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Urteil

12 A 1659/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.12A1659.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12, m. w. N.), ist nicht abzuleiten, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte.

  • 2.

    Dem in Erlassen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 7. Oktober 2020 und 9. Juni 2021 vertretenen Ansatz einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG (in Bezug auf im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierende Wirkung gehabt hätte) ist nicht zu folgen.

  • 3.

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf Umstände abstellt, welche "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.), folgt daraus, dass von einer "Fortsetzung der bisherigen Ausbildung" nur die Rede sein kann, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher bzw. vormals betriebene Ausbildung.

  • 4.

    Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fällt wegen der Prägung des rechtswissenschaftlichen Studiums auf das jeweilige nationale Rechtssystem in eine andere Fachrichtung als eine an einer syrischen Hochschule betriebene rechtswissenschaftliche Ausbildung. Die diametrale Unterschiedlichkeit beider nationaler Rechtssysteme und -ordnungen bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab.

  • 5.

    Es widerspricht dem Normzweck des § 7 Abs. 3 BAföG, die Möglichkeit zur "Fortführung" einer im Ausland begonnenen Ausbildung ohne Rücksicht auf unterschiedliche Ausbildungsinhalte stets schon dann anzunehmen, wenn ein im Inland angebotener Studiengang und die zuvor betriebene Auslandsausbildung nach Abschluss jeweils zu einer Tätigkeit in gleichen Berufsfeldern - einerseits in Deutschland, andererseits in dem Herkunftsland - qualifizieren.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Mai 2021 wird geändert.

Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Bachelorstudium im Fach "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule in X.  für die Zeit von September 2018 bis August 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12, m. w. N.), ist nicht abzuleiten, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte. 2. Dem in Erlassen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 7. Oktober 2020 und 9. Juni 2021 vertretenen Ansatz einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG (in Bezug auf im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierende Wirkung gehabt hätte) ist nicht zu folgen. 3. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf Umstände abstellt, welche "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.), folgt daraus, dass von einer "Fortsetzung der bisherigen Ausbildung" nur die Rede sein kann, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher bzw. vormals betriebene Ausbildung. 4. Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fällt wegen der Prägung des rechtswissenschaftlichen Studiums auf das jeweilige nationale Rechtssystem in eine andere Fachrichtung als eine an einer syrischen Hochschule betriebene rechtswissenschaftliche Ausbildung. Die diametrale Unterschiedlichkeit beider nationaler Rechtssysteme und -ordnungen bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab. 5. Es widerspricht dem Normzweck des § 7 Abs. 3 BAföG, die Möglichkeit zur "Fortführung" einer im Ausland begonnenen Ausbildung ohne Rücksicht auf unterschiedliche Ausbildungsinhalte stets schon dann anzunehmen, wenn ein im Inland angebotener Studiengang und die zuvor betriebene Auslandsausbildung nach Abschluss jeweils zu einer Tätigkeit in gleichen Berufsfeldern - einerseits in Deutschland, andererseits in dem Herkunftsland - qualifizieren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Mai 2021 wird geändert. Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Bachelorstudium im Fach "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule in X. für die Zeit von September 2018 bis August 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.1989 geborene Kläger stammt aus Syrien. Von September 2009 bis Mai 2011 absolvierte er eine Ausbildung in Sportpädagogik an einer Fachhochschule in Damaskus. Von September 2011 bis Juni 2015 betrieb er ein rechtswissenschaftlich ausgerichtetes Studium an einer privaten Hochschule in Damaskus, ohne dieses abzuschließen. Im September 2015 reiste der Kläger nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 25. Februar 2016 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Die nach der Einreise besuchten Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache schloss er nach eigenen Angaben im August 2018 mit dem Niveau C1 ab. Im September 2018 nahm der Kläger ein Bachelorstudium im Studiengang "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen in X. auf. Am 11. September 2018 beantragte er bei dem beklagten Studierendenwerk Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für dieses Studium. