Beschluss
6 L 436/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0617.6L436.21.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller die Prüfung Präsentation mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ entsprechend den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 vorläufig durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller die Prüfung Präsentation mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ entsprechend den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 vorläufig durchzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihn zur Präsentation mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ zuzulassen, ist zunächst nach seinen tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihn die Prüfung Präsentation XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ vorläufig durchzuführen. Denn der Antragsteller wurde bereits – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – für die Prüfung im Modul „XXXXXXXXXX “ im Sommersemester 2020 zugelassen. In der Sache hat der Antrag Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung einer vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (hierzu II.) als auch einen Anordnungsanspruch (hierzu I.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Der Antragsteller begehrt mit der beantragten einstweiligen Anordnung keine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht käme. Die vorläufige Teilnahme an der Prüfung im Modul „XXXXXXXXXX “ stellt im Verhältnis zu der in der Hauptsache begehrten endgültigen Durchführung und Wertung der Prüfung eine bloß sichernde Maßnahme dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Antragsteller selbst im Falle der erfolgreichen Ablegung der Prüfung daraus kein Recht auf endgültiges Bestehen des Moduls herleiten könnte. Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist ungesichert und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.03.1999 – 1 BvR 355/99 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteile vom 12.04.2001 – 2 C 16.00 –, juris, Rn. 15, und vom 15.12.1993 – 6 C 20.92 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2017 – 14 B 1341/17 –, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 06.05.2019 – 2 B 122/19 –, juris, Rn. 9. I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung der Prüfung Präsentation mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX im Studiengang Architektur nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 bei der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens zu. Mit der Zulassung zur Prüfung wird ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet, welches durch gegenseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist. Die Prüfungsbehörde ist verpflichtet, das Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wenn keine rechtserheblichen Hinderungsgründe vorliegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.1999 – 1 BvR 1315/97 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2016 – 14 A 1695/14 – juris, Rn. 13; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 166. Nach § 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts an der Fakultät für Architektur der Antragsgegnerin vom 04.05.2020 (BPO) setzt die Teilnahme an einer Prüfung die Zulassung zu dieser voraus. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin unstreitig für die Prüfung im Modul „XXXXXXXXXXX“ im Sommersemester 2020 zugelassen. Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das mit der Zulassung des Antragstellers begonnene Prüfungsverfahren abzuschließen. Denn auch unter der Prämisse der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller die Prüfung bereits absolviert habe, durfte die Prüfung aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht als „nicht bestanden“ bewertet werden. Die Prüfung in Gestalt der Präsentation mit XXXXXXXXXX wurde jedenfalls nicht fehlerfrei durchgeführt. Die Prüfungsform „Präsentation mit XXXXXXXXXX “ wird in § 22 Abs. 3 BPO definiert. Es handelt sich um eine semesterbegleitende Prüfungsform mit der festgestellt werden soll, ob der Kandidat befähigt ist, in Studienarbeiten eine Aufgabe zu lösen und die Ergebnisse der