass der durch ihr – der Klägerin – Vorhaben zu erwartende Verkehr weniger ins Gewicht falle. Der Sachverständige habe den Sachverhalt nochmals speziell mit Blick auf die von der Widerspruchsbehörde aufgeworfenen Fragen überprüft. Er komme zu dem Ergebnis, dass auf der Basis der TA Lärm die von der Ein-/Ausfahrt Süd ausgehenden Anlagengeräusche für die Bewohner der Häuser Nr. ...b und Nr. ... nicht unzumutbar seien. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche der Gärtnerei reiche bis an das dort befindliche Wohnhaus heran, so dass bereits eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Anwesens bestehe. Zu nun erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten unsubstantiiert vorgetragenen Gesichtspunkten, beispielsweise der Prüfung der einzelhandelsrelevanten Auswirkungen des Bauvorhabens, hätte ein weiteres Gutachten eingeholt werden können. Somit sei ihr die angemessene Rechtsverteidigung unmöglich gemacht worden und deshalb könnten diese Gründe hier nicht mehr „nachgeschoben“ werden. Falsch sei die Behauptung, dass der Beklagte ein vergleichbares Vorhaben an diesem Standort bereits abgelehnt habe und dass das Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt habe, dass aus Sicht der Landesplanungsbehörde erhebliche Bedenken dagegen bestünden. Damals sei es um ein völlig anderes Vorhaben gegangen. Die Gemeinde R habe ferner einen Bebauungsplan erstellt, der nur deswegen nicht „umgesetzt“ worden sei, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gewesen sei. Der Hinweis auf den § 47 Abs. 5 LBO könne nicht nachvollzogen werden zumal die Straße und der Parkplatz bereits genehmigt seien. Der Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, soweit die Klägerin von einer "bereits genehmigten Zufahrt" spreche, habe diese zu einer Baugenehmigung gehört, bei der das Vorhaben mit einem Geländeabtrag im kompletten Baufeld und der Errichtung einer Ausstellungshalle für Kfz-Fahrzeuge sowie der Herstellung von 12 Stellplätzen betitelt worden sei. Dabei habe der Landesbetrieb für Straßenbau in seinem Einvernehmen zu dem Bauvorhaben darauf hingewiesen, dass dieses ausdrücklich auf eine isolierte Betrachtung des Baugrundstücks und die Nutzung der Ein-/Ausfahrt für die Kfz-Ausstellungshalle mit 12 Stellplätzen beschränkt worden sei. Eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt für das „Kaufland“ und die geplante Verkaufsstätte entlang der vorhandenen Wohnnutzung stelle sich als rücksichtslos dar. Ein vergleichbares Vorhaben der Klägerin an diesem Standort sei bereits 2012 bestandskräftig abgelehnt worden. Die Gemeinde R habe bereits im Jahr 2006 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens habe die Landesplanungsbehörde 2011 Widersprüche zu im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung", getroffenen einzelhandelsbezogenen Zielfestlegungen geltend gemacht und von einer Fortführung der Planung dringend abgeraten. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe mit Schreiben vom 18.5.2010 zum Neubau einer Verkaufsstätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück mitgeteilt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen und der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeit keine grundsätzlichen Bedenken bestünden, wenn der Parkplatz der neuen Verkaufsstätte von dem benachbarten Kaufhaus in der Saarbrücker Straße ... baulich so abgetrennt werde, dass dieser über die Zu- bzw. Ausfahrt der neuen Verkaufsstätte nicht erreicht werden könne. Nach dem § 47 Abs. 5 LBO müssten Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädige sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus störe. Sie müssten unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraums auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein, da die Fahrzeuge die Verkaufsstätte gewissermaßen umfahren müssten. Das vorhandene Gefälle tue sein Übriges. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit besichtigt und im Mai 2017 die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen. Dessen Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich bei der maßgeblichen Umgebung um ein „Gebiet eigener Prägung“ handele. In dieses füge sich das Vorhaben jedoch nicht ein. Der geplante Markt verstoße gegen das im Gebot des "Einfügens" enthaltene Rücksichtnahmegebot, weil er im Verhältnis zur südöstlich angrenzenden Wohnbebauung „unzumutbar“ sei. Maßgeblich sei, dass sich das Vorhaben nicht auf die Errichtung eines Textilmarktes mit 18 Stellplätzen beschränke, sondern die Zufahrt zu den Stellplätzen so erstellt werden solle, dass eine Verbindung zu dem auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück vorhandenen Parkplatz des SB-Warenhauses entstehe. Ein Teil der Stellplätze solle sogar direkt an den vorhandenen Parkplatz des SB-Warenhauses angrenzen. Damit entstehe aber nicht nur eine Zufahrt zu dem geplanten Textilmarkt, sondern auch ein gemeinsamer Parkplatz. Dies habe zur Folge, dass ein erheblicher Teil des Ziel- und Quellverkehrs zu dem SB-Warenhaus entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. 126/2, 127/8 und 144/25 geführt werde. Da sich auf diesen Grundstücken sowohl straßenseitig (Nr. ...) als auch im rückwärtigen Bereich jeweils ein Wohnhaus (Nr. ...b) befinde und es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei dem durch die neue Zufahrt erschlossenen SB-Warenhaus um eine der am meist frequentierten Kaufland-Filialen im Saarland mit weit über 100 Parkplätzen handele, sei davon auszugehen, dass von der geplanten Zufahrt für die Wohnnutzung unzumutbare Auswirkungen ausgingen. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass nach den von der Klägerin vorgelegten Gutachten die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden sollten. Unabhängig davon sei für das Gericht sowohl der Verlauf der Zufahrt maßgeblich als auch der Umstand, dass bereits nach den Gutachten die geplante Zufahrt von 166 Kfz pro Stunde befahren werden solle. Die vorhandene Zufahrt, die Teil der Erschließung des SB-Warenhauses werden solle, sei mehr als 75 m lang und erstrecke sich auf einen Bereich, in dem sich auf dem Nachbargrundstück außer dem rückwärtigen Wohnhaus nur noch Gartengelände befinde, das die Funktion einer rückwärtigen Ruhe- und Erholungszone erfülle. Es sei damit zu rechnen, dass sich die mit der Benutzung der Zufahrt verbundenen Kraftfahrzeuggeräusche auf den rückwärtigen Bereich des südöstlich angrenzenden Grundstücks und auf das dort stehende Wohnhaus unzumutbar auswirkten. Die Zufahrt falle zudem von der Straße aus relativ stark ab und weise am hinteren Ende eine scharfe Linkskurve auf, was erhebliche zusätzliche Motoren- und Bremsgeräusche erwarten lasse und die Störwirkung verstärke. Dabei spiele es keine Rolle, ob für die Zufahrt eine Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen werde. Es sei gerichtsbekannt, dass diese Beschränkungen mangels Kontrolle weitgehend unbeachtet bleiben würden. Die Schutzwürdigkeit der an die Zufahrt angrenzenden Wohnbebauung werde auch weder durch die stark befahrene Saarbrücker Straße noch durch die sich hinter dem Gebäude Nr. ... befindenden Stellplätze in einer Weise eingeschränkt, dass von einer Zumutbarkeit des Verkehrslärms von der geplanten Zufahrt auszugehen wäre. Hinsichtlich der Vorbelastung durch die Saarbrücker Straße sei zu berücksichtigen, dass die Zufahrt den Verkehrslärm in einen Bereich hineintrage, in dem der von der Saarbrücker Straße ausgehende Lärm bereits deutlich geringer sei und der auch besonderen Schutz verdiene. Ferner befinde sich ein Teil der Stellplätze der Gärtnerei vor dem Gebäude, wo auch deren Zugang sei. Dies führe dazu, dass der überwiegende Teil der Kunden der Gärtnerei vor dem Gebäude parkten und die rückwärtigen Parkplätze nur in Ausnahmefällen von Kunden genutzt und ansonsten dort nur Fahrzeuge der Gärtnerei abgestellt würden. Da die Gärtnerei keinen auch nur annähernd vergleichbaren Publikumsverkehr wie das SB-Warenhaus und der Textilmarkt aufweise, könne nicht festgestellt werden, dass eine Vorbelastung bestehe, die die Schutzwürdigkeit der beiden Wohngebäude so weit einschränke, dass sie die Zufahrt mit ihrer geplanten Nutzung hinzunehmen hätten. Dies gelte in gleicher Weise für den neben dem Gebäude Nr. ... befindlichen Imbiss mit seinen Parkplätzen. Auch hiervon gehe kein annähernd vergleichbarer An- und Abfahrtsverkehr aus. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Zufahrt bereits durch den Bauschein vom 8.7.2009 genehmigt worden sei und der Beklagte dadurch bereits „den Grundstein gelegt“ habe, dass diese Zufahrt auch unabhängig von der nun zu errichtenden Verkaufsfläche genutzt werde, gehe der Vortrag an der Sache vorbei. Gegenstand dieser Baugenehmigung seien ein Geländeabtrag im kompletten Baufeld, die Errichtung einer Ausstellungshalle für Kfz-Fahrzeuge und die Herstellung von 12 Stellplätzen einschließlich der Zufahrt gewesen. Damals sei in der Genehmigung zur Auflage gemacht worden, dass die Ein- und Ausfahrt der Ausstellungshalle vom Parkplatz des benachbarten Kaufhauses baulich so zu trennen sei, dass eine Zufahrt zu dessen Parkplatz sowie eine Abfahrt vom Parkplatz über diesen Weg nicht möglich seien. Insofern könne die Klägerin jetzt nicht geltend machen, eine Zufahrt zum SB-Warenhaus sei schon immer genehmigt gewesen. Damals sei für die Genehmigungsfähigkeit dieser Zufahrt maßgeblich gewesen, dass das zu erschließende Gebäude, nämlich eine Ausstellungshalle für Kraftfahrzeuge mit 12 Stellplätzen, keinen großen Publikumsverkehr erwarten ließ und dass die Zufahrt gerade nicht der Erschließung auch des SB-Warenhauses dienen sollte. Dies sei letztlich für die Kammer maßgeblich gewesen, die gegen den Bauschein vom 8.7.2009 von den damaligen Eigentümern der Nachbargrundstücke erhobene Klage abzuweisen.13vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 – Die von der jetzt zur Genehmigung gestellten Zufahrt zu erwartenden Lärmimmissionen für das Nachbargrundstück seien in keiner Weise vergleichbar. Selbst wenn man eine Rücksichtslosigkeit verneinen wollte, sei das Vorhaben wegen der Gestaltung und Nutzung der geplanten Zufahrt nicht genehmigungsfähig, weil es gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO verstoße. Danach müssten Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Im Hinblick auf die bereits dargelegten Auswirkungen der Zufahrt zu den Stellplätzen des geplanten Textilmarktes aber insbesondere auch zu dem Parkplatz des vorhandenen SB-Warenhauses für die angrenzende Wohnnutzung, müsse ein Verstoß gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO festgestellt werden. Das Vorhaben sei noch aus einem weiteren Grund bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der Textilmarkt sei nicht isoliert zu betrachten, sondern führe zur Errichtung beziehungsweise zur Erweiterung eines Einkaufszentrums. Ein Einkaufszentrum entstehe bereits dann, wenn die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufwiesen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass das vorhandene Warenhaus bereits ein Einkaufszentrum darstelle, da sich darin nicht nur eine Filiale der Kette „Kaufland“ befinde, sondern noch mehrere kleinere Läden, wie zum Beispiel eine Lotto-Annahmestelle, eine Metzgerei, eine Backwarenverkaufsstelle mit Café und ein Friseur. Dieses Einkaufszentrum werde durch den Textilmarkt erweitert. Auf Grund der geplanten Nutzung der Zufahrt sowie der Anlage der Stellplätze entstehe – auch aus Kundensicht – kein „zufälliges“ räumliches Nebeneinander einzelner Einzelhandelsgeschäfte, sondern ein von der Klägerin offensichtlich auch so gewollter Gewerbekomplex mit einem abgestimmten Warensortiment und einer gemeinsamen, aus ca. 120 Stellplätzen bestehenden Parkplatzanlage. Diese Erweiterung des Einkaufszentrums sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB könne nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung abgestellt werden. Zumindest bei einer Erweiterung, die – wie die hier streitige - den vorhandenen Bestand verändere, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Vorhaben, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Danach lasse eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil außer Acht, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändere – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite oder wenn sich die Immissionslage ändere –, sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Da durch das Vorhaben der Klägerin die Gestalt des bereits bestehenden Einkaufszentrums durch das Hinzutreten eines weiteren Marktes mit einer Verkaufsfläche von fast 600 qm erweitert werden solle, müsse