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 lehnte das beklagte Studierendenwerk den Antrag des Klägers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger bereits in Syrien eine zweijährige, in Deutschland anerkannte Ausbildung zum Freizeitsportleiter gemacht habe. Darüber hinaus habe er in Syrien bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 insgesamt acht Fachsemester Jura studiert. Da der Kläger das Jurastudium in Syrien nicht abgeschlossen habe und nun in Deutschland Soziale Arbeit studieren wolle, liege ein Fachrichtungswechsel vor, der nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähig wäre. Dieser Grund liege nicht vor, auch nicht mit Blick auf die Flucht als solche. Ihr sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass sich der Ausländer nicht mehr auf eine Rückkehr zum Abschluss des Studiums oder auf eine Berufsausübung im Heimatland durch Rückkehr dorthin verweisen lassen müsse. Eine weitergehende Privilegierung eines Flüchtlings scheide aus. Damit müsse sich der Kläger an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen, da die Ausbildung sowohl in Deutschland als auch im Heimatland angeboten werde. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er damit begründete, dass das Jurastudium in Syrien und ein solches in Deutschland nicht vergleichbar seien. Ausreichend sei insoweit nicht die möglicherweise identische Bezeichnung der Studiengänge als "Rechtswissenschaften", sondern es sei darauf abzustellen, ob das materielle Wissensgebiet zumindest teilweise Überschneidungen habe. Bereits aus der in toto fehlenden Anrechenbarkeit von Studienleistungen in Syrien ergebe sich, dass keinerlei Überschneidungen vorhanden seien; eine Vergleichbarkeit bestehe nicht. Eine Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften in Deutschland sei daher nicht möglich, und zwar aus unabweisbaren Gründen, weil es ein solches (nämlich auf dem syrischen Wertesystem aufbauendes) Jurastudium in Deutschland nicht gebe. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 wies das beklagte Studierendenwerk den Widerspruch des Klägers zurück und trug zur Begründung ergänzend vor: Wenn ein Flüchtling wie der Kläger von privilegierenden Regelungen in den Verwaltungsvorschriften profitiere, müsse er sich andererseits an seiner im Ausland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen. Würde dies anders gesehen, wäre dies ein Freibrief dafür, im Inland jede gewünschte Ausbildung auch bei im Ausland bereits fortgeschrittenem Studienstand aufnehmen zu können. Die damit einhergehende Besserstellung gerade von Flüchtlingen gegenüber anderen auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden sei weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit ausbildungspolitischen Gründen vereinbar. Es liege allein ein Neigungswechsel vor, der allerdings keinen unabweisbaren Grund generiere. Eine weitergehende Begünstigung von Flüchtlingen, die über einen Nachteilsausgleich hinausginge, sei nicht vorgesehen. Am 18. Dezember 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und diese unter Wiederholung und Vertiefung seines außergerichtlichen Vortrags weiter begründet. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Studierendenwerk unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Dezember 2018 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Bachelorstudium im Fach "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule in X. für die Zeit von September 2018 bis August 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das beklagte Studierendenwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen, und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Förderfähigkeit des vom Kläger im September 2018 aufgenommenen Studiums stehe § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Es handele sich um eine andere Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger habe bereits in Syrien ein Studium der Rechtswissenschaften betrieben, das förderungsrechtlich beachtlich sei. Denn die Hochschule Damaskus sei mit der Ausbildungsstätte, an der der Kläger nunmehr in Deutschland studiere, institutionell gleichwertig. Mit der Aufnahme des Studiums an der Katholischen Hochschule habe der Kläger die Fachrichtung gewechselt. Es habe sich nicht um einen Abbruch der in Syrien betriebenen Hochschulausbildung gehandelt. Auf einen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel könne sich der Kläger nicht berufen. Es sei ihm nicht unmöglich geworden, die bisherige Ausbildung, das Studium der Rechtswissenschaften, fortzuführen. Unerheblich sei dabei, dass das vom Kläger in Syrien absolvierte Jurastudium hinsichtlich seiner Studieninhalte mit dem Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland nicht vergleichbar sei. Auf die Frage der Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten komme es nicht an. Dem Kläger wäre es vorliegend möglich gewesen, auch in Deutschland das Studium der Rechtswissenschaften weiterzuführen. Dass er dies nicht getan habe, beruhe weder auf seiner Flucht noch auf dem Ausbruch des Kriegs in Syrien, sondern auf einem von ihm subjektiv festgestellten Eignungsmangel und Neigungswandel. Der Kläger habe die Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, nicht erfüllt. Er habe sich erst für ein anderes Studium in Deutschland entschieden, als klar gewesen sei, dass seine Studienleistungen im Fach Rechtswissenschaften in Deutschland überhaupt nicht anerkannt würden und ein Studium der Sozialen Arbeit schneller und möglicherweise auch leichter zum begehrten Hochschulabschluss und damit zum Zugang zum Arbeitsmarkt führe. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, hier liege ein Fachrichtungswechsel vor und nicht ein Abbruch des Studiums. Er, der Kläger, habe die Ausbildung an der Universität in Damaskus abgebrochen, weil er bei Abschluss des Studiums in Syrien zum Militärdienst eingezogen worden wäre. Da er auch nach einer Exmatrikulation zur Armee eingezogen worden wäre, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als aus Syrien zu fliehen. Dass er ein entsprechendes juristisches Studium in einem anderen Land aufnehmen könnte, sei für ihn weder erkennbar noch absehbar noch beabsichtigt gewesen. Selbst ausgehend von einem Fachrichtungswechsel habe es für diesen einen unabweisbaren Grund gegeben. Die Fortführung der in Damaskus begonnenen Ausbildung sei ihm nicht möglich. Dies werde dadurch belegt, dass er hier als Flüchtling anerkannt sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass er sein Studium in Deutschland fortsetzen könne. Aus dem Umstand, dass keinerlei Studienleistungen aus seinem Studium in Syrien auf ein juristisches Studium in Deutschland anrechenbar seien, ergebe sich, dass es sich um gänzlich unterschiedliche Studiengänge handele. Eine formale Betrachtung, die allein auf die Bezeichnung der Studiengänge abstelle, sei unzutreffend. Es möge zwar durchaus Studiengänge in Syrien geben, die in Deutschland fortgesetzt werden könnten, wie etwa das Studium der Architektur oder der Medizin; für ein Studium der Rechtswissenschaften gelte dies indessen ersichtlich nicht. Aus der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigten, folge zudem, dass sich die Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit mangels vorangegangener Erstausbildung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht als eine "andere Ausbildung" darstelle; denn sein rechtswissenschaftliches Studium in Syrien hätte, wäre es abgeschlossen worden, unzweifelhaft nicht zu einer Berufstätigkeit als Jurist in Deutschland qualifiziert. Deshalb gehe das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in seinem Erlass vom 7. Oktober 2020 auch davon aus, dass § 7 Abs. 3 BAföG nicht anwendbar sei, wenn eine im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildung im Inland nicht berufsqualifizierend wäre. Die einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich allein auf eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung. Für eine im Ausland nicht abgeschlossene Ausbildung verbleibe es bei der - hier zu verneinenden - Frage, ob diese, wäre sie abgeschlossen worden, im Inland berufsqualifizierend wäre. Die ausbildungsförderungsrechtlich relevante Erstausbildung sei in seinem, des Klägers, Fall mithin das in Deutschland aufgenommene Studium der Sozialen Arbeit. Inzwischen besitze er die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Das beklagte Studierendenwerk beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor: Der Wechsel des Klägers in das Studium der Sozialen Arbeit stelle einen Fachrichtungswechsel dar, welcher nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilen sei. Der für einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel erforderliche unabweisbare Grund sei nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass der Kläger aufgrund des dortigen Krieges aus seiner Heimat habe flüchten müssen, bedinge keinen unabweisbaren Grund. Der Kläger hätte die objektive Möglichkeit gehabt, auch in Deutschland ein Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, liege nach eigenem Bekunden in einem persönlichen Neigungswandel sowie dem subjektiven Empfinden, den Anforderungen eines solchen Studiums nicht genügen zu können. Diese subjektiven Gründe ließen die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, ein solches Studium aufzunehmen, jedoch nicht entfallen. Soweit das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seinem Erlass vom 7. Oktober 2020 eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen für erforderlich gehalten habe, werde die hierfür erforderliche Prüfung in dem weiteren Erlass vom 9. Juni 2021 konkretisiert. Darin werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung, ob ein berufsqualifizierender Abschluss vorliege oder nicht, auf die fehlende materielle Gleichwertigkeit des im Ausland erstrebten Abschlusses, das Fehlen einer offenen Wahlmöglichkeit bei Aufnahme des Studiums im Ausland und auf die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Fortführung der Ausbildung bzw. der Berufsausübung im Herkunftsland im Einzelfall ankomme. Vorliegend erschließe sich nicht, warum der Kläger bei Aufnahme seines Studiums in Syrien im Jahr 2011 keine freie Wahlmöglichkeit gehabt haben sollte, sein Studium bereits zu diesem Zeitpunkt in Deutschland zu beginnen. Etwaige Ein- bzw. Ausreisereglementierungen habe es zum damaligen Zeitpunkt weder in Deutschland noch in Syrien gegeben. Die in den Erlassen des BMBF definierten Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG lägen auch deshalb nicht vor, weil ein Abschluss eines juristischen Studiums in Syrien in Deutschland durchaus wirtschaftlich verwertbar wäre; zumindest eine Registrierung nach § 10 RDG und damit eine Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des syrischen und internationalen Rechts wäre hier möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von September 2018 bis August 2019 zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des beklagten Studierendenwerks vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger erfüllt die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums hatte er seinen ständigen Wohnsitz im Inland und besaß eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die ihm erteilt worden war, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hatte. II. Das im September 2018 aufgenommene Bachelorstudium des Klägers im Fach "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen in X. ist auch eine förderungsfähige Ausbildung gemäß §§ 2 ff. BAföG. Die allein problematische und zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 7 BAföG der Förderfähigkeit entgegensteht, ist zugunsten des Klägers zu verneinen. Er hat mit dem nicht zum Abschluss gebrachten Studium der Rechtswissenschaften in Damaskus eine Auslandsausbildung betrieben, die förderungsrechtlich als Erstausbildung zu berücksichtigen ist (dazu 1.). Das in Deutschland aufgenommene Fachhochschulstudium ist eine andere Ausbildung, die an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG zu messen ist (dazu 2.