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Beschluss

9 B 799/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0410.9B799.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Beiladung wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.695,31 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiladung wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.695,31 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat versteht den Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. August 2023, mit dem sie sich gegen die Ablehnung der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragten Beiladung der Firma S. aus C. (im Folgenden: Wettvermittlerin) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023 wendet, (auch) als Antrag der Antragstellerin auf Beiladung der Wettvermittlerin zum Verfahren betreffend ihre Beschwerde gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls vom 5. Juli 2023. Der Antrag auf Beiladung hat keinen Erfolg. Die Wettvermittlerin ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 C 1.13 -, juris Rn. 7, vom 4. Oktober 2012 - 8 B 92.11 ‑, juris Rn. 18, und vom 4. März 1988 - 4 B 36.88 -, juris Rn. 11, sowie Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 31.74 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 - 4 E 635/19 -, juris Rn. 3. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin verfolgt in dem Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Verwaltungsgericht Düsseldorf 3 K 2218/23) gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung K. (im Folgenden: Bezirksregierung) vom 13. März 2023 (im Folgenden: Gebührenbescheid) weiter. Mit dem Gebührenbescheid hat die Bezirksregierung gegenüber der Antragstellerin für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle G.-straße 1 in C. durch die Wettvermittlerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro festgesetzt. Die Wettvermittlerin ist nicht Adressatin des von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenbescheids. Durch die Sachentscheidung in dem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Streitverfahren werden, wovon bereits das Verwaltungsgericht in seinem den Beiladungsantrag der Antragstellerin vom 31. März 2023 ablehnenden Beschluss vom 5. Juli 2023 zutreffend ausgegangen ist, Rechte der Wettvermittlerin nicht im vorstehenden Sinne unmittelbar (negativ) betroffen. Hierfür genügt weder, dass möglicherweise auch die Wettvermittlerin als Kostenschuldnerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 GebG NRW in Betracht kommt, vgl. zum rein privatrechtlichen Charakter des Schuldverhältnisses zwischen Gesamtschuldnern BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 17, m. w. N.; Looschelders, in: Staudinger, BGB, § 426 Rn. 275, 279, Stand der Kommentierung: 7. August 2024, noch, dass sie aufgrund zwischen der Antragstellerin und ihr bestehender vertraglicher Vereinbarungen die mit dem angegriffenen Gebührenbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen haben könnte. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die enge wirtschaftliche Verbindung zwischen ihr als Wettveranstalterin und der Wettvermittlerin abstellt, geht ihr Vorbringen an den vorstehend genannten Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorbei. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, die Wettvermittlerin nach § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen. Eine einfache Beiladung nach dieser Vorschrift, die tatbestandlich voraussetzt, dass rechtliche Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 1 C 1.81, 8 C 2.81 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 - 4 E 635/19 -, juris Rn. 5, wovon hier auszugehen ist, steht im Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung der mit dem Rechtsinstitut der Beiladung verfolgten Zwecke - sie dient im Wesentlichen der Wahrung der Interessen des Dritten, einer umfassenden Sachaufklärung sowie der Prozessökonomie, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 12 E 103/15 -, juris Rn. 7, m. w. N., - erscheint es im vorliegenden Fall ermessensgerecht, von einer Beiladung abzusehen. Eine verfahrensfördernde Wirkung der Beiladung ist hier nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die Wettvermittlerin weitergehend wesentlich zur Sachaufklärung beitragen könnte. Eine Beiladung erweist sich auch nicht aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt. Die Antragstellerin trägt nichts dazu vor und es drängt sich jedenfalls auch nicht auf, dass beziehungsweise inwieweit die Beiladung der Wettvermittlerin zu dem Beschwerdeverfahren unter den konkreten Umständen einen tatsächlich zu erwartenden zivilrechtlichen Prozess zwischen der Antragstellerin und der Wettvermittlerin darüber, wer im Innenverhältnis die Verwaltungsgebühren für die Erlaubniserteilung zu tragen hat, verhindern würde. Die Antragstellerin und die Wettvermittlerin haben ausweislich des vorliegenden Wettvermittlungsvertrags (ohnehin) vereinbart, dass die Antragstellerin das Recht hat, die für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle angefallenen Verwaltungsgebühren gegenüber der Wettvermittlerin geltend zu machen (siehe unter Ziffer 3.2 des Wettvermittlungsvertrags). Gerade mit Blick auf diese vertragliche