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Beschluss

11 L 835/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:1002.11L835.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (11 K 2509/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf Seite 9 f. der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2018 hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die spezifischen Gefahren für den Tierschutz abstellt, die hier aus einem weiteren Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultieren. Ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung – die von der materiell-rechtlichen Frage, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, zu unterscheiden ist – hingegen unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 -, juris, Rn. 3 f., und vom 28. Oktober 2016 – 13 B 904/16 -, juris, Rn. 15 f., jeweils m. N. II. Die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug von Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2018 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung offensichtlich rechtmäßig sind (1.), auch besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen (2.). 1. Die Anordnungen unter Nummer 1 und 2 der Ordnungsverfügung, durch die dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und die Auflösung seines Rinderbestandes aufgegeben worden ist, finden ihre Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach in § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) sowie über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Auch darf die Möglichkeit des Tieres, zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Die auf der Grundlage von § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (im Folgenden: TierSchNutztV) enthält konkretisierende Vorgaben für das Halten von Rindern als Nutztiere in landwirtschaftlichen Betrieben im Allgemeinen (§ 3 ff.) und Kälbern im Besonderen (§ 5 ff.). Der Antragsteller hat bei seiner landwirtschaftlichen Rinderhaltung über Jahre hinweg wiederholt und massiv gegen einschlägige tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Rindern hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Der Antragsgegner hat das in der Ordnungsverfügung ausführlich dargetan und im Verwaltungsvorgang umfangreich und detailliert mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Diese langjährigen Missstände rechtfertigen sowohl das Haltungs- und Betreuungsverbot (a.) als auch die Auflösungsanordnung (b.). 2. Die Rechtmäßigkeit des auf § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG gestützten und unter Nummer 1 der Ordnungsverfügung angeordneten Verbots des Haltens und Betreuens von Rindern, auch von Rindern Dritter, beurteilt sich auf Grund der Regelung zur Wiedergestattung in Halbsatz 2 der Vorschrift nach der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 20 B 1073/14 ‑, m. N. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm waren zu dem Zeitpunkt erfüllt (aa.). Auch die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden (bb.). aa. Die von § 16 a Abs. 1 S. 2 in Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht gegeben. (2) Der Antragsteller hat wiederholt gegen das Gebot der angemessenen Ernährung aus § 2 Nr. 1 TierSchG und damit zugleich auch insoweit gegen Vorgaben der TierSchNutztV verstoßen. Zu einer angemessenen Ernährung gehört u. a. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Ernährungsstoffen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicher zu stellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. Gegen diese Vorgaben verstößt der Antragsteller seit Jahren. Bereits bei den Kontrollen am 30. September und 4. November 2009, 19. Januar und 24. Juni 2010 sowie 7. April 2011 wurde festgestellt, dass sich ein großer Teil des Tierbestandes in einem mäßigen oder schlechten Ernährungszustand befand. Auch bei einer angekündigten Nachkontrolle am 26. Februar 2013 war der Ernährungszustand einiger Tiere unzureichend. Tränken waren defekt oder vollständig bedeckt und damit nicht nutzbar. Bei einer angekündigten örtlichen Besichtigung am 10. Juni 2016 wurde der Ernährungszustand aller Tiere als schlecht bis sehr schlecht beurteilt. Die Milchkühe waren mager bis sehr mager. Die Kälber und Jungrinder waren mager und sehr klein. Es lag sehr viel altes Futter in den Trögen, Kraftfutter wurde seit drei Monaten nicht mehr gefüttert. Im Werk 3 wurde immer wieder das frische Futter auf das alte nicht gefressene Futter gelegt. Auch die Kreisstelle C. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beurteilte auf Grund eines Betriebsbesuches am 16. Juni 2016 einen Großteil der Herde als krankhaft mager und wies auf dringenden Handlungsbedarf hin. In der Folgezeit verbesserte sich der Zustand der Tiere nicht substantiell. Bei der Nachkontrolle am 24. Juni wurde u.a. festgestellt, dass 11 Jungrinder bzw. Kälber wegen einer defekten Tränke keinen Zugang zu Tränkewasser hatten und eine funktionierende Tränke verkotet war. Auch am 8. Und 13. Juli 2016 stellte der Antragsgegner diverse Mängel bei der Trinkwasserversorgung fest. Auf Grund eines Betriebsbesuches am 5. September 2016 konstatierte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, dass die Milchkühe deutlich unterernährt seien. Dies entsprach den Feststellungen durch den Antragsgegner bei der Nachkontrolle vom 6. September 2016. Dort wurden zudem die Durchflussraten der Schalentränken in der Anbindehaltung als nicht ausreichend und teilweise viel zu niedrig bemängelt. Bei einer weiteren Kontrolle am 7. Oktober 2016 stellte die Tierärztin des Antragsgegners das unveränderte Bestehen von Mängeln in der Fütterung fest. Bei der Nachkontrolle am 15. Dezember 2016 wurde u. a. moniert, dass eine Tränke weiterhin defekt sei. Auch bei der Nachkontrolle am 17. Februar 2017 funktionierten nicht alle Tränken ordnungsgemäß. Bei einer unangekündigten Nachkontrolle am 8. Februar 2018 war wiederum eine Vielzahl von Tieren deutlich unterernährt, ihr Fell struppig und ohne Glanz. Allen Tieren im Stall „Werk 3“ stand kein Wasser zur Verfügung, die Tränken waren eingefroren. Der ungenügende Ernährungszustand der Rinder des Antragstellers ist von verschiedenen amtlichen Tierärzten vielfach festgestellt worden, ebenso von der Landwirtschaftskammer. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass den Feststellungen der beamteten Amtstierärzte sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, besonderes Gewicht zukommt. Grund für die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte ist, dass diese gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind. Vgl. BverwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 9 C 16.2022 -, juris, Rn. 13. Der Zustand der Rinder wird zusätzlich durch zahlreiche Lichtbilder belegt. Das Gericht hat daher keine durchdringenden Zweifel, dass die amtstierärztlichen Begutachtungen zutreffend sind. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers ist zum Teil unsubstantiiert und zum Teil nicht entscheidungserheblich. Es rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung der beamteten Tierärzte des Antragsgegners abzuweichen. Die bloße Behauptung des Antragstellers, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermag nicht zuletzt angesichts der für sich sprechenden Lichtbilder die fachliche Einschätzung ebenso wenig zu erschüttern wie die vom Antragsteller zum Nachweis ausreichender Futtermittel vorgelegten Lieferscheine und Bestätigungen. Selbst wenn (bedarfsgerechte) Futtermittel vorhanden oder bestellt waren, so verdeutlicht der von den amtlichen Tierärzten beschriebene und durch Lichtbilder dokumentierte Zustand der Rinder, dass die notwendigen Futtermittel nicht oder nicht ausreichend vorhanden waren bzw. verfüttert worden sind. Der Nachweis einzelner Lieferungen ist nicht geeignet, die schon durch Augenschein zu gewinnende Feststellung bestehender chronischer Unter- bzw. Fehlernährung zu relativieren. Gleiches gilt für die als Zeugin angebotene Frau W. . Der Antragsteller begnügt sich letztlich mit der Behauptung, Frau W. werde Gegenteiliges behaupten, ohne jedoch eine entsprechende Zeugenaussage in schriftlicher Form vorzulegen. Unabhängig davon ist bereits nicht nachvollziehbar, ob bzw. inwieweit diese Person überhaupt ausreichende Fachkenntnisse über eine tierschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Tierhaltung bzw. -fütterung hat. Auch mit seiner Behauptung, dass der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass es sich bei seinen Tieren überwiegend um ältere Tiere handelt, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Bestandsregister (Stand: 30. August 2018) sind mehr als die Hälfte der Tiere 2014 oder später geboren, mithin keine älteren Tiere. Unabhängig hiervon rechtfertigt das Alter der Tiere nicht den festgestellten Pflege- und Ernährungszustand. Es liegt auf der Hand und ist auch durch die Ausführungen der Amtstierärzte wiederholt bestätigt worden, dass der Antragsteller durch die ungenügende Ernährung den Rindern erhebliche und länger andauernde Leiden zugefügt hat. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes – Schmerzen im Sinne von § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG sind unangenehme Sinnes- und Gefühlserlebnisse, die im Zusammenhang mit tatsächlicher oder potenzieller Gewebeschädigung stehen – umfasste Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein bloßes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Für das Tatbestandsmerkmal „länger anhaltend“ reicht – ebenso wie bei § 17 Nr. 2b TierSchG – bereits eine mäßige Zeitspanne aus, weil nicht auf das Zeitempfinden des Menschen, sondern auf das wesentlich geringere Vermögen des Tieres, physischem oder psychischem Druck standhalten zu können, abzustellen ist. Ausreichend ist es, wenn sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil des betroffenen Bestandes feststellen lassen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz TierSchG, 3. Auflage 2016, § 1, Rn. 12 u. 19, § 16 a, Rn. 46, sowie § 17, Rn. 92, TierSchG, jeweils m. w. N. Die Möglichkeit, Hunger und Durst zu stillen und den Körper mit ausreichenden Nährstoffen zu versorgen, stellt eine der elementarsten Bedürfnisse von Rindern dar; ungenügende Ernährung, gerade wie hier wiederholt und über einen längeren Zeitraum, verursacht daher erhebliche Leiden. Bei abgemagerten Tieren liegt angesichts der Verschlechterung ihres körperlichen Zustands zugleich ein Schaden vor. Jedenfalls bei stark abgemagerten Tieren, dies trifft zumindest auf die Tiere des Antragstellers mit einem Body-Condition-Scoring von eins zu, ist dieser auch erheblich. (2) Der Antragsteller hat zudem wiederholt massiv und teils grob gegen das Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG sowie zugleich gegen Vorgaben der TierSchNutztV verstoßen. Ein “grober” Verstoß liegt vor, wenn bei einer einmaligen Zuwiderhandlung der Verstoß schwer wiegt. Dies ist jedenfalls zu bejahen bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift zu bejahen. Unterhalb dieser Schwelle kann ein grober Verstoß etwa wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. Vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 48. Der Begriff der Pflege im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG ist weit auszulegen. Er umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten. Dazu gehört die Reinigung und Reinhaltung des Aufenthaltsbereichs des Tieres. Vgl. nur Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 2 TierSchG, Rn. 27, m. w. N. Konkretisiert werden diese Anforderungen für die Nutztierhaltung durch die Tierschutznutztierverordnung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicher zu stellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden und Gebäudeteile, Ausrüstung und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt werden. Kälber dürfen nach § 5 Nr. 1 TierSchNutztV nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen. Allgemein ist ein trockener Liegebereich für Rinder von zentraler Bedeutung, da sie einen Großteil des Tages liegend und wiederkäuend verbringen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Anhang § 2 TierSchG, Rn. 3, m. w. N. Weiter gehört zur Pflege im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, die u. a. durch Vorstellung beim Tierarzt bei Krankheit oder Krankheitsverdacht zu gewährleisten ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 2 TierSchG, Rn. 27, m. w. N. Schließlich hat, wer Nutztiere hält, sicher zu stellen, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichend und bei hierfür unzureichendem natürlichem Lichteinfall entsprechend künstlich beleuchtet wird (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 TierSchNutztV). Gegen