Leitsatz: Der praktische Teil der Prüfung zum Rettungsassistenten ist eine einheitliche Prüfung, für die eine einheitliche Note aus den Noten der beteiligten Fachprüfer festgesetzt wird. Die beteiligten Fachprüfer müssen daher während der gesamten praktischen Prüfung anwesend sein und die Prüfungsleistung insgesamt zur Kenntnis nehmen. Den Fachprüfern dürfen keine Bewertungsbögen vorgegeben werden. Es obliegt eigenverantwortlich allein ihnen, Kriterien für ihre Bewertung und Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen zu entwickeln. Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 28.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu einem weiteren Prüfungsversuch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin zu laden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begann am 22.12.2014 eine Ausbildung zur Rettungsassistentin. Nachdem sie die staatliche Prüfung im Erstversuch vom 10. bis zum 12.6.2015 nicht bestanden hatte, nahm die Klägerin an der Wiederholungsprüfung am 24. und 25.9.2015 teil. Der praktische Teil der Prüfung bestand aus drei Fallbeispielen, die von dem ärztlichen Fachprüfer Dr. B. I. erstellt worden waren. Die einzelnen Prüfungsfälle wurden von drei personenverschiedenen Fachprüferpaaren geprüft. Zu den Fallbeispielen füllten die Prüfer Bewertungsbögen aus, die von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (dem ärztlichen Fachprüfer Dr. B. I. , dem Rettungsassistenten B1. L. und dem Leitenden Lehrrettungsassistenten N. H. ) erstellt worden waren. Die Bewertungsbögen gliederten die Bewertung der Prüfungsleistung in die Komplexe „Auftreten/ Ansprache“, „Welche Ressourcen wurden benutzt?“, „strukturierte Anamnese/ Ersteinschätzung“, „Maßnahmen quantitativ“, „Maßnahmen qualitativ“ und „Allgemeine Kriterien“. Die einzelnen Komplexe mit Ausnahme des Komplexes „Allgemeine Kriterien“ enthielten wiederum eine Vielzahl von Kriterien, deren Erfüllung mit „nein“, „ja“ oder „unvollständig“ bzw. „gut“, „mäßig“ oder „mangelhaft“ zu bewerten waren. Der Komplex „Allgemeine Kriterien“ enthielt hiervon abweichend differenzierte Antworten, von denen jeweils eine anzukreuzen war. Einzelne Bewertungsmöglichkeiten waren farbig in grün, gelb oder rot markiert. Das Ankreuzen einer rot oder gelb markierten Bewertungsmöglichkeit sollte nach den Erläuterungen der Bewertungsbögen zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Eine grün markierte Bewertungsmöglichkeit sollte zum Erreichen einer guten oder sehr guten Leistung erforderlich sein. Der Bewertungsbogen zum Fallbeispiel „Internistisch - Akutes Coronarsyndrom“ enthielt darüber hinaus einen ausformulierten Erwartungshorizont. Die Prüfungsleistung der Klägerin am 25.9.2015 in dem praktischen Fallbeispiel „chirurgischer Notfall – Fenstersturz“ wurde von den Fachprüfern E. E1. (an der Schule unterrichtender Rettungsassistent) und K. L1. (an der Schule unterrichtender Rettungsassistent) mit „mangelhaft“ bewertet. Mit Bescheid vom 28.9.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin endgültig nicht bestanden habe, da sie in einem Teil der praktischen Wiederholungsprüfung die Note „mangelhaft“ erhalten habe. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die verbindliche Vorgabe von Bewertungsbögen schränke den Beurteilungsspielraum der Fachprüfer in unzulässiger Weise ein. Der Prüfer müsse der Bewertung seine eigenen persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen zugrunde legen und die Prüfungsleistung anhand seines Gesamteindrucks bewerten. Dies sei mit der verbindlichen Vorgabe von Kriterien in Bewertungsbögen nicht zu vereinbaren. Die Aufteilung der Prüfung in drei Abschnitte und deren einzelne Bewertung durch jeweils zwei Prüfer verstoße gegen § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten - RettAssAprV -. Hieraus ergebe sich, dass die gesamte praktische Prüfung von (mindestens) zwei Fachprüfern zu bewerten sei. Auch die Festsetzung der Gesamtnote für die praktische Prüfung sei fehlerhaft erfolgt, da offenbar keine Abstimmung unter allen beteiligten Fachprüfern stattgefunden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die verbindliche Vorgabe von Bewertungsbögen, die die zu bewertenden Kriterien vorgäben und die zudem feste Kriterien