Studienarbeiten mündlich darzustellen, zu begründen sowie das entwickelte Wissen und entsprechende Kompetenzen anzuwenden. Die Präsentation beinhaltet die Darstellung des Ergebnisses der Bearbeitung anhand von in der Aufgabenstellung definierten Leistungsbestandteilen, beispielsweise physisch und/oder digital vorzulegenden Plänen, Modellen, Visualisierungen oder schriftlichen Erläuterungen. Das XXXXXXXXXX dient der Feststellung, ob die Studentin oder der Student befähigt ist, die Ergebnisse der Bearbeitung, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, fachübergreifende Zusammenhänge und außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Die Prüfung „Präsentation mit XXXXXXXXXX “ bezieht sich damit inhaltlich unmittelbar auf die semesterbegleitend erarbeiteten Studienarbeiten. Soweit weitergehend in § 23 Abs. 3 UAbs. 4 BPO auf die Regelungen des § 21 Abs. 1 bis 3 BPO verwiesen wird, welche die Durchführung von mündlichen Prüfungen zum Gegenstand haben, ergibt sich auch daraus, dass es sich um eine der mündlichen Prüfung vergleichbare Prüfungsform handelt. Der Antragsteller hat seine Studienarbeit zur Prüfungsaufgabe „YYYYYYYYYYYYYYYY“ im Modul „XXXXXXXXXXX“ fristgerecht am 24.09.2020 eingereicht. Die Durchführung der Präsentation mit XXXXXXXXXXX sollte online in Form einer Videokonferenz stattfinden und war ursprünglich für den 30.09.2020 terminiert. Aufgrund eines Quarantänefalles fand die Videokonferenz mit dem Prüfer Herrn C. und dem Beisitzer Herrn H. am 13.10.2020 statt. Im Rahmen dieser Konferenz hat der Antragsteller keine Gelegenheit erhalten, seine Arbeit mündlich zu erläutern. Dies haben der Prüfer und der Beisitzer im Rahmen der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 27.01.2021 im Widerspruchsverfahren ausdrücklich bestätigt (Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.05.2021, Bl. 100 d. Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin hat im Verfahren ebenfalls ausdrücklich erklärt, dass auf die Präsentation verzichtet worden sei, da diese aufgrund der Unzulänglichkeiten der Studienarbeit „sinnlos“ gewesen sei. Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller weder eine Präsentation gehalten, noch ein XXXXXXXXX mit Fragen stattgefunden hat. Die Prüfung für die Prüfungsform Präsentation mit XXXXXXXXXXXX hat nicht entsprechend der Vorgaben der Prüfungsordnung stattgefunden. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin verkennt, dass die Prüfung im Modul „XXXXXXXXXX“ ausweislich der Prüfungsordnung als eine Art mündliche Prüfung in Form der Präsentation mit XXXXXXXXXX ausgestaltet ist. Die isolierte Bewertung der eingereichten Studienarbeit ist weder in der Prüfungsform vorgesehen, noch handelt es sich um eine zulässige Teilprüfung. Die Prüfungsleistung liegt in der Präsentation der semesterbegleitend angefertigten Studienarbeit mit dem XXXXXXXXXX . Allein die Abgabe der Studienarbeit genügt als Prüfungsleistung nicht. Auch die Teilnahme an der Videokonferenz am 13.10.2020 ist hierfür – unabhängig von der Dauer – nicht ausreichend. Die Mitteilung des Prüfers und des Beisitzers im Rahmen der Videokonferenz, dass der Antragsteller mit der eingereichten Studienarbeit auch bei vollständiger Durchführung des Prüfungsgesprächs nicht hätte bestehen können, belegt vielmehr ausdrücklich, dass keine vollständige Prüfung stattgefunden hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem als Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.05.2021 übermittelten Bewertungsbogen der Antragsgegnerin. Es wurden nicht alle Beurteilungskriterien ausgefüllt, insbesondere gibt es keine Bewertung des Vortrags und der Präsentation, weshalb sich auch daraus ergibt, dass der mündliche Teil der Prüfung nicht durchgeführt wurde. Eine andere Erklärung für die Nichtbewertung dieser Kriterien ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Im Übrigen durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung der Prüfung auch nicht verwehren. Nach ihrer Auffassung waren die Abgabeleistungen des Antragstellers sowohl qualitativ als auch quantitativ unvollständig, sodass die mündliche Prüfung schon nicht möglich gewesen sei. Sie statuiert damit eine Art Zulassungshürde für die Abnahme der Prüfung. Eine solche dürfte dem Grunde nach im Fall der Nichtabgabe einer Studienarbeit liegen. Ohne Bearbeitung der Studienarbeit dürfte eine entsprechende Präsentation dieser Studienarbeit schon nicht möglich sein. Dabei handelt es sich um eine denklogisch notwendige Voraussetzung. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antragsteller hat eine Studienarbeit abgegeben und hätte diese im Rahmen der nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfung präsentieren sowie hierzu gestellte Fragen beantworten sollen. Daran ändert auch die Abgabe einer unvollständigen Arbeit nichts. Vielmehr hat die Antragsgegnerin selbst vorgetragen, dass fehlende Einzelleistungen grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Studienarbeit insgesamt nicht im Rahmen der Präsentation mit XXXXXXXXXX vorgestellt werden darf. Ob der Antragsteller die Studienarbeit vollständig abgegeben hat, bzw. welche Einzelleistungen gefordert waren und ob diese einer inhaltlichen Qualität genügen mussten, damit sie als „bearbeitet“ gelten, kann daher hier im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren dahinstehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die vorherige Begutachtung der Studienarbeiten mit Blick auf die Durchführung des Kolloquiums und der Vorbereitung qualifizierter Fragen des Prüfers und des Beisitzer nachvollziehbar und geboten ist. Die Prüfung auf diese Begutachtung zu beschränken widerspricht jedoch der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsform. Ob eine solche Vorgehensweise zulässig wäre, wenn die Modulprüfung aus mehreren einzelnen Prüfungsleistungen (Teil- oder Einzelleistung) besteht, mag hier dahinstehen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 BPO ist in einem solchen Fall das Modul bestanden, wenn alle einzelnen Prüfungsleistungen bestanden sind. Eine derartige Unterteilung der im Rahmen der Modulprüfung für das betreffende Modul „XXXXXXXXXX “ zu erbringenden Prüfungsleistung ist jedoch weder in der Prüfungsordnung noch im Modulhandbuch vorgesehen. Vielmehr stellt sich die Prüfung in Form der „Präsentation mit XXXXXXXXXX “ als einheitliche Prüfung dar, in der die vom Prüfling nachgewiesenen Fähigkeiten nicht separat, sondern in ihrer Gesamtheit und einheitlich bewertet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Bewertungsbogen der „Präsentation mit XXXXXXXXXX “. Soweit dort für die einzelnen Beurteilungskriterien jeweils Noten im Bereich von 1 bis 5 vergeben werden, stellt dies lediglich das Bewertungsschema für die Vergabe der eigentlichen Note der Modulprüfung dar. Umgekehrt spricht der Umstand, dass die Beurteilungskriterien sich sowohl auf die Studienarbeiten als auch auf die mündlichen Prüfungsleistungen des Kandidaten beziehen, und dass die Beurteilungskriterien in eine einzige Bewertung münden, dagegen, die Studienarbeiten als eine Teil- oder Einzelleistung der Modulprüfung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 2 BPO zu qualifizieren. Darüber hinaus ist das Verhältnis zwischen Studienarbeiten und der Präsentation mit XXXXXXXXXX anders als bei Bachelorarbeit und XXXXXXXXXX gerade nicht als einzelne Bestandteile einer Prüfung ausgestaltet. Denn während § 30 Abs. 2 Satz 1 BPO ausdrücklich vorsieht, dass für das Bestehen der Bachelorprüfung sowohl die – explizit mit einer Einzelnote zu bewertende (vgl. § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 3 BPO) – Bachelorarbeit als auch das XXXXXXXXXX bestanden sein müssen, fehlen vergleichbare Regelungen in Bezug auf die Modulprüfung in Form der Präsentation mit XXXXXXXXXX . Vor diesem Hintergrund führt auch die Möglichkeit des Antragstellers sich in der durchgeführten Videokonferenz zu den vom Prüfer und Beisitzer geltend gemachten Fehlern zu äußern, zu keinem anderen Ergebnis. Weshalb eine (vermeintlich) nicht zum Bestehen ausreichende Bearbeitung der Studienarbeit zu einer Unmöglichkeit der Durchführung der Präsentation mit XXXXXXXXXX führen sollte, erschließt sich der Kammer somit nicht. Fehlende Teile der Studienarbeiten und die inhaltliche Bearbeitung der Aufgabe können erst im Rahmen der Bewertung der Studienarbeit, also innerhalb der