die dargelegten Anforderungen hat der Antragsteller jahrelang und letztlich durchgehend verstoßen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Sauberkeit. Insoweit ist aufgrund der Intensität, Dauer und Erkennbarkeit nicht nur ein wiederholter, sondern auch ein grober Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften anzunehmen. Bei nahezu keiner der vielen seit 2009 durchgeführten Kontrollen ergaben sich keine erheblichen Beanstandungen in punkto Sauberkeit. In einer Vielzahl von Fällen waren die Ställe und die Tiere völlig verdreckt. Dies wird eindrucksvoll durch die Berichte der beamteten Tierärzte, insbesondere auch durch zahlreiche Lichtbilder dokumentiert. Bei der Besichtigung am 13. Juni 2016 stellte der Antragsgegner Folgendes fest: „Im Stall Werk 3 (Kälber und Jungrinder) ist sehr lange nicht gemistet worden. Die Tiere stehen hoch im Mist. Die Mistmatratze ist teilweise derart hoch, dass die Tiere in einem leeren Trog vorgelegtes Futter nicht mehr erreichen würden. Das Fell der Jungrinder ist bis zu den Karpalgelenken schwarz verdreckt. Durch den vielen alten Mist und die geschlossenen Stalltore ist die Fliegenlast unerträglich hoch.“ Bei der Nachkontrolle vom 6. September 2016 bemängelte die Tierärztin, dass die Haltungseinrichtungen nicht hinreichend sauber bzw. trocken gehalten würden. Die Liegeflächen seien nass von Urin und Kot. Die Hintergliedmaßen seien über die Tarsalgelenke und hoch bis zum Oberschenkel nass und dreckig im Fell. Teilweise seien kreisrunde haarlose Stellen mit geröteter Haut zu finden. Bei der Nachkontrolle am 15. Dezember 2016 wurde moniert, dass alle Tiere in Anbindungshaltung hochgradig verdreckt seien. Im Vermerk zur unangekündigten Nachkontrolle vom 7. Februar 2017 heißt es: „Das Haarkleid der Kühe und Rinder in der Anbindehaltung ist beim überwiegenden Teil der Tiere sehr stark verschmutzt. Später eintrocknende Verschmutzungen durch Liegen auf durch Kot und Urin feuchtem Grund (Gummimatte, Einstreu) führen zu Verkrustungen und Verklebungen des Haarkleides. Ausgeprägter Kotbehang („Kotkladden“) sind am Unterbauch, Oberschenkel und distalen Gliedmaßen zu finden. Resultat sind unregelmäßig begrenzter Haarausfall, oberflächliche Hautreizungen und Entzündungen (Schmutzekzem). Im Vergleich zur Nachkontrolle vom 15. Dezember 2016 hat sich die Anzahl der Tiere mit Schmutzekzem vergrößert. Außerdem sind die Ekzeme im Ausmaß auch deutlich größer.“ Aus den Bildern der Kontrolle vom 8. Februar 2018 wird ebenfalls eine erhebliche Verschmutzung vieler Rinder ersichtlich. Auch im Bereich Gesundheitsvorsorge und -fürsorge stellte der Antragsgegner wiederholt gravierende Verstöße fest. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV hat der Tierhalter, sofern erforderlich, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Klauenpflege war wiederholt unzureichend, kranke Tiere wurden wiederholt nicht bzw. nicht rechtzeitig und erst nach ausdrücklicher Anordnung durch den Antragsgegner dem Tierarzt zugeführt. Bei den Kontrollen im Juni 2016 wurde eine sehr schlechte Klauengesundheit der Milchkuhherde konstatiert und Räude bei den Tieren festgestellt. Entsprechende Abhilfemaßnahmen wurden angeordnet. Die vom Antragsteller übersandten Karteikarten des den Betrieb betreuenden Tierarztes sind nicht geeignet, diese amtstierärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Sie belegen letztlich nur, dass eine tierärztliche Betreuung stattgefunden hat, nicht jedoch, dass sie ausreichend war und rechtzeitig erfolgte. So stellte bei einer angekündigten Besichtigung vor Ort am 10. Juni 2016 der Antragsgegner fest, dass die Rinder mit den Ohrmarken E. 000000 und E. 000000 aufgrund ihres schlechten Zustandes tierärztlicher Behandlung bedurften. Erst nach der Kontrolle erfolgte die Vorstellung beim Tierarzt, der im Übrigen in der Bescheinigung vom 13. Juni 2016 die Behandlungsbedürftigkeit der Tiere ausdrücklich bestätigte und auch eine weitere Behandlung durch den Klauenpfleger empfahl. Bei einer Nachkontrolle am 6. September 2016 stellte die Amtstierärztin fest, dass bei zwei Kühen der Allgemeinzustand schlecht und der Ernährungszustand sehr schlecht war, ein Bulle lahmte. Sie ordnete jeweils die umgehende Vorstellung