Beschluss
21 L 1543/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0828.21L1543.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.832 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.832 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4940/18 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Landrats der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2018 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 sowie die in der Ordnungsverfügung enthaltene Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung, die mit identischem Inhalt jeweils dem Antragsteller zu 1 und zu 2 bekanntgegeben wurde, ist teilweise bereits unzulässig (dazu I.). Im Übrigen ist er unbegründet (dazu II). I. Hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.328 Euro ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unzulässig, weil die Antragsteller entgegen dem in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz vor Erhebung des Eilantrags nicht erfolglos bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben. Es liegt auch keiner der beiden in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmetatbestände vor. Weder hat die Behörde über einen solchen Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden noch drohte zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung des Eilrechtsschutzantrags eine Vollstreckung. II. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Untersagung der Rinderhaltung und die Verpflichtung, den Rinderberstand aufzulösen (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Androhung der Zwangsvollstreckung in Gestalt einer Bestandsauflösung (dazu 2.). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung (Untersagung der Rinderhaltung und Verpflichtung, den Rinderberstand bis zum 23. Juli 2018 aufzulösen) bleibt ohne Erfolg. Die Vollziehungsanordnung unter Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist sowohl formell (dazu a.) als auch materiell (dazu b.) rechtmäßig. a. Die Vollziehungsanordnung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. OVG NRW, Beschluss vom 08. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Die der angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung beigefügte Begründung genügt diesen Mindestanforderungen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass im öffentlichen Interesse die tierschutzwidrige Haltung der Rinder – insbesondere angesichts des Umstands, dass die Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bereits längere Zeit in Anspruch genommen habe – nunmehr zeitnah beendet werden müsse. Ein weiteres Zuwarten aufgrund eines gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Rechtsmittels sei aus Sicht des Tierschutzes nicht hinnehmbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller, da diese nicht schwerer wögen als das Staatsziel Tierschutz. Tiefergehender Ausführungen bedurfte es nicht. b. Auch in materieller Hinsicht ist die Vollziehungsanordnung rechtmäßig. Insofern hat das Gericht eine Abwägung des Interesses der Antragsteller, von einer Vollziehung vorerst bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung im Eilverfahren, dass die Antragsteller mit ihrer Klage voraussichtlich unterliegen werden, weil die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist, ist der Eilrechtsschutzantrag jedenfalls dann abzulehnen, wenn überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegeben ist. Ausgehend davon überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung. Die in der Hauptsache erhobene Klage der Antragsteller wird insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offensichtlich rechtmäßig ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 TierSchG und ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsschrift die Ausführungen in der Ordnungsverfügung mehrfach als floskelhaft und nicht hinreichend substantiiert rügen, zumal sich dem Bescheid „mit keiner Silbe“ entnehmen lasse, „wann, wo, durch welchen amtlichen Tierarzt Feststellungen an den Rindern erfolgt sind“, greift das nicht durch. Ein insoweit der Sache nach offenbar gerügter Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 