bei der Frage der Zulässigkeit der Erweiterung das Gesamtvorhaben geprüft werden. Diese Prüfung ergebe, dass das nach der Erweiterung entstehende Gesamtvorhaben, wie bereits das vorhandene SB-Warenhaus, sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die maßgebliche Umgebung einfüge. Die Kammer habe bereits in ihrem Urteil vom 17.8.2011 im Verfahren 5 K 2364/10 die Frage aufgeworfen, ob das SB-Warenhaus in die Gebietsbestimmung mit einzubeziehen sei oder ob es sich um einen Fremdkörper handele, dies jedoch offen gelassen. Nach dem damals gewonnenen Eindruck, der sich in der Ortsbesichtigung nun bestätigt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem bestehenden SB-Warenhaus um einen Fremdkörper handele, der nicht in der Lage sei, die maßgebliche Umgebung zu prägen. Das Gebäude sei in der gesamten Umgebung vorbildlos und falle nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus. Derartige Anlagen seien bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als "Fremdkörper" auszuklammern, weil sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen könnten. Im Hinblick darauf, dass bereits das vorhandene SB-Warenhaus einen Fremdkörper darstelle, füge sich die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Erweiterung des vorhandenen Einkaufszentrums erst recht nicht in die maßgebliche Umgebung ein, so dass eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB ausscheide. Eine Zulassung des Vorhabens scheide aber auch deshalb aus, weil es im Rahmen einer Bauplanung nicht zugelassen werden könnte. Die Gemeinde R habe für das bestehende SB-Warenhaus keinen Bebauungsplan erlassen, weil einem solchen Plan der Landesentwicklungsplan entgegenstehe, der in diesem Bereich kein großflächiges SB-Warenhaus vorsehe. Wenn es jedoch bereits nicht möglich sei, ein Einkaufszentrum im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens zuzulassen, könne dies erst recht nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 34 BauGB erfolgen. Ob ihm auch die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegenstehe, wonach von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürften, könne offen bleiben. Hierzu habe die Klägerin bisher keine Belege vorgelegt. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Textilmarktes auf dem an der Saarbrücker Straße in R gelegenen Grundstück Parzellen Nrn. 127/3, 127/5, 128, 269/129, 129/1 und 144/24 in Flur 4 der Gemarkung H abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2017 – 5 K 1347/16 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen der Klägerin lässt sich keiner der Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO, die von der Klägerin allesamt geltend gemacht werden, entnehmen. 1. Der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren begründet zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).14vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr. a. Soweit die Klägerin insoweit zunächst einwendet, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, ist festzuhalten, dass die Rüge unvollständiger beziehungsweise unzureichender Ermittlung des Tatsachenmaterials das Verfahrensrecht, konkret den im Verwaltungsprozessrecht geltenden Grundsatz der Amtsermittlung, betrifft. Dabei entspricht es gesicherter ständiger Rechtsprechung, dass ein Gericht seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer – gegebenenfalls weiteren – Beweiserhebung absieht.15vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 – 2 A 50/17 –, vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, und vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7, st. Rspr.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 – 2 A 50/17 –, vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, und vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7, st. Rspr. Wenn die Klägerin dazu ergänzend – sogar – vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihr „keine Möglichkeit gegeben, sich zu den Sachverhaltsfeststellungen .... ausreichend zu äußern“, erscheint das zumindest befremdlich, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Kernstück auch des Verwaltungsprozesses ist im Klageverfahren – abgesehen von dem im konkreten Fall nicht ernsthaft zur Rede stehenden Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 VwGO) – die mündliche Verhandlung, in der gegebenenfalls regelmäßig nach dem Unmittelbarkeitsprinzip auch eine Beweiserhebung durchzuführen ist (§§ 101 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO) und die den Beteiligten Raum bieten soll, ihre rechtlichen Standpunkte vorzutragen und auch eventuell bisher unberücksichtigte tatsächliche Umstände gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Hierauf haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens im Anschluss an die Ortseinsicht des Berichterstatters, an der auch die übrigen Berufsrichter teilgenommen haben, ausdrücklich verzichtet.16vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 9.3.2017, Seite 3vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 9.3.2017, Seite 3 Der damit letztlich erhobene Einwand unzureichenden rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt hier sicher nicht die Rechtsmittelzulassung (vgl. dazu i.E. unten 4.). b. Dies gilt auch für das übrige Vorbringen der Klägerin unter dem Aspekt der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es die vom Verwaltungsgericht zur Verneinung eines Genehmigungsanspruchs für das durch den Bauantrag vom November 2013 und die zugehörigen Planunterlagen bestimmte Bauvorhaben festgestellte Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) enthaltenen Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (ausdrücklich:) „maßgeblich“ wegen der anders als bei der Genehmigung der KfZ-Ausstellungshalle im Jahre 2009 fehlenden Beschränkung der Nutzung der damals geplanten sogenannten „Zufahrt Süd“ auf den Zu- und Abgangsverkehr des konkreten Vorhabens17vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – betrifft. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die nunmehr (bewusst) fehlende Trennung des Verkehrs von dem Ziel- und Quellverkehr des Kauflandes beziehungsweise eine erhebliche Verlagerung des letzteren vom Parkplatz im Norden auf eine bisher nicht als solche genutzte „Zu- und Ausfahrt Süd“ als zentralen Aspekt für die Bejahung Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme angesehen. Das ist nach den Maßstäben für das Zulassungsverfahren nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in aller Regel nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der baulichen Verhältnisse in der maßgeblichen Umgebung und damit einzelfallbezogen beantwortet werden kann, gilt für die Geltendmachung einer Nachbarrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens grundsätzlich, dass allein der Umstand, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks der Örtlichkeit voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, eine diese nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu beantwortenden Wertungsfragen betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege schon von daher im Ergebnis „ernstlichen Zweifeln“ hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vielmehr gilt auch in dem Zusammenhang: Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von der streitigen Anlage verschafft und anschließend eine an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessen nachvollziehbare Bewertung der dabei aufgeworfenen Zumutbarkeitsfragen vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Das ist hier nicht der Fall. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall demgegenüber im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, bildet nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren nach den §§ 124, 124a VwGO stellende Frage.18vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 25, vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR, 2008, 161, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, vom 30.3.2012 – 2 A 316/11, BauR 2013, 442, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 20, vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, BRS 79 Nr. 91, und vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 25, vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR, 2008, 161, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, vom 30.3.2012 – 2 A 316/11, BauR 2013, 442, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 20, vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, BRS 79 Nr. 91, und vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 Die Klägerin nimmt in dem Zusammenhang insbesondere auf die von ihr – nach Aktenlage im Widerspruchs- beziehungsweise im Klageverfahren – vorgelegten „Lärmschutzgutachten“19vgl. die in ihrem Auftrag erstellten Gutachten des Prof. Dr. Peter Gordan aus Mainz betreffend den „Schutz der Nachbarschaft vor Anlagengeräuschen“ vom 28.11.2013 und vom 23.11.2016vgl. die in ihrem Auftrag erstellten Gutachten des Prof. Dr. Peter Gordan aus Mainz betreffend den „Schutz der Nachbarschaft vor Anlagengeräuschen“ vom 28.11.2013 und vom 23.11.2016 Bezug und rügt, dass das Verwaltungsgericht desungeachtet „Lärmbeeinträchtigungen angenommen“ habe. Das Verwaltungsgericht hat speziell zu diesem Punkt ausgeführt (Seite 13 unten), unabhängig davon, ob diese Gutachten einer Überprüfung letztlich standhielten, seien sowohl der Verlauf der Zufahrt im Süden maßgeblich als auch der Umstand, dass bereits nach den Gutachten die geplante Zufahrt von 166 Kfz pro Stunde befahren werden solle. Die Zufahrt, die erschließungstechnisch mit der Realisierung des Bauvorhabens in die Nutzung des Kaufland-Parkplatzes integriert werden solle, habe – gemessen vom Straßenrand – eine Länge von mehr als 75 m und erstrecke sich damit in einem Bereich, auf dem sich auf dem Nachbargrundstück außer dem rückwärtigen Wohnhaus (Nr. ...b) nur noch Gartengelände befinde, das die Funktion einer rückwärtigen Ruhe- und Erholungszone erfülle. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Auswirkungen der Zufahrt, die vom Gutachter den Anlagengeräuschen (TA-Lärm), nicht den Verkehrsgeräuschen zugeordneten wurden, sei maßgeblich, dass damit zu rechnen sei, dass sich die mit der Benutzung der Zufahrt verbundenen Kraftfahrzeuggeräusche auf den rückwärtigen Bereich des südöstlich angrenzenden Grundstücks und das dort stehende Wohnhaus in einer Weise auswirkten, dass aufgrund des Verlaufs, der geneigten Geländesituation und einer vorhandenen rechtwinkligen Kurve mit einer Unzumutbarkeit für die dort wohnenden Personen zu rechnen sei. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin sicher nicht „völlig unverständlich“. Die der Beurteilung zugrunde gelegten prognostizierten Fahrzeugbewegungen sind den erwähnten Gutachten entnommen. Der Gutachter geht davon aus, dass die „Ein-/Ausfahrt Süd“ von 60 % des Kundenverkehrs des Kauflandmarktes mitgenutzt werden wird, was bei einer Ausgangsprognose von 276 Fahrzeugbewegungen insgesamt 166 Fahrzeuge pro Stunde erwarten lässt. Die Ausführungen des Gutachters lassen vermuten, dass eine Nutzung zusätzlich durch den Zu- und Abgangsverkehr des geplanten KiK-Marktes erfolgt, was ausgehend von einer Nettoverkaufsfläche insoweit von 576 qm weitere 31 PKW-Bewegungen je Stunde ergebe. Nach der Einschätzung des Gutachters soll die „Zusatzbelastung“ („Zunahme“) durch die KiK-Verkaufsstätte mit Blick auf Vorbelastungen der betrachteten Immissionsorte durch Verkehrslärm, die deutlich über dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV angesetzt wurden, unerheblich sein. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf abgestellt, dass das jetzt geplante Konzept erstmals zur Eröffnung eines gesamten Verkehrs auf der Zufahrt („Süd“) führt und die beiden südlich benachbarten Wohngebäude damit erstmals den Auswirkungen des dadurch erheblich nach Süden verschobenen Zu- und Abgangsverkehrs des Gesamtkomplexes „Kaufland“ und KiK-Markt ausgesetzt sein werden. Das ist nachzuvollziehen. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht richtig erfasst haben sollte. So bemisst sich beispielsweise die Länge der Zufahrt von der Begrenzung der Saarbrücker Straße bis zur erwähnten rechtwinklig verlaufenden Kurve nach den insoweit im Genehmigungsstreit allein maßgeblichen Bauvorlagen (M 1:500) unschwer messbar – wie vom Erstgericht ausgeführt – auf 75 m und nicht – wie von der Klägerin jetzt behauptet – „nur wenige Meter“ beziehungsweise – an anderer Stelle - „maximal 10 bis 20 m“. In dieser Tiefe ist auch die mehrfach angeführte Vorbelastung des Gartenbereichs durch von der Saarbrücker Straße ausgehenden Verkehrslärm vermindert. Ob man das nun als „Ruhezone“ bezeichnet oder nicht, mag dahinstehen. Hierbei bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf das Argument der Klägerin, dass die „Zufahrt“ längst realisiert, also schon vorhanden und sogar von dem Beklagten zugelassen beziehungsweise genehmigt worden sei. Daran ist allein richtig, dass diese Zufahrt wie auch ein erheblicher Geländeabtrag Gegenstand der Baugenehmigung für die Kfz-Ausstellungshalle im Jahr 2009 gewesen ist, die allerdings nie gebaut wurde. Da dieses Vorhaben daher letztendlich nicht realisiert worden ist, lässt sich für die in seinem Zusammenhang genehmigten und ins Werk gesetzten Teile, sofern man hierin keine „Salamitaktik“ mit Blick auf das Endziel der Schaffung eines gemeinsamen Verkehrs beider Märkte sehen will, jedenfalls keinerlei „Legalisierungswirkung“ herleiten. Ergänzend ist auch in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seinerzeit ausdrücklich durch Auflagen sichergestellt war, dass eine strikte „bauliche“ Trennung zum Parkplatz des Kauflandmarktes vorgenommen werde, um eine deutliche Verlagerung des Zu- und Abgangsverkehrs nach Süden auszuschließen.20vgl. die Baugenehmigung vom 8.7.2009 – A 61.63 – R/00014/09 – mit den Auflagen des LUAvgl. die Baugenehmigung vom 8.7.2009 – A 61.63 – R/00014/09 – mit den Auflagen des LUA Nicht nachvollzogen werden kann ferner die Argumentation der Klägerin, dem zu errichtenden Betriebsgebäude des KiK-Marktes komme eine „Abschirmungswirkung“ zu. Das ist jedenfalls bezogen auf die Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen auf der südlich davon, also zwischen dem Gebäude und den in Betracht zu ziehenden Immissionsorten gelegenen Zufahrt, auf die das Verwaltungsgericht bei seiner Zumutbarkeitsbetrachtung abgestellt hat, jedenfalls nicht zu erwarten. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, zu den aus ihrer Sicht „falschen“ Feststellungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines rückseitig der Gärtnerei gelegenen Kunden- und Betriebsparkplatzes Stellung zu nehmen, kann auf die vorstehenden Ausführungen (zu1.a) und den Verzicht der Klägerin auf mündliche Verhandlung verwiesen werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind auch insoweit nachvollziehbar; seine Bewertung der Situation unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten wird auch insoweit im eingangs genannten Sinne nicht durchgreifend erschüttert. Die gilt auch für den nunmehr erhobenen Einwand, das sei auch durch einen Sachverständigen zu untersuchen gewesen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Klägerin, die als Bauherrin nach den bauverfahrensrechtlichen Vorgaben insbesondere der Bauvorlagenverordnung21vgl. die Verordnung vom 15.6.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2015, Amtsblatt I Seite 888, Bauvorlagenverordnung - BauVorlVOvgl. die Verordnung vom 15.6.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2015, Amtsblatt I Seite 888, Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO mit dem Bauantrag alle erforderlichen Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens vorzulegen hatte und hier im November 2013 nur wenige Vorlagen eingereicht hatte, im Verlaufe des Verfahrens wiederholt auf „Zuruf“ unter anderem Lärmschutzgutachten (2013/2016) „nachgelegt“ hat, nun beispielsweise im Hinblick auf die – hier nicht zu beurteilenden, weil zusätzlichen – Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB vorträgt, dass sie auch dazu noch ein Gutachten hätte präsentieren können, und offenbar in Verkennung der rechtlichen Situation (vgl. etwa § 73 Abs. 1 LBO 2015) sogar meint, dieses gesetzlich normierte Genehmigungserfordernis könne vom Beklagten nicht „nachgeschoben“ beziehungsweise ihr (überhaupt) nicht mehr entgegen gehalten werden. Wenn sich die Klägerin gegen die Aussage des Verwaltungsgerichts wendet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen für die Zufahrt von den Benutzern immer eingehalten würden, lässt sich generell nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der im Baugenehmigungsverfahren sicher zu stellenden baunachbarrechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG eine störende und der Nachbarschaft nach den konkreten Verhältnissen nicht zumutbare gewerbliche Nutzung nicht "auf dem Papier" durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung "verwandeln", die dann von den Nachbarn hingenommen werden müsste.22vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142 Die in Abrede gestellte besondere Lästigkeit der Geräusche der prognostizierten 166, vielleicht gar 197 Fahrzeugbewegungen auf der nicht neigungsfreien Zufahrt mit 900-Kurve sind ebenfalls nachvollziehbar. c. Soweit sich die Klägerin darüber hinaus im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch gegen die – in der Tat wenig überzeugenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem – aus seiner Sicht – Nichteinfügen hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), weil hier das Entstehen eines faktischen Einkaufszentrums zu besorgen sei,23vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 und in dem Zusammenhang auch gegen die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des vorhandenen Kaufland-Marktes wendet,24vgl. hierzu, insbesondere zur Frage der „Fremdkörpereigenschaft“ die Beschlüsse des Senats vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 –vgl. hierzu, insbesondere zur Frage der „Fremdkörpereigenschaft“ die Beschlüsse des Senats vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – muss dem hier nicht nachgegangen werden. Beruht das im Berufungszulassungsverfahren angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.25vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.7.2018 – 2 A 423/17 –, und vom 19.11.2017 – 1 A 397/17 –, bei jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.7.2018 – 2 A 423/17 –, und vom 19.11.2017 – 1 A 397/17 –, bei juris Letzteres ist – wie ausgeführt – hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht bejahten Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht der Fall. Die Frage, ob der zusätzlich als Genehmigungshindernis angeführte Verstoß gegen das Gebot des „Einfügens“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vorliegt oder nicht, kann daher vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Verwaltungsgericht – zusätzlich – zu Recht auch von einer Nichteinhaltung nachbarschützender Anforderungen des § 47 Abs. 5 LBO 2015 ausgegangen ist. Bei § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2015 handelt es sich ohnehin regelmäßig um inhaltlich mit denen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots identische Zulässigkeitsanforderungen, wobei lediglich allein das Verbot der Herstellung „überlanger Zufahrten im Verständnis des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO 2015 für sich genommen keinen Nachbarschutz vermittelt.26vgl. hierzu beispielsweise Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2 Auflage 2005, Kp XI Rn 110 ff, 114 mit Rechtsprechungsnachweisen zu Vorläuferbestimmungenvgl. hierzu beispielsweise Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2 Auflage 2005, Kp XI Rn 110 ff, 114 mit Rechtsprechungsnachweisen zu Vorläuferbestimmungen Aus den genannten Gründen bedarf es schließlich keiner Befassung mit dem in der erstinstanzliche Entscheidung zusätzlich angeführten weiteren Versagungsgrund für die Baugenehmigung, dass für ein Vorhaben, das – wie hier aus Sicht des Verwaltungsgerichts – nicht im Wege einer bauleitplanerischen Entscheidung von der Gemeinde zugelassen werden könne, generell auch keine Baugenehmigung auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt werden könne. Der insoweit in Bezug genommene Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung, und die dort enthaltenen Zielvorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe richten sich jedenfalls über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB an die Träger der Bauleitplanung. Ob sie einen ansonsten – unterstellt – bestehenden Genehmigungsanspruch generell ausschließen können, kann hier dahinstehen. Die Beurteilungsgrundlage für die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassenen Anforderungen des in dem Zusammenhang thematisch für das Einzelgenehmigungsverfahren einschlägigen § 34 Abs. 3 BauGB, der schädliche Fernwirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche von Standort und Nachbargemeinden verhindern soll, müssen hier ebenfalls nicht thematisiert werden. Die dadurch aufgeworfenen Fragen dürften sich hier nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen im Übrigen ohnehin nicht beantworten lassen. Dem Umstand, dass die Gemeinde R, worauf die Klägerin in anderem Kontext hinweist, ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz BauGB zu dem Vorhaben erteilt hat, kommt allgemein für die dem Beklagten als zuständiger Genehmigungsbehörde obliegende Beurteilung eines Genehmigungsanspruchs (§§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 1 LBO 2015) keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die von der Klägerin angeführte Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, wonach „keine grundsätzlichen Bedenken“ gegen das Vorhaben erhoben wurden, stammt – jedenfalls soweit es die vorgelegte Bauakte betrifft – von der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Abteilung 3 dieses Amtes und befasst sich ausweislich der beigefügten Auflagenvorschläge folgerichtig mit der Gestaltung von Arbeitsräumen, Fußböden und Toiletten.27vgl. das Schreiben des LUA vom 17.1.2014 – 3.3/mh/A-113760 –vgl. das Schreiben des LUA vom 17.1.2014 – 3.3/mh/A-113760 – 2. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der „besonderen“ tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gelten – was die auf der Grundlage einer Ortseinsicht vorgenommenen Wertungen des Verwaltungsgericht zur Ausfüllung des Gebots der Rücksichtnahme angeht – die vorstehenden Ausführungen (1b.) entsprechend. Auch in der Hinsicht rechtfertigt allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, für sich genommen keine Bejahung „besonderer“ Schwierigkeit in diesem Sinn. Hinsichtlich der auch hier erhobenen Einwände gegen die Annahme eines Einkaufzentrums kann ebenfalls auf das zuvor Gesagte zu selbständig tragenden „Mehrfachbegründungen“ Bezug genommen werden. 3. Die Klägerin wendet ferner erfolglos ein, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.9.1983 – 4 C 74.78 – ab. Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt allgemein nur dann zur Berufungszulassung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung begründet indessen keine Divergenz; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.28vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.7.2018 – 2 A 423/17 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.7.2018 – 2 A 423/17 – Die Klägerin macht geltend, der genannten Entscheidung sei zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht anzunehmen sei, wenn die Werte der TA-Lärm und des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Einzelfall eingehalten seien. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht – so nicht haltbar – angegeben, dass es „ohne Bedeutung sei, dass nach den Gutachten die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten würden. Dies trifft zu, wobei das Verwaltungsgericht allerdings ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob diese Gutachten einer Überprüfung standhalten (werden). Das ist nicht der Fall. Dabei verkennt die Klägerin den Beurteilungsansatz des (ihres) Gutachters, der davon ausgeht, dass eine Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund einer Vorbelastung nicht aus Gründen des Lärmschutzes versagt werden dürfe, wenn der von dieser Anlage ausgehende Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen sei (2013, Seite 5 und 2016, Seite 3 oben). Im Ergebnis kommt das Gutachten aus dem Jahr 2013, das bei den vom Gutachter gewählten Immissionspunkten neben zwei Anwesen auf der gegenüberliegenden Seite der Saarbrücker Straße (Nr. ... und Nr. ...) lediglich eine Seite des Gebäudes Nr. ..., nicht aber das Haus Nr. ...b in rückwärtigen Gelände einbezieht, für das Anwesen Nr. ... unter Hinweis auf den Umstand, dass hier „noch keine Durchmischung des über die Ein-/Ausfahrt Süd fließenden Kundenverkehrs mit dem übrigen Verkehr eingetreten sei,“ zum Ergebnis, dass die Beurteilungspegel für den Straßenverkehrslärm am Tag „deutlich über 59 dB(A), dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV“ lägen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImschV, Verkehrslärmschutzverordnung). Vor der Bebauung südlich der Ein- und Ausfahrt an der Saarbrücker Straße, also straßenseitig, steige der Beurteilungspegel durch den Ein- und Ausfahrtsverkehr des „Kaufland-Kundenparkplatzes“ lediglich um 1 dB(A). Zwar überschritten die Beurteilungspegel/Tag den Immissionsgrenzwert für Verkehrslärm nach § 2 der 16 BImSchV. Die Zunahme der „Verkehrslärmbelastung“ durch den „Zusatzverkehr auf der Saarbrücker Straße“ sei aber wegen „geringer Höhe“ unbeachtlich. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dieses Gutachten (2013) schon von Ansatz her keinerlei Betrachtung der Belastung der vom Verwaltungsgericht als schutzwürdig eingestuften Bebauung, insbesondere des rückseitig gelegenen Hauses Nr. ...b entnehmen lässt und – insoweit zur höchstrichterlichen Vorgabe der Berücksichtigung der TA-Lärm als einer normkonkretisierenden technischen Verwaltungsvorschrift in diesem Zusammenhang29vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, DVBl. 2007, 1564, wonach der TA Lärm vom 26.8.1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommtvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, DVBl. 2007, 1564, wonach der TA Lärm vom 26.8.1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (dort für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt - selbst für die betrachteten Anwesen und für den Verkehrslärm gerade von einer (deutlichen) Überschreitung der insoweit immissionsschutzrechtlich einschlägigen Grenzwerte ausgeht. Die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots steht vor dem Hintergrund erkennbar nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung beziehungsweise zur benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom September 1983. Das mit Blick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzende Gutachten aus dem November 2016 bezieht zwar ausdrücklich die Anwesen Nr. ... und – nunmehr – auch Nr. ...b (Nordwestfront) ein, beschränkt sich aber auf die Beurteilung der „Anlagengeräusche“ der (neuen) Zufahrt30vgl. in dem Zusammenhang Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band II, Rn 50b zu § 34, wonach für die Beurteilung des Zu- und Abgangsverkehrs die VerkehrslärmschutzVO (16. BImSchV) nicht als Orientierungshilfe anzuwenden istvgl. in dem Zusammenhang Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band II, Rn 50b zu § 34, wonach für die Beurteilung des Zu- und Abgangsverkehrs die VerkehrslärmschutzVO (16. BImSchV) nicht als Orientierungshilfe anzuwenden ist mit Blick auf die Nutzung des KiK-Kundenparkplatzes, die (reduzierte) Belastung des Kaufland-Kundenparkplatzes und der neuen Ein-/Ausfahrt. Im Ergebnis liege der Gesamtbeurteilungspegel der Anlagengeräusche (Zufahrt) unter den zulässigen Immissionsrichtwerten (Abschnitt 5, Bewertung). Da dieses Gutachten beziehungsweise diese isolierte Betrachtung nun auf eine Einbeziehung der in anderem Zusammenhang von der Klägerin stets – als schutzmindernd – angeführten vorhandenen sonstigen Vorbelastungen verzichtet, kann auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Verlegung der Zufahrt insbesondere des Kauflandes nach Süden die Gesamtbelastung den einschlägigen immissionsschutzrechtlich zulässigen Vorgaben noch entspricht. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts steht daher auch insoweit nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten immissionsschutzrechtlichen Bindungen im Rahmen der baurechtlichen Rücksichtnahmebetrachtung. Soweit die Klägerin hier ein Versäumnis des Verwaltungsgerichts rügt, eigene weitere Gutachten einzuholen, ist erneut auf die schon erwähnten originären Verpflichtungen der Bauherrin bei der Erstellung genehmigungsfähiger Planunterlagen hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO). Zu ergänzen ist insoweit, dass es auch mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO sicher nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, einem Gewerbebetrieb durch Einholung ergänzender Gutachten zu einer nachbarrechtskonformen Planung oder Umgestaltung seines Betriebs zu verhelfen.31vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142 4. Der von der Klägerin unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte entscheidungserhebliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts in Form eines „vielfachen Verstoßes“ gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Soweit sie zunächst reklamiert, dass vor dem Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts „ein Hinweis ... nicht erfolgt“ sei, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht einem Beteiligten nicht vorab mitteilen muss, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt.32vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 – Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende „Überraschungsentscheidung“ liegt nur vor, wenn das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.33vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 B 66/18 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 B 66/18 -, juris Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Prozessstoff war von den Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen umfänglich präsentiert worden. Wenn die Klägerin – eigentlich nur schwer nachvollziehbar – ferner beanstandet, dass die Streitsache tatsächlich und rechtlich nicht ausreichend erörtert worden sei, ist noch einmal hervorzuheben, dass sie beziehungsweise ihr dort anwesender Prozessbevollmächtigter im Anschluss an die übrigens im Beisein weiterer Vertreter der Klägerin am 9.3.2017 durchgeführte Ortsbesichtigung ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und damit offenbar keinen Bedarf für eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage im Sinne des von ihr nun angeführten § 104 Abs. 1 VwGO bekundet hat. Ihrem nach der Ortseinsicht am 14.3.