beim Tierarzt an. Auch bei der Nachkontrolle am 15. Dezember 2016 war der Zustand von zwei Kühen so schlecht, dass die Amtstierärztin deren Vorstellung beim Hoftierarzt oder deren Schlachtung anordnete. Bei der Nachkontrolle vom 17. Februar 2017 wurde bzgl. einer dieser Kühe – die sich im Stall und nicht in der Krankenbucht befand – festgestellt, dass die im Dezember erfolgte Therapie nicht zum Erfolg geführt hatte und sie im letzten Drittel der Trächtigkeit war. Sie konnte kaum auf der Klaue des rechten Hinterfußes aufsitzen. Zudem zeichnen sich die Lichtverhältnisse in den Ställen durch eine ungenügende Beleuchtung aus. So heißt es z. B. im Vermerk anlässlich einer Nachkontrolle vom 5. September 2016: „Die Lichtverhältnisse im Stall sind sehr schlecht. Je weiter Überprüfer sich von den Stalltoren entfernt, desto schlechter sind die Lichtverhältnisse. Eine Inaugenscheinnahme der Tiere ist dann nur noch mit Taschenlampe möglich. Zwei Kälber, ca. vier Wochen alt, im Stall „X. 3“ können in der hinteren Bucht nur mittels Taschenlampe beurteilt werden. Lampen, die eine ausreichende Beleuchtung zur Inaugenscheinnahme der Tiere bieten können, gibt es nicht. Die vorhandenen Lampen sind entweder defekt oder derart verdreckt, dass kaum noch Licht ausgestrahlt wird. Das gleiche gilt für den Stall mit der Anbindehaltung.“ Bereits bei einer Kontrolle am 26. Februar 2013 wurde bemängelt, dass der Stall dunkel und die Luft stickig war, ebenso am 13. Juni 2016, 15. Dezember 2016, 17. Februar 2017 und bei der letzten Kontrolle am 4. September 2018. Durch die aufgezeigten wiederholten und teils groben Zuwiderhandlungen hat der Antragsteller seinen Tieren länger anhaltende Leiden sowie Schmerzen und teils erhebliche Schäden zugefügt. Zum Teil mussten Tiere auf Grund ihres schlechten Zustandes sogar euthanasiert werden, so z. B. das Kalb mit der Ohrmarke E. 000000. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24. Juni 2016 befand sich das Tier mit hochgradiger Atemnot unbehandelt im Stall. Der auf Anordnung des Antragsgegners sofort herbeigerufene Tierarzt diagnostizierte u. a. eine schwere Lungenentzündung und schläferte das Kalb aufgrund infauster Prognose ein. (3) Schließlich hat der Antragsteller wiederholt und grob Anordnungen nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG zuwider gehandelt. Bereits am 13. Juli 2010 erließ der Antragsgegner wegen einer Vielzahl bei verschiedenen Kontrollen festgestellter Mängel insbesondere im Bereich der Ernährung und Hygiene der Tiere gegen den Antragsteller eine Ordnungsverfügung. In der vom Antragsgegner gegen den Antragsteller unter dem 3. August 2016 erlassenen Ordnungsverfügung wurde u. a. angeordnet: „1. Ab sofort sind alle Tränkeeinrichtungen täglich zu reinigen und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Mängel müssen sofort abgestellt werden durch Instandsetzung oder Ersatz. Der Wasserdurchfluss an jeder Tränke muss mindestens 10 l pro Minute betragen. 2. Der Stallbereich, d. h. die in der Anbindehaltung belegten Plätze, sind regelmäßig, d. h. täglich, zu reinigen z. B. durch Abziehen der Gummimatten. Die im Stall „X. 3“ belegten Buchten sind regelmäßig, d. h. täglich, zu reinigen durch ausmisten und nachstreuen. 3. Ab sofort ist jedem Rind ständig eine trockene Liegefläche zur Verfügung zu stellen (z. B. durch Einstreu in den Buchten oder Gummimatten in der Anbindehaltung). … 5. Grundsätzlich hat mindesten zweimal jährlich eine Klauenpflege durch einen Klauenpfleger bei allen Tieren des Bestandes (alternativ nur der Kühe) zu erfolgen…. 6. Ab sofort sind alle Tiere auf Ihrer Hofstelle mit einer ausreichenden Menge an qualitativ einwandfreiem Futter täglich zu versorgen. Dies bedeutet, mindestens den Rationsvorschlag von Frau C1. , produktionstechnische Beratung Milchvieh der Landwirtschaftskammer NRW, für Ihre Tiere zu berücksichtigen. D. h. die Trockenmasse der Grassilage ist stetig anzupassen, Mineralfutter ist zu ergänzen und Kraftfutter ist zu füttern. … … 9. Ab sofort sind die Stalltore über Tag während der Tageslichtphase, mindestens aber für acht zusammenhängende Stunden, vollständig zu öffnen.