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Beschluss

14 L 1394/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1024.14L1394.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.682,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.682,04 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 4878/22) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.1.2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet. I. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist bereits unzulässig, weil die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist. Die Klage vom 26.8.2022 (Az. 14 K 4878/22) gegen den Bescheid vom 19.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.1.2022 wurde nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einmonatigen Klagefrist erhoben. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids vom 3.1.2022 erfolgte gem. § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) per Einschreiben mit Rückschein ausweislich des in der Beiakte enthaltenen Rückscheins (Bl. 58 f.) am 10.1.2022. Die Klageschrift ist bei Gericht jedoch erst am 26.8.2022 eingegangen. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten. U.a. sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, unverschuldet die Klagefrist versäumt zu haben. Der Vortrag des Antragstellers, er habe selbst eine Klageschrift verfasst und am 3.2.2022 seinem Fahrer mitgegeben, der in Paderborn habe Fracht abladen müssen und am gleichen Tage vormittags die ausreichend frankierte Klageschrift in Paderborn in einen Briefkasten geworfen habe, ist nicht glaubhaft. So hat der Antragsteller eine angebliche Kopie der von ihm selbst verfassten Klage vorgelegt, die auf den 30.1.2022 datiert ist. Bei dieser Kopie handelt es sich jedoch ersichtlich um ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben. So ist das Schreiben überschrieben mit den Worten „Begründung zur Beantwortung des Schreibens vom 05.01.2022“ und beginnt mit den Worten „In Beantwortung des Schreibens vom 05.01.2022, das ich mit Ihrer Entscheidung mich zu bestrafen…“. Damit nimmt das Schreiben schon nicht auf den auf den 3.1.2022 datierten und am 10.1.2022 dem Antragsteller ausweislich seiner Unterschrift auf dem Rückschein persönlich zugestellten Widerspruchsbescheid, sondern auf eine unter dem 5.1.2022 an den Antragsteller gerichtete Mahnung der Antragsgegnerin Bezug. Die zweimalige Verwendung des Begriffes „Beantwortung“ macht ebenfalls deutlich, dass der Antragsteller sich mit dem Schreiben an jemanden wandte, mit dem er zuvor postalisch in Kontakt stand. Die Formulierung „mit Ihrer Entscheidung“ zeigt zudem, dass der Antragsteller sich an den Verfasser der Entscheidung wandte, mit der er nicht einverstanden war, und damit gerade nicht an einen Dritten wie das Gericht. Tatsächlich hat der Antragsteller auch ein, im Unterschied zu dieser angeblichen Kopie der Klageschrift, zwar an die Antragsgegnerin gerichtetes und auf den 1.2.2022 datiertes, im Übrigen aber wortgleiches Schreiben sowie eine polnische Fassung dieses Schreibens mit einem in Polen aufgegeben Brief an die Antragsgegnerin versandt, bei der es am 7.2.2022 eingegangen ist (Bl. 60 ff. Beiakte). Soweit der Antragsteller dies nun damit erklärt, dass er das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben aufgrund des Hinweises im Widerspruchsbescheid auf die Klagemöglichkeit wortgleich auf dem oben beschriebenen Weg „sodann noch einmal“ auch an das Gericht gesendet habe, widerspricht dem die Datierung der beiden Schreiben. Denn die angebliche Klageschrift ist auf den 30.1.2022, das Schreiben an die Antragsgegnerin auf den 1.2.2022 datiert. Die Klageschrift müsste demnach zuerst erstellt worden sein, was dann aber nicht erklärt, warum das Schreiben den Formulierungen nach, wie oben aufgezeigt, ersichtlich an die Antragsgegnerin gerichtet ist und im Übrigen dem Vortrag des Antragstellers widerspricht, er habe