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag, in dem im Übrigen eine Vielzahl von durch den Fall aufgeworfener Tatsachen- und Rechtsfragen noch einmal angesprochen wurden, ist ohnehin unschwer zu entnehmen, dass die Problematiken des Falles – soweit entscheidungserheblich – der Klägerin geläufig waren und dass das Vorhaben auch bei der Ortsbesichtigung in verschiedenen Punkten als hinsichtlich seiner Genehmigungsfähigkeit problematisch angesehen worden war. Der Einwand der Klägerin, ihr sei vom Verwaltungsgericht „verwehrt“ worden, zu dem im zuvor erwähnten Schriftsatz übrigens auch ausdrücklich angesprochenen § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO „Stellung zu nehmen“, ist vor dem Hintergrund eigentlich nicht zu kommentieren. Auch dem – erneuten – Vortrag, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Lärmproblematik durch das Gericht beziehungsweise ein Hinweis auf eine ergänzende Vorlage durch sie, beziehungsweise, dass „weitere Aufklärungsschritte“ im Hinblick auf schädliche Auswirkungen auf zentrale „Versorgungsbetriebe“ angezeigt gewesen wären, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Die zuletzt genannte, dem § 34 Abs. 3 BauGB zuzuordnende Thematik war aus der insoweit verfahrensrechtlich maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts, das diese Fragen offen gelassen hat, bereits nicht entscheidungserheblich. Ansonsten gilt hinsichtlich des im § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein angesprochenen Verfahrensrechts nach gesicherter ständiger Rechtsprechung Folgendes: Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Das zeigt der Sachvortrag im Zulassungsantrag nicht auf. Das Prozessrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet hingegen gerade nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht und eröffnet daher keine Möglichkeit, auf diesem Wege die nach Ansicht des unterlegenen Beteiligten inhaltlich falsche Bewertung seines Sachvorbringens zum Gegenstand einer berufungsgerichtlichen Neubeurteilung zu machen. Ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, betrifft allein das materielle Recht.34vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, st. Rspr.vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, st. Rspr. Was eine von der Klägerin als unzureichend gerügte Tatsachenaufklärung angeht, so ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 86 VwGO regelmäßig genügt, wenn ein – wie hier – rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.35vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes Beschluss vom 9.10.2018 – 2 A 263/18 –vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes Beschluss vom 9.10.2018 – 2 A 263/18 – Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.36so beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7so beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7 Das gilt erst Recht, wenn der die angeblich unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügende Beteiligte – hier die Klägerin – sogar auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Insoweit mutet es schon etwas grotesk an, wenn die Klägerin jetzt mehrfach beanstandet, dass „ein Termin nicht stattgefunden“ habe. Ohne ihren Verzicht wäre die Sache mündlich zu verhandeln gewesen (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO). 5. Der Vortrag rechtfertig schließlich sicher nicht die abschließend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.37vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei juris Das ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin verweist in dem Zusammenhang darauf, dass sie „in der Angelegenheit bereits diverse Bauanträge“ bei dem Beklagten gestellt habe, der sich für deren Ablehnung auf die „hiesige Gerichtsentscheidung“ beziehungsweise auf ein Erfordernis weiterer Aufklärung der Lärmproblematik berufe. Es bestehe daher grundsätzliche Bedeutung, dass dies alles geklärt und eine „klare Rechtsgrundlage für weitere Bauanträge geschaffen“ werde. Es habe bereits „so viele Verfahren gegeben“, dass allen Beteiligten daran gelegen sei, eine Lösung zu finden und weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Diese Gesichtspunkte beschreiben keine allgemein klärungsbedürftige Grundsatzfrage, sondern vielmehr möglicherweise Besonderheiten des konkreten Falles beziehungsweise des Ansiedlungsvorhabens der Klägerin an dem konkreten Standort. Mit Blick auf das dem § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugrundliegende Anliegen der Rechtsvereinheitlichung kann es sicher nicht darauf ankommen, wie viele sonstige Bauanträge oder Bauvoranfragen ein Kläger oder eine Klägerin gestellt hat. Außerdem bildet den Beurteilungsgegenstand in jedem bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren ein ganz konkretes – vom jeweiligen Bauherren oder der jeweiligen Bauherrin zu bestimmendes – Bauvorhaben. Soweit die Klägerin abschließend auf eine Anhörungsmitteilung des Beklagten vom 13.7.2017 Bezug nimmt,38Ausweislich des Betreffs geht es dabei um die „Errichtung von 84 weiteren PKW-Stellplätzen, Nutzungsaufnahme der Ein-/Ausfahrt Süd“.Ausweislich des Betreffs geht es dabei um die „Errichtung von 84 weiteren PKW-Stellplätzen, Nutzungsaufnahme der Ein-/Ausfahrt Süd“. in der erneut von einem unmittelbaren Angrenzen des Baugrundstücks an ein allgemeines Wohngebiet die Rede ist, weist der Senat – davon ausgehend, dass auch für die Anwesen Saarbrücker Straße Nr. ...a, ...b und ... keine verbindliche Bauleitplanung existiert – ergänzend erneut auf seine die mit Blick auf die klare Abgrenzung zum Parkplatz des Kaufland-Marktes im Ergebnis erfolglosen Nachbarrechtsbehelfsverfahren abschließenden Entscheidungen aus dem Jahr 2012 zur Bestimmung des Gebietscharakters hin, die es ausschließen, hier von einer Gebietsreinheit (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990) im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen.39vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – Ein dahingehender Schutzanspruch nach immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Zugrundelegung der Nr. 6.1 Satz 1 d) TA-Lärm dürfte den „Einsprengseln“ der Wohnnutzung in den Anwesen Nr. ...b und Nr. ... auch schwerlich zuzubilligen sein.40vgl. zum Schutzniveau in so genannten „Gemengelagen“ infolge des Angrenzens von Wohn- und gewerblicher Nutzung die Nr. 6.7 der TA-Lärm, das gleichzeitig als Konkretisierung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots anzusehen istvgl. zum Schutzniveau in so genannten „Gemengelagen“ infolge des Angrenzens von Wohn- und gewerblicher Nutzung die Nr. 6.7 der TA-Lärm, das gleichzeitig als Konkretisierung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots anzusehen ist Da dem Vorbringen der Klägerin somit insgesamt kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.