39 VwVfG NRW liegt nicht vor. Die Begründung zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erstreckt sich über rund acht Seiten und enthält unter Angabe der Daten zahlreicher Kontrollen des Hofes der Antragsteller detaillierte Angaben über die dabei – ausnahmslos durch Amtstierärzte – festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen und deren Folgen für das Tierwohl. Weiterer Angaben bedurfte es nicht, zumal nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW in der Begründung eines Bescheids (lediglich) „die wesentlichen“ tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auch in materieller Hinsicht ist Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Sämtliche der genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ausweislich der umfangreichen und detaillierten, zahlreiche Fotos umfassenden Dokumentation im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (6 Ordner) erfüllt (dazu aa.). Auch die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden (dazu bb.). aa. Die von § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 TierSchG aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht erfüllt. (1) Die Antragsteller haben durch Überbelegungen ihrer Stallungen wiederholt dem Gebot verhaltensgerechter Unterbringung aus § 2 Nr. 1 TierSchG sowie Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Eine verhaltensgerechte Unterbringung erfordert, dass dem Tier ausreichend Platz zur Verfügung steht, um ihm ein möglichst natürliches Sozialverhalten zu ermöglichen. Dazu gehört bei Rindern u. a. die Möglichkeit, einen Mindestabstand zu Artgenossen einzuhalten, ungehindert aneinander vorbeizugehen, bei Bedarf einen Ort zum Ruhen zu finden und jederzeit über genügend Bewegungsfreiheit zu verfügen, um sich mühelos scheuern und lecken zu können. Vgl. Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG, Rn. 30, und Anh. § 2 TierSchG, Rn. 8, 19. Die Antragsteller haben gegen das Gebot verhaltensgerechter Unterbringung sowie tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners wiederholt verstoßen, indem sie über Jahre immer wieder – teils deutlich – mehr Rinder in ihren Stallungen am Standort Unterbreidbach hielten, als dort unter Beachtung tierschutzrechtlicher Anforderungen hätten gehalten werden dürfen. So hatte der Antragsgegner aufgrund einer festgestellten Überbelegung bereits mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2012 die Zahl der Rinder älter als sechs Monate, die in den Stallungen gehalten werden durften, auf insgesamt 99 beschränkt. Bei einer Kontrolle am 27. November 2012 stellte er fest, dass die Antragsteller mehr Rinder hielten, als nach der Ordnungsverfügung zulässig war. Trotz eines in der Folge festgesetzten Zwangsgelds fand der Antragsteller bei Kontrollen am 28. Januar sowie am 19. Februar 2014 weiterhin zu viele Tiere in den Stallungen vor. Mit Ordnungsverfügung vom 26. November 2014 teilte der Antragsgegner den Betrieb der Antragsteller formal in Buchten ein und legte für mehrere Buchten neue Höchstbelegungszahlen fest; andere Buchten wurden aus Tierschutzgründen für die Tierhaltung gesperrt. Der aus der Ordnungsverfügung resultierenden Verpflichtung zur Reduzierung der Belegzahlen kamen die Antragsteller indes nicht nach, weswegen es im Januar 2015 zu einer Vollstreckung in Gestalt einer Teilbestandsauflösung kam. Bei Kontrollen am 5. Februar und am 10. Juni 2015 befanden sich erneut zu viele Tiere in den Stallungen; bei der letztgenannten Kontrolle fand der Antragsgegner ferner Tiere in einem durch Ordnungsverfügung für die Tierhaltung gesperrten Raum vor. Weitere Überbelegungen stellte der Antragsgegner bei Kontrollen am 17. Februar und am 28. Oktober 2016 fest, weswegen am 30. Oktober 2016 eine anderweitige Unterbringung von 41 Tieren durch den Antragsgegner erfolgte. Ferner fand der Antragsgegner bei Kontrollen immer wieder Tiere in (teils tierschutzrechtlich, teils baurechtlich) gesperrten Stallungen vor, so am 1. September 2016 sowie am 30. Januar, 18. Juli, 25. Juli, 3. August, 10. November und 21. November 2017. Mehrfach kam es zu weiteren Teilbestandsauflösungen durch den Antragsgegner sowie zu Zwangsgeldfestsetzungen. Durch die genannten Zuwiderhandlungen haben die Antragsteller den betroffenen Tieren länger anhaltende Leiden im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt. Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Wegen der Schwierigkeit, dies im Einzelfall nachzuweisen, reichen auch „einfache“ Schmerzen oder Leiden aus, wenn sie länger anhalten. Ausreichend ist es, wenn sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestands feststellen lassen. Vgl. Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rn. 46, m. w. N. auf die Rechtsprechung und die Gesetzgebungsmaterialien. Nach den eingehenden, gut nachvollziehbaren, mit Literaturangaben belegten und im Übrigen von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin vom 28. März 2018 (Bl. 2396 ff. des Verwaltungsvorgangs) führt eine durch Überbelegung hervorgerufene zu geringe Stallgröße bei Rindern zu Leiden in Form von Stress und Verdrängungsverhalten. Bei Rindern handele es sich um Herdentiere mit einer sozialen Rangordnung, wobei sich stärkere Tiere hemmungslos Zugang zu Ressourcen wie Futter oder Liegeplätzen verschafften und rangniedrigere Tiere zurückstehen müssten und ihre Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Eben dies sei bei zahlreichen Kontrollen auf dem Hof der Antragsteller eindrucksvoll zu beobachten gewesen, so etwa am 28. Oktober 2016, als eine massive Auseinandersetzung um Fressplätze festgestellt worden sei. Die in dem Gutachten enthaltenen Fotos belegen diesen Befund; der Schluss auf eine nicht bloß unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere drängt sich angesichts der auf den Bildern deutlich erkennbaren Überbelegung unmittelbar auf. Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs erstreckte sich das durch Überbelegungen verursachte Leiden auch nicht nur auf einen geringfügigen Zeitraum. (2) Ferner haben die Antragsteller wiederholt und teils grob gegen das Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG sowie zugleich gegen Vorgaben der Tierschutz-Nutztierverordnung und damit eine Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG verstoßen. Der Begriff der Pflege im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG ist weit auszulegen. Er umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten. Dazu gehört die Reinigung und Reinhaltung der Aufenthaltsbereiche des Tiers. Vgl. Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG, Rn. 27, m. w. N. Konkretisiert werden diese Anforderungen für die Nutztierhaltung durch die Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt werden. Kälber dürfen nach § 5 Nr. 1 TierSchNutztV nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen. Allgemein ist ein trockener Liegebereich für Rinder von zentraler Bedeutung, da sie einen Großteil des Tages liegend und wiederkäuend verbringen. Vgl. Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, Anh. § 2 TierSchG, Rn. 3, m. w. N. Weiter gehört zur Pflege im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, die u. a. durch Vorstellung beim Tierarzt bei Krankheit oder Krankheitsverdacht zu gewährleisten ist, sowie bei Bedarf die Bereitstellung ausreichenden Witterungsschutzes. Vgl. Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG, Rn. 27, m. w. N. Gegen die dargelegten Anforderungen haben die Antragsteller wiederholt und teils grob verstoßen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die erforderliche Sauberkeit. Bei Kontrollen am 27. November 2012 sowie am 28. Januar und am 14. November 2014 stellte der Antragsgegner fest, dass die Stallungen teils nicht hinreichend ausgemistet worden waren und die Mistmatratze in der Folge deutlich zu hoch war. Bei der letztgenannten Kontrolle waren die Stallungen und die Tiere überdies insgesamt stark durch Kot und Matsch verschmutzt. Am 10. Juni 2015 fand der Antragsgegner in einem Teilbereich, in dem nach der seinerzeitigen Aussage der Antragsteller Tiere gehalten wurden, eine kniehohe Matsch-Dreck-Schicht vor. In einer Bucht mit Kälbern war das Stroh stark durchnässt. Auch bei einer Kontrolle am 19. August 