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor; insbesondere hat der Kläger mit der Aufnahme des Studiums in Deutschland einen Fachrichtungswechsel vollzogen, für den er sich auf einen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG berufen kann (dazu 3.). 1. Das in Syrien aufgenommene, nicht abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium des Klägers ist förderungsrechtlich als Erstausbildung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich dann als Ausbildung - in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung - zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist. Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen, sei es, dass die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland fortgesetzt wird, sei es, dass die Auslandsausbildung abgebrochen und im Inland eine andere Ausbildung aufgenommen wird, oder sei es, dass mit dem Wechsel von der Auslands- zur Inlandsausbildung die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gewechselt wird. Auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang daher nicht unmittelbar an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18. Hängt eine Berücksichtigung des von dem Kläger in Syrien nicht abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums als förderungsrechtliche erste Ausbildung mithin davon ab, ob die besuchte Hochschule (Universität der Levante für islamische Rechtswissenschaften) in Damaskus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG bestimmten Ausbildungsstättentyp der "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist, so ist damit eine "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten gemeint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 -, juris Rn. 14, und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff. Das Verwaltungsgericht hat diese Gleichwertigkeit mit zutreffenden - und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten - Gründen unter Verweis auf die Statusfeststellung in der von der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - geführten Datenbank "anabin" bejaht (Urteil S. 5 f.). Darauf nimmt der Senat Bezug. Die institutionelle Vergleichbarkeit der vom Kläger besuchten Ausbildungsstätte in Damaskus wird auch nicht dadurch nicht in Frage gestellt, dass Ausbildungszeiten und Leistungsnachweise aus dem konkret in Rede stehenden Studium nicht im Inland anrechenbar sind. Dies ist der typischen Fokussierung rechtswissenschaftlicher Studiengänge auf das im jeweiligen Land geltende Recht geschuldet (vgl. dazu weitergehend 3. b) aa) (1)) und begründet keine Zweifel daran, dass die Universität der Levante für islamische Rechtswissenschaften allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Anders als der Kläger meint, ist aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12, m. w. N., nicht abzuleiten, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte. Für diese vom Kläger gezogene Schlussfolgerung ist die Kommentierung, auf die er sich beruft und wonach eine nicht abgeschlossene Auslandsausbildung nicht schon dann für die Förderungsfähigkeit einer nachfolgenden Ausbildung beachtlich ist, wenn sie im Falle ihres Abschlusses lediglich im Ausland zur Berufsausübung befähigt hätte, vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 114, unergiebig. Sie nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass der durch das 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) eingefügte Satz 2 des § 7 Abs. 1 BAföG auf eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht entsprechend angewendet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine solche Analogie verbiete sich, weil Ausbildungszeiten, die (noch) nicht zu einem Abschluss geführt hätten, von dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht erfasst würden und dieser Regelung eine über die Gleichstellung in- und ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse hinausweisende normative Aussage auch sonst nicht zu entnehmen sei. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 1997- 5 C 28.97 -, juris Rn. 14, und vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, juris Rn. 11 ff. Wenn es in der vom Kläger herangezogenen Kommentierung daran anknüpfend heißt, eine nicht abgeschlossene Auslandsausbildung sei "nicht schon dann" förderungsrechtlich beachtlich, wenn sie im Falle ihres Abschlusses lediglich im Ausland zur Berufsausübung befähigt hätte, so stellt diese Formulierung lediglich klar, dass die Beachtlichkeit einer nicht abgeschlossenen Auslandsausbildung durchaus von anderen Voraussetzungen abhängen kann. Auf welche Voraussetzungen es insoweit ankommt, ist in der vorstehend herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 7 BAföG geklärt. Soweit das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 - auch darauf abstellt, dass der Auszubildende im Ausland "eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat" (juris