für das Nichtbestehen der Prüfung bestimmten, stelle keinen unzulässigen Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Fachprüfer dar. Die festen Kriterien leiteten sich aus § 3 des Rettungsassistentengesetzes - RettAssG - und § 9 RettAssAprV sowie den Erläuterungen hierzu ab. Sie dienten den Prüfern als Hilfestellung bei der Bewertung, die Bewertung selbst werde jedoch von den Prüfern vorgenommen. Es sei unschädlich, dass nicht alle beteiligten Fachprüfer während der gesamten praktischen Prüfung anwesend gewesen seien, da eine gravierende Fehlleistung in einem Prüfungsteil bereits zum Nichtbestehen der Prüfung führen müsse und nicht durch gute Leistungen in einem anderen Prüfungsteil ausgeglichen werden könnten. Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV obliege die Bewertung des praktischen Prüfungsteils allein den Fachprüfern. Die verbindliche Vorgabe von Bewertungskriterien, insbesondere von solchen, die zum Nichtbestehen der Prüfung führen sollen, greife in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum der Prüfer ein. Denn weder das Rettungsassistentengesetz noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten sähen verbindliche, von den Fachprüfern zu beachtende Kriterien vor. Die Prüfer dürften sich zwar selbst Bewertungsbögen erstellen, ihnen dürften aber keine Bewertungskriterien vorgegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung bestehe nach § 9 Abs. 1 RettAssAPrV zwar aus drei Fällen, es handele sich aber um eine einheitliche Prüfung, die insgesamt von denselben Prüfern zu bewerten sei. Daher sei auch die Prüfung der drei Fälle durch drei verschiedene Fachprüferpaare ohne gleichzeitige Anwesenheit der weiteren Prüfer und der Vorsitzenden verfahrensfehlerhaft und infolge dessen auch die Festsetzung der Note „mangelhaft“ für die gesamte praktische Prüfung. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Benehmen im Sinne von § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 3 RettAssAPrV mit den Fachprüfern hergestellt habe, und zwar weder hinsichtlich der einzelnen Prüfungsteile noch hinsichtlich der gesamten Prüfung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 28.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2016 zu verpflichten, sie zu einem erneuten Prüfungsversuch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in Ergänzung zu der Begründung seines Widerspruchsbescheids geltend gemacht, es sei unschädlich, dass die Bewertungsbögen nicht (ausschließlich) von den jeweils prüfenden Fachprüfern erstellt worden seien. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten enthalte keine Regelung, dass der Prüfer die Prüfungsfälle selbst erarbeitet haben müsse. Da der Rettungsassistent im Rettungsassistentengesetz als Helfer des Arztes definiert werde, sei es auch konsequent, dass die Prüfungsfälle und der Erwartungshorizont - wie hier geschehen - von einem Arzt erstellt würden. Eine gravierende Fehlleistung in einem Teil der praktischen Prüfung zum Rettungsassistenten könne mit Blick auf das Patientenwohl nicht durch bessere Leistungen in den anderen Prüfungsfällen ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund hätte auch im Falle der Anwesenheit aller Fachprüfer bei allen Prüfungsteilen der praktischen Prüfung der Klägerin keine andere Note festgesetzt werden können. Die Bewertungsbögen dienten dazu, durch einheitliche Beurteilungskriterien zu einer einheitlichen Handhabung zu gelangen und so die Prüfungen vergleichbar zu machen. Hierdurch werde der Bewertungsspielraum der Prüfer nicht eingeschränkt, vielmehr werde das Augenmerk der Prüfer auf die relevanten Faktoren gelenkt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.3.2018 abgewiesen. Der Beurteilungsspielraum der Prüfer sei durch die in der Prüfung verwandten Bewertungsbögen nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Die Bewertungsbögen hätten allein der Dokumentation der Prüfungsleistung gedient, die durch den Fachprüfer zuvor bewertet worden sei. Die in den Bewertungsbögen aufgestellten Kriterien orientierten sich an den Anforderungen, die sich aus § 3 des bis zum 31.12.2014 geltenden Rettungsassistentengesetzes und aus der Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten ergäben. Sie seien daher auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ihre Zusammenstellung und Gewichtung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses sei ebenfalls unbedenklich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Prüfungsfälle von verschiedenen Fachprüfern geprüft worden seien. Dass dies möglich sei, ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 RettAssAPrV. Im Übrigen wäre die entsprechende Rüge der Klägerin verspätet, da ihr die Besetzung des Prüfungsausschusses bekannt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Zulassungsantrags vertiefend geltend, gerade die zwingende Vorgabe, dass einzelne Kriterien zum Nichtbestehen der Prüfung führen müssten, verdeutliche den Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer. Die Klägerin räume die von den Prüfern in dem Prüfungsfall „chirurgischer Notfall - Fenstersturz“ angenommene Fehlleistung auch nicht ein, sondern sie sei der Ansicht, dass sie den Patienten nicht gefährdet habe. Im Übrigen schlossen weder das Rettungsassistentengesetz noch die Verordnung es aus, dass eine Fehlleistung in einem Prüfungsteil durch gute Leistungen in einem anderen Prüfungsteil ausgeglichen werden könnten. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Prüfung des praktischen Teils am 24. und 25.9.2015 ist verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Gemäß der Übergangsvorschrift in § 32 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, wonach eine Ausbildung zur Rettungsassistentin, die vor Außerkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.7.1989 - RettAssG - begonnen worden ist, nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen wird, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfung auf das Rettungsassistentengesetz und demzufolge auch auf die entsprechende - zum 1.1.2015 außer Kraft getretene - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten - RettAssAPrV - abzustellen. Denn die Klägerin hat die Ausbildung zur Rettungsassistentin am 22.12.2014 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt waren das bis 31.12.2014 gültige Rettungsassistentengesetz und die ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7.11.1989 noch in Kraft. Im praktischen Teil der Prüfung zum Rettungsassistenten hat der Prüfling nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RettAssAPrV am Beispiel von drei ausgewählten Fällen zu demonstrieren, dass er die in § 3 RettAssG beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht. Die Prüfung wird nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 3 RettAssAPrV). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung handelt es sich bei der praktischen Prüfung mithin um eine einheitliche Prüfung, für die eine einheitliche Note aus den Noten der beteiligten Fachprüfer festgesetzt wird. Für die Annahme, nicht der praktische Teil der Prüfung in seiner Gesamtheit sei die Prüfung i.S. von §§ 9 Abs. 2, 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV, die von den Fachprüfern abzunehmen und zu benoten sei, sondern jedes der drei Fallbeispiele sei jeweils eine eigenständige Prüfung, die dann zu einer Note für den praktischen Teil der Prüfung zusammenzuführen seien, gibt es keinen Anhalt. Die abzuprüfenden drei Fallbeispiele sind nach der Konzeption der Norm lediglich die Gegenstände der einen Prüfung, so wie dies die Fragen aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 RettAssAPrV genannten Stoffgebieten für den mündlichen Teil der Prüfung sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich aus § 5 Abs 2 Satz 3 RettAssAPrV nichts anderes ableiten. Danach bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. Es spricht viel dafür, dass damit eine gewisse Ausgewogenheit des Prüfungsgremiums in fachlicher Hinsicht angestrebt wird. Jedenfalls hat sie keine Bedeutung für die Frage, ob die einzelnen abgeprüften Fallbeispiele Prüfung im Sinne von §§ 9 Abs. 2, 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV sind. Denn im praktischen Teil der Prüfung werden nicht Fächer abgeprüft, sondern es wird am Beispiel von drei Fällen die Beherrschung der in § 3 RettAssG niedergelegten Kenntnisse und Fertigkeiten festgestellt. Die Fälle können gleichzeitig viele der in Anlage 1 Buchst A zur RettAssAPrV genannten Fächer berühren. Schließlich besagt auch § 5 Abs. 1 Satz 2 RettAssAPrV nichts für die Frage, was die Prüfung im Rechtssinne ist. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Fachprüfer dem Prüfungsausschuss angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die „Noten der Fachprüfer“ können sich somit nicht auf ein Fallbeispiel als Teil der praktischen Prüfung beschränken, sondern müssen zu der gesamten praktischen Prüfung ergehen. Dies wiederum setzt voraus, dass die beteiligten Fachprüfer während der gesamten praktischen Prüfung anwesend waren und die Prüfungsleistung auch insoweit zur Kenntnis genommen haben. Denn die Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme macht es für mündliche und praktische Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch mündliche oder schriftliche Informationen von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden. Der Zweck von mündlichen und praktischen Prüfungen liegt gerade darin, das Leistungsvermögen der Prüflinge unter dem Zwang zur spontanen Darstellung und zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen festzustellen. Dies macht es für die Bewertung unverzichtbar, dass sich alle dafür verantwortlichen Personen einen unmittelbaren Eindruck vom gesamten Prüfungsgeschehen verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1995 - 1 BvR 1505/94 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2017 14 B 1341/17 -, NRWE, Rn. 7 f. = juris, Rn. 6 f., und Urteil vom 16.5.1997 - 19 A 2242/96 -, juris, Rn. 10 ff.; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 449. Diesen Anforderungen wird die praktische Prüfung der Klägerin am 24. und 25.9.2015 nicht gerecht. Es ist zwar unbedenklich, dass die einzelnen Prüfungsfälle von verschiedenen Prüfern geprüft worden sind. Die jeweiligen Fachprüfer hätten sich jedoch nicht auf die Prüfung und Benotung „ihres“ Prüfungsfalls beschränken dürfen, sondern hätten auch bei den Prüfungen der jeweils anderen Prüfungsfälle anwesend sein, die Prüfungsleistung der Klägerin auch insoweit zur Kenntnis nehmen und die gesamte praktische Prüfung benoten müssen. Aus diesen Noten der Fachprüfer hätte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sodann im Benehmen mit allen Fachprüfern eine Note für die praktische Prüfung bilden müssen. Da es bereits an entsprechenden Noten der Fachprüfer für die gesamte praktische Prüfung der Klägerin fehlt, kann offen bleiben, ob die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote im Benehmen mit allen Fachprüfern gebildet oder ob sie ein Benehmen vielmehr nur mit den Prüfern L1. und E1. hergestellt hat, die den Prüfungsteil „chirurgischer Notfall – Fenstersturz“ mit „mangelhaft“ bewertet haben. Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, ein etwaiger Verfahrensfehler sei jedenfalls nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - unbeachtlich. Denn ein anderes Prüfungsergebnis wäre auch dann nicht erzielt worden, wenn alle Fachprüfer während der gesamten praktischen Prüfung anwesend gewesen wären, da eine gravierende Fehlleistung mit Blick auf das in jedem Fall zu gewährleistende Patientenwohl nicht durch gute Leistungen in einem anderen Prüfungsteil ausgeglichen werden könne. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt also darauf an, dass der Fehler nicht ergebnisrelevant war. Die Formulierung "dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat" erfordert nicht mehr wie die bis zum 18.9.1996 gültige Formulierung, "wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können", dass die getroffene Entscheidung rechtlich alternativlos war. Vielmehr ist nunmehr nur noch die Feststellung nötig, dass keine Kausalität zwischen der Verfahrens- oder Formverletzung und der getroffenen Entscheidung vorliegt. Fehlende Ergebnisrelevanz ist dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. BVerwG, Urteile vom 24.6.2010 ‑ 3 C 14.09 -, juris, Rn. 40, und vom 31.7.2012 ‑ 4 A 7001-7003.11 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 14 A 1689/16 -, NRWE, Rn. 72 ff. = juris, Rn. 68 ff.; Peuker in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 46, Rn. 36; möglicherweise enger Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 46, Rn. 27: Ausschluss jeder Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Hier