Beschluss
1 B 346/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0607.1B346.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Ergehen des Widerspruchsbescheides und die nachfolgende Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf sinngemäß verfolgten Antrag des Antragssteller zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 3259/18 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 12. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2018 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, weil sich die Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Die auf diese Vorschrift gestützte Zuweisungsverfügung begegne keinen formellen Bedenken und sei auch materiell rechtmäßig. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Norm seien erfüllt. Insbesondere sei dem Antragsteller eine seinem Amt (Fernmeldeobersekretär, Besoldungsgruppe A7 BBesO) entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Für die Annahme, die zugewiesene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen, sei nichts ersichtlich. Die Zuweisung sei dem Antragsteller auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Insbesondere stehe die Entfernung von ca. 80 Kilometern zwischen dem Ort der zugewiesenen Tätigkeit (E. ) und dem Wohnort des Antragstellers (L. ) auch unter Berücksichtigung des angegriffenen Gesundheitszustandes des Vaters des Antragstellers der Zuweisung nicht entgegen. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Antragsgegnerin hätte eine wohnortnähere Verwendungsmöglichkeit prüfen müssen, habe die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vorgetragen, dass eine solche Alternativstelle im Zeitpunkt der Zuweisung nicht zur Verfügung gestanden habe. Hieran habe die Kammer keinen Anlass zu zweifeln. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Oktober 2016 eine Reihe von Stellenangeboten in E1. , L1. und X. unterbreitet, auf die dieser aber nicht geantwortet habe. Eine Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort von ca. 80 km und ein Zeitaufwand von – je nach Verkehrslage – zwei bis drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw begründe für sich genommen keine Unzumutbarkeit, sondern stelle inzwischen für viele Berufspendler eine Normalität dar. Der Umstand, dass es dem Antragsteller durch längere Fahrtzeiten erschwert würde, seinen kranken Vater wie bisher zu unterstützen und zu betreuen, führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung der Zumutbarkeit. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass seinem Vater ein Pflegegrad zuerkannt worden sei – was der Antragsteller bislang jedoch nicht nachgewiesen habe –, ergäbe sich daraus nicht, dass ihm eine Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit in E. unzumutbar sei. Die Pflicht eines alimentierten Beamten zur Dienstleistung werde grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen wolle. Eine solche Entscheidung sei vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Deutlich werde dies durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen wie § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 BBG. Hiernach hätten Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben und nach ärztlichen Gutachten einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, lediglich einen (antragsgebundenen) Anspruch auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung, und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Es sei deswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, einem beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der – wie der Antragsteller – keinen Antrag nach § 92 BBG stelle, eine solche Vollzeittätigkeit nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zuzuweisen, welche der Realisierung seines Wunsches ganz oder teilweise entgegenstehe, einen pflegebedürftigen Angehörigen selbst zu pflegen. Dass dies richtig sei, verdeutliche auch die Erwägung, dass ein Beamter seine Dienstleistung ersichtlich nicht mit der Begründung vollständig verweigern könnte, er sei die einzige privat zur Verfügung stehende Pflegeperson für einen Angehörigen, welcher eine engmaschige ganztägige Betreuung benötige. Wenn der Antragsteller seinen Vater selbst pflegen oder betreuen wolle und der Vater auch tagsüber auf Hilfe angewiesen sei, müsse er sich danach auf die Möglichkeit verweisen lassen, einen Antrag auf Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Anderenfalls komme die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes in Betracht, sofern dem Vater ein Pflegegrad zuerkannt worden sei. Dass die Betreuung nicht auch durch eine andere Pflegeperson geleistet werden könnte, gehe aus dem vom Antragsteller vorgelegten Attest nicht hervor. Das Beschwerdevorbringen führt nicht dazu, dass die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen müsste. Ihm ist es vielmehr zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. Seine Ausführungen verfehlen zum Teil bereits das Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (dazu 1.). Auch im Übrigen können sie der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (dazu 2.). 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 – 1 B 436/17 –, juris, Rn. 8 f., und vom 16. März 2016– 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller wiederholt unter Gliederungspunkt 1. der Begründungsschrift pauschal und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts sein erstinstanzliches Vorbringen, der Umstand, dass ein (beschäftigungsloser) Bundesbeamter bundesweit einsetzbar sei, entbinde den Dienstherrn aufgrund der Fürsorgepflicht nicht von der Verpflichtung, sorgfältig zwischen den öffentlichen Interessen und denjenigen des Beamten abzuwägen. 