Rn. 18), kommt es dabei auf die Frage der Berufsqualifizierung in Deutschland nicht an. Ist der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG eine über die Gleichstellung in- und ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse hinausweisende normative Aussage nicht zu entnehmen, wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, so kann allein aus dieser Gleichstellung nicht gefolgert werden, dass nicht abgeschlossene Auslandsausbildungen nur dann als förderungsrechtlich beachtliche Erstausbildungen in Betracht kommen können, wenn ein unterstellter Abschluss in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Für diese Sichtweise gibt es auch keine sachliche Rechtfertigung. Denn auch ohne eine solche (inländisch) berufsbefähigende Wirkung kann eine Auslandsausbildung - je nach Lage des Falles - zu einem Ausbildungsvorsprung führen, der einen früheren Abschluss einer im Inland aufgenommenen gleichartigen oder jedenfalls ähnlichen Ausbildung ermöglichen würde. 2. Das in Deutschland aufgenommene Studium des Klägers ist eine "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein Auszubildender, der nach Beginn des vierten Fachsemesters eine Hochschulausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, Förderung für eine andere Ausbildung nur erhält, wenn der Ausbildungsabbruch oder der Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund erfolgte. An diesen Voraussetzungen ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zu messen. Aus den von den Beteiligten in das vorliegende Verfahren eingeführten Erlassen des BMBF vom 7. Oktober 2020 und 9. Juni 2021 zu einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG ergibt sich nichts anderes. In seinem Erlass vom 7. Oktober 2020 - 414-42531 § 7 - hat das BMBF ausgeführt: "In den Fällen einer im Ausland nicht mehr abgeschlossenen Ausbildung ist § 7 Abs. 3 BAföG grundsätzlich weiter anzuwenden. Für Tz 7.3.19 BAföG-VwV ergibt sich daher folgende Klarstellung: Der Einleitungssatz dieser Teilziffer ist nun wie folgt zu lesen und anzuwenden: 'Für die Förderung derjenigen Personen, die schon eine Ausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt Folgendes:' Jedoch gilt es, eine Besserstellung derjenigen, die schon eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausland absolviert haben gegenüber den Auszubildenden zu vermeiden, die eine Berufsausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben. Daher gilt als Folge einer erforderlichen teleologischen Reduktion § 7 Abs. 3 BAföG für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen nur, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierend gewesen wäre. Eine gleich gelagerte Prüfung muss bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von im Ausland ohne Abschluss verbrachten Studienzeiten erfolgen (vgl. BVerwG 5 C 28/97, Rn 18 m.w.N.). Die Prüfung muss sich an den in der Rechtsprechung bislang entwickelten Kriterien orientieren." In dem Erlass des BMBF vom 9. Juni 2021 - 414-42531-1 § 7 - heißt es weitergehend: "2. Vorläufige Regelung Für den Vollzug gilt daher - ausdrücklich lediglich vorerst und nur für Hochschulabschlüsse im nicht reglementierten Bereich! - Folgendes: […] 2.3 Für die im Erlass vom 07.10.2020 angeordnete teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG (nach der diese Vorschrift für im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen nur gilt, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierend gewesen wäre) kommt es ebenfalls auf eine Bewertung der materiellen Gleichwertigkeit nach dem gleichen Prüfungsmaßstab wie oben geschildert an und gelten die bis auf weiteres getroffenen Vorgaben zu 2.1 und 2.2 für den Fall einer den Ämtern für Ausbildungsförderung selbst nicht möglichen gesicherten Bewertung entsprechend. Insoweit wird ausdrücklich ergänzend darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen neben der grundsätzlich erforderlichen Feststellung fehlender materieller Gleichwertigkeit des im Ausland angestrebten Abschlusses auch das Fehlen einer offenen Wahlmöglichkeit sowie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Fortführung der Ausbildung bzw. der Berufsausübung im Herkunftsland im Einzelfall konkret geprüft werden muss." Diesem Ansatz einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG ist nicht zu folgen (dazu a)). Zudem fällt der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter den Anwendungsbereich der "vorläufigen Regelung" des BMBF (dazu b)). a) Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15, m. w. N. zur st. Rspr. Eine solche planwidrig zu weit gefasste Regelung ist hier nicht zu erblicken. Das Grundanliegen der beiden Erlasse des BMBF, § 7 Abs. 3 BAföG auf im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen nur anzuwenden, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierend gewesen wäre, lässt sich nicht auf einen entsprechenden erkennbaren Willen des Gesetzgebers stützen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1., auf die Bezug genommen wird. b) Das BMBF geht unter Ziffer 2 seines Erlasses vom 9. Juni 2021 ausdrücklich von einer "vorläufigen Regelung" aus, die "nur für Hochschulabschlüsse im nicht reglementierten Bereich" gelten soll, wobei sich aus dem Zusammenhang erschließt, dass letzteres auf die jeweils in Rede stehende Auslandsausbildung bezogen ist. Das vom Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaften qualifiziert jedoch zu reglementierten Berufen. Darunter fallen berufliche Tätigkeiten oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Vgl. zu dieser Definition: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Reglementierte Berufe in Deutschland, Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 164/19, Abschluss der Arbeit: 17. Dezember 2019 (https://www.bundestag.de/resource/blob/684720/8bc3b06008858a32d0e500882afce792/WD-8-164-19-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 22. September 2023). Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf das rechtswissenschaftliche Studium offensichtlich vor. Ob eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG ausgehend von den Annahmen des BMBF im Fall des Klägers auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger eine offene Wahlmöglichkeit im Sinne der den Erlassen zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 18 f., m. w. N., kann demnach dahinstehen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob ohne die vom BMBF für geboten erachtete teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Betracht kommt, indem auf der einen Seite den Absolventen einer abgeschlossenen Auslandsausbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zugutekommt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N., mit der Folge, dass diese Ausbildung dann den Anspruch auf Erstausbildung nicht verbraucht hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 2019- 5 C 6.18 -, juris Rn. 36, während auf der anderen Seite Auszubildende mit nicht abgeschlossener Ausbildung im Ausland unter den gleichen Voraussetzungen (objektives Fehlen einer Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung und Bestehen eines qualifizierten Aufenthaltsrechts, das eine Verweisung auf eine Berufsausübung im Herkunftsland unzumutbar macht) eine Förderung für eine in Deutschland aufgenommene, andere Ausbildung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG beanspruchen können. Auf diese Fragen kommt es hier nicht an, weil der Kläger die Anforderungen aus der letztgenannten Vorschrift erfüllt, wie im Folgenden unter 3. dargelegt wird. 3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG sind gegeben. Mit der Aufnahme des Studiums in Deutschland hat der Kläger einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vollzogen (dazu a)). Dieser beruhte auf dem von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorausgesetzten unabweisbaren Grund (dazu b)). Die Vornahme des Fachrichtungswechsels entsprach auch dem Unverzüglichkeitsgebot (dazu c)). a) Der Kläger hat im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung gewechselt, indem er im September 2018 das Bachelorstudium im Fach "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule in X. aufgenommen hat. Nach den Legaldefinitionen in § 7 Abs. 3 BAföG liegt ein Ausbildungsabbruch vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt (Satz 2). Ein Fachrichtungswechsel ist hingegen gegeben, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt (Satz 3). Der Kläger hat seine Hochschulausbildung nicht im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abgebrochen, indem er das in seinem Heimatland betriebene rechtswissenschaftliche Studium aufgegeben hat (dazu aa)). Mit der späteren Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit in Deutschland hat er einen Fachrichtungswechsel vollzogen (dazu bb)). aa) Die fluchtbedingte Beendigung des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Hochschule in Damaskus führte nicht zu einem Ausbildungsabbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Denn diese Vorschrift stellt nicht auf die konkrete Ausbildung ab, sondern auf den "Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart". Letztere wird im vorliegenden Fall durch den Typus der Hochschulen bestimmt. Vgl. dazu, dass der Begriff der Ausbildungsstättenart eine Differenzierung selbst innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nummerierten Gruppen erfordert: OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 12 A 2192/13 -, juris Rn. 4, m. w. N. Dass der Kläger in der damaligen Fluchtsituation oder danach den Besuch von Hochschulen an sich endgültig aufgegeben hat, ist nicht festzustellen. Vielmehr ist im Gegensatz zu einem Abbruch von einer bloßen Unterbrechung der Hochschulausbildung auszugehen. Eine Unterbrechung bedeutet, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2021- 15 A 1087/20 -, juris Rn. 4, und vom 10. Oktober 2017- 12 A 1214/17 -, juris Rn. 8, m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Maßgaben sind entsprechend heranzuziehen, wenn sich die Frage des Abbruchs oder der Unterbrechung nicht auf eine konkrete Ausbildung bezieht, sondern - wie hier - auf den Besuch von Ausbildungsstätten einer bestimmten Ausbildungsstättenart. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht einen Abbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit zutreffenden Gründen (S. 7 ff. des Urteils), auf die der Senat Bezug nimmt, verneint. Das anderslautende Berufungsvorbringen des Klägers - der sowohl vorprozessual (Widerspruchsschreiben vom 8. November 2018) als auch erstinstanzlich (Schriftsatz vom 8. März 2019) selbst noch von einem Fachrichtungswechsel ausgegangen war - vermag diese Würdigung nicht in Frage zu stellen, da es sich insoweit um eine ergebnisorientierte rechtliche Argumentation und nicht um eine Äußerung zu den tatsächlichen Beweggründen handelt. Soweit er einwendet, es sei "für ihn weder erkennbar noch absehbar noch beabsichtigt" gewesen, dass er "ein entsprechendes juristisches Studium in einem anderen Land aufnehmen könnte", geht dies schon an dem maßgeblichen rechtlichen Ansatzpunkt vorbei, weil es für den Abbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG hier - wie dargestellt - darauf ankam, ob der Kläger (nach außen erkennbar gemachte) Vorstellungen dazu hatte, seine Hochschulausbildung, gleich in welcher Fachrichtung, dauerhaft zu beenden. Solche Vorstellungen sind nicht ersichtlich. Seine unbelegte Behauptung, er habe sich an der Hochschule in Damaskus exmatrikuliert, ist in Anbetracht der damaligen Fluchtsituation schon nicht plausibel, weil der Kläger, wenn er ohnehin zur Flucht entschlossen war, keine Veranlassung zu einem solchen Schritt hatte, der ihm nichts nutzte, sondern allenfalls geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit auf seine Person zu lenken. Zudem wäre einer Exmatrikulation in der vorliegenden Konstellation auch keine maßgebende Bedeutung zugekommen, weil sie bei bestehender Absicht, das Heimatland auf unabsehbare Zeit zu verlassen, nichts Wesentliches darüber aussagte, ob eine jegliche Hochschulausbildung endgültig aufgegeben werden sollte. Auf eine dahingehende Vorstellung deutet auch der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren nicht hin, wonach er seinerzeit "nicht darüber nachgedacht hat, ob er in Deutschland die Möglichkeit hat weiter zu studieren, er wollte nur weg". Schließlich spricht auch nicht für einen Ausbildungsabbruch, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem anders gelagerten Fall einer russischen Staatsangehörigen, die nach Deutschland übergesiedelt war und hier später ein Studium aufnahm, entschieden hat, "die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit dem russischen Philologiestudium verbundenen russischen Berufsperspektive" stehe "förderungsrechtlich einem Studienabbruch näher als einem - im Zeitpunkt der Übersiedlung noch völlig offenen - Fachrichtungswechsel". Vgl. Urteil des BVerwG vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, juris Rn. 16. Denn die zugrundeliegende Annahme einer "völligen Offenheit" der späteren Aufnahme eines Studiums in Deutschland lässt sich nicht verallgemeinernd auf Fälle wie den des Klägers übertragen. Das gilt schon deshalb, weil es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit um ein im Ausland abgeschlossenes Hochschulstudium ging. Dass die Wahrscheinlichkeit der Aufnahme eines neuen Studiums in einer solchen Konstellation geringer einzuschätzen ist, liegt auf der Hand. Dessen ungeachtet kommt es für die Abgrenzung zwischen Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, so dass sich eine generalisierende Betrachtung von vornherein verbietet. bb) Die Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit in Deutschland zum Wintersemester 2018/2019 führte zu einem Fachrichtungswechsel des Klägers. Denn damit strebte der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart an. Die Hochschule, welche der Kläger in Damaskus besuchte, und die Fachhochschule, an der er später in X. studierte, gehören als Hochschulen derselben Ausbildungsstättenart an. Vgl. zur Artzugehörigkeit auch der Fachhochschulen: Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 7 Rn. 45.1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 120; Neu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 15. April 2023, § 15b BAföG, Rn. 54. Das Studium der Sozialen Arbeit führte auch offensichtlich in eine andere Fachrichtung als die zuvor betriebene rechtswissenschaftliche Ausbildung. b) Der Fachrichtungswechsel des Klägers beruhte auf einem von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorausgesetzten unabweisbaren Grund. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, und vom 19. Februar 2004- 5 C 6.03 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Ein solcher Wegfall der Eignung für die Ausübung des ursprünglich angestrebten Berufs kann auch dann gegeben sein, wenn eine Ausübung dieses Berufs mit Blick auf den Schutz von Freiheitsrechten unzumutbar geworden ist. Vgl. etwa zur negativen Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG, wenn ein zur Vorbereitung auf das Pfarramt aufgenommenes Theologiestudium nach Austritt aus der Kirche aufgegeben wurde: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 7 Rn. 43. Dabei folgt aus der Formulierung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wonach für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt wird, wenn der Auszubildende den Abbruch der vorangegangenen Ausbildung oder den Fachrichtungswechsel "aus" wichtigem oder unabweisbarem Grund vorgenommen hat, dass der fragliche Grund im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020- 5 B 18.20 -, juris Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Im Fall des Klägers sind Umstände eingetreten, die die Fortführung seines in Syrien betriebenen Studiums der Rechtswissenschaften im Sinne eines unabweisbaren Grundes objektiv und subjektiv unmöglich gemacht haben. Der Kläger kann das in seinem Heimatland ohne Abschluss betriebene rechtswissenschaftliche Studium in Deutschland nicht im Rechtssinne fortsetzen, indem er hier ein Jurastudium aufnimmt (dazu (1)). Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2015 kann er auch nicht darauf verwiesen werden, sein in Syrien aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften dort weiterzuführen (dazu (2)). Mit Blick darauf ist die Eignung des Klägers für den in seinem Heimatland ursprünglich angestrebten Beruf und die dafür qualifizierende Ausbildung entfallen. (1) Die unterstellte Möglichkeit der Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums in Deutschland eröffnete dem Kläger keine "Fortsetzung" der in seinem Heimatland nicht abgeschlossenen juristischen Ausbildung. Ein Fachrichtungswechsel war bei Fortführung der Hochschulausbildung in Deutschland unausweichlich. Die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes stellt auf Umstände ab, welche "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen". Daraus folgt, dass von einer "Fortsetzung der bisherigen Ausbildung" nur die Rede sein kann, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher/vormals betriebene Ausbildung. Daran fehlt es hier. Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fiele offensichtlich in eine andere Fachrichtung als die rechtswissenschaftliche Ausbildung, welche der Kläger an der Hochschule in Damaskus betrieben hat. Die Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind. Zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföGVwV; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 7 Rn. 47. Die Fachrichtung wird zum einen durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, und zum anderen durch das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt. Vgl. Buter, a. a. O., § 7 Rn. 47. Das Vorliegen zweier unterschiedlicher Fachrichtungen ergibt sich hier schon daraus, dass der jeweilige Gegenstand beider Studiengänge vollkommen unterschiedlich ist. Das rechtswissenschaftliche Studium an einer deutschen Universität zielt auf das Ablegen der ersten Prüfung auf dem Weg zum Erwerb der Befähigung für das Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG). Das Grundlegende zur Studienzeit sowie zum Gegenstand bzw. Inhalt des Studiums ist in § 5a Abs. 1 bis 3 DRiG geregelt. Die Fokussierung des Studiums auf das in Deutschland geltende Recht führt dazu, dass ausländische Prüfungen nur in sehr engen Grenzen als juristische Prüfungen i. S. v. § 5 DRiG anerkannt werden können (vgl. § 112 DRiG). Siehe dazu auch Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 112 Rn. 1, unter Bezugnahme auf BR-Drucks. 211/11, zu A.I.2.e., S. 110 ("Juristische Ausbildungen sind immer ganz überwiegend auf das Rechtssystem des Landes ausgerichtet, in welchem die Ausbildung stattfindet. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen scheidet daher grundsätzlich aus."); zur Rechtswissenschaft als "national geprägte Wissenschaft" vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 M 33.11 -, juris Rn. 8. Die Prägung des rechtswissenschaftlichen Studiums auf das jeweilige nationale Rechtssystem dürfte selbst schon im Verhältnis europäischer Nachbarländer, die Mitglied der Europäischen Union sind, dazu führen, dass die juristischen Studiengänge der Länder nicht mehr derselben Fachrichtung zuzuordnen sind. Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 1. März 2018 - B 3 K 17.740 -, juris Rn. 37 (zur Annahme eines Fachrichtungswechsels bei Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität nach zuvor betriebenem Jurastudium in Polen). Jedenfalls und erst recht gilt dies aber mit Blick auf die vom Kläger betriebene rechtswissenschaftliche Ausbildung in Syrien. Die diametrale Unterschiedlichkeit beider nationaler Rechtssysteme und -ordnungen liegt auf der Hand und bedarf keiner tiefer gehenden Begründung. Sie bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab. Die grundlegende inhaltliche Andersartigkeit der einerseits in Syrien, andererseits in Deutschland angebotenen juristischen Studiengänge manifestiert sich dementsprechend auch darin, dass eine Anrechnung von in Syrien erbrachten Studienleistungen des Klägers für ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität offenkundig ausscheidet, was sich konkret in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Prüfungsamtes der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Y. Z. -Universität vom 4. Oktober 2018 widerspiegelt. Allein daraus, dass die Studiengänge abstrakt dem gleichen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen sind und nach erfolgreichem Abschluss eine Tätigkeit wohl in gleichen juristischen Berufsfeldern - einerseits in Syrien, andererseits in Deutschland - ermöglichen, folgt nicht, dass ein in Syrien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland "fortgeführt" werden könnte. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertreten worden ist, hinsichtlich der "Fortführung" eines Studiums könne Anknüpfungspunkt sowohl die Ausbildung selbst als auch die angestrebte berufliche Betätigung sein, und eine im Heimatland ursprünglich angestrebte berufliche Betätigung als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin sei ohne weiteres auch in Deutschland möglich, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2020 - OVG 6 S 72.19 -, juris Rn. 6 ff. (zu einem Wechsel vom Studium der Rechtswissenschaften in Syrien auf ein Lehramtsstudium im Bundesgebiet), ist die insoweit herangezogene Kommentierung (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 7 Rn. 162) für den eingenommenen Standpunkt unergiebig. Denn der dort angesprochene Anknüpfungspunkt bezieht sich allein auf die Wahlunmöglichkeit bzw. Unerträglichkeit der Verweisung auf die Fortführung einer bestimmten Ausbildung, nicht aber auf die Frage der Fortführung an sich. Die Möglichkeit zur "Fortführung" einer im Ausland begonnenen Ausbildung stets schon dann anzunehmen, wenn ein inländischer