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Beschluss

1 B 770/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0308.1B770.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Begründung der streitgegenständlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (dazu I.) und dass die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (dazu II.). Das nach § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO allein berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. I. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Zuweisungsverfügung vom 12. April 2017 beigefügte Begründung genügt diesen Mindestanforderungen. Die Antragstellerin hat auch mit ihrer Beschwerde nicht dargetan, dass die Begründung sich in bloß formelhaften Wendungen erschöpft. Soweit sie unter anderem fordert, dass sich die Begründung mit der Nichteinbeziehung der Zuweisung in § 126 Abs. 4 BBG auseinandersetzen müsse, und die Einbeziehung sämtlicher Einzelaspekte des privaten Aufschubinteresses verlangt, rügt sie der Sache nach die materielle Richtigkeit der für die sofortige Vollziehbarkeit angegebenen Gründe. Dasselbe gilt für die geltend gemachten inhaltlichen Zweifel an der Behauptung der Antragsgegnerin, es fehle eine anderweitige, wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit. II. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des betroffenen Rechtssubjekts an einem Aufschub der (Wirkungen der) Vollziehung abwägend gegenüber zu stellen. Letzteres überwiegt namentlich dann, wenn sich der Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, denn der Vollzug eines erkennbar rechtswidrigen Bescheides kann nicht im öffentlichen Interesse liegen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt dagegen in aller Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Lassen sich im Eilverfahren die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren noch nicht hinreichend klar voraussehen, so ist das für die Regelung der Vollziehung vorrangige bzw. nachrangige Interesse auf der Grundlage einer allgemeinen Interessen- bzw. Folgenabwägung zu bestimmen. In Anwendung dieser Grundätze gebührt im vorliegenden Fall dem (öffentlichen) Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin. Es kann dabei offen bleiben, ob die streitbefangene Zuweisungsverfügung vom 12. April 2017 offensichtlich rechtmäßig ist (dazu 1.). Sie ist jedenfalls nicht offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig (dazu 2.). Die sonach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus (dazu 3.). 1. Es muss nicht geklärt werden, ob die Zuweisungsverfügung vom 12. April 2017 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Senat wäre an eine entsprechende erstinstanzliche Einschätzung nicht gebunden. Er fällt im Beschwerdeverfahren vielmehr eine eigene Entscheidung über das Bestehen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es spricht im Übrigen vieles dafür, dass auch das Verwaltungsgericht die Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung nicht abschließend beantwortet hat. Das Verwaltungsgericht hat zwar offenbar zunächst in diese Richtung gedacht (vgl. die Formulierung in dem Obersatz auf Seite 3 des Beschlussabdrucks, vorletzter Absatz). Im Ergebnis hat es jedoch – was auch in der weiteren Entscheidungsbegründung deutlich zum Ausdruck kommt – summarisch überprüft, ob der Verwaltungsakt „offensichtlich“ (Seite 3 unten bezüglich der formellen Seite) bzw. „offenkundig“ (Seite 5 unten zum Aspekt der Zumutbarkeit als Bestandteil der materiellen Rechtsprüfung) rechtswidrig ist, und (nur) dies verneint. Im Anschluss daran hat es folgerichtig eine – knappe – eigenständige allgemeine, d. h. eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige, Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten vorgenommen (Seite 7, im Absatz vor der Kostenentscheidung). Dieses Vorgehen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die streitbefangene Zuweisungsverfügung ist nicht offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Das Beschwerdevorbringen vermag Gegenteiliges nicht aufzuzeigen. Das gilt sowohl mit Blick auf eine formelle (dazu a)) als auch auf eine materielle (dazu b)) Rechtswidrigkeit