2. Auch das weitere Beschwerdevorbringen (Gliederungspunkte 2. bis 5.) rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen nichts für die Bewertung her, dass die Zuweisungsverfügung materiell-rechtlich offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Die von dem Antragsteller insoweit vorgebrachten Gründe beschränken sich im Wesentlichen auf den Gesichtspunkt, ob die streitbefangene Zuweisungsverfügung mit ihrem konkreten Inhalt – namentlich hinsichtlich der Bestimmung des Beschäftigungsortes – nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). An dieser Zumutbarkeit ist bei summarischer Prüfung nicht zu zweifeln. Ausgangspunkt der im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorzunehmenden Zumutbarkeitsbewertung ist, was die Lage des in der Zuweisungsverfügung bestimmten Beschäftigungsortes betrifft, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme – wie hier der Zuweisung – rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der – bei Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum bisherigen Wohnort – eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bzw. Begründung eines Zweitwohnsitzes bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessener Weise zu berücksichtigen. Er ist jedoch etwa nicht verpflichtet, einen Beamten zur Abwendung einer Versetzung oder Zuweisung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für den er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das hat erst recht dann zu gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Vgl. aus der Rechtsprechung des Senats (zuletzt) OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 30,sowie vom 19. Oktober 2017 – 1 B 393/17 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 31 f. Gemessen an diesen Grundsätzen ist für den Antragsteller die Zuweisung einer Beschäftigung im ca. 80 Kilometer von seinem Wohnort L. liegenden Dienstort E. nicht zu beanstanden. Es ist nach der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht nicht unzumutbar, vom Antragsteller abzuverlangen, diese Strecke (täglich) zu pendeln, oder ihn – hilfsweise – auf die Möglichkeit eines Umzuges bzw. des Bezuges einer Nebenwohnung am Dienstort zu verweisen. Finanziell hat die Antragsgegnerin die zweite Alternative dadurch abgefedert, dass sie aus Gründen der Fürsorgepflicht in der Zuweisungsverfügung eine Umzugskostenvergütung gemäß der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt hat. Besonders schwerwiegende persönliche Gründe bzw. außergewöhnliche Härten, die eine zu den Dienstzeiten hinzutretende werktägliche Abwesenheit von ca. zwei Stunden durch die Fahrzeiten mit dem Pkw oder auch einen solchen (Teil-)Umzug mit Blick auf die gebotene Fürsorge des Dienstherrn gerade im Einzelfall des Antragstellers als offensichtlich oder höchstwahrscheinlich unzumutbar erscheinen ließen, hat der Antragsteller mit den von ihm aufgeführten Grund der Pflege und Betreuung seines Vaters nicht aufzuzeigen vermocht. Grundsätzlich wird die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung nicht dadurch eingeschränkt, dass dieser– aufgrund einer der privaten Lebensführung zuzuordnenden Entscheidung – einen nahen Angehörigen pflegen oder betreuen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 33, vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, juris, Rn. 26 f., sowie vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20. a) Zunächst dringt der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die persönliche Pflege und Betreuung des Vaters durch den Antragsteller dem beiderseitigen Wunsch entspreche, und damit die Ausstrahlungswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK verkannt. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und in welchem Umfang sein Vater überhaupt auf Pflege und Betreuung (durch ihn) angewiesen ist. Insofern hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, aus dem vorgelegten Attest des Hausarztes des Vaters des Antragsstellers vom 14. November 2017 ergebe sich nicht, dass der Vater zwingend auf die Hilfe gerade seines Sohnes – des Antragstellers – angewiesen sei. Dem Attest kann nicht einmal eine substantiierte Aussage dazu entnommen werden, bei welchen Verrichtungen und ggf. zu welchen Zeiten und in welchem Umfang der Vater des Antragstellers überhaupt auf Hilfe und Betreuung angewiesen ist. Neben den Diagnosen („grenzkompensierte Linksherzinsuffizienz, KHK; Schrittmacherträger bei SSS; Z. n. Aortenklappenersatz; cerebrales Anfallsleiden“) ist dort nur ausgeführt, dass der Vater des Antragstellers zu 100 % schwerbehindert und bei der alltäglichen Versorgung dauerhaft auf die Hilfe und Betreuung durch seinen Sohn angewiesen sei. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht mitgeteilt, ob seinem Vater nach der beabsichtigten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen am 12. Dezember 2017 ein Pflegegrad zuerkannt wurde und – bejahendenfalls – von wem welche Pflegeleistungen erbracht werden. Zudem fehlt es weiterhin an jeglichen Darlegungen dazu, weshalb eine ggf. nötige Pflege oder Betreuung nicht auch durch dritte Personen, wie etwa einen Pflegedienst, erfolgen könnte. Unabhängig von dem Vorstehenden stellt sich die streitgegenständliche Zuweisung des Antragstellers selbst bei einer unterstellten Pflegebedürftigkeit des Vaters des Antragstellers auch vor dem Hintergrund von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht als unzumutbar dar. Der Umstand, dass es der Wunsch des Vaters des Antragstellers sei, nur vom Antragsteller gepflegt