OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 4631/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.9A4631.19.00
18mal zitiert
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.050 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 1.050 Euro im Bescheid vom 15. November 2018, mit dem die Bezirksregierung auf Antrag der Klägerin den Betrieb der Lotto-Annahmestelle an der C.------straße in C1. genehmigt hatte, sei rechtmäßig. Die Rechtsgrundlagen - §§ 1, 2, 9, 11, 13 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO i. V. m. der Tarifstelle 17.5 AGT in der bis zum 5. Dezember 2018 geltenden Fassung ‑, seien nicht zu beanstanden, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Entscheidungen, mit denen der Betrieb einer Annahmestelle erlaubt werde, sei keine gegen europarechtliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßende unzulässige Erwirtschaftung von Einnahmen durch den Staat. Die Gebührenfestsetzung dem Grunde nach begegne keinen Bedenken. Es handle sich im Sinne der Tarifstelle 17.5 AGT um eine Entscheidung über eine Neuerteilung der Erlaubnis, denn die mit Bescheiden vom 12. Oktober und 15. Dezember 2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Annahmestelle sei erloschen, weil der privatrechtliche Vertrag der Klägerin mit der Firma W. S. L. aufgrund deren Verschmelzung mit der Firma D. D1. erloschen sei. Die Festsetzung der Gebühr auf 1.050 Euro sei rechtmäßig. Die Bezirksregierung E. habe ihr Ermessen - mit den im Klageverfahren nachgeschobenen Erwägungen - ordnungsgemäß ausgeübt und begründet, dass sie innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Tarifstelle 17.5 AGT (50,- bis 500,- Euro je Erlaubnisjahr) einen Verwaltungsaufwand von 50 Euro und mit Blick auf den wirtschaftlichen Vorteil aus der Erlaubniserteilung einen Betrag von 200 Euro je Erlaubnisjahr zugrunde gelegt habe. Die Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden, die Festsetzung der Gebühr im konkreten Fall verstoße nicht gegen die maßgeblichen Gebührenfindungsgrundsätze. 4 Mit dem Zulassungsvorbringen, das sich nur gegen einige dieser Erwägungen richtet, stellt die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 5 1. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf, die Gebührenerhebung für die Erlaubnis des Betriebs einer Annahmestelle, insbesondere die Tarifstelle 17.5 AGT, sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die Klägerin meint, die Gebührenerhebung sei eine unzulässige Vorteilsabschöpfung, weil sie kein erforderlicher Beitrag zur Suchtbekämpfung sei, der Staat im Rahmen eines staatlichen Glücksspielmonopols aber nicht mit der Absicht handeln dürfe, sich fiskalisch zu begünstigen. Dem ist nicht zu folgen. 6 Die von der Klägerin insoweit angeführte nationale und unionsrechtliche Rechtsprechung betrifft die Zulässigkeit und die Grenzen eines staatlichen Glücksspielmonopols, die aus den Grundrechten und Grundfreiheiten Dritter hergeleitet werden. Im Streitfall geht es hingegen um die Erhebung und Bemessung einer Verwaltungsgebühr für eine behördliche Tätigkeit gegenüber dem staatlichen Monopolisten, der Klägerin als Veranstalterin öffentlichen Glücksspiels nach § 10 Abs. 2 GlüStV, § 3 Abs. 1 AG GlüStV, in deren Vertriebsorganisation die Annahmestellen gemäß § 3 Abs. 5 GlüStV als Vermittler eingegliedert sind. 7 a. Auch wenn Verwaltungsgebühren eine Gegenleistung für eine besondere, individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) sind, 8 vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW; Kleinschnittger, NWVBl. 2020, 397 (398), 9 sind sie grundsätzlich nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwandes, also die reine Kostendeckung, beschränkt. Verwaltungsgebühren dürfen auch dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen (vgl. § 3 Abs. 1 GebG NRW, § 9 Abs. 2 BGebG). Neben der Kostendeckung darf also ‑ abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Maßnahme der Eingriffsverwaltung - bei der Bemessung der Gebühr eine Vorteilsabschöpfung erfolgen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338 = juris Rn. 77, sowie Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, NVwZ-RR 2009, 457 = juris Rn. 5; Brüning, DÖV 2020, 430 (431); Kleinschnittger, a. a. O., 400; Weißauer/ Lenders/ Kalenberg, GebG NRW, Kommentar, § 3 Anm. 7 b). 11 Dem entspricht die hier maßgebliche Regelung des § 9 Abs. 1 GebG NRW. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind danach bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW keine Anwendung findet, weil ein Unionsrechtsakt vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, macht die Klägerin nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 12 b. Die danach gebührenrechtlich zulässige Vorteilsabschöpfung ist im Fall der Klägerin nicht deshalb unzulässig, weil sie im Rahmen des staatlichen Monopols Lotterien veranstaltet und der Staat ein Glücksspielmonopol nicht zur Einnahmeerzielung einrichten oder nutzen darf. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols aus. Eine Abschöpfung von Mitteln ist nur zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als selbstständiges Ziel. 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 107 ff. 15 Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Beschränkungen der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wirklich auf eine Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel abzielen sowie kohärent und systematisch zur Begrenzung des Spiels beitragen. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. 16 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 (Gambelli) -, Slg. 2003, I-13031 = juris Rn. 62, 67. 17 Daraus folgt nicht, dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren über den reinen Verwaltungsaufwand hinaus gegenüber der Klägerin rechtswidrig ist. Dass das staatliche Lotteriemonopol dazu dient, mit Verwaltungsgebühren staatliche Einnahmen zu erzielen, macht auch die Klägerin nicht geltend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Erlaubniserteilungen stellt auch nicht die konsequente und wirkliche Ausrichtung des Monopols an der Bekämpfung und Begrenzung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten in Frage. Denn sie steht im Zusammenhang mit der konkreten, nicht fiskalisch begründeten, sondern ordnungsrechtlich gebotenen Tätigkeit einer Behörde, die organisatorisch zudem eine ausreichende Distanz zur Finanzverwaltung und damit zu den fiskalischen Interessen des Staates hat, 18 vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 B 7.18 -, juris Rn. 3 f. 19 Für die von der Klägerin geltend gemachte intendierte staatliche Einnahmenmaximierung mittels „Gewinnabschöpfung“ ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Die Gebühr bleibt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Verwaltung, auch wenn bei ihrer Bemessung der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt wird. Die gebührenrechtlich zulässige Erhebung der Gebühren ist ‑ auch soweit sie über den reinen Verwaltungsaufwand hinausgeht - damit eine bloße Nebenfolge des staatlichen Lottoangebots und würde bei einer Öffnung des Marktes für Private in gleicher Weise erfolgen. Unverständlich ist insoweit der Einwand der Klägerin, da die Verwaltungsgebühr letztlich von den Annahmestellen zu tragen sei, auch wenn die Gebührenfestsetzung zunächst gegenüber der Klägerin erfolge, gehe es nicht um einen Mittelentzug aus dem Lotteriesystem. Dies als zutreffend unterstellt, ist erst recht nichts dafür ersichtlich, warum die Vorteilsabschöpfung wegen des staatlichen Glücksspielmonopols unzulässig sein soll. 20 Der Erzielung übermäßiger Einnahmen steht überdies das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen, das nach § 3 Abs. 1 GebG NRW bei der Bemessung der Gebührensätze, also bei der abstrakten, normativen Regelung des Gebührentatbestands zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift muss zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Gebühr darf also von dem Aufwand nicht gänzlich abgekoppelt sein. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, a. a. O., Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 9 A 2206/07 -, ZKF 2008, 286 = juris Rn. 3 ff.; Kleinschnittger, a. a. O., 401. 22 Dass dem Äquivalenzgrundsatz bei der Festlegung des Gebührenrahmens in § 1 Abs. 1 AVerwGebO i. V. m. der Tarifstelle 17.5 AGT nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre, macht die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht geltend. 23 Bei der einzelfallbezogenen Ermessensausübung ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der über das Äquivalenzprinzip, an dem die Tarifstelle zu messen ist, hinausgeht. Dabei erweist sich eine Gebühr nicht erst dann als ermessensfehlerhaft, wenn sie völlig außer Verhältnis zum entstandenen Verwaltungsaufwand bzw. dem Wert der Verwaltungsleistung steht. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 ‑ 9 B 1216/17 -, juris Rn. 33. 