der Verfügung. Soweit die Beschwerdebegründung an mehreren Stellen erstinstanzliches Vorbringen lediglich zitierend wiederholt, fehlt es schon an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und es werden bereits die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestimmten Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe nicht erfüllt. a) In formeller Hinsicht ist zwischen den Beteiligten (allein) streitig, ob in dem Verwaltungsverfahren über die streitbefangene Zuweisung bei der nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG erforderlichen Betriebsratsbeteiligung für die abgebende Organisationseinheit der zuständige Betriebsrat beteiligt wurde. Insoweit wurde – unstreitig – der Betriebsrat der Organisationseinheit „Deutsche Telekom AG Placement Services“ (im Folgenden: Betriebsrat TPS) am Verfahren beteiligt. Dessen Zustimmung liegt aufgrund entsprechenden Beschlusses der Einigungsstelle vor. Dieser Betriebsrat war auch zuständig. Dies ergibt sich, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt hat, aus den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen. Grundsätzlich ist die Einrichtung und damit auch die Zuständigkeit von Betriebsräten an den Begriff des Betriebs geknüpft (vgl. § 1 BetrVG). Davon Abweichendes kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Tarifvertrag bestimmt werden; das betrifft u. a. die Zusammenfassung von bei demselben Unternehmen bestehenden Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Vorgesehen war eine solche Zusammenfassung bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Zusatztarifvertrages für die Deutsche Telekom AG in der – insoweit mit der nachfolgenden Fassung vom 1. Januar 2017 inhaltsgleichen – Fassung vom 1. April 2016, die zum Zeitpunkt der Gremienbeteiligung in dem hier streitbefangenen Zuweisungsverfahren galt, in Bezug auf die selbständigen Organisationseinheiten (und damit an sich eigenständigen Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Tarifvertrages) „Telekom Placement Services“ (TPS) und „Service- und Orientierungseinheit“ (SOE PRO). Beide bilde(te)n danach einen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Die Antragstellerin gehörte im Zeitpunkt der Gremienbeteiligung der Organisationseinheit SOE PRO, einer Überhangseinheit aus der Maßnahme „Shape HQ“, an (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. August 2017, Seite 2 unten). Damit unterfiel sie der Zuständigkeit des Betriebsrats TPS. Vgl. dazu, dass es diesem Betriebsrat auch nicht an der erforderlichen „Sachnähe“ für die der Einheit SOE PRO zugeordneten Beamten mangelt, etwa VG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 5 L 349.17 –, n. v., Seite 6. Die Antragstellerin hat dem mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Namentlich hat sie ihre Zugehörigkeit zu der Organisationseinheit SOE PRO nicht in Frage gestellt. Sie hat vielmehr selbst sinngemäß vorgetragen, durch die Maßnahme Shape HQ in den Personalüberhang geraten zu sein, nachdem sie Ende 2012 ihr konkret-funktionelles Amt in der Konzernzentrale verloren habe. Nach § 3 Abs. 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Shape Headquarters“ gehörte sie dadurch einer gesonderten Organisationseinheit an. Die im Beschwerdevorbringen angeführte „Konzernzentrale“ bzw. den „Betrieb GHQ“ gab es in ihrer alten Form als Folge dieser Maßnahme nicht mehr. Sie wurden vielmehr im Zuge dieser Maßnahme aufgelöst und es wurden neue Organisationseinheiten– darunter der neue Betrieb GHQ – gebildet. Die von der Antragstellerin behauptete „ununterbrochene Zugehörigkeit zur Konzernzentrale“ war damit allenfalls noch formaler Natur und ohne eine feststellbare tatsächliche Eingliederung. Für die neue Organisationsstruktur, an die die Zuständigkeit der bei Personalmaßnahmen zu beteiligenden Betriebsräte anknüpft, ist dieser Umstand bedeutungslos. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass sie – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss – keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates für sich beanspruche, sondern sie stattdessen den örtlichen Betriebsrat des „Betriebs Konzernzentrale“ für zuständig halte, vermag dies nach dem Vorstehenden kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die weitere, neue Rüge der Antragstellerin, dass die bestehenden tarifvertraglichen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verstoßen würden, erfolgte erstmals (hinreichend deutlich) in dem Schriftsatz vom 10. August 2017 und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die mit Ablauf des 24. Juli 2017 endete. Unabhängig davon wird der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Rüge bezeichnet die konkret für betroffen erachtete subjektive Rechtsposition nicht und bringt deshalb den inneren Zusammenhang mit einer bezüglich der Betriebsratsbeteiligung in den Blick zu nehmenden Rechtsstellung, also einer solchen betriebsverfassungsrechtlicher Natur, nicht nachvollziehbar zum Ausdruck. Die hierzu in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 2005 – 2 C 26.05 –, u. a. juris) führt nicht ohne weiteres weiter. Sie betraf die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Telekom-Beamten zu der damaligen Organisationseinheit „Vivento“ unter Berücksichtigung insbesondere des (materiell-rechtlichen) Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes gegen den zeitlich unbefristeten Entzug eines Funktionsamtes. Dieser Fall unterscheidet sich schon im Tatsächlichen von dem vorliegenden Sachverhalt der Zuweisung einer Telekom-Beamtin zu einem Tochterunternehmen, die gerade zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs nach vorheriger zeitweiser Beschäftigungslosigkeit vorgenommen wird. Dieser Unterschied hat unabhängig davon Gewicht, ob die Organisationseinheit SOE PRO und/oder der zusammengefasste Betrieb TPS/SOE PRO mit Blick auf Aufgabe und Funktion gewisse Parallelen zu der damaligen Organisationseinheit „Vivento“ aufweisen. Allein aus diesen Parallelen lässt sich nicht ohne weiteres auf die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen/tarifvertraglichen Zusammenfassung der Einheiten SOE PRO und TPS zu einem Betrieb schließen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung Fragen des Organisationsrechts und insbesondere des betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens nicht angesprochen hat. b) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Bewertung, dass die Zuweisungsverfügung materiell-rechtlich offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Die von der Antragstellerin insoweit vorgebrachten Gründe beschränken sich (im Wesentlichen) auf den Gesichtspunkt, ob die streitbefangene Zuweisungsverfügung mit ihrem konkreten Inhalt – namentlich hinsichtlich der Bestimmung des Beschäftigungsortes – nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). An dieser Zumutbarkeit ist bei summarischer Prüfung nicht zu zweifeln. Die die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze ggf. konkretisierenden Vorschriften über den Rationalisierungsschutz stehen der Bewertung der Maßnahme als zumutbar nicht entgegen (dazu aa)). Die von der Antragstellerin geltend gemachten privaten Hinderungsgründe lassen die zugewiesene Tätigkeit in (unmittelbarer) Anwendung der allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen (dazu bb). Es bestehen nach dem Beschwerdevorbringen und den Erwiderungsschriftsätzen schließlich auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Übertragung einer für sie geeigneten wohnortnahen Dauerbeschäftigung pflichtwidrig vorenthalten oder die Möglichkeit einer solchen Beschäftigung unzureichend geprüft hat (dazu cc). aa) Die Annahme der Antragstellerin, bereits die von ihr benannten Schutzvorschriften zu Rationalisierungsmaßnahmen führten – als Konkretisierung der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in Bezug genommenen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze – zwingend darauf, die streitbefangene Zuweisung als unzumutbar zu bewerten, greift nicht durch. Die Beschwerde macht insoweit im Wesentlichen geltend: § 12 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung der Maßnahme „Shape Headquarters“ (im Folgenden: GBV Shape HQ), von der die Antragstellerin betroffen sei, beziehe die Beamten ausdrücklich in ihren Geltungsbereich ein. In materieller Hinsicht verweise diese Vorschrift