Urteil
3d A 502/17.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0314.3D.A502.17O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 28. Juni 19 in O. -V. geborene Beklagte hat aus erster Ehe einen minderjährigen Sohn. Dieser lebt bei seiner vom Beklagten geschiedenen Mutter. Am 31. August 20 hat der Beklagte seine jetzige, 1997 geborene Ehefrau, eine ehemalige Schülerin von ihm, geheiratet. Am 16. April 19 bestand der Beklagte an der Universität V. die Diplomprüfung im Fach „Biologie". Auf seinen Antrag vom 19. April 2004 erkannte die Bezirksregierung Münster diesen im Mai des Jahres als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule – an. Die Fakultät für Naturwissenschaften der Universität V. verlieh ihm am 25. Mai 2004 den akademischen Grad des „Doktors der Naturwissenschaften“. Am 6. September 2004 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Anwärter für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Gleichzeitig nahm er den Vorbereitungsdienst auf. Am 6. Juni 2005 bestand er die „Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaften", am 27. Juni 2005 die „Besondere Prüfung in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfaches Mathematik". Am 5. September 2006 bestand der Beklagte die „Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“. Diese Prüfungen wurden jeweils mit der Note „sehr gut“ bewertet. Mit Wirkung vom 6. September 2006 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Er trat seinen Dienst an der Realschule O1. an. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2007 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A12 eingewiesen. Im März 2009 wurde er bis auf weiteres als Drittkorrektor in den Prüfungsausschuss für die zentralen Abschlussprüfungen an den Waldorfschulen berufen. Nachdem der Beklagte an der Qualifikationserweiterung „Zertifikatskurs Informatik Sekundarstufe I" regelmäßig teilgenommen hatte, wurde ihm am 3. Juli 2009 eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für den Unterricht in der Sekundarstufe I in diesem Bereich erteilt. Die letzte Beurteilung – erstellt am 6. Dezember 2011 aus Anlass der Bewerbung um das Amt eines zweiten Realschulkonrektors ‑ endete mit dem Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen". Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW eingeleitet. Dem lag ein anonymer Anruf im Sekretariat der Realschule O1. zu Grunde. Danach habe der Beklagte ein Verhältnis mit einer vierzehnjährigen Schülerin, er habe sich von seiner Frau getrennt und sei aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Der Beklagte räumte gegenüber seiner Schulleiterin in einem anschließenden Gespräch ein, seit Februar 2012 eine Beziehung mit der damals vierzehnjährigen Schülerin B. M. X. , seiner heutigen Ehefrau, zu führen. Daraufhin stellte sie ihn mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 bis auf weiteres von allen Dienstgeschäften frei. Der Kläger erstattete im November 2012 bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte er das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Absatz 2 LDG NRW im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren aus. Unter dem 5. November 2012 teilte die Leiterin der Realschule O1. der Bezirksregierung B1. mit, es bestehe der weitere Verdacht, dass der Beklagte von August bis Oktober 2011 ein Verhältnis mit der ebenfalls minderjährigen Schülerin T. L. , geboren am 9. Oktober 1997, gehabt habe. Dieser Verdacht wurde ebenfalls der Staatsanwaltschaft B1. mitgeteilt. Diese führte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagen wegen dieser Vorwürfe zunächst unter dem Aktenzeichen 294 Js 553/12, später unter dem Aktenzeichen 361 Js 14/12. Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde dem Beklagten gemäß § 39 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte bis auf Weiteres verboten. Unter dem 16. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Arnsberg das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit ihm der sexuelle Missbrauch der Schülerin T. L. vorgeworfen wurde. Ein aussagepsychologisches Gutachten sei bezüglich ihre Zeugenaussage zu dem Schluss gekommen, dass dieser keine eigenen Erlebnisse zu Grunde lägen. Eine gegen diese Einstellung eingelegte Beschwerde durch die Eltern der Schülerin wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 26. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Vorwürfe zu Lasten der Schülerin B. M. X. erhob die die Staatsanwaltschaft Arnsberg am 24. Juli 2014 Anklage unter dem Aktenzeichen 361 Js 61/14 zum Amtsgericht - Strafrichter - Arnsberg. Dem Beklagten wurde darin vorgeworfen, die Schülerin B. M. X. in mindestens drei Fällen als Schutzbefohlene sexuell mißbraucht zu haben. Konkret wurden ihm in zwei Fällen Zungenküsse sowie sexuell motivierte Griffe in die Hose und in mindestens einem Fall Geschlechtsverkehr im Zeitraum zwischen Januar bis Juni 2012 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft wies in der Übersendungsverfügung angesichts des Fortbestands der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Schülerin bereits auf Absatz 4 des § 174 StGB hin. Die Anklage wurde vom Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 19. August 2014 unter dem Aktenzeichen 4 Ds 133/14 zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Ermittlungsverfahren hatte die Schülerin angegeben, im Januar 2013 anlässlich ihres einjährigen Zusammenseins mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben. Dieser sei im zweiten Schulhalbjahr 2012 ihr Lehrer (in einem Fach) geworden. Sie habe im Herbst 2012 die Schule gewechselt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde der Beklagte gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde gemäß § 39 Abs. 1 LDG NRW die Einbehaltung von 4 % der monatlichen Bezüge ab dem 1. November 2014 angeordnet. Dabei wurden das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.018,04 Euro sowie seine Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 750,00 Euro berücksichtigt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht B1. wurde das Strafverfahren am 16. Oktober 2014 nach Anhörung des Beklagten sowie der Schülerin B. M. X. im Anschluss an ein Rechtsgesprächs gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Beklagte erhielt die Auflage, 1.000,00 Euro an die Staatskasse und einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro an dieARCHEMED zu zahlen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 wurde das Verfahren nach Erfüllung der Auflagen gem. § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 fortgeführt und auf den weiteren Vorwurf ausgedehnt, gegen die Weisungsgebundenheit verstoßen zu haben. Er sei der ausdrücklichen Ermahnung, die Distanzpflicht zu Schülern zu achten, nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde der Abschluss der Ermittlungen vermerkt. Der Beklagte erhielt die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung. Nach der Stellungnahme unter dem 22. Januar 2015 wurden die Ermittlungen zunächst im Hinblick auf weitere Zeugenvernehmungen fortgeführt. Am 9. April 2015 wurde die Schulleiterin I. durch die Ermittlungsführer in Anwesenheit des Beklagten vernommen. Ein Verlegungsantrag seines Bevollmächtigten auf Grund eigener Verhinderung blieb unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot erfolglos. Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2015 erneut die Möglichkeit eröffnet, eine Stellungnahme abzugeben und die Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten und Personalvertretung zu beantragen. Der auf Antrag des Beklagten angehörte Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen verzichtete mit Schreiben vom 10. August 2015 auf eine Stellungnahme. Der Kläger hat am 11. September 2015 Disziplinarklage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe eine professionelle Lehrer-Schüler-Distanz missachtet sowie einen Verstoß gegen die Weisungsgebundenheit begangen. Angesichts der Liebesbeziehung liege zudem ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Damit habe der Beklagte sich eines schweren, innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Angesichts der Verstöße gegen die elementaren Grundpflichten eines jeden Beamten sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn von Grund auf erschüttert. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Eine Beziehung zu der Schülerin B. M. X. bestehe seit Januar 2012. Zu keiner Zeit habe es indes strafrechtlich erhebliches Verhalten durch ihn gegeben. Es handele sich lediglich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Er sei frühzeitig an die Schulleiterin herangetreten, um eine Versetzung an eine andere Schule zu erbitten. Vor diesem Hintergrund liege kein schweres Dienstvergehen vor. Im Übrigen seien seine Verteidigungsmöglichkeiten im behördlichen Disziplinarverfahren erheblich beschnitten worden. Seinem Bevollmächtigten sei die Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung nicht ermöglicht worden. Durch das angegriffene Urteil, auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 vom Hundert für die Dauer von drei Jahren verhängt. Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingelegten und begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Angesichts des vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen schweren innerdienstlichen Dienstvergehens spiele das Strafmaß nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine (entscheidende) Rolle. Dass die Eltern der Schülerin mit der Beziehung des Beklagten zu ihrer Tochter einverstanden gewesen seien, könne die gegenläufige Einschätzung des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht überwinden. Neben dem damaligen Alter der Schülerin sei auch das Abhängigkeitsverhältnis als solches im Blick zu behalten. Der Gesetzgeber bezwecke die ungestörte sexuelle Entwicklung heranwachsender Kinder und Jugendlicher. Der Beklagte habe unterlassen, die Schulleitung einzubinden. Unerheblich sei, wie oft der Beklagte nachgewiesener Maßen Geschlechtsverkehr mit der Schülerin praktiziert habe. Die Höchstmaßnahme sei die angemessene Reaktion. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abstellende Berufungsschrift genüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Weder Personalrat noch Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten sei dessen heutige Ehefrau nicht mehr seine damalige Schülerin gewesen. Sexuelle Handlungen im Übrigen, namentlich Zungenküsse, seien zu keiner Zeit eingeräumt worden. Das Verwaltungsgericht habe eine vollständige Gesamtabwägung vorgenommen. Hierbei habe es zutreffend berücksichtigt, dass sich der Beklagte zeitnah an die Eltern der Schülerin gewandt habe. Mit dieser Offenbarung habe er sich in die Gefahr gebracht, straf- und disziplinarisch belangt zu werden. Eine Wiederholungsgefahr habe es zutreffend verneint. Die Wertung von § 174 Abs. 5 StGB sei zu berücksichtigen. Es sei spekulativ, wenn man den weiteren Lebensweg der Schülerin ohne Eingehen einer Beziehung zum Beklagten in den Blick nehmen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist, wie die Disziplinarklage, zulässig (A) und begründet (B). Der Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden einheitlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht das Fehlen einer Berufungsbegründung entgegen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Berufungsschriftsatz des Klägers vom 2. März 2017 enthält einen eindeutigen Antrag (Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis). Des Weiteren führt der Kläger unter II. dieses Schriftsatzes aus, dass er das Berufungsverfahren durchführen will und weshalb das erstinstanzliche Urteil aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann. Dass die inhaltlichen Darlegungen formell an ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anknüpfen, ist unschädlich. Der Zweck, dem Berufungsgericht zu verdeutlichen, warum das angefochtene Urteil abzuändern ist, ist erfüllt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 9 B 549.00 ‑, juris. B. Die Berufung ist begründet. Die zulässige (I.) Disziplinarklage ist begründet (II.). I. Erfolglos bleibt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge fehlender ordnungsgemäßer Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter. Der Beklagte, der mit der Zustellung der Disziplinarklage nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW belehrt worden ist, hat Verfahrensmängel weder innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW noch zu einem späteren Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt. Die Disziplinarkammer hätte einen in der etwaigen mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegenden Verfahrensfehler deshalb jedenfalls nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt lassen dürfen mit der Folge, dass er auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung findet (§ 65 Abs. 2 LDG NRW). II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Sie führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem er jeweils schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen hat. Hiermit hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. Dessen Feststellung schließt er sich nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage des Akteninhalts und mit Blick auf die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung an. Darin hat er unter anderem angegeben, seine heutige Frau und er hätten sich ihre Zuneigung am 16. Januar 2012 gestanden. Sie hätten (auch in der Folgezeit) Händchen gehalten. Im zweiten Schulhalbjahr 2012 sei es zu Küssen auf die Stirn gekommen, wenngleich ein Streicheln an „prekären Stellen“ ausgeblieben sei. Zur Vermeidung von Missverständnissen macht das Gericht darauf aufmerksam, dass danach ein Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und seiner heutigen Ehefrau als früherer Schülerin erstmals im Januar 2013 stattgefunden hat. Zu dieser Zeit hatte sie die Schule bereits gewechselt gehabt. In der Zeit zwischen Zusammenkommen im Januar 2012 bis zum Verlassen der seinerzeitigen Schule im Herbst 2012 durch die heutige Ehefrau ist der Austausch von Zungenküssen zwischen dem Beklagtem und ihr nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund geht es um das vom Verwaltungsgericht wie folgt beschriebene Geschehen: „Seit dem Jahr 2010 schwärmte die Schülerin T. L. , geboren am 9. Oktober 19 für ihren Lehrer, den Beklagten. Im