das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben kopiert, weil letzteres ausweislich der Datierung erst später erstellt wurde. Im Übrigen ist auffällig, dass der Schriftverkehr des Antragstellers mit der Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges soweit ersichtlich ausschließlich über von dem Antragsteller in Polen eingeworfene Briefe erfolgte. Auch der wie die Klage gleichermaßen fristgebundene Widerspruch wurde ausweislich des in den Verfahrensakten enthaltenen Briefumschlages (Bl. 52 Beiakte) in Polen eingeworfen; gleiches gilt für das Schreiben an die Antragsgegnerin vom 1.2.2022, das am 7.2.2022 beim Antragsgegner einging (Bl. 60 ff, 94 Beiakte). Demgegenüber will der Antragsteller die Klage wegen der langen Postlaufzeit zwischen Polen und Deutschland nunmehr auf anderem Wege übermittelt haben. Auch im Übrigen ist der seinen Antrag auf Wiedereinsetzung begründende Vortrag durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich des behaupteten Einwerfens der Klageschrift durch einen seiner Fahrer in einen Briefkasten in Paderborn ist lediglich ein Transportauftrag in polnischer Sprache eingereicht worden, aus dem sich nebenbei noch nicht einmal ergibt, dass die dort beauftragte Fahrt nach Paderborn am 3.2.2022 tatsächlich auch stattgefunden hat. Ungeachtet dessen ist die mit der Klage- und Antragschrift angekündigte eidesstattliche Versicherung des Fahrers, der die Klage in Paderborn in den Briefasten geworfen haben soll, nicht vorgelegt worden. Und schließlich müsste die angeblich in Paderborn zur Post gegebene Klageschrift bei dem vom Antragsteller behaupteten Geschehensablauf spätestens im Februar 2022 oder auch später bei Gericht eingegangen sein. Dies ist jedoch nicht geschehen. II. Der Antrag wäre darüber hinaus unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist ‑ wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Nacherhebung der Lkw-Maut-Gebühr. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten (und zumindest teilweise bereits gezahlten) Betrages für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nacherhebung bestehen ebenfalls nicht. Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.2.2019 – 14 B 1759/18 –, juris, Rn. 3 f.; vom 8.12.2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 9, und vom 26.9.2017 – 15 B 825/17 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich. Ungeachtet der eingetretenen Bestandskraft bestehen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheids vom 19.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.1.2022, also der Festsetzung von Mautgebühren für den Zeitraum 1.1.2016 (bzw. 5.1.2016) bis 16.1.2020. Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG). Nach dieser Vorschrift kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.3.2015 – 14 K 4106/11 –, juris, Rn. 15 ff. Dies ist hier der Fall. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen (PL) 000 00000 und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen dem Grunde nach mautpflichtig ist, mit ihr im streitgegenständlichen Zeitraum mautpflichtige Autobahnen benutzt wurden und der Antragsteller als Einzelunternehmer die über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmende Person im Sinne von § 2 Nr. 2 BFStrMG ist. Die hiernach maßgebliche Maut wurde nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet. Die Nacherhebung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist zutreffend die Emissionsklasse mit dem Höchstsatz der Luftverschmutzungskosten (Schadstoffklasse 0) zugrunde gelegt worden. Denn der Antragsteller ist seiner Verpflichtung zum Nachweis der für ihn günstigeren Emissionsklasse im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen. Nach § 3 BFStrMG bestimmt sich die geschuldete Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke des Lkw und einem Mautsatz je Kilometer, der nach Maßgabe der Anlage zu § 3 BFStrMG u. a. von der Emissionsklasse abhängig ist. Nach § 5 Satz 1 BFStrMG hat der Mautschuldner auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis bezüglich der Voraussetzungen für die nach der Anlage 1 zu § 3 BFStrMG (bzw. Anlagen 6 und 7 zu § 14 Abs. 5 und 6 BFStrMG) zu berücksichtigende Emissionsklasse, da diese nach der Differenzierung in den genannten Anlagen die Höhe der Maut mitbestimmt. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ist daher nur dann erbracht, wenn auch der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der der bisherigen Mautentrichtung zugrunde liegenden Emissionsklasse erfolgt ist. Die Nachweispflicht bzgl. der zugrunde zu legenden Emissionsklasse trifft demnach den Mautschuldner. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 6.12.2021 – 14 L 757/21 –, juris, Rn. 29. Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung sind in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 5 Satz 2 BFStrMG erlassenen Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung) geregelt. Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, im streitgegenständlichen Zeitraum bzgl. der Emissionsklasse des Fahrzeugs des Antragstellers von dem Höchstsatz nach Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. ff) der jeweils maßgeblichen Anlage auszugehen, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei. Der Antragsteller hat den ihm obliegenden Nachweis für das Vorliegen einer für ihn günstigeren Emissionsklasse und damit für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nicht erbracht. a) Nach dem vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten CEMT-Nachweis (Bl. 51 Beiakte) zum Fahrzeug RENAULT PREMIUM 460.19 4x2 EURO 5 (Fahrzeugidentifikationsnummer: 0000000000000000) entspricht das Fahrzeug bei funktionierender Abgasbehandlung grundsätzlich der Abgasnorm Euro 5 entspricht. b) Die Verkehrskontrolle am 16.1.2020 ergab jedoch Tatsachen, die auf eine fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems schließen ließen. Ausweislich des Ergänzungsblattes zum Kontrollfall (Bl. 14 Beiakte) wurde festgestellt, dass die Tankanzeige der AdBlue-Anlage „leer“ anzeigte. Eine Verbindung zum AdBlue-Steuergerät habe nicht hergestellt werden können. In einer Renault-Fachwerkstatt sei anschließend festgestellt worden, dass die Sicherung der AdBlue Anlage gefehlt habe. Aus der als Anlage zum Kontrollfall in der Verfahrensakte enthaltenen Rechnung der Fachwerkstatt vom 16.1.2020 (Bl. 17 ff. Beiakte), die auch der Antragsteller selbst im Laufe des Verfahrens an die Antragsgegnerin übersandte, ergibt sich, dass das Steuergerät nicht geantwortet habe, die Tankanzeige ohne Funktion gewesen sei und die Sicherung im Batteriekasten gefehlt habe. c) Die Antragsgegnerin durfte ausgehend von dieser Tatsache bei der Kontrolle am 16.1.2020 die ungünstigste Emissionsklasse für den vorherigen Zeitraum ab dem 1.1.2016 zugrunde legen, weil der Antragsteller für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen hat, dass die Abgasbehandlung ordnungsgemäß aktiviert war. Die Nachweispflicht für die Emissionsklasse liegt nach der oben dargestellten Rechtslage grundsätzlich bei dem Antragsteller als Mautpflichtigem. Dieser muss jedenfalls alles ihm Zumutbare zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Abgasfilteranlage tun. Diese Nachweispflicht des Mautpflichtigen gilt auch für den vor der Kontrolle liegenden Zeitraum, wobei dieser Zeitraum allerdings von der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i.V.m. § 13 Abs. 3 des Bundesgebührengesetzes begrenzt ist. Das Fehlen der Sicherung hat nach den offenkundig nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 12.9.2022 zur Folge, dass die Stromversorgung der AdBlue-Anlage unterbrochen ist und ohne eine solche das gesamte AdBlue-System deaktiviert ist. Dem ist der Antragsteller, dem wie dargelegt die Nachweispflicht hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Abgasfilteranlage