auf die entsprechenden materiellen Bestimmungen für Beamte nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 nicht in Vivento umgesetzt oder versetzt werden (im Folgenden: KBV Ratioschutz), in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Diese übertrügen die Regelungen des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigung (TV Ratio) auf Beamte und statuierten in der Sache u. a. bestimmte Prüfungsschritte hinsichtlich der räumlichen Zumutbarkeit der Beschäftigung. Der Umstand, dass die Gültigkeit der KBV Ratioschutz eigentlich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet habe, sei hier nicht von Bedeutung. Denn für die Reorganisationsmaßnahme Shape HQ sei die KBV Ratioschutz durch die oben genannte Gesamtbetriebsvereinbarung „noch einmal in Gültigkeit gesetzt“ worden. Dieses Vorbringen kann eine offensichtliche bzw. eine mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtswidrigkeit der Zuweisungsverfügung nicht überzeugend begründen. Rechtlich zweifelhaft erscheint bereits die Annahme der Antragstellerin, aus § 12 Abs. 1 GBV Shape HQ ergebe sich die Fortgeltung bestimmter Bestimmungen der KBV Ratioschutz für Beamte auch über den 31. Dezember 2008 hinaus. Denn diese Vorschrift erfasst nach ihrer Überschrift, ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung offenbar nur solche Regelungen, die im Sinne des § 112 BetrVG etwas über den Sozialplan, also den Ausgleich und die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, bestimmen und nicht auch solche Regelungen, die den davon zu trennenden Interessenausgleich betreffen. Zwar kommt es unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin und insbesondere der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Betracht, dass – evtl. als Annex einer wirtschaftlichen Abfindung – auch Zumutbarkeitsregelungen für die Auswahl und Vermittlung neuer Dauerarbeitsplätze für den Personalüberhang zum Sozialplan zählen (können). Ob dies auch für die Maßnahme Shape HQ bzw. die KBV Ratioschutz gelten würde, was die Antragsgegnerin hinsichtlich der hier interessierenden Bestimmungen verneint, ist – ebenso wie die Frage der Fortwirkung – in der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt und kann daher im Eilrechtsschutzverfahren weder in die eine noch in die andere Richtung sicher beurteilt werden. Unabhängig davon ist jedoch zweifelhaft, ob eine – unterstellte – Einbeziehung der Regelungen der KBV Ratioschutz über die Grenzen der räumlichen Zumutbarkeit der Übertragung einer neuen Beschäftigung über § 12 Abs. 1 GBV Shape HQ zeitlich unbegrenzt wirken würde. Dagegen spricht, dass die GBV Shape HQ in § 13 Abs. 3 Satz 2 selbst ein (absolutes) Enddatum für das Außerkrafttreten von Interessenausgleich und Sozialplan bestimmt hat, nämlich den 31. Dezember 2015. Vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 5 L 349.17 – n. v., Seite 10. Dieses Datum liegt deutlich vor der streitbefangenen Zuweisungsverfügung. Die Antragstellerin meint zwar, das Enddatum könne sich nicht auf bereits entstandene Ansprüche beziehen. Welcher „alte“ Anspruch aus dem Sozialplan in Bezug auf das erst später begründete streitgegenständliche Zuweisungsverhältnis bis zu diesem Enddatum schon entstanden sein soll, verdeutlicht sie aber nicht. bb) Die Zuweisung der Antragstellerin ist auch nicht in unmittelbarer Anwendung der allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze – wie namentlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn – im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG unzumutbar. Das gilt unbeschadet der Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin (L. ) und dem Zuweisungsort (E. ) und der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang als Hinderungsgründe angegebenen privaten Belange (nicht abbezahltes Eigenheim, fehlende Mobilität des Lebenspartners, Pflege bzw. Betreuung von Angehörigen). Den insoweit vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss gegebenen, zutreffenden Begründungen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nichts über ihren erstinstanzlichen Vortrag Hinausgehendes entgegen gesetzt. Damit dürfte schon den Erfordernissen an die Darlegung