besteht jedoch bereits die konkrete Möglichkeit, dass die Prüfer der ersten beiden Prüfungsfälle die Prüfungsleistung der Klägerin in dem Prüfungsfall „chirurgischer Notfall – Fenstersturz“ anders beurteilt hätten. Ob und in welchem Ausmaß der Patient tatsächlich von der Klägerin gefährdet worden ist, wie es in der Bewertung der Prüfer im als mangelhaft bewerteten Fall "chirurgischer Notfall - Fenstersturz" ausweislich des Prüfungsprotokolls bemängelt wird, ist offen, da dies allein die Bewertung zweier Fachprüfer und der Vorsitzenden ist. Gleiches gilt, ob die Beckenschlinge zu spät angelegt wurde, ob Lagerung und Immobilisation des Patienten mangelhaft waren und ob die Gesamtsituation als kritisch erkannt wurde. All dies ist Ausfluss der Beobachtung und Beurteilung der konkreten Prüfungssituation durch die Prüfer, deren Richtigkeit durch alle Prüfer hätte festgestellt werden müssen. Dass die fehlende Beurteilung der nicht teilnehmenden Fachprüfer "offensichtlich" (§ 46 VwVfG NRW) die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann somit nicht festgestellt werden. Ferner ist völlig offen, wie alle sechs Fachprüfer die Prüfungsleistungen der gesamten praktischen Prüfung insgesamt beurteilt hätten. Denn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten gibt nicht vor, dass eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfall nicht durch gute Leistungen in den anderen Prüfungsfällen ausgeglichen werden kann. Unabhängig hiervon erfolgte auch die Bewertung der einzelnen Prüfungsfälle verfahrensfehlerhaft. Nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV wird die praktische Prüfung von den Fachprüfern benotet. Die Fachprüfer haben hierbei zu bewerten, inwieweit der Prüfling das in § 3 RettAssG definierte Ausbildungsziel erreicht hat. Hiernach soll die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern. Anhand welcher Kriterien die Fachprüfer zu beurteilen haben, ob der Prüfling dieses Ausbildungsziel erreicht hat, geben weder das Rettungsassistentengesetz noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vor. Es obliegt daher eigenverantwortlich allein den Fachprüfern, Kriterien für ihre Bewertung und Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen zu entwickeln. Denn ein Prüfer hat eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen und darf dabei keine Wertungen Dritter als verbindlich hinnehmen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2002 – 6 C 7.02 -, juris, Rn. 12; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 321. Diesen Anforderungen wird die praktische Prüfung der Klägerin am 24. und 25.9.2015 nicht gerecht. Denn die jeweiligen Fachprüfer haben ihrer Prüfung Prüfungsfälle und Bewertungsbögen zugrunde gelegt, die von ihnen selbst nicht (allein) erstellt und die ihnen von dem Beklagten als verbindlich vorgegeben worden waren. Die verbindliche Vorgabe der Prüfungsfälle hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Dass auch der Einsatz der hierzu erstellten Bewertungsbögen verbindlich vorgegeben war und die Bögen den Prüfern nicht lediglich als unverbindliche Lösungshinweise zur Verfügung gestellt worden waren, hat der Beklagte bereits in seinem Widerspruchsbescheid und auch im folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt. Die Bögen haben nicht nur die Bewertungskriterien detailliert geregelt, sondern auch bestimmt, in welchen Fällen die Prüfung als nicht bestanden zu werten sei. Damit gehen sie über eine bloße Dokumentation des Prüfungsgeschehens durch die Prüfer hinaus. Als Prüfung haben die Bögen zudem fehlerhaft nicht die gesamte praktische Prüfung, sondern nur den jeweiligen Prüfungsfall in den Blick genommen. Diese Verfahrensweise ist mit einer eigenverantwortlichen Prüfertätigkeit nicht zu vereinbaren. Zwar mag es sein, dass den Fachprüfern in Anwendung der Bewertungsbögen noch die Bewertung verblieb, inwiefern das jeweils vorgegebene Kriterium von dem Prüfling erfüllt wurde. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass bereits die Auswahl der Bewertungskriterien und deren Gewichtung den Prüfern vorbehalten ist und eine verbindliche Vorgabe eine eigenverantwortliche Prüfertätigkeit ausschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.