Beschluss
12 B 20/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0504.12B20.21.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Feuerwehr (2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe) des Landes Schleswig-Holstein weiter zu beschäftigen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.987,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Feuerwehr (2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe) des Landes Schleswig-Holstein weiter zu beschäftigen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.987,32 € festgesetzt. Der Antrag hat Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor. Angesichts der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens ist beim Antragsteller mit einem Verlust des erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. November 2017 – 14 B 1341/17 –, Juris RdNr. 10 f.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, RdNr. 908; jeweils m. w. N.). Es bietet sich ihm keine Selbsthilfemöglichkeit und mit Hinblick auf das nunmehr seit über zwei Monaten vorgehaltene Prüfwissen würde das weitere Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zu nicht mehr zumutbaren Nachteilen führen. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Allerdings soll der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offenhalten, so dass er grundsätzlich dem Antragsteller nicht das gewähren kann, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Dabei kann der Antragsteller auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin beanspruchen, selbst wenn er möglicherweise im Hauptsacheverfahren nur eine Neubescheidung seines Antrags erreichen könnte. Würde die Kammer sich nur auf eine vorläufige Neubescheidung beschränken, könnte sie zeitlich nicht so rechtzeitig erfolgen, dass der Antragsteller noch in einem für ihn zumutbaren Zeitraum seine Prüfung abschließen könnte. Dieser drohende erhebliche Nachteil rechtfertigt es, dem Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mehr zu gewähren als (möglicherweise) im Hauptsacheverfahren zu erreichen ist (vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 – OVG 4 S 23.17 – Juris Rdnr. 12). Die einstweilige Anordnung kann indes nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung) folgt dabei aus § 36 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig – Holstein in der Fassung vom 30.11.2010 – LAPOFeu a.F. – GVOBl. 2010, S. 729), die gemäß § 60 der Laufbahnverordnung vom 16.11.2020 (LAPOFeu n.F. – GVOBl. 2020, S. 882), für alle Beamtinnen und Beamten, deren Vorbereitungsdienst – wie beim Antragsteller – vor dem 01.01.2021 begonnen hat, weiter gilt. Während die Bestimmung des § 37 LAPOFeu n.F., der Nachfolgeregelung des § 36 LAPOFeu a.F., ausdrücklich anordnet, dass der Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen und Wiederholung eines Teils oder der ganzen Prüfung entsprechend zu verlängern ist (§ 37 Abs. 1 Satz 5 LAPOFeu n.F.), ergibt sich diese Folge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 36 LAPOFeu a.F. Indem dort aber von „verlängertem“ Vorbereitungsdienst die Rede ist, setzt er aber bei Nichtbestehen für die Wiederholungsprüfung dessen notwendige Verlängerung voraus. Dass der Verordnungsgeber auch von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gerade für die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung ausgegangen ist, zeigt sich gerade auch an der Neuregelung, die dies – wie ausgeführt – ausdrücklich regelt. Die Vorschrift des § 10 LAPOFeu a.F. steht dem nicht entgegen. Das ergibt eine an der Systematik und dem Sinn und Zweck der einschlägigen Normen orientierte Auslegung. Die Vorschrift des § 10 LAPOFeu a.F. regelt, dass der regelmäßige Vorbereitungsdienst im Einzelfall unter bestimmten, dort aufgeführten Bedingungen (längere Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder andere zwingende Gründe) gemäß Abs. 2 oder, wenn die Leistungen den Anforderungen noch nicht entsprechen, um ein Jahr verlängert werden kann (Abs. 3). Diese (Verlängerungs –) Regelungen beziehen sich – wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt – auf den Verlauf des Vorbereitungsdienstes und die dann unter Umständen dort auftretenden Verzögerungen, also die Zeit während des Vorbereitungsdienstes. Demgegenüber stellt § 36 LAPOFeu a.F. nach seiner Überschrift und seinem Inhalt nach auf die Prüfung bzw. deren Nichtbestehen ab und bezieht sich insofern auf einen Zeitpunkt am Ende des Vorbereitungsdienstes. Der Verordnungsgeber hat nach Auffassung der Kammer damit einen eigenen, separaten (Verlängerungs –) Tatbestand geschaffen, der neben den (allgemeinen) Verlängerungsgründen in § 10 LAPOFeu a.F. steht. Wenn der Verordnungsgeber diesen Grund auch unter die (allgemeinen) Verlängerungsgründe hätte fallen lassen wollen, hätte es nahegelegen, ihn im Rahmen der Aufzählung in § 10 As. 2 LAPOFeu a.F. oder zusätzlich in Abs. 3 aufzunehmen. Maßgeblich ist aber – worauf der Antragsteller ebenfalls hingewiesen hat – noch folgender Aspekt: Die Betrachtungsweise der Antragsgegnerin, wonach in § 10 LAPOFeu a.F. abschließend geregelt sei, dass es generell nur eine einmalige einjährige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geben könne, die der Antragsteller mit seiner Erkrankung quasi „aufgezehrt“ habe, übersieht nicht nur das oben aus systematischen Gründen anzunehmende „Nebeneinander“ der Verlängerungsgründe, sondern würde auch dazu führen, dass ein Umstand, auf den der Antragsteller überhaupt keinen Einfluss hat bzw. hatte (Erkrankung), ihn von der Inanspruchnahme einer Verlängerung wegen Nichtbestehens der Prüfung ausschließt. Damit wird er quasi wegen seiner Dienstunfähigkeit „bestraft“ und ohne rechtfertigenden Grund schlechter gestellt als alle diejenigen Anwärter, die die Prüfung ebenfalls nicht bestanden haben, aber (glücklicherweise) keinen Dienstunfall erlitten haben oder nicht erkrankt waren. Jedenfalls in einer solchen Konstellation, in der eine Verlängerung auf nicht von dem Anwärter beeinflussbaren Umständen beruht, muss er die Möglichkeit erhalten, noch eine (weitere) Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen, zumal diese zeitlich begrenzt nur wenige Wochen /Monate betragen dürfte. Schließlich zeigt nach Auffassung Kammer die Verknüpfung in § 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtstG), wonach dem Anwärter die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, dass die (Wiederholungsprüfung) grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis zu absolvieren ist. Nach allem wäre eine Entlassung wegen der ansonsten nicht einzuhaltenden zeitlichen Obergrenze des § 10 Abs. 3 LAPOFeu a.F. eine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechtsposition des Antragstellers und damit ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin überschreitet ihr Ermessen, wenn sie die dem Antragsteller danach zustehende Möglichkeit zur Fortsetzung der Ausbildung (allein) wegen der anderenfalls drohenden Überschreitung der höchstens zulässigen Ausbildungszeit versagt. Eine solche Abwägung würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf Seiten des Antragstellers eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen ist, deren Verwirklichung allein von der Organisation der Ausbildung durch die Antragsgegnerin abhängt, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2019 – 6 A 1294/18 – Juris RdNr. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Zugrundelegung des einem Anwärter im Jahr 2021 zu gewährenden monatlichen Grundbetrag in Höhe von 1.331,22 € (1.331,22 € * 6 = 7987,32 €) festgesetzt worden. Der Streitwert war aufgrund der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.