nicht genügt worden sein. Ungeachtet dessen weist der Senat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung auf folgendes hin: Ausgangspunkt der im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorzunehmenden Zumutbarkeitsbewertung ist, was die Lage des in der Zuweisungsverfügung bestimmten Beschäftigungsortes betrifft, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme – wie hier der Zuweisung – rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der – bei Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum bisherigen Wohnort – eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bzw. Begründung eines Zweitwohnsitzes bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessener Weise zu berücksichtigen. Er ist jedoch etwa nicht verpflichtet, einen Beamten zur Abwendung einer Versetzung oder Zuweisung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für den er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das hat erst recht dann zu gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Vgl. aus der Rechtsprechung des Senats (zuletzt) OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 1 B 393/17 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 31 f. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Antragstellerin unbeschadet der Entfernung von 134 km zwischen ihrem Wohnort und dem neuen Dienstort sowie dadurch bedingter langer Fahrzeiten im Falle täglicher Rückkehr zum Wohnort in zumutbarer Weise jedenfalls auf die Möglichkeit eines Umzuges bzw. des Bezuges einer Nebenwohnung am Dienstort verwiesen werden. Finanziell hat die Antragsgegnerin dies dadurch abgefedert, dass sie aus Gründen der Fürsorgepflicht in der Zuweisungsverfügung eine Umzugskostenvergütung gemäß der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt hat. Besonders schwerwiegende persönliche Gründe bzw. außergewöhnliche Härten, die auch einen solchen (Teil-)Umzug mit Blick auf die gebotene Fürsorge des Dienstherrn gerade in diesem Einzelfall als offensichtlich oder höchstwahrscheinlich unzumutbar erscheinen ließen, hat die Antragstellerin mit den von ihr aufgeführten Gründen – vielfältige Unterstützung des kranken Vaters, Unterstützung der Schwester bei der Kinderbetreuung, fehlende Mobilität des Lebenspartners – nicht aufzuzeigen vermocht. Grundsätzlich wird die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung nicht dadurch eingeschränkt, dass dieser – aufgrund einer der privaten Lebensführung zuzuordnenden Entscheidung – einen nahen Angehörigen pflegen oder betreuen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 B 1001/14 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Belange des Lebenspartners sind ebenfalls prinzipiell der privaten Lebenssphäre zuzuordnen. Mobilitätseinschränkungen des Partners lassen sich insoweit im Übrigen (zumindest teilweise) durch eigenes Handeln abmildern, etwa in der Weise, dass der neue Wohnort an einem Standort gewählt wird, der zwischen den jeweiligen Dienst-/Beschäftigungsorten liegt. cc) Das sinngemäße Beschwerdevorbringen, die Zuweisung sei unzumutbar, weil die Antragstellerin tatsächlich deutlich wohnortnäher hätte beschäftigt werden können bzw. weil die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht ausreichend geprüft habe, bleibt ohne Erfolg. In Würdigung des Vorbringens der Beteiligten lassen sich insoweit bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen Rechtsfehler der Zuweisungsverfügung feststellen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (Seite 7 oben) ausgeführt, es könne nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin rechtlich gebunden wäre, die Antragstellerin wohnortnah zu beschäftigen. Es sei nach dem Sach- und Streitstand nicht offensichtlich, dass freie Arbeitsposten, auf denen die Antragstellerin amtsangemessen hätte eingesetzt werden können, in Wohnortnähe überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere habe die Antragstellerin nicht selbst solche Posten bzw. Stellen benannt. Sie habe auch keine Einzelheiten substantiiert vorgetragen, aus denen sich Hinweise auf eine mögliche Umsetzung auf eine (ggf. „beworbene“) Stelle vorrangig zu einer Zuweisung nach E. hätten ergeben