Sommer dieses Jahres legte sie ein Bild von sich und ihrer besten Freundin, der Schülerin B. M. X. , geboren am 31. August 19 jeweils leicht bekleidet, in ein Arbeitsheft, welches der Beklagte einsammelte. Dieser meldete den Vorfall der Schulleiterin. Vor den Sommerferien 2011 erteilte der Beklagte den beiden Schülerinnen, deren Fachlehrer er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr war, auf deren Wunsch mehrfach Nachhilfeunterricht im Fach Mathematik, in einem Fall davon im Haus der Familie X. . Im Laufe dieses Sommers fand der Vater von T. L. bei ihr Briefe, die den Rückschluss auf eine Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beklagten zuließen. Er meldete dies der Schulleitung. Aus diesem Grund wurde am 26. Oktober 2011 ein Dienstgespräch mit dem Beklagten geführt. Da der Beklagte glaubhaft machen konnte, dass die Briefe nicht von ihm geschrieben worden waren, sondern nahe lag, dass sie lediglich fingiert und auf Schwärmereien zurückzuführen waren, wurde er lediglich wegen des Nachhilfeunterrichts ermahnt und darauf hingewiesen, dass er die nötige Distanz nicht eingehalten habe. Er wurde aufgefordert, dies in Zukunft zu tun. Da T. L. im Anschluss an dieses Gespräch weiter die Nähe zum Beklagten suchte und ihn dahingehend erpresste, dass sie kompromittierende Briefe schreiben werde, falls er nicht auf ihre Avancen eingehe, versuchte er, über Gespräche außerhalb des schulischen Bereichs mit B. M. X. eine Lösung für diese Situation zu finden. Zu diesem Zeitpunkt wurde Letztere nicht vom Beklagten unterrichtet. Bei diesen Gesprächen kamen sich die beiden näher. Am 16. Januar 2012 gestanden sie sich schließlich ihre Liebe. Zu diesem Zeitpunkt war B. M. X. 14 Jahre alt. Am 13. Februar 2012 wurde der Beklagte ihr Fachlehrer und erteilte ihr in dem Schulhalbjahr, das bis zum 6. Juli 2012 dauerte, Physikunterricht im Umfang von einer Wochenstunde. Da dem Beklagten die rechtliche Problematik einer Beziehung mit der Schülerin bewusst war, offenbarten sie sich im Februar 2012 gegenüber ihren Eltern. Diese hatten keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Beziehung, da B. M. ihrer Meinung nach vom Kopf und Denken her bereits viel reifer, eher wie eine 20jährige, wirkte. Sie vereinbarten jedoch, dass weder der Beklagte bei ihnen, noch die Schülerin bei ihm übernachten durften und die beiden bis zu ihrem 15. Geburtstag mit dem Geschlechtsverkehr warten sollten. Das Paar vermied es im Frühjahr und Sommer 2012, sich in der Schule zu treffen. Die Treffen fanden teilweise bei ihr zu Hause, öfters jedoch im Wald statt. Dabei hörten sie gemeinsam Musik, unterhielten sich und tauschten Küsse aus. Der Beklagte lebte zu diesem Zeitpunkt noch mit seiner damaligen Ehefrau zusammen, wobei die Ehe bereits kriselte. Im April oder Mai 2012 erlangte die Frau des Beklagten durch eine SMS Kenntnis von der Beziehung zwischen ihm und der Schülerin und zog später aus der gemeinsamen Wohnung aus. Noch vor den Sommerferien 2012 weihte B. M. X. ihre Freundin K. M1. in die Beziehung ein, welche diese Information im Oktober 2012 an den Vertrauenslehrer weiterleitete. Nach Bekanntwerden der Beziehung wechselte B. M. X. auf eigenen Wunsch im November 2012 die Schule. Der Beklagte selbst hatte zu keinem Zeitpunkt einen Versetzungsantrag bei der zuständigen Bezirksregierung B1. gestellt. Zum Jahrestag ihrer Beziehung im Januar 2013 kam es erstmals zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten. Seit dem 1. August 2014 wohnen sie gemeinsam, seit dem 31. August 2015 sind sie verheiratet.“ 2. Diese Feststellungen beruhen auf der Auswertung des Akteninhalts sowie auf den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenso wie vor dem Senat. 3. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch sein festgestelltes Verhalten jeweils gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach musste sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. a) Wie schon das Verwaltungsgericht geht auch der Senat von einem innerdienstlichen Dienstvergehen aus. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, juris, Rdnr. 57, vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 10. Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beamten gegenüber der Schülerin als ihr Lehrer im zweiten Schulhalbjahr 2012. Dabei spielt keine Rolle, dass sich die Beteiligten schon zuvor kennen gelernt hatten. Entscheidend ist, dass der Beklagte seine heutige Ehefrau zumindest im zweiten Schulhalbjahr 2012 (wenngleich nur mit einer Wochenstunde) zu unterrichten hatte. Gerade in dieser Zeit ist nach Aktenlage und den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine vertraute Beziehung herangereift. Demgemäß ist auch unerheblich, dass seine heutige Ehefrau die seinerzeit von ihr besuchte Schule im Herbst 2012 verlassen hat. b) Auf der Grundlage dieses Sachverhalts kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein strafrechtlich erhebliches Handeln des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts feststellbar ist. Das gilt insbesondere für einen etwaigen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). c) Denn der Beklagte hat durch das in Rede stehende Verhalten gegenüber seiner damaligen Schülerin (und heutigen Ehefrau) im zweiten Schulhalbjahr 2012 ein distanzloses Verhalten gezeigt. Auf diese Weise hat er gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Abs. 1 Verf NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dem entsprechend legt § 2 (Abs. 1) SchulG NRW den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken beim Verwirklichen der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Hierzu gehört auch, (zumindest) zu minderjährigen Schülern strikt körperliche Distanz zu wahren. Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben und – auf der Grundlage einer Schulpflicht – geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das – ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung – den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 – 6 A 157/14 –, juris, Rdnr. 10 m.w.N., Urteil vom 30. März 2017 – 3d A 1512/13.O ‑, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 –, juris, Rdnr. 94. Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrer als ihre Vorbilder– auch psychisch – beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschieht, müssen partnerschaftlich-freundschaftliche ebenso wie erst recht Liebesbeziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Im Übrigen hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern selbst dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2017 – 3d A 1512/13.O ‑, juris, und Beschluss vom 11. März 2014 – 6 A 157/14 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 – 3 A 10861/15 –, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; Thüringer OVG, Urteil vom 3. September 2013 – 8 DO 236/13 –, juris, Rdnr. 128. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die gebotene körperliche, aber auch die erforderliche psychische Distanz gegenüber seiner damaligen Schülerin und heutigen Ehefrau im zweiten Schulhalbjahr 2012 vermissen lassen. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrer-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Beziehung zu einer Schülerin und deren Intensivierung zu einer persönlichen Freundschaft, aus der sich eine Liebesbeziehung (mit Austausch von Küssen im Lauf des zweiten Halbjahrs des Schuljahres 2011/12) ergibt, sind Gesichtspunkte, die mit den Anforderungen an einen verbeamteten Lehrer im Ansatz unvereinbar sind. Hierbei ist im Blick zu halten, dass der Beamte oder die Beamtin eine Annäherung durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler nicht zuletzt auch mit Blick auf seine Eigenschaft als Lehrer zumindest hinnimmt. Diese Bewertung hängt nicht davon ab, dass in jüngerer Zeit (sexuell gefärbte) Übergriffe auf Schülerinnen und Schüler an Schulen und gegenüber anvertrauten Kindern und Jugendlichen im Bereich der großen in Deutschland vertretenen Kirchen Gegenstand öffentlicher Berichterstattung, Meinungsbildung und von Strafverfahren gewesen sind und zum Teil noch sind (oder werden). Schon auf der Grundlage der beschriebenen Verfassungs- und Gesetzeslage im Übrigen hat in öffentlichen ebenso wie in Ersatzschulen ein striktes Distanzgebot zwischen Lehrpersonal und Schülerschaft zu gelten. Das etwaige Einverständnis von Erziehungsberechtigten ist ebenso unbeachtlich wie das mögliche des betroffenen Schülers. Es handelt sich bei der schulischen Ausbildung erkennbar um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite. Hinzu kommen noch die Schülerschaft, die Elternschaft und – ganz allgemein – die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Wenn Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder – zumindest bis zu einem gewissen Alter – beschulen zu lassen, müssen sie darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrenden zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher wie ersatzschulmäßiger Beschulung in Frage. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Rechtsverzicht eines Schülers oder aber seiner Erziehungsberechtigten nur ihr Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule betrifft. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unwirksam und mithin unbeachtlich. d) Der Beklagte handelte schuldhaft. Auch er selbst macht nichts dafür geltend, bei ihm hätte während des in Rede stehenden Zeitraums eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden. 4. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). a) Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. [für § 13 BDG]. b) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW regelmäßig das maßgebende Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich u.a. nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den Umständen der Tatbegehung sowie Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens und Form bzw. Gewicht des Verschuldens des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, NVwZ 2006, 469, 471, Rdnr. 24, vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris, Rdnr. 55, und vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 697, Rdnr. 39 [jeweils für § 13 BDG]. Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 696, Rdnr. 34, vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, 301, Rdnr. 24, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, 696, Rdnr. 16, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, NVwZ 2006, 469, 472, Rdnr. 30. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 696, Rdnr. 36, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rdnr. 31 m.w.N. Hiervon ausgehend hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mangels dem Beklagten vorwerfbarer Straftat nicht in einer ersten Stufe auf den gesetzlichen Strafrahmen abgestellt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr.19. d) Dies lässt aber unberührt, dass der Beklagte im Kernbereich seiner Pflichten versagt hat, indem er sich (spätestens) im Januar 2012 der Schülerin X. , seiner zwischenzeitlichen Schülerin und heutigen Ehefrau, geöffnet und anvertraut hat sowie nachfolgend eine freundschaftliche Beziehung, noch im Lauf des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahrs 2011/12: Liebesverhältnis (wenngleich noch ohne Geschlechtsverkehr), zu ihr aufgebaut hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben seine heutige Ehefrau und er ihre Liebe (schon) am 16. Januar 2012 festgestellt. Kurze Zeit später wurde sie dann seine Schülerin im Fach Physik (Beginn des zweiten Schulhalbjahres: 13. Februar 2012). Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist – wie ausgeführt – nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass partnerschaftliche und Liebesbeziehungen von Lehrern und Schülern mit Verletzungen des Distanzgebots unterbleiben. Deshalb kann – wie bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern im Alter von unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB – auch einer zwar keinen Straftatbestand erfüllenden, aber gleichwohl schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Distanzgebots die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst angezeigt sein, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. So liegt es hier. Vgl. zu sexuellem Missbrauch: BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rdnr. 9; vgl. auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 1/2018, Anm. 1 – Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 –, juris.. Bei einer Gesamtschau auf den Einzelfall des Beklagten wiegt dessen einheitliches Dienstvergehen sehr schwer. Er hat eine Liebesbeziehung zu einer ihm anvertrauten erst 14 Jahre alten Schülerin unterhalten. Unter Berücksichtigung auch der Dauer des Fehlverhaltens (ein halbes Schuljahr lang war seine heutige Ehefrau zugleich seine Schülerin) und der Hartnäckigkeit des Beamten führt dazu, dass er untragbar geworden ist. Sein die Gesamtschau über einen Zeitraum von mehreren Monaten gezeigtes Fehlverhalten zieht nach sich, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Nach dem Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten wäre die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. e) Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf ankommt, ob das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordert, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 -, juris, Rdnr. 21. Ferner sind seine persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, so dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Insbesondere war beim Beklagten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei ihm im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag (s.o.), kann eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 –, juris, Rdnr. 19 m.w.N., ausgeschlossen werden. Auch eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 ‑ 2 B 60.14 –, juris, Rdnr. 32, und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 36. Hier sind bereits keine Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase in diesem Sinne ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des im Tatbestand beschriebenen Geschehens um die Schülerin T. L. . Der Beklagte mag sich infolgedessen bedrängt und ggf. (zu Unrecht) verfolgt gefühlt haben. Dass er dadurch gleichsam aus der Bahn geworfen worden wäre, nimmt er auch für sich selbst nicht in Anspruch. Hierfür ergibt sich aus den Akten auch kein Anhalt. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 25. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte zu der Bewertung, dass es in diesem Einzelfall nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. (1) Zugunsten des Beklagten hat der Senat berücksichtigt, dass er nicht einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist, mehrere Jahre lang seinen Dienstpflichten auf hohem Niveau nachgekommen ist, sich den Eltern der Schülerin anvertraut und auch Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. Auch die bereits erwähnte Vorgeschichte mit der Schülerin T. L. und eine damit einhergehende Belastung hat das Gericht zu Gunsten des Beklagten in Ansatz gebracht. Das Gericht nimmt dem Beklagten zudem ab, dass er Ende 2011 in gewisser Weise, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, Existenzängste gehabt hat. Auch kam in seinen Schilderungen die menschlich nachvollziehbare Entwicklung einer persönlichen (später: Liebes-) Beziehung zum Ausdruck. (2) Allerdings ist als den Beklagten belastend im Blick zu behalten, dass sich der Beklagte weder seiner Schulleitung noch der Aufsichtsbehörde – was er mit Blick auf den Geschehensablauf um die Vorwürfe durch die Schülerin T. L. als für ihn unmöglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert hat – oder einem Kollegen oder einer Kollegin anvertraut hat. Auch bis zuletzt ist nie erkennbar geworden, dass er einen für sich gegebenenfalls in Betracht gezogenen Schulwechsel hat aktenkundig werden lassen. Im Gegenteil hat er seiner heutigen Ehefrau im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2011/12 Unterricht erteilt, obwohl sie übereinstimmend schon im Januar 2012 ihre Zuneigung zueinander festgestellt hätten. Für ein (wie auch immer geartetes) professionelles Gegensteuern zwecks Wahrung der erforderlichen Distanz zu einer Schülerin ist – auch auf der Grundlage der Angaben des Beklagten – nichts erkennbar. (3) Namentlich hervorragende Leistungen können den Beklagten bereits deshalb nicht erheblich entlasten, weil auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig – so auch hier – nicht geeignet ist, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rdnr. 13, m.w.N. (4) Das Einverständnis von damaliger Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten mildert das Dienstvergehen nicht durchgreifend. Mit Blick auf die geschilderte mehrpolige Rechtsbeziehung bei Schulverhältnissen würden ansonsten die berechtigten Interessen von Schüler- und Lehrerschaft sowie der Öffentlichkeit zu Unrecht vernachlässigt. (5) Eine nachfolgende Heirat macht den Verstoß gegen Dienstpflichten nicht rückwirkend rückgängig. Eine Milderung unter diesem Gesichtspunkt hat auszuscheiden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. März 2013 – 16a D 11.624 –, juris, Rdnr. 69 f. (6) Etwas dem Beklagten Günstiges ergibt sich im Ergebnis nicht daraus, dass seine damalige Schülerin schon seinerzeit einen eher gereiften und ggf. gefestigten Eindruck (etwa auf den polizeilichen Vernehmungsbeamten) gemacht haben mag. Der Gesetzgeber hat unter anderem mit den §§ 174, 176 StGB zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht jedenfalls bei Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Persönlichkeitsentwicklung fortdauert. Darüber hinaus hat er eine Gefahr darin erblickt, dass Jugendliche sozial überlegenen Erwachsenen auch dann nicht auf gleicher Ebene begegnen und Gebrauch von ihrer sexuellen Selbstbestimmung machen können, wenn ein Obhutsverhältnis i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB nicht besteht. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts, BT-Drucksache (Drs.) VI/1552, S. 15; vgl. auch Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD, Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht, BT-Drs. 18/2601, S. 15. Hiervon ausgehend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die betreffende Schülerin nach außen hin schon einen eher gereiften Eindruck vermittelt hat. Entscheidend ist die gesetzgeberische Annahme, dass ein Reifungsprozess regelmäßig jedenfalls bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs andauert. Für eine Ausnahme in dem Sinne, dass die innerliche Reifung der damaligen Schülerin bereits vollständig abgeschlossen gewesen ist, bestehen auf der Grundlage des Akteninhalts keine Anhaltspunkte. (7) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Denn eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens wäre nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N., und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 40. (8) Ist nach den vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 –. cc) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. dd) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. VI. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.