Vereinbarung läge es im Übrigen nahe, dass sich die Wettvermittlerin, wenn für sie - wie hier schon aus dem Erlaubnisbescheid - ersichtlich ist, dass die Bezirksregierung eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis gegenüber der Antragstellerin festsetzen wird, durch die Antragstellerin über den Erlass eines Gebührenbescheids informieren lässt und für den Fall, dass die Antragstellerin einen an sie gerichteten Gebührenbescheid vor dem Verwaltungsgericht angreift, die Beiladung zu diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst beantragt, wenn sie eine Beiladung zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid anzuordnen, abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung seien § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW (in der Fassung vom 13. April 2022, im Folgenden: AVwGebO NRW a. F.) i. V. m. der Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW a. F. (im Folgenden: AGT a. F.), die für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle eine Gebühr von 500,00 bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorsieht. Gebührenauslösende Amtshandlung sei die mit Bescheid der Bezirksregierung vom 16. November 2021 (im Folgenden: Erlaubnisbescheid) der Antragstellerin als Wettveranstalterin sowie der Wettvermittlerin erteilte und auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle. Die Antragstellerin könne nicht erfolgreich einwenden, sie sei ermessenfehlerhaft als alleinige Kostenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, obwohl auch die Wettvermittlerin als Kostenschuldnerin hätte in Betracht gezogen werden müssen. Denn die Heranziehung der Antragstellerin als Kostenschuldnerin sei bereits in dem Erlaubnisbescheid erfolgt, der in Bestandskraft erwachsen sei. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. verstoße nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht feststellbar. Ein solcher liege nicht darin, dass der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. für die Entscheidung über die nach den glücksspielstaatsvertraglichen Regelungen erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Gebührenrahmen von dem in der Tarifstelle 17.6 AGT a. F. für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Gebührenrahmen abweiche. Die konkrete Festsetzung der Verwaltungsgebühr sei frei von Ermessenfehlern. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Hieraus ergibt sich nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und in entsprechender Anwendung von Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag des Abgabepflichtigen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn aufgrund der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegeben, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 24, vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris Rn. 9, und vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil sie damit ermessensfehlerhaft als alleinige Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Bezirksregierung habe bereits in dem Erlaubnisbescheid unter dessen Ziffer I. 5. eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen, dass die Antragstellerin - und nicht die Wettvermittlerin - als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden solle. Da die Antragstellerin den Erlaubnisbescheid (auch) insoweit nicht angefochten habe, könne sie sich auf einen diesbezüglichen Ermessensausfall nicht mehr berufen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zunächst nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Bezirksregierung nicht bereits in dem Erlaubnisbescheid eine verbindliche Entscheidung über die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Kostenschuldnerin getroffen hat. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung ist von seiner Begründung zu unterscheiden. Diese ist gegebenenfalls zur Auslegung des Verwaltungsakts heranzuziehen, enthält aber regelmäßig keinen über den Tenor hinausgehenden Regelungsgehalt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris Rn. 16, und vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 12 A 1122/21 -, juris Rn. 8, und vom 2. März 2021 - 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. Ausgehend von ihrem Wortlaut kann die Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheids („Die Kosten des Verfahrens trägt die Veranstalterin. Über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.“) bei objektiver Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass bereits hiermit verbindlich geregelt wird, dass die Antragstellerin die Kosten des Erlaubnisverfahrens zu tragen hat. Diese Auslegung bestätigt die Begründung zu Ziffer I. 5., wonach die Gebührenfestsetzung „gegenüber der Veranstalterin“ erfolgen solle. Die Beschwerde zeigt im Weiteren nicht auf, dass die Antragstellerin, obwohl der Erlaubnisbescheid und damit auch dessen Ziffer I. 5. bestandskräftig geworden ist, eine von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der darin getroffenen Kostenschuldnerauswahl wegen unterstellter Ermessensfehlerhaftigkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch rügen könnte. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin insoweit auf § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW, wonach Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6 ff. Eine unrichtige Behandlung der Sache i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW steht hier - anders als in dem der Entscheidung des Senats in dem Verfahren 9 E 289/14 zugrunde liegenden Sachverhalt, auf den die Antragstellerin sich bezieht - schon nicht im Raum. Gerügt wird nicht etwa die Rechtswidrigkeit der gebührenauslösenden Amtshandlung - hier: der antragsgemäßen Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle -, sondern die Rechtswidrigkeit der Kostenerhebung als solche, konkret die Auswahl des Kostenschuldners. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Denn anders als sie möglicherweise meint, hätte sie die in dem Erlaubnisbescheid unter Ziffer I. 5. getroffene Kostenlastentscheidung als Adressatin dieses belastenden Teils des Verwaltungsakts unmittelbar anfechten können. Ihr stand mithin eine Rechtsschutzmöglichkeit offen, ohne dass es einer Mitwirkung der Wettvermittlerin bedurft hätte. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein, das Institut der Bestandskraft von Verwaltungsakten sei mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, ist in der Rechtsprechung das Gegenteil geklärt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8.11 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 15 A 3143/19 -, juris Rn. 57, jeweils m. w. N. Aus dem Vorstehenden folgt, dass es auf die weiteren von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der in Bestandskraft erwachsenen Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheids vorgetragenen Einwendungen ebenfalls nicht ankommt. Dass die von ihr geltend gemachten Mängel zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen würden, legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dar. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - zugrunde gelegt, dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren grundsätzlich nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwands beschränkt ist. Sie dürften ‑ abgesehen von hier nicht gegebenen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung ‑ auch dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner zugutegekommenen Vorteils dienen. Der Erzielung übermäßiger Einnahmen stehe jedoch das in § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW einfachgesetzlich konkretisierte Äquivalenzprinzip entgegen, das bei der Bemessung der Gebührensätze, also bei der abstrakten, normativen Regelung des Gebührentatbestands zu berücksichtigen sei. Danach müsse zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Gebühr dürfe von dem Aufwand nicht gänzlich abgekoppelt sein. Hiervon ausgehend sei ein grobes Missverhältnis zwischen der nach dem in der Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. festgelegten Gebührenrahmen in Betracht kommenden Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle und dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis nicht erkennbar. Der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle komme ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zu, da Sportwetten - abgesehen von Sportwetten im Internet - nur in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürften und die Erlaubnis mit Blick auf den in § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW normierten Mindestabstand von 100 m zwischen Wettvermittlungsstellen eine monopolartige Wettbewerbsstellung in der näheren Umgebung begründe. Dass die Gebühr zeitlich an das Erlaubnisjahr anknüpfe, sei unbedenklich, weil der wirtschaftliche Wert maßgeblich durch die Dauer der Befristung der Erlaubnis beeinflusst werde. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgebühr von dem Verwaltungsaufwand gänzlich abgekoppelt sei. Die Bezirksregierung habe den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand mit 687,50 Euro beziffert. Selbst wenn unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswerts die Erlaubnis für den maximalen Zeitraum von sieben Jahren erteilt und insoweit je Erlaubnisjahr die Höchstgebühr von 5.000,00 Euro erhoben würde, überschritten die Gebühren die durchschnittlichen Kosten des Verwaltungsaufwands nur um das etwa 51-fache. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 ‑ 6 C 5.02 ‑, juris Rn. 15, in dem dieses einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bei einer Überschreitung um das 4.444-fache angenommen habe, könne hier von einer gänzlichen Abkopplung der Gebühr von dem Verwaltungsaufwand keine Rede sein. Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein grobes Missverhältnis zwischen der nach der Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. in Betracht kommenden Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle und dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestünde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert auseinander. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es unbedenklich sei, wenn die Tarifstelle 17.5.1. AGT a. F. die Höhe der Gebühr von der Anzahl der Erlaubnisjahre abhängig mache, weil der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis maßgeblich durch den Erlaubniszeitraum beeinflusst werde. Der Einwand der Antragstellerin, die vorliegend erhobene Gebühr von insgesamt 14.781,25 Euro für sieben Erlaubnisjahre überschreite die von der Bezirksregierung konkret - für einen unterdurchschnittlich aufwendigen Fall - in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten von 343,75 Euro um mehr als das 40-fache, ist schon nicht auf die abstrakt-normative Regelung des Gebührentatbestands bezogen. Darüber hinaus ist der bloße Verweis auf eine Überschreitung in dieser Größenordnung, die noch unter der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Überschreitung liegt und zudem weit unter der Überschreitung um das 4.444-fache, für die das Bundesverwaltungsgericht in dem von dem Verwaltungsgericht angeführten Urteil von einem groben Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten des Verwaltungsaufwands ausgegangen ist, nicht geeignet, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips aufzuzeigen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3541/06 -, juris Rn. 65, zu einer 35,5-fachen Überschreitung, und Beschluss vom 28. Januar 2008 - 9 A 2206/07 -, juris Rn. 10, zu einer 1.000-fachen Überschreitung. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiterhin, die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. verstoße insbesondere deswegen gegen das Äquivalenzprinzip, weil sie vorsehe, bei der Ermittlung der Gebührenhöhe die Dauer des Erlaubniszeitraums - gegebenenfalls sieben Jahre - zu berücksichtigen, obwohl sie es als Wettveranstalterin nicht in der Hand habe, ob die Wettvermittlerin die Wettvermittlungsstelle, für deren Betrieb die Erlaubnis erteilt werde, über den gesamten Erlaubniszeitraum aufrechterhalten werde. Hieraus resultiere „ein wirtschaftlich untragbares Risiko“ für sie als Wettveranstalterin. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf längstens sieben Jahre zu befristen. Die Antragstellerin als Wettveranstalterin entscheidet, für welche Dauer sie die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragt. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es allein ihrem wirtschaftlichen Risiko unterliegt, ob sie von der beantragten Erlaubnis in der erhofften Weise - also auch über den gesamten Erlaubniszeitraum - Gebrauch machen kann. Dem tritt die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Stattdessen erschöpfen sich ihre Ausführungen im Wesentlichen in einer (verkürzten) Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere zu vermeintlich fehlenden Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsführung der Wettvermittlungsstelle durch die Wettvermittlerin. Damit ist den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht genügt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich im Weiteren nicht feststellen, dass die Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil der für die Entscheidung über die nach den glücksspielstaatsvertraglichen Regelungen erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle vorgesehene Gebührenrahmen von dem in der Tarifstelle 17.6 AGT a. F. für die Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Gebührenrahmen abweicht. Ausgehend davon, dass der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, und Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verneint. Es mangele in Bezug auf Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bereits an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Selbst wenn aber eine Vergleichbarkeit unterstellt würde, lägen hinreichende Sachgründe für die Festlegung unterschiedlicher Gebührenrahmen in den Tarifstellen 17.5.1 AGT a. F. und 17.6 AGT a. F. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beziehungsweise einer Spielhalle vor. Dass die hier in Rede stehenden Sachverhalte - die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einerseits und einer Spielhalle andererseits - unter den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekten - der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis - dementgegen derart gleich sind, dass der Verordnungsgeber diese hinsichtlich der für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis vorgesehenen Gebühren gleich behandeln müsste, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen. Zwar werden, worauf die Antragstellerin abstellt, sowohl in Wettvermittlungsstellen als auch Spielhallen Glücksspiele angeboten und bestehen Überschneidungen im Prüfprogramm der jeweiligen Erlaubnisverfahren, die mit Blick auf das Ziel, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bestehen. Jedoch sind Wettvermittlungsstellen und Spielhallen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einerseits und einer Spielhalle andererseits sind dementsprechend - und dies ergibt sich letztlich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin - unterschiedlichen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unterworfen. Die Unterschiede betreffen Regulierungsvorgaben, entsprechende Zuständigkeiten und Abgabenbelastungen. Dafür, dass auch das wirtschaftliche Potential in den beiden Segmenten des Glücksspielmarkts, zu dem die in Rede stehenden Erlaubnisse - jeweils neben weiteren und jeweils anderen zusätzlich erforderlichen Erlaubnissen - Zugang eröffnen, unterschiedlich ausfällt, liefern die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Informationen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder selbst Anhaltspunkte. Dass die generellen Möglichkeiten, das wirtschaftliche Potential in dem jeweiligen Glücksspielsegment mit dem Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beziehungsweise einer Spielhalle abzuschöpfen, trotz der Unterschiede in den tatsächlichen betrieblichen Bedingungen - etwa den Kosten für Räumlichkeiten, Personal und sonstige Kosten - in hier relevanter Weise vergleichbar sein könnten, drängt sich ebenfalls nicht auf. Substantiierte Ausführungen dazu, dass die in Rede stehende Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einerseits und zum Betrieb einer Spielhalle andererseits in der Gesamtschau aller jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derart gleich sind, dass der Verordnungsgeber den jeweiligen Gebührentatbestand gleich hätte regeln müssen, enthält auch die ergänzende Beschwerdebegründung vom 21. März 2025 nicht. Hierfür genügt es nicht, Vergleichbarkeiten in Einzelheiten darzustellen. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung verhält sich nicht zu der Frage, ob und inwieweit Wettvermittlungsstellen und Spielhallen hinsichtlich der für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für deren Betrieb zu erhebenden Verwaltungsgebühren gleich zu behandeln sind. Darüber hinaus zeigt die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht auf, dass die streitige Gebühr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der konkreten Höhe nach ermessensfehlerhaft festgesetzt worden ist. Die Gebühr nach der Tarifstelle 17.5.1 AGT a. F. ist eine Rahmengebühr. Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 GebG NRW. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind danach bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2). Die mit Blick auf das insoweit eröffnete Ermessen der Behörde geltenden Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2022 - 4 A 293/20 -, juris Rn. 26, vom 27. Januar 2021 - 9 A 4631/19 -, juris Rn. 35, und vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N., hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Es ist davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung hinreichend dargelegt habe, dass sie sich bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis den gesetzlichen Vorgaben entsprechend an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis andererseits orientiert habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass die Bezirksregierung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung, den die Bezirksregierung pauschalierend und typisierend nach von ihr aufgestellten Grundsätzen bestimmt hat, in zu beanstandender Weise bei der Bemessung der Gebühr eingestellt hat. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass die Vorgehensweise der Bezirksregierung mit Blick auf die sich hieraus ergebenden Relation zwischen den Faktoren „Verwaltungsaufwand“ und „wirtschaftlicher Wert“ bei der Bemessung der Gebühr ermessensfehlerhaft wäre. Die Antragstellerin übersieht zunächst, dass vorliegend (auch) bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall diese ihrer Höhe nach nicht durch den Verwaltungsaufwand begrenzt ist. Die Beschwerde zeigt im Weiteren nicht auf, dass der Faktor „wirtschaftlicher Wert“ von der Bezirksregierung bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens mit einem zu hohen Gewicht in die Gebührenbemessung eingestellt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass angesichts dessen, dass - was die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang nicht durchgreifend in Zweifel zieht - der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukomme, eine Fehlgewichtung nicht zu erkennen sei. Die Antragstellerin rügt demgegenüber lediglich pauschal das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Gewichtung der Bemessungsfaktoren. Sie setzt sich weder mit den Erläuterungen der Bezirksregierung zur Herleitung der Gewichtung noch den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin Einwendungen gegen die Bemessung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis mit Blick auf die von der Bezirksregierung vorgenommene Einordnung in fünf Kategorien erhebt - nach ihren diesbezüglichen Angaben hat die Bezirksregierung diese Kategorien auf der Grundlage der Angaben aller ihr bekannten Wettveranstalter zu den Umsätzen von diversen Wettvermittlungsstellen gebildet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung der Antragstellerin, die Bezirksregierung habe im Rahmen der von ihr vorgenommenen Kategorisierung nur „wirtschaftlich attraktive“, aber keine „unrentablen“ Wettbetriebe berücksichtigt und auch die Unterschiede zwischen Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nicht beachtet, zutreffend sein könnte. Dass nach der Vorgehensweise der Bezirksregierung „kein erdenklicher Fall möglich“ sei, in dem es zu einer Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 500,00 Euro komme, wird mit der Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet. Dies drängt sich auch nicht auf. Die Antragstellerin legt überdies nicht dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Ermessensfehler darin zu sehen sein könnte, dass die Bezirksregierung bei der in Rede stehenden Kategorisierung allein den Umsatz als maßgebliches