können. Ohne eine solche Unterrichtung habe sie von der Antragsgegnerin die Prüfung einer solchen Verwendung im Rahmen der Fürsorgepflicht vor Erlass der Zuweisungsverfügung nicht verlangen können. Die Antragstellerin sieht in ihrer Beschwerdebegründung die Darlegungslast für das Nichtvorhandensein von Beschäftigungsmöglichkeiten in Wohnortnähe bei der Antragsgegnerin. Sie weist ferner darauf hin, dass der aufnehmende Betriebsrat alternative Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort Brühl konkret angesprochen habe. Schließlich könne die Antragsgegnerin die Zahl der beispielsweise bei der hier betroffenen Telekom-Tochter DTKS an den verschiedenen Standorten freiwerdenden Arbeitsplätze – etwa durch die Zahlung von Abfindungen – selbst steuern. In späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin ihren Vortrag – namentlich ihre zahlreichen eigenen, sämtlich abgelehnten Bewerbungen sowie bestimmte ausgeschriebene Stellen betreffend – weiter konkretisiert und ergänzt. Die Antragsgegnerin hat insoweit – pauschal – behauptet, „selbstverständlich auch geprüft“ zu haben, ob eine wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeit im Einzelfall bestehe, und zu einigen von der Antragstellerin konkret angesprochenen Ausschreibungen von zu besetzenden Stellen angegeben, dass es sich nicht um Vollzeitstellen bzw. nicht um Stellen für eine unbefristete Tätigkeit gehandelt habe. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine zwingende rechtliche Verpflichtung besteht, vor der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen an einem vom Wohnort weit entfernt gelegenen Zuweisungsort zunächst wohnortnahe freie, nach dem Anforderungs- und Befähigungsprofil mit dem Betroffenen besetzbare Stellen ausfindig zu machen („Suchpflicht“) und diese vorrangig anzubieten/zu übertragen, in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017– 1 B 393/17 – juris, Rn. 19, vom 26. August 2014– 1 B 758/14 – juris, Rn. 9, und vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 – juris, Rn. 18. Mit Blick auf die oben unter Gliederungspunkt bb) enthaltenen Ausführungen zu einer beim Dienstortwechsel eines Bundesbeamten allenfalls in begrenztem Maße gebotene Rücksichtnahme auf private Belange wie namentlich die Lage seines Wohnortes/Grundbesitzes wird man allerdings schwerlich in jedem Zuweisungsfall mit Ortswechsel eine strenge, alle denkbaren Alternativbeschäftigungsmöglichkeiten umfassend in den Blick nehmende Suchpflicht des Dienstherrn annehmen können. Insbesondere wird man die strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Ruhestand“ für die gebotene Suche des Dienstherrn nach einer gemessen an dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Betroffenen noch gegebenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit bestehen, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 – juris, Rn. 25 ff., und vom 19. März 2015– 2 C 37.13 – juris, Rn. 17 ff., sowie den Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 – juris, Rn. 4, wegen bedeutsamer Unterschiede der betroffenen Fallgruppen nicht einfach „Eins zu Eins“ auf Personalmaßnahmen übertragen können, die – wie Versetzung und Zuweisung – keine Änderung des Status eines aktiven Beamten bewirken, sondern (nur) zu einem Wechsel des Dienstortes führen. Hinzu kommt, dass die streitbefangene Zuweisung trotz ihres Charakters als personelle Einzelmaßnahme, was die Prüfung sonstiger geeigneter Beschäftigungsalternativen betrifft, womöglich in „Konkurrenz“ zu anderen Zuweisungsfällen steht, bei denen ebenfalls weit vom Wohnort entfernt gelegene Zuweisungsorte bestimmt wurden und Betroffene damit nicht einverstanden sind. Gerade für in bestimmten Ballungsräumen, wie etwa der Rheinschiene, wohnhafte Beamte könnte sich daraus je nach dem Inhalt einer gebotenen Suchpflicht ein kompliziertes, von der Antragsgegnerin nur schwer handhabbares und zudem die Kenntnis einer Vielzahl personeller Einzelmaßnahmen voraussetzendes Verteilungsproblem (Art „Sozialauswahl“) in Bezug auf die in der Region vorhandenen freien und jeweils passenden Stellen ergeben. Dies gilt umso mehr, als die Stellensituation in der hier vorliegenden Massenverwaltung