Beschluss
1 L 480/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0408.1L480.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1782/25 gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2025 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Februar 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Februar 2025 ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung vom 21. Dezember 2023 in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Februar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung – wie hier unter Ziffer 2 des Bescheides – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris. Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Sie hat darauf abgestellt, dass aufgrund des Maßnahmenziels der Gewährleistung eines rechtskonformen Zustands das öffentliche Interesse überwiege. Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt stellt sich der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung als rechtmäßig dar. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW mit Schreiben vom 28. November 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf gegeben. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO stellt die schriftliche Bestätigung dar, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften, namentlich der SpielV, entspricht. Nach § 1 Abs. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht, nur aufgestellt werden in (1.) Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, (2.) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder (3.) Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV darf ein Geldspielgerät ausdrücklich nicht in genehmigungsfreien Gaststätten i.S.d. § 2 Abs. 2 GastG aufgestellt werden. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt ist der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung rechtmäßig. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 28. Januar 2025 die Gaststättenerlaubnis betreffend die Gaststätte, für welche die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO vom 21. Dezember 2023 erteilt wurde, widerrufen und hat die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Das Gericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage (1 L 478/25) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 1606/25 gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgelehnt. Jedenfalls bis zu einer eventuellen Stattgabe im Hauptsacheverfahren der Klage 1 K 1606/25 gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis befindet sich daher in den Räumlichkeiten für welche die hier widerrufene Geeignetheitsbestätigung erteilt wurde keine Schank- oder Speisewirtschaft, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV mehr. Selbst wenn sich der Gaststättenbetreiber dazu entschließt in den bisherigen Räumlichkeiten jedenfalls bis zu einer Entscheidung über seine Klage 1 K 1606/25 eine genehmigungsfreie Gaststätte i.S.d. § 2 Abs. 2 GastG zu betreiben, dürften dort nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden und könnte mithin auch keine Geeignetheitsbestätigung i.S.d. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt werden. Ohne den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung vom 21. Dezember 2023 würde auch das öffentliche Interesse gefährdet. Die in der Spielverordnung getroffenen Bestimmungen dienen, wie sich aus der Ermächtigung in § 33f Abs. 1 GewO ergibt, neben der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs sowie dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler in erster Linie dem Interesse des Jugendschutzes. Um dieses Regelungsziel zu erreichen, hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten auf solche Orte beschränkt, zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang haben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 – 1 B 30.91 –, Rn. 5, juris. Folglich ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Jugendschutz gefährdet, wenn Geldspielgeräte in anderen als den in § 1 Abs. 1 SpielV genannten Einrichtungen aufgestellt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1993 – 14 S 2178/92 –, Rn. 22, juris. Aus denselben Gründen des Jugendschutzes überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der weiteren Aufstellung seiner Geldspielgeräte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Februar 2025 ist ebenfalls unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt, geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgelds. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der im Hauptsacheverfahren festzusetzende Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2018 – 4 B 66/18 –, Rn. 10, juris, ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.