obliegt, schon nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Soweit er sich in seinem Schreiben vom 1.2.2022 auf die Höhe der Reparaturrechnung von netto 478 Euro bezieht, die belege, das keine größere Reparatur oder der Austausch irgend eines Teiles vorgenommen worden sei, so kann aus der Höhe der Reparaturrechnung kein Rückschluss auf die vorherige Funktionstüchtigkeit des AdBlue-Systems geschlossen werden. Hinsichtlich der Sicherung hat der Antragsteller im Widerspruchsschreiben vorgetragen, wenn „die Sicherung durchgebrannt ist, ist es am Tag der lnspektion passiert oder nicht.“ Außer einer kleinen Reparatur in Form des Austauschs der Sicherung sei nichts erforderlich gewesen. Damit hat der Antragsteller zunächst implizit eingestanden, dass die Sicherung im Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionstüchtig war. Seine Behauptung, es habe sich um eine durchgebrannte Sicherung gehandelt, widerspricht schon dem auch von ihm selbst vorgelegten Beleg über die Reparatur, ausweislich dessen die Sicherung fehlte. Im Schreiben vom 1.2.2022 trug der Antragsteller dann ebenso pauschal vor, die Sicherung sei nur dafür verantwortlich, den korrekten Stand des AdBlue-Kraftstoffs im Tank anzuzeigen. Dagegen spricht schon, dass ausweislich der Reparaturrechnung das AdBlue-Steuergerät nicht auslesbar war und auch nicht antwortete. Schon daraus folgt, dass das Fehlen der Sicherung weitergehende Folgen als die bloße Nichtanzeige des Füllstands gehabt haben muss. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Behauptungen, die Funktionsfähigkeit des AdBlue-Systems auch ohne Sicherung betreffend, durch nichts glaubhaft gemacht. Die erstmals mit dem Schreiben vom 1.2.2022 an die Antragsgegnerin übersandten Belege für den Einkauf von AdBlue (Bl. 65 bis 93 Beiakte) lassen – wie die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt hat – keinen konkreten Bezug zu dem streitbefangenen Lkw erkennen. Der Antragsteller hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie viele Lkw er betreibt, wie viel AdBlue diese oder das streitbefangene Fahrzeug verbrauchen bzw. wie aus dem allgemeinen AdBlue-Ankauf des Unternehmens auf den Verbrauch im streitgegenständlichen Lkw bei jeder einzelnen Fahrt geschlossen werden könnte. 2. Fehler bei der konkreten Ermittlung des Differenzbetrages zwischen den Schadstoffklassen 5 und 0 sowie hinsichtlich der zugrunde gelegten im Streitzeitraum zurückgelegten Strecken hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich. Für den streitgegenständlichen Zeitraum betrug die Differenz bzgl. der Schadstoffklassen B und F nach Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. bb) und ff) der Anlagen 6 bzw. 7 zu § 14 Abs. 5 bzw. 6 BFStrMG 0,062 Euro/km (1.1.2016 bis 31.12.2018) bzw. 0,063 Euro/km (1.1.2019 bis 16.1.2020). Die Grundlage der gefahrenen Kilometer hat die Antragsgegnerin in der Anlage zur Antragserwiderung im Einzelnen aufgelistet. Als zurückgelegte Wegstrecke wurden danach für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 insgesamt 79.737,7 km und für den Zeitraum 1.1.2019 bis 16.1.2020 insgesamt 28.324,7 km zugrunde gelegt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. 3. Offensichtliche Fehler bei der Nacherhebung drängen sich auch nicht auf. Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall. Für den Streitzeitraum stellt sich die Frage der möglicherweise unzulässigen Berücksichtigung von Kosten der Verkehrspolizei in den Infrastrukturkosten nur hinsichtlich des Mautteilsatzes für diese Kosten nach Ziffer 1. der Anlagen 6 bzw. 7 (i.V.m. § 14 Abs. 5 bzw. 6 BFStrMG).Die vorliegende Nacherhebung basiert jedoch allein auf der Zugrundelegung eines anderen Mautteilsatzes für Luftverschmutzungskosten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG nach Ziffer 2 der Anlagen 6 bzw. 7 (i.V.m. § 14 Abs. 5 bzw. 6 BFStrMG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.