ständigen Schwankungen unterliegen wird. Das alles birgt viele rechtliche Unsicherheiten. Schon deswegen wäre es nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft zu bewerten, wenn die Antragsgegnerin in dem Verfahren über die streitbefangenen Zuweisung der Antragstellerin für diese nicht umfassend in eigener Verantwortung nach einer für die Antragstellerin geeigneten wohnortnahen Beschäftigungsalternative gesucht haben sollte. Davon abgesehen lässt das Beschwerdevorbringen bei Einbeziehung der erwidernden Schriftsätze schon nicht genügend hervortreten, dass – bezogen auf den Zuweisungszeitpunkt absehbar – zu der Zuweisung zur DTKS GmbH am Standort E. für die Antragstellerin eine geeignete, sie mit Blick auf die Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort deutlich geringer belastende Beschäftigungsalternative bestanden hat. Die Antragstellerin beklagt in ihrer Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2017 (Seite 13 f.) etwa, dass ihre zahlreichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen für eine interne Beschäftigung bei der Deutschen Telekom AG allesamt erfolglos geblieben seien. Sie habe immer wieder gleichlautende Absagen erhalten, die sich weder zu der Bewerbung noch zu ihrer seit 2012 bestehenden Beschäftigungslosigkeit verhalten hätten. Als Beleg hat sie eine dieser Absagen ihrer Beschwerdebegründung als Anlage (Nr. 27) beigefügt. Dort heißt es u. a., es habe leider Kandidaten gegeben, deren Profil besser auf die ausgeschriebene Stelle gepasst habe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie durch die vielen Ablehnungen zu einem verstärkten Bemühen um externe Bewerbungen habe gedrängt werden sollen. Ein Erfolg der Bewerbungen sei systematisch vereitelt worden. Die sodann erfolgte Zuweisung nach E. sei als eine Sanktion für ihr Beharren auf Übertragung einer internen Beschäftigung zu werten. Dieses Vorbringen zeigt nicht substantiiert auf, dass den angesprochenen Bewerbungen um eine wohnortnahe interne Beschäftigung im Unternehmen Deutsche Telekom AG bei gebührender Berücksichtigung ihrer Beschäftigungslosigkeit zwingend hätte entsprochen werden müssen. Dafür ist beispielsweise zum Anforderungsprofil dieser Stellen zu wenig vorgetragen. Dies berücksichtigend geben die Vorwürfe einer systematischen Vereitelung jeder unternehmensinternen Tätigkeit sowie der Abstrafung durch den Zuweisungsort lediglich allgemeine subjektive Eindrücke der Antragstellerin wieder, die einen hinreichenden objektiven Anhalt für das geltend gemachte rechtsmissbräuchliche Verhalten der Antragsgegnerin nicht erkennen lassen. Die nur sehr allgemeine Angabe, im Raum C. übernehme die Deutsche Telekom AG jährlich im kaufmännischen Bereich eine Vielzahl Auszubildender und es würden darüber hinaus auch Leiharbeitnehmer eingestellt, besagt nichts darüber, dass auch ein für die Antragstellerin, die keine Ausbildung mehr benötigt, geeigneter Vollarbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, die (für einzelne Fälle belegte) Ablehnung ihrer Bewerbungen auf sog. „interne Anbietungen“ unter Hinweis auf ihre fehlende Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Betrieb verstoße gegen Ziffer 2.1 der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung der Deutschen Telekom sowie gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BLV, § 5 Abs. 2 PostPersRG, § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG sowie Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. den Schriftsatz vom 16. Oktober 2017, Seite 3), ist nicht berücksichtigungsfähig. Es ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und stellt keine bloße Ergänzung der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung dar, sondern neuen Vortrag. Unabhängig davon lässt sich der geltend gemachte Verstoß mangels einer vertiefenden Argumentation im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Antragsgegnerin hält diese Stellen bereits nicht für „frei und besetzbar“, weil es um Stellen gehe, die in den betroffenen Organisationseinheiten weggefallen seien. Deswegen seien zunächst die Beschäftigten dieser Bereiche wieder unterzubringen (vgl. den Schriftsatz vom 25. Oktober 2017, Seite 3). Das