2015 waren die Tiere mehr als nötig mit Kot verschmutzt; am 23. Oktober 2015 fand der Antragsgegner teils sehr schmutzige Tiere vor. Am 16. Dezember 2015 stellte er fest, dass die Einstreu in einigen Buchten matschig und nass war; die Tiere hatten entsprechende Schmutzablagerungen. Bei einer Nachkontrolle fünf Tage später hielt dieser Zustand an. In der Folge gab der Antragsgegner den Antragstellern mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 die Reinigung der Tiere auf. Auch am 17. Februar 2016 waren Buchten nicht ordentlich gemistet und hatten Tiere Kotablagerungen. Ferner standen Rinder auf einem Spaltenboden, der mit einem Kot-Jauche-Gemisch bedeckt war. Am 28. Oktober 2016 standen Tiere teilweise im Matsch, sie waren schmutzig und ihnen fehlten trockene Liegeplätze. Zwei Tage später standen Tiere in Fäkalienschlamm. Auch im Bereich Gesundheitsvorsorge und -fürsorge stellte der Antragsgegner wiederholt Verstöße fest. So fand er bei einer Kontrolle am 28. Oktober 2016 ein Tier mit einer erkrankten Klaue und einem starken Dekubitus vor, das nach zunächst erfolgter Behandlung nicht wieder einem Tierarzt vorgestellt worden war. Das Tier musste später euthanasiert werden. Am 3. August 2017 entdeckte er in einer Bucht neun Tiere in einem derart schlechten Ernährungs- und Pflegezustand, dass den Antragstellern aufgegeben wurde, die Tiere tierärztlich untersuchen zu lassen. Am 10. November 2017 fand der Antragsgegner eine kranke, stark geschwächte Kuh vor, die aufgrund ihres schlechten Zustands ebenfalls euthanasiert werden musste. Für das kranke Tier hatten die Antragsteller keine tierärztliche Behandlung in Auftrag gegeben. In einem Sektionsbereicht des Chemischen Veterinäruntersuchungsamts heißt es, der schlechte Entwicklungs- und Ernährungszustand des Tieres zeigten, „dass das Rind chronisch vernachlässigt wurde“. Schließlich hielten die Antragsteller im November 2017 bei winterlichen Witterungsbedingungen (nächtlicher Schneefall) elf Rinder auf einer Weide, obwohl ihnen zuvor, weil der Antragsgegner dafür aufgrund seiner Erfahrungen mit den Tierhaltungsbedingungen bei den Antragstellern Anlass gesehen hatte, mit Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2017 die Haltung von Pferden und Rindern auf Weiden in der Zeit vom 3. November 2017 bis zum 31. März 2018 untersagt worden war. Durch die aufgezeigten wiederholten und teils groben Zuwiderhandlungen haben die Antragsteller ihren Tieren länger anhaltende Leiden sowie Schmerzen und teils erhebliche Schäden zugefügt. Letzteres liegt angesichts des Umstands, dass Tiere aufgrund ihres schlechten Zustands euthanasiert werden mussten, auf der Hand. Im Hinblick auf die genannten Verunreinigungen der Stallungen und der Tiere heißt es in der auch insoweit überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin vom 28. März 2018, durch solche Haltungsbedingungen würden Rindern Leiden und Schäden zugefügt. Da die Tiere einen Großteil des Tages ruhend und wiederkäuend im Liegen verbrächten, griffe ein durch Urin und Kot verunreinigter und feuchter Untergrund auf Dauer das Fell und die Haut der Tiere an. Unter den Verschmutzungen bildeten sich haarlose, gerötete und später auch entzündete Stellen. In der Folge werde das Wohlbefinden der Tiere durch Juckreiz, Schmerzen, verminderte Fellfunktion in Bezug auf Thermoregulation und Keimabwehr sowie ein erhöhtes Risiko für Parasitenbefall beeinträchtigt. Überdies litten Rinder bei nassen und verdreckten Untergründen dadurch, dass sie es vermieden, sich ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend hinzulegen. Eine zu hohe Mistmatratze schließlich führe aufgrund der Anatomie von Rindern dazu, dass diese sich – was ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bilder auf dem Hof der Antragsteller mehrfach beobachtet wurde – zum Fressen auf ihre Karpalgelenke „knien“ müssten. Diese unnatürliche Körperhaltung verursache ebenfalls Leiden. (3) Überdies haben die Antragsteller wiederholt dem Gebot angemessener Ernährung aus § 2 Nr. 1 TierSchG und damit zugleich auch insoweit Vorgaben der Tierschutz-Nutztierverordnung zuwidergehandelt. Zu einer angemessenen Ernährung gehört unter anderem die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsstoffen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. Bei sozial lebenden Tierarten wie Rindern gehört auch die Gewährleistung der gleichzeitigen Nahrungsaufnahme zu einer angemessenen Ernährung. Vgl. Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG, Rn. 27, m. w. N. Dass die Antragsteller mehrfach gegen das Gebot verstoßen haben, eine gleichzeitige Nahrungsaufnahme zu gewährleisten, ergibt sich bereits aus dem oben zur Überbelegung der Stallungen Gesagten. Bei Kontrollen des Antragsgegners stellte dieser aber auch mehrfach fest, dass den Tieren der Antragsteller nicht genug Wasser und Futter zur Verfügung steht. So fand er am 10. Juni 2015 Kälber in einem Pferdeanhänger vor, denen weder Wasser noch Heu zur Verfügung stand. In den Stallungen standen Jungrinder, die ebenfalls keinen Zugang zu Wasser oder Heu hatten. Nach einem anonymen Hinweis entdeckte der Antragsgegner am 30. September 2016 auf einer Weide ein dehydriertes Rind der Antragsteller. Bei einer Kontrolle am 28. Oktober 2016 fand er hochgradig abgemagerte Tiere sowie Kälber, denen kein Wasser zur Verfügung stand, vor. Auch am 3. August 2017 fand der Antragsgegner, wie oben bereits erwähnt, Tiere in einem derart schlechten Ernährungs- und Pflegezustand vor, dass er den Antragstellern eine tierärztliche Untersuchung aufgab. Bei einer Kontrolle am 10. November 2017 hatten die Tiere zum Teil einen mäßigen bis schlechten Ernährungszustand. Von den bei winterlichen Bedingungen im November 2017 auf einer Weide gehaltenen elf Rindern waren nach dem Vermerk des Amtstierarztes vier mager und drei hochgradig abgemagert. Überdies wurde bei den zahlreichen tierärztlichen Kontrollen auf dem Hof der Antragsteller Grundfutter wiederholt nur in geringen Mengen und/oder von schlechter Qualität vorgefunden. Bestätigt wird der sich bereits aus dem Vorstehenden ergebende Befund wiederholter und anhaltender Verstöße gegen das Gebot angemessener Ernährung durch die in der gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin vom 28. März 2018 vorgenommene Auswertung von Fleischgewichts- und Handelsklassennotierungen von Rindern aus dem Betrieb der Antragsteller. Danach erreichten die Tiere, für die Daten vorlagen, stets nur die schlechteste Klassifizierung („P 1“ = geringe Muskelfülle; keine bis sehr geringe Fettabdeckung). Es liegt auf der Hand und wird durch die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin bestätigt, dass die Antragsteller durch diese Zuwiderhandlungen ihren Tieren erhebliche Leiden zugefügt haben. Denn die Möglichkeit, Hunger und Durst zu stillen und den Körper mit ausreichend Nährstoffen zu versorgen, stellt eines der elementarsten Bedürfnisse von Rindern dar. Bei abgemagerten Tieren liegt angesichts der Verschlechterung ihres körperlichen Zustands zugleich ein Schaden vor. Jedenfalls bei stark abgemagerten Tieren ist dieser auch erheblich. (4) Auch die weitere in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG normierte Voraussetzung, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Tierhalter weiterhin derartige Zuwiderhandlung begehen wird, ist erfüllt. Die Antragsteller haben, wie aufgezeigt, über Jahre in einer ganz erheblichen Zahl von Fällen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und wiederholt tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners missachtet. Weder Beratungs- und Hilfsangebote der Behörden und der Landwirtschaftskammer noch ordnungsrechtliche Sanktionen wie mehrere Zwangsgeldfestsetzungen haben zu einer nachhaltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihnen gehaltenen Rindern geführt. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen der Antragsteller und zahlreiche nicht eingehaltene Absprachen mit dem Antragsgegner legen den Schluss nahe, dass die Antragsteller nicht willens oder in der Lage sind, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf ihrem Hof sind fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in Zukunft ihre Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten werden, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte liefern namentlich nicht die von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren eingereichten tierärztlichen Berichte des Herrn Dr. I. (Landwirtschaftskammer NRW) vom 15. Mai 2018 und des Herrn Beckers-Schwarz vom 3. Juli 2018. Denn Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern. Darüber hinaus ist für die Annahme, dass der Grund für weitere Zuwiderhandlungen entfallen ist, vielmehr erforderlich, dass Umstände dargelegt sind, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere – zeitweilige oder situationsbedingte – Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Zusätzlich muss ein Umdenken stattgefunden haben, das sich auf die Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht. Es muss nachvollziehbar werden, dass diese Gründe so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig erneute Verstöße gegen das Tierschutzrecht auszuschließen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 –, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Beschluss vom 19. April 2011 – W 5 S 11.242 –, juris, Rn. 49, unter Bezugnahme auf VG Göttingen, Urteil vom 9. Februar 2011 – 1 A 184/09 –, juris, Rn. 24; Hirtz/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG, Rn. 48. Ausgehend davon greift der Verweis der Antragsteller auf die von ihnen vorgelegten tierärztlichen Berichte schon deswegen nicht durch, weil es sich in Anbetracht des Gesamtgeschehens lediglich um eine Momentaufnahme handelt. Es mag zutreffen, dass sich die Verhältnisse auf dem Hof der Antragsteller verbessert haben. Ein darin zum Ausdruck kommendes Wohlverhalten der Antragsteller wäre aber offenkundig lediglich auf akuten behördlichen Druck und angesichts ständiger Kontrollen erfolgt: Noch im November und erneut im Dezember 2017 löste der Antragsgegner einen Teil des Tierbestands der Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung auf und ließ ein Tier wegen seines schlechten Zustands euthanasieren. Auch im Januar und Februar 2018 erfolgten Kontrollen. Mit Schreiben vom 29. März 2018 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zu dem geplanten Erlass eines Haltungsverbots an. Wenige Tage später, am 6. April 2018, bat der Antragsteller zu 1 Herrn Dr. I. um eine Beurteilung der Tierhaltung, sodass die Antragsteller sich auf die Ortsbesichtigung durch den Tierarzt einstellen konnten. Auch soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. August 2018 Verbesserungen bei der Fütterung, nämlich eine Futtermengenplanung durch die Landwirtschaftskammer, ankündigen, ist offenkundig, dass sie nunmehr lediglich aufgrund des durch die angegriffene Ordnungsverfügung erzeugten behördlichen Drucks handeln. In der Vergangenheit haben sie mehrfach genaue Angaben zu ihren Futtervorräten gegenüber dem Antragsgegner verweigert. Noch am 28. November 2017 kündigte der Antragsteller zu 1 dem Antragsgegner telefonisch eine Futtermengenberechnung durch die Landwirtschaftskammer an. Zu der ist es, soweit ersichtlich, jedoch nicht gekommen. Erst jetzt, unter dem Eindruck des Haltungsverbots, werden die Antragsteller tätig. Vor diesem Hintergrund und angesichts der jahrelangen Vorgeschichte bedürfte es belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern über möglicherweise kürzlich eingetretene Verbesserungen hinaus ein nachhaltiges Umdenken stattgefunden hat und sie ihren Betrieb nunmehr so organisiert haben, dass es nicht erneut zu einem Verstoß gegen Vorgaben des Tierschutzrechts kommt. Dafür aber ist nichts Hinreichendes dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Namentlich genügen insofern die Ausführungen der Antragsteller in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. Juli 2018 nicht, zumal sich in der Vergangenheit Zusagen vergleichbarer Art gegenüber dem Antragsgegner als nicht belastbar erwiesen haben. Hinzu kommt, dass die Antragsteller in ihrer Antragsschrift (S. 5) behaupten, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG und gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG seien nicht festgestellt worden. Daran zeigt sich ihre fehlende Einsichtigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller sich erneut tierschutzwidrig verhalten werden, sobald der behördliche Druck nachlässt. Es ist aber nicht Aufgabe des Antragsgegners, durch permanente Kontrollen die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen auf dem Hof der Antragsteller sicherzustellen. Vielmehr tragen primär die Antragsteller die Verantwortung für das Wohl ihrer Tiere. Ohne dass es darauf ankäme, wird die Prognose weiterer Zuwiderhandlungen überdies dadurch bekräftigt, dass auch der Bericht des Herrn Dr. I. nicht die Annahme eines grundlegenden Wandels der Verhältnisse trägt. So führt er u. a. aus, der Ernährungszustand der Kühe sei unterschiedlich gewesen, wobei insbesondere die Erstkälbinnen negativ aufgefallen seien. Auch habe er zwei Jungrinder vorgefunden, die sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befunden hätten. Ferner fand der Antragsgegner bei einer weiteren Kontrolle am 27. Juli 2018 verdreckte Stallungen vor, wie die zur Gerichtsakte gereichten Fotos belegen. Den Ausführungen des Herrn C., bei dem es sich um den Tierarzt der Antragsteller handelt, kommt angesichts all dessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal es sich auch insoweit lediglich um eine Momentaufnahme handelt. Auf die von den Beteiligten thematisierten Einzelheiten des aktuellen Maisanbaus der Antragsteller kommt es ebenfalls nicht weiter an. bb. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen, das vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu prüfen ist, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Antragsgegner zunächst dadurch Rechnung getragen, dass er den Antragstellern lediglich die eigenverantwortliche Haltung von Rindern untersagt hat, nicht hingegen eine bloße Betreuung, bei der eine andere Person die Verantwortung für das Tierwohl trägt und die Antragsteller lediglich zeitweise Tätigkeiten zu deren Versorgung gegen Entgelt übernehmen. Ferner erstreckt sich das Verbot nicht auf die Haltung von Pferden, die die Antragsteller ebenfalls betreiben und bei der es bislang zu keinen nennenswerten Beanstandungen gekommen ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass die Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen das Tierschutzrecht verstoßen haben und vor diesem Hintergrund mit einer Haltungsuntersagung rechnen mussten. Zugleich zeigen insbesondere die wiederholten Zwangsgeldfestsetzungen, dass mildere Mittel bei den Antragstellern nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsbedingungen führen. Abgesehen davon haben die Antragsteller die – in § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG vorgesehene – Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedergestattung der Rinderhaltung zu stellen. Vor diesem Hintergrund liegt in dem Haltungsverbot auch kein Verstoß gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Berufsfreiheit, zumal es der Abwehr konkreter Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient, was schon daraus folgt, dass der Gesetzgeber dem Tierschutz in Art. 20a GG Verfassungsrang eingeräumt hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 9 ZB 11.2455 –, juris, Rn. 9 f. Die vom Antragsgegner eingeräumte Frist für die Auflösung des Rinderbestands ist nicht zu beanstanden. Angesichts all dessen besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haltungsverbots. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße während der Dauer eines gerichtlichen Klageverfahrens nicht hinzunehmen ist. 2. Soweit sich der Antrag gegen die unter Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung der Zwangsvollstreckung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt einer Bestandsauflösung richtet, ist er ebenfalls unbegründet. Auch insoweit geht die erforderliche Abwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Denn auch die Androhung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Insoweit war die Hälfe des Regelstreitwerts von 5.000 Euro zuzüglich der festgesetzten Gebühr in Höhe von 1.328 Euro anzusetzen, welche zu vierteln war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.