Kriterium herangezogen und nicht andere beziehungsweise weitere wertrelevante Faktoren berücksichtigt habe. Dass die Heranziehung des Umsatzes bei einer zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung im Ansatz nicht geeignet wäre, den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle - auch im Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander - sachangemessen zu bewerten, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich im Umsatz eine Reihe weiterer, sich auf den wirtschaftlichen Wert einer Wettvermittlungsstelle potentiell auswirkender Faktoren (wie zum Beispiel die Lage des Standorts und die Anzahl der vorhandenen Wettterminals) niederschlügen, greift die Beschwerde nicht schlüssig an. Dass das Abstellen der Bezirksregierung auf den Umsatz als maßgebliches Kriterium sachwidrig wäre, ergibt sich auch nicht aus den - insoweit allerdings ohnehin verspäteten - Ausführungen der Antragstellerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 21. März 2025, mit der sie erstmals explizit vorträgt, anders als der Umsatz (die Wetteinsätze der Spielerinnen und Spieler) spiegle allein der Hold (die Netto-Wetteinnahmen abzüglich der Wettgewinne, siehe auch Ziffer 5.1 des Wettvermittlungsvertrags) den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis wider. So ergibt sich schon aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, die den „[Wett-]Einsatz als Maß für die Aktivität und Popularität“ bezeichnet, dass die Höhe des Umsatzes ohne Weiteres ein aussagekräftiges Kriterium betreffend das wirtschaftliche Potential der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darstellt. In welchem Umfang dieses Potential ausgeschöpft werden kann und ausgeschöpft wird, hängt von weiteren Faktoren ab, unter anderem von der - nach den Angaben der Antragstellerin durch eine „effektive Quoten- und Risikomanagementstrategie“ beeinflussbaren - Höhe der bei den Spielerinnen und Spielern verbleibenden Wettgewinne. Anders als die Antragstellerin meint, ist bei Anwendung der für eine ermessensfehlerfreie Ausfüllung des Gebührenrahmens geltenden Maßstäbe von der Bezirksregierung in dem hier gegebenen Zusammenhang jedoch nicht zu verlangen, „die Vielfalt möglicher Einflussfaktoren“, insbesondere auch Kostenfaktoren, die sich auf den mit dem Betrieb der erlaubten Wettvermittlungsstelle letztlich zu erzielenden Gewinn auswirken, bei der Bemessung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis zu berücksichtigen. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob die Bezirksregierung hierbei nicht auch andere, ihrerseits sachgerechte Kriterien hätte heranziehen können. Inwieweit es, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, für die hier in Rede stehende Bemessung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf die von der Antragstellerin geforderte „baurechtliche Bewertung“ beziehungsweise „weitere Faktoren in Bezug auf das entsprechende Bauwerk“ ankommen soll, erschließt sich nicht. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es ermessensfehlerhaft, dass die Bezirksregierung für die Einordnung des wirtschaftlichen Werts der für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erteilten Erlaubnis in die von ihr gebildeten Kategorien auf einen voraussichtlichen Jahresumsatz abstelle, der auf der Grundlage der in den ersten drei Monaten des Betriebs konkret erzielten Umsätze hochgerechnet werde. Mit einer Bezugnahme auf nicht weiter substantiierte „Schwankungen in den Umsätzen und die potenziellen Veränderungen nach den ersten drei Monaten“ zeigt sie nicht hinreichend auf, dass die Vorgehensweise der Bezirksregierung zu einer die Grenzen der zulässigen Pauschalierung und Typisierung überschreitenden unsachgemäßen Kategorisierung und damit der Bemessung des wirtschaftlichen Werts der Erlaubnis im Rahmen der Festsetzung der Gebühr der konkreten Höhe nach führt. Die weitere ergänzende Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 9. April 2025 gibt - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit des dortigen Vorbringens - keinen Anlass für eine von dem Vorstehenden abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit sich die Antragstellerin in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom selben Tag in dem Klageverfahren 6 K 2934/24 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur zwischenzeitlichen Änderung der maßgeblichen Tarifstelle und deren Auslegung äußert, bleibt unklar, welche konkreten Folgerungen sich hieraus für die Rechtmäßigkeit des hier verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheids ergeben sollen. Erweist sich nach alldem der Gebührenbescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, bestehen also erst Recht keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nach den einleitend dargestellten Maßstäben, und ist von der Antragstellerin auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Vollziehung des Gebührenbescheids eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge haben könnte, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2019 - 14 B 1759/18 -, juris Rn. 19, vom 24. Mai 2004 - 9 A 4057/01 -, juris Rn. 30, und vom 13. Juni 2001 - 9 B 344/01 -, juris Rn. 6, tritt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).