Präsentation mit XXXXXXXXXX , Berücksichtigung finden. Die darüber hinaus vorgebrachten Rügen des Antragstellers in Bezug auf die Prüfungskriterien und die Bewertung können vorliegend dahinstehen, da mit dem Antrag nicht die Überprüfung einer Bewertung, sondern die Durchführung der Prüfung begehrt wurde. Der Anspruch des Antragstellers auf Durchführung der Präsentation mit XXXXXXXXXX nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 beinhaltet zum einen, dass der Antragsteller seine bereits eingereichten Studienarbeiten im Rahmen der Prüfung wird präsentieren dürfen und entsprechende Fragen hierzu erhält. Maßgeblich ist die für das Sommersemester 2020 ausgegebene Aufgabenstellung „YYYYYYYYYYYYYYYY“. Zum anderen hat sich die Prüfung an die für das Sommersemester 2020 geltenden Prüfungsregeln halten, was insbesondere auch etwaige temporäre Modifikationen im Hinblick auf die Freiversuchsregelungen beinhaltet. II. Ferner hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Durchführung der Prüfung ist nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller in seinem Studienfortschritt abzuwenden. Im Prüfungsrecht stellt sich dabei die Frage, ob dem Prüfling ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist. Grundsätzlich begründet die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um sein Studium fortsetzen zu können, keinen wesentlichen Nachteil, auch wenn dies mit den typischen Belastungen einer erneuten Prüfung verbunden ist. Es ist insbesondere zumutbar, sofern die Wiederholungsprüfung zeitnah im nächsten Semester möglich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1308/82 –, juris, Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.03.2017 – 5 B 50/17 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.2005 – 19 B 1597/05 –, juris, Rn. 4, und vom 31.08.2000 – 14 B 634/00 –, juris, Rn. 3; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 908. Der Antragsteller kann hier jedoch nicht auf die ihm noch mögliche Wiederholungsprüfung verwiesen werden. Zum einen gehen die Belastungen eines Wiederholungsversuchs vorliegend über die typischen Belastungen einer erneuten Prüfung hinaus. Denn die Prüfung des Moduls „XXXXXXXXXX “ stellt eine semesterbegleitende Prüfung dar, für die der Antragsteller sämtliche geforderten Abgabeleistungen im Laufe des Semesters auf der Grundlage einer neuen Prüfungsaufgabe erstellen muss. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin dringend die Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen und Entwurfsbesprechungen empfiehlt, ist die Belastung eher mit einer erstmaligen Prüfungsteilnahme vergleichbar. Dass dies dem Antragsteller ohne erhebliche Schwierigkeiten neben der Vorbereitung und Teilnahme an den anderen, in dem entsprechenden Semester vorgesehenen Prüfungen möglich sein wird, erscheint der Kammer als unwahrscheinlich. Zum anderen geht es dem Antragsteller nicht – wie in den meisten Fällen, in denen der Eilrechtsschutz begehrende Prüfling auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung verwiesen werden kann – um eine vorläufige Neubewertung seiner Prüfungsleistung. Es geht ihm auch nicht darum, eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Prüfungsleistung wiederholen zu dürfen. Vielmehr zeichnet sich die besondere Situation des vorliegenden Falles dadurch aus, dass der Antragsteller zwar die semesterbegleitenden Studienarbeiten in Gestalt der Abgabeleistungen erbracht hat – auch wenn der genaue Umfang zwischen den Beteiligten streitig ist –, ihm allerdings die Teilnahme an der eigentlichen Prüfung „Präsentation mit XXXXXXXXXX “ nicht ermöglicht worden ist. Die Atypik ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller bereits die vollständige Absolvierung der Prüfung versagt worden ist, er mithin das Prüfungsverfahren nicht regulär zu Ende führen durfte. Ihn vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, die Prüfung mit einer neuen Aufgabe zu absolvieren, um überhaupt – erstmalig – seine (neuen) Studienarbeiten präsentieren und Fragen beantworten zu dürfen, erweist sich als nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 und Ziffer 18.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.