und betreut zu werden, führt noch nicht zu der Annahme, dass diesem (natürlichen) Willen von Rechts wegen stets Rechnung getragen werden müsste. Eingehend zu einem entsprechenden Vortrag OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20. Insofern führt die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 BBG, die einem Beamten zur Pflege eines Angehörigen die Beantragung von besoldungslosem Urlaub oder von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, regelmäßig zu einem hinreichenden Ausgleich der im Rahmen des zweipoligen Beamtenverhältnisses allein zu beachtenden gegenläufigen Belange des Beamten und seines Dienstherrn, nämlich des von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten privaten Belangs des pflegewilligen Beamten einerseits und des öffentlichen Belangs des Dienstherrn, dass der alimentierte Beamte die geschuldete Dienstleistung erbringt. b) Keine andere Betrachtung rechtfertigt auch das Argument des Antragstellers, er könne hinsichtlich seines Wunsches, sich um seinen pflegebedürftigen Vater zu kümmern, nicht auf besoldungslose Beurlaubung oder Teilzeittätigkeit verwiesen werden, weil er mit seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau (mit)bestreiten müsse. Insofern hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bereits aufgezeigten Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass die Entscheidung, einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen zu wollen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Deshalb könne der Antragsteller auf die vom Gesetzgeber mit der durch § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 BBG unter den dort näher geregelten Voraussetzungen auf die Inanspruchnahme von Urlaub ohne Besoldung oder von Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden. Ein Beamter könne seine Dienstleistung auch ersichtlich nicht mit der Begründung vollständig verweigern, er sei die einzige privat zur Verfügung stehende Pflegeperson für einen Angehörigen, welcher eine engmaschige ganztägige Betreuung benötige. Dem hält der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Zum einen hat er – wie aufgezeigt – weiter nicht substantiiert dargelegt (geschweige denn nachgewiesen), dass und in welchem Umfang sein Vater überhaupt der täglichen Hilfe und Betreuung bedarf und dass dies nur durch ihn – den Antragsteller – geleistet werden kann. Zum anderen läuft das Vorbringen des Antragstellers im Ergebnis darauf hinaus, dass er die von ihm dem Dienstherrn geschuldete Dienstleistung auch bei voller Alimentation nur insoweit erbringen will, wie es die Pflege und Betreuung seines Vaters erlaubt. Je nach deren zeitlichem Umfang käme demnach eine vollständige Dienstleistung durch den Antragsteller allenfalls bei einer sehr kurzen Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort seines Vaters in Betracht. Einen derartigen Anspruch auf eine wohnortnahe Verwendung hat ein Bundesbeamter – wie aufgezeigt – jedoch regelmäßig nicht. c) Nicht überzeugend ist auch das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Argumentation, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 80 km sei für viele Berufspendler Normalität, dass sich die allermeisten Berufspendler ihre Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt aus freien Stücken ausgesucht hätten, während er hierzu durch einseitige hoheitliche Maßnahme gezwungen werde. Mit seiner mitwirkungsbedürftigen Ernennung zum Bundesbeamten hat der Antragsteller die Rahmenbedingungen des mit diesem Akt begründeten Beamtenverhältnisses und damit auch eine im Grundsatz bestehende bundesweite Einsetzbarkeit akzeptiert. d) Schließlich greift auch die Rüge des Antragstellers nicht durch, er müsse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf eine Beschäftigung auf unterwertigen Stellen wie die ihm im Oktober 2016 ohne Erfolg angebotenen Stellen in E1. , L1. und X. verweisen lassen. Hiermit bezieht er sich auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, er könne durchaus auch eine unterwertige Beschäftigung wie auf diesen Stellen in Erwägung ziehen, wenn eine amtsangemessene Verwendung nur im 80 km entfernten E. bestehe. Diese Rüge ist schon unerheblich, weil es sich insoweit nicht um eine tragende, sondern nur um eine ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts (zur Frage wohnortnäherer Verwendungsmöglichkeiten) handelt, wie schon die Einleitung des maßgeblichen Abschnitts mit den Worten „Im Übrigen“ verdeutlicht (BA S. 4, letzter Absatz). Unabhängig davon überzeugt die mit einer zweifachen Begründung versehene Rüge auch der Sache nach nicht. Die Ansicht des Antragstellers, auch die genannten möglichen Dienstorte seien viel zu weit von seinem Wohnort L. entfernt, könnte im vorliegenden Zusammenhang nur Bedeutung für die Frage haben, ob die Antragsgegnerin es im aktuellen Zuweisungsverfahren versäumt hat, ihm eine wohnortnähere amtsangemessene Beschäftigung anzubieten; eine solche Rüge hat der Antragsteller aber nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht. Soweit der Antragsteller ferner darauf hinweist, dass dauerhaft nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nur eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden dürfe, verkennt er den Inhalt der gerügten Erwägung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat der Sache nach nur ausgeführt, dass der Antragsteller, wenn ihm eine wohnortnahe Beschäftigung derart wichtig sei, freiwillig („in Erwägung ziehen“) eine angebotene unterwertige, aber nah zu seinem Wohnort gelegene Beschäftigung aufnehmen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.