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Beschluss

4 A 2971/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.4A2971.20.00
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Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.225,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.225,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96. Hinzukommt die ausdrücklich mitangefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten in Höhe von 3.225,00 Euro. Allerdings ist der Hilfsantrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis neben dem Hauptantrag auf Feststellung des zulässigen Weiterbetriebs auf der Grundlage der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Denn die gewerberechtliche Erlaubnis und die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb derselben Spielhalle betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand, nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2018 – 4 B 66/18 –, juris, Rn. 6 bis 8. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.