25 Die Klägerin legt mit ihrem Vortrag zur Unions- bzw. Verfassungswidrigkeit der Vorteilsabschöpfung nicht dar, dass die Gebührenfestsetzung im Streitfall in diesem Sinne ermessensfehlerhaft war. 26 2. Die Klägerin stellt das angefochtene Urteil mit ihrem weiteren Einwand nicht schlüssig in Frage, die Bezirksregierung habe bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ermessensfehlerhaft auf den wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für die Klägerin abgestellt, obgleich sie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur Antragstellung nach § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW nachgekommen sei, während Begünstigte der Erlaubnis nur die Annahmestelle sei. 27 a. Wie die Klägerin einräumt, konnte sie als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt hat. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 14 A 720/16 -, juris Rn. 37. 29 Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht. 30 Dass die Klägerin zur Antragstellung nach § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW gesetzlich verpflichtet war, ist unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht. 31 So liegt die für § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW erforderliche Sonderrechtsbeziehung etwa auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, a. a. O., Rn. 122. 33 Die Klägerin hat den Antrag auch nicht etwa lediglich stellvertretend für einen Dritten gestellt, sondern die Antragstellung ist ihr als dazu gesetzlich Verpflichteter auch materiell-rechtlich zuzurechnen. 34 Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 9 A 1786/10 -, NWVBl. 2012, 438 = juris Rn. 31 ff. 35 b. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass die Bezirksregierung bei der Festsetzung der Gebühr im angegriffenen Bescheid ermessensfehlerhaft den wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für die Klägerin berücksichtigt hat. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 GebG nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1), sondern nach Nr. 2 der Vorschrift auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Gebührenschuldner, nicht auf den Begünstigten der Amtshandlung abzustellen. Dieser muss aus der Erlaubniserteilung einen unmittelbaren, ihm zurechenbaren Vorteil haben, der auch einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich ist. 36 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 9 A 2655/13 -, a. a. O., Rn. 81 (allerdings für die Gebührenerhebung bei Maßnahmen der Eingriffsverwaltung). 37 Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben, die nicht nur die Erlaubniserteilung beantragt, sondern auch ein eigenes Interesse an deren Erteilung für die Annahmestelle hat, da sie für ihr Angebot im Vertrieb auf die Betreiber der Lotterieannahmestellen angewiesen ist. 38 So auch AG Münster, Urteil vom 7. März 2017 - 3 C 1660/16 -, juris Rn. 31. 39 Die behördliche Erlaubnis, § 4 AG GlüStV NRW, ist Voraussetzung für den Betrieb einer Annahmestelle, deren Zweck der Vertrieb der Glücksspielprodukte der Klägerin ist. Die Annahmestelle vermittelt auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Klägerin als Veranstalterin von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen Lotterien (§ 5 Abs. 1 AG GlüStV NRW), vermittelt also die Teilnahme an dem von der Klägerin veranstalteten Glücksspiel (§ 3 Abs. 4 GlüStV). Dazu sind die Annahmestellen, wie bereits erwähnt, in die Vertriebsorganisation der Klägerin eingegliedert (§ 3 Abs. 5 GlüStV). Hiervon ausgehend besteht nicht nur ein mittelbarer Vorteil, sondern ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen für die Klägerin, die überdies bereits über einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Betreiber der Annahmestelle verbunden war, dessen Ausführung von der Erteilung der Erlaubnis abhängig war. Dieser wirtschaftliche Vorteil besteht ungeachtet des Umstandes, dass es Aufgabe der Klägerin im Rahmen des staatlichen Lottomonopols ist, die Spielsucht zu bekämpfen. Dieser staatliche Auftrag der Kanalisierung kann nur mit einem entsprechenden Vertriebsnetz - etwa über die Annahmestellen - erfüllt werden, das die Teilnahme an dem von der Klägerin veranstalteten Glücksspiel eröffnet. 40 c. Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bezirksregierung ihr Ermessen bei der Festsetzung der Gebührenhöhe fehlerfrei ausgeübt hat, soweit sie einen pauschalisiert ermittelten wirtschaftlichen Nutzen für die Klägerin von 200 Euro je Erlaubnisjahr berücksichtigt hat. Die Klägerin legt - die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt - nicht schlüssig dar, weshalb der Betrag von 200 Euro unverhältnismäßig hoch sein soll. Insbesondere hat sie keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht, den die Erlaubniserteilung für sie als Gebührenschuldnerin hat. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 4 A 809/15 -, ZfWG 2016, 238 = juris Rn 10. 42 II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 43 III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 44 Die Frage, 45 ob die Höhe der Gebühr gemäß § 9 GebG NRW im Falle der Erlaubniserteilung gemäß § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW die Kosten des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes übersteigen darf, 46 lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejahen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich dies ohne Weiteres aus der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 GebG NRW, die mit den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Glücksspielmonopol vereinbar ist. 47 Die Frage, 48 ob der Veranstalter gemäß § 3 Abs. 1 AG GlüStV NRW Begünstigter der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW ist und somit ein etwaiger ihm aus der Erlaubnis entstehender Vorteil bei der Gebührenbemessung gemäß § 9 GebG NRW zu Grunde gelegt werden darf, 49 ist in ihrer wörtlichen Fassung schon nicht entscheidungserheblich. Für die Frage, ob der in Anspruch genommene Gebührenschuldner eine Verwaltungsgebühr zu zahlen hat, kommt es nicht darauf an, ob er Begünstigter der Erlaubnis ist. Vielmehr reicht es, wie bereits ausgeführt, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW aus, dass er die Amtshandlung durch die Antragstellung zurechenbar verursacht hat. Das mit dem zweiten Teil der Frage angesprochene Thema der Gebührenbemessung gemäß § 9 GebG NRW bedarf nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Vielmehr ergibt sich, wie ausgeführt, unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG, dass bei der Festsetzung der Gebühr auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist. Worin dieser liegt bzw. ob seine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ermessensfehlerfrei erfolgt ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 50 Grundsätzliche Bedeutung kommt auch den zuletzt aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu, 51 ob die europarechtliche und verfassungsrechtliche Rechtsprechung (BVerfGE 115, 276; EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243-01) eine intendierte fiskalische Einnahmenerwirtschaftung des Staates im Bereich eines ausschließlichen ordnungsrechtlich gerechtfertigten Lotteriemonopols verbietet sowie ob dies bei ordnungsgemäßer einschränkender Auslegung zur Nichtanwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG (Äquivalenzprinzip) im Rahmen von Annahmestellenvermittlungserlaubnissen führt. 52 Die erste Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Aus den oben ausgeführten Gründen ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr keine intendierte fiskalische Einnahmenerwirtschaftung des Staates im Bereich eines staatlichen Glücksspielmonopols. Für die mit der zweiten Frage geforderte einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW aus unions- oder verfassungsrechtlichen Gründen ist daher kein Raum. Soweit die Klägerin verschiedene Beispiele bildet, wird damit die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere bezüglich der sich im Streitfall stellenden Frage, wie sich die Verschmelzung der Vertragspartner der Klägerin auswirkt. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind im Übrigen weder Gegenstand der aufgeworfenen Fragen noch anderweitig zum Gegenstand des Zulassungsantrags gemacht worden. 53 IV. Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem Verfahrensfehler beruht. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz des § 108 VwGO verletzt, indem es fehlerhaft davon ausgegangen sei, die Erlaubnis zum Betrieb der Annahmestelle sei der Klägerin erteilt worden, weshalb es die Argumentation der Klägerin außer Acht gelassen habe, bei den Ermessenserwägungen dürfe nicht auf ihre Einnahmen abgestellt werden. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Vielmehr ist der Bescheid vom 15. November 2018 an die Klägerin adressiert, mit dem antragsgemäß der Betrieb der Annahmestelle genehmigt worden ist. Dass die Erlaubniserteilung den Vertragspartner der Klägerin als Betreiber der Annahmestelle begünstigt, steht außer Frage, ist vom Verwaltungsgericht aber auch nicht in Abrede gestellt worden. Ob und inwieweit bei der Gebührenerhebung und -bemessung der wirtschaftliche Nutzen für die Klägerin zu berücksichtigen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht thematisiert worden und wie vorstehend geschehen zu beantworten ist. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 55 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).