Beschluss
14 B 1341/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1116.14B1341.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen, hat Erfolg. Dem Antrag ist wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Denn es liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfahrensfehler der mündlich-praktischen Prüfung vom 3.4.2017 vor. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zumindest der Prüfer Prof. T. die Prüfungsleistung der Antragstellerin nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Prof. T. hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls den Teil der Anatomieprüfung, der an Tisch 4 (nach der von der Prüfungskommission erstellten Skizze des Prüfungsraumes, Bl. 55 der Gerichtsakte) an dem Feuchtpräparat eines Oberschenkels stattgefunden hat, nicht hinreichend mitverfolgt. Dieser Prüfungsteil bestand nicht nur aus einem Prüfungsgespräch. Vielmehr sollte die Antragstellerin ausweislich der Stellungnahmen der Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren (vom 5.5. und vom 12.7.2017) am Feuchtpräparat auch zwei Muskeln (Mm. semitendinosus und semimembranosus) und das caput breve des M. biceps femoris demonstrieren. Während dieses Prüfungsteils saß Prof. T. - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in mindestens 5,80 m Entfernung an seinem Sitzplatz an der für die Prüfer vorgesehenen Tischreihe. Unmittelbar vor ihm befand sich die Tischreihe der Prüflinge, bestehend aus (ebenfalls) zwei Tischen mit je einem Mikroskop pro Prüfling. Während der Prüfung der Antragstellerin saßen die drei anderen Prüflinge gegenüber von Prof. T. an ihrem Sitzplatz. Jedenfalls der Prüfling Nr. 4 saß in der Sichtachse von Prof. T. auf den Tisch 4. Nach der Skizze der Prüfungskommission stand die Antragstellerin an dem Tisch 4 mit dem Rücken zu Prof. T. , der Anatomieprüfer Dr. X. stand ihr gegenüber an der anderen Seite des Tisches, der Vorsitzende der Prüfungskommission Prof. H. stand zumindest zeitweise vor Kopf des Tisches 4. In Anbetracht dieser räumlichen Verhältnisse dürfte Prof. T. zwar den Wortlaut des Prüfungsgesprächs mitverfolgt haben. Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass ein ausreichender (die Demonstrationen der Antragstellerin erfassender) Sichtkontakt mit Blick auf die in der Sichtachse stehenden oder sitzenden Personen und Mikroskope und der beträchtlichen Entfernung von mindestens 5,8 m zum Prüfungsgeschehen nicht bestand. Gestützt wird die Wahrscheinlichkeit nicht vollständiger Erfassung der Prüfungsleistung der Klägerin jedenfalls durch Prof. T. durch die eine grundsätzlich verfehlte Anschauung von ihren Prüferpflichten offenbarende Stellungnahme der Prüfer vom 2.10.2017 im gerichtlichen Verfahren. Dort vertreten sie die Meinung, die Korrektheit fachspezifischer Antworten könne im Regelfall nur vom jeweiligen Fachprüfer beurteilt werden, so dass es nicht erforderlich sei, "dass Mitprüfer und jeweiliger Fachprüfer innerhalb des Prüfungsraums ein körperlich untrennbares Trio bilden". Diese Ansicht und Handhabung wird den in der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - geregelten Verfahrensanforderungen für die mündlich-praktische Prüfung nicht gerecht. Hiernach wird die mündlich-praktische Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht in Form von drei Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt, sondern in allen drei Teilgebieten (§ 22 Abs. 2 ÄApprO) vor einer Prüfungskommission (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO), die ihre Entscheidung über die eine für die mündlich-praktische Prüfung festzusetzende Note (§ 15 Abs. 7 ÄApprO) mit Stimmenmehrheit trifft (§ 15 Abs. 9 Satz 1 ÄApprO). Der Normgeber hat durch die Anordnung in § 15 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO, wonach Kommissionsmitglieder Professoren und andere Lehrkräfte der Fächer zu sein haben, die Gegenstand der Prüfung sind, sichergestellt, dass in der Prüfungskommission besonderer Sachverstand für die Prüfungsgegenstände vertreten ist. Gleichzeitig hat er durch die Überweisung der Prüfungsentscheidung an die Gesamtkommission die Erwartung ausgedrückt, dass jedes Kommissionsmitglied alle Prüfungsleistungen aus dem Ausbildungsstoff der drei Stoffgebiete des § 22 Abs. 2 ÄApprO beurteilen kann, insbesondere ob der Prüfling die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht, deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 24 Abs. 2 ÄApprO). Vor diesem Hintergrund ist jeder Prüfer verpflichtet, auch die Prüfungsleistungen des Prüflings, die dieser bei der Prüfung durch die jeweils anderen Prüfer erbringt, selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Denn nur so ist eine eigenverantwortliche Bewertung gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2016 ‑ 14 B 405/16 ‑, NRWE, Rn. 4 f. m.w.N.; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 320, 449; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 593. Soweit die Prüfer der Auffassung sein sollten, jedenfalls ein Prüfer habe am Tisch bei den übrigen, mit mikroskopischen Aufgaben befassten Prüflingen zu Aufsichtszwecken zu verbleiben (vgl. S. 5 der Prüferstellungnahme vom 2.10.2017), kann dies eine nur unvollständige Kenntnisnahme vom Prüfungsgeschehen an einem anderen Tisch nicht rechtfertigen. Es ist, solange die Approbationsordnung nichts anderes regelt, Aufgabe der Prüfungsorganisation, sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungsleistungen jedes Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen können. Der Annahme eines Verfahrensfehlers steht auch nicht entgegen, dass - wie der Antragsgegner meint - die Prüfung an Tisch 4 möglicherweise nur einen kurzen Zeitraum (ca. 1 Minute) in Anspruch genommen und Prof. T. daher möglicherweise nur einen geringen Teil der Prüfungsleistung nicht hinreichend zur Kenntnis genommen hat. Denn jeder Prüfer ist gehalten, die zu bewertende Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft, da es der Antragstellerin, deren endgültiges Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bereits verfügt ist, nicht zuzumuten ist, bis zur Hauptsacheentscheidung mit der Prüfung abzuwarten und solange ihr Wissen präsent zu halten. Denn mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des bislang erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer etwaigen späteren Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.5.2012 - 14 B 402/12 -, juris, Rn. 3, vom 23.12.2011 - 14 B 1344/11 -, juris, Rn. 3, vom 22.1.2008 - 14 B 1888/07 ‑, juris, Rn. 6. Vor diesem Hintergrund macht der Senat von seinem nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch, dass er dem Antragsgegner antragsgemäß aufgibt, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Hierbei handelt es sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin nur vorläufig zu einem Wiederholungsversuch zugelassen wird und dieser Prüfungsversuch gegenstandslos wird, sollte sich die mündlich-praktische Prüfung vom 3.4.2017 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.