sind möglicherweise zulässige Erwägungen auf der Grundlage der Organisationsgewalt, die noch im Vorfeld des Eingreifens des Grundsatzes der Bestenauswahl liegen. Was besetzbar gewesene Stellen bei der DTKS am Standort C1. betrifft, ist zwischen den Beteiligten streitig geblieben, ob sich darunter auch (teilweise) nach bzw. vergleichbar der Besoldungsgruppe der Antragstellerin (A 8) bewertete Vollzeit stellen befunden haben und ob diese (auf Dauer) befristet gewesen sind (vgl. die Schriftsätze der Antragstellerin vom 1. November 2017 und vom 15. November 2017 sowie und Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2017 und vom 13. November 2017). Auch in diesem Punkt hat sich damit kein klares Bild ergeben, das eine eindeutige Prognose der Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung erlauben würde. 3. Auf der Grundlage einer – die Bewertung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren aussparenden – allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Zuweisungsverfügung unter den hier gegebenen Umständen höher zu bewerten als das gegenläufige Aufschubinteresse der Antragstellerin. Das Vollzugsinteresse ist hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von vornherein in entscheidender Weise deswegen gemindert, weil der Gesetzgeber – im Unterschied zu Versetzungen und Abordnungen – davon abgesehen hat, Zuweisungen in die Fallgruppen allgemein geltender Ausnahmen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzubeziehen. Dieser Umstand schließt es ersichtlich nicht aus, dass im Einzelfall oder auch in bestimmten, durch Besonderheiten gekennzeichneten Fallgruppen gleichwohl die für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe die gegenläufigen privaten Belange überwiegen können. Für die in der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Zuweisungsverfügung vom 12. April 2017 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt ein besonderes Vollzugsinteresse unter (mindestens) zwei Gesichtspunkten vor. Beide wurden sowohl in dem angefochtenen Beschluss als auch in der Begründung der Vollziehungsanordnung bereits benannt. Zum einen liegt es im besonderen öffentlichen Interesse, eine Bundesbeamtin, die ihren bisheriger Aufgabenbereich durch eine Organisationsmaßnahme (hier: Shape HQ) bereits im Jahr 2012 verloren hat und dadurch (bis auf vorübergehende Zwischentätigkeit) „beschäftigungslos“ geworden ist, so bald wie möglich – und nicht erst nach Abschluss eines unter Umständen längeren Hauptsacheverfahrens – dauerhaft ihrem Statusamt und ihrer fachlichen Befähigung angemessen zu beschäftigen und damit den rechtswidrigen Zustand der „Beschäftigungslosigkeit“ zu beenden. Diesem Ziel soll die von der Antragstellerin angegriffene Zuweisung als von der Rechtsordnung namentlich für Fälle solcher Art vorgesehenes, statthaftes Instrument wesentlich dienen; sie erscheint auch dazu geeignet, zumal nicht sicher feststeht, dass es eine gleich geeignete Alternative für eine amtsangemessene Dauerbeschäftigung gegeben hat. Zum anderen soll mit dieser Zuweisung ein personalwirtschaftlicher Bedarf an der Zuweisungsstelle mit vorhandenen personellen Mitteln (hier: einer vom Dienstherrn zu alimentierenden Beamtin) gedeckt werden, ohne für den Zeitraum des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zusätzliches Personal einstellen und damit den Haushalt belasten zu müssen. Beide Gesichtspunkte haben Gewicht. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten privaten Interessen und Belastungen, die in der Sache mit den Gesichtspunkten übereinstimmen, die sie der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Fahrzeiten bzw. eines Ortswechsels entgegen setzt, wiegen nicht gleich schwer. Ihnen fehlt es an einer besonderen Schutzwürdigkeit, weil – wie schon an anderer Stelle ausgeführt – Bundesbeamte Veränderungen ihres Dienstortes bei der Wahl des Wohnortes, dem Erwerb von Grundeigentum und der Übernahme zeitaufwändiger familiärer Verpflichtungen (für Pflege oder Betreuung) grundsätzlich einkalkulieren müssen. Eine außergewöhnliche schwere Betroffenheit privater Belange ist hier nicht substantiiert dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.