“ Wie bereits dargelegt, verstieß der Antragsteller wiederholt und nachhaltig gegen diese Anordnungen, u. a. fütterte er seine Rinder nicht ordnungsgemäß, sorgte nicht für eine trockene Liegefläche und hielt die Tiere im Dunkeln. Wie aus der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Klauenpflegers vom 29. Juli 2018 hervorgeht, erfolgte auch keine Behandlung der Tiere durch den Klauenpfleger zwischen August 2016 und März 2018. Durch die zahlreichen Verstöße gegen die verschiedenen Anordnungen wurden den Tieren länger anhaltende Leiden im Sinne von § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt. (4) Auch die weitere in § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG normierte Voraussetzung, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Tierhalter weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat über Jahre massiv auf vielfältige Weise gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und wiederholt tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners missachtet. Weder Beratung und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer noch zwei ordnungsrechtliche Verfügungen haben zu einer nachhaltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihm gehaltenen Rindern geführt. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers legen in ihrer Gesamtheit vielmehr den Schluss nahe, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf seinem Hof sind fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Zukunft seine Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten wird, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte liefern namentlich nicht die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten tierärztlichen Berichte des Tierarztes D. I. vom 22. Mai und 27. Juli 2018. Abgesehen davon, dass die relativ pauschalen Aussagen nicht durch Lichtbilder belegt werden, betreffen sie einen Zeitpunkt deutlich nach der Kontrolle vom 8. Februar 2018, bei der ein Haltungsverbot bereits angekündigt worden war. Zum Zeitpunkt der Berichte war auch die Anhörung zur beabsichtigten Untersagungsverfügung bereits erfolgt. Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern. Für die Annahme, dass der Grund für weitere Zuwiderhandlungen entfallen ist, bedarf es vielmehr der Darlegung von Umständen, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloße äußere – zeitweilige oder situationsbedingte – Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Zusätzlich muss ein Umdenken stattgefunden haben, dass sich auf die Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht. Es muss nachvollziehbar werden, dass diese Gründe so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig erneut Verstöße gegen das Tierschutzrecht auszuschließen sind. Vgl. VG Köln, Beschluss v. 28. August 2018 - 21 L 1543/18 -, juris, Rn. 45, m. N. Für einen solchen Lernprozess ist nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Angesichts der jahrelangen Vorgeschichte ist ein solcher Lernprozess auch kurzfristig nicht zu erwarten. Die – auch im Rahmen einer unangekündigten Besichtigung vor Ort am 3. September 2018 – festgestellte partielle Verbesserung der Rinderhaltung ist daher nicht geeignet, eine günstige Prognose für den Antragsteller zu begründen. Dies gilt schon deswegen, weil auch bei der Kontrolle vom 3. September 2018 eine Vielzahl von Mängeln im Bereich der Pflege der Rinder festgestellt wurde. Bemängelt wurde u. a., dass nach wie vor die Kühe hochgradig verdreckt seien, auch sei die Futterhygiene schlecht. In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es: „Unter dem massiven Druck des Tierhalte- und Betreuungsverbotes zeigt Herr C2. Wohlverhalten in Bezug auf seine Rinderfütterung mit Kraftfutter wie auf die ausreichende Versorgung mit Tränkewasser. Er hat die Energiezufuhr über das Futter erhöht und einige neue Tränkeschalen installiert. Die schlechtesten Rinder und Kühe sind zudem abverkauft und teilweise geschlachtet. Insgesamt bietet sich aufgrund dessen ein einheitlicheres und günstigeres Bild der Herde. Der Pflegezustand ist nach wie vor mäßig bis schlecht. Die Klauengesundheit ist ein Problem im Betrieb, dass den Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden bereitet und bereiten kann. Die Liegeflächen sind nass, der Stall ist dunkel und stickig. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum Licht und frische Luft durch massives Verbarrikadieren der Stalltore aus dem Stall heraus gehalten werden. Nur ein Teil der Kühe hat Weidegang. Herr C2. ist nicht in der Lage, durch geeignete Managementmaßnahmen allen Tieren in Anbindehaltung Weidegang zu ermöglichen. Dies war in 2016 ebenso der Fall. Es ist schwierig und zeitaufwendig, eine unangekündigte vor Ort Besichtigung durchzuführen. Herr C2. ist, obwohl zu Hause, nicht ansprechbar.“ bb. Von der hiernach eröffneten Befugnis zum Einschreiten auf der Grundlage von § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG hat der Antragsgegner aller Voraussicht nach auch fehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er das ihm eingeräumte Ermessen, dass vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 S. 1 VwGO zu prüfen ist, ausgeübt und hierzu eine Abwägung zwischen den tierschutzrechtlichen Anforderungen und dem Interesse des Antragstellers, die Haltung von Rindern als Grundlage des landwirtschaftlichen Betriebs und der wirtschaftlichen Existenz beizubehalten, vorgenommen. Dabei hat der Antragsgegner sich davon leiten lassen, auf Grund der mehrjährigen praktischen Erfahrung mit der Tierhaltung des Antragstellers und der Erfolglosigkeit der bislang zur Herbeiführung tierschutzkonformer Verhältnisse ergriffenen behördlichen Maßnahmen sei allein die Untersagung trotz ihrer Tragweite für den Antragsteller das geeignete und angemessene Mittel, der Gefahr zukünftiger tierschutzwidriger Zustände mit erheblichem Leiden, Schmerzen und Schäden für die Tiere zu begegnen. Entscheidungsrelevante Lücken oder anderweitige Mängel dieser Erwägungen sind nicht erkennbar. Das Verbot der Rinderhaltung und Betreuung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Dem Antragsgegner stand kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung durch den Antragsteller geführt. Seinen Mitwirkungspflichten bei behördlichen Kontrollen kommt der Antragsteller allenfalls eingeschränkt nach, unangekündigte Kontrollen sind seit Jahren überwiegend nicht möglich. Die ihm vom Antragsgegner bei der Kontrolle am 8. Februar 2018 eingeräumte Möglichkeit, bis zum 15. März 2018 dazulegen, ob eine Tätigkeit als Abmelkbetrieb in Betracht kommt, hat der Antragsteller nicht genutzt. Das ausgesprochene Verbot ist daher auch nicht wegen der Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit – einzige Einnahmequelle des Antragstellers ist die Tierhaltung – unangemessen, da angesichts der massiven und wiederholten Verstöße des Antragstellers die ebenfalls verfassungsrechtlich besonders geschützten Tierschutzbelange (vgl. Art. 20a GG) höher zu gewichten sind als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an einem Fortbestand der Halter- und Betreuereigenschaft im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 GG. Das Haltungs- und Betreuungsverbot dient nämlich der Abwehr konkreter Gefahren für ein überragendes und wichtiges Gemeinschaftsgut. b. Die Anordnung zur Auflösung des Bestandes in Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juli 2018 dient der Verwirklichung der Untersagungsanordnung und erweist sich als notwendige und zulässige Konkretisierung des Tierhaltungsverbots. Die vom Antragsgegner eingeräumte Frist für die Auflösung des Rinderbestands ist nicht zu beanstanden. 2. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Bescheides, welches gegenüber dem privaten Aufschubinteresse überwiegt, lässt sich nach dem Vorstehenden bereits daraus herleiten, dass aufgrund der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen des Antragstellers der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache aus Gründen des Tierschutzes nicht abgewartet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Es ist sachgerecht, den Streitwert, da die Untersagungsverfügung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, am Jahresgewinn zu bemessen, der aus den untersagten Tätigkeiten erzielt wird (vgl. Nrn. 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Angesichts der eher als schwächer einzustufenden wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint die Ansetzung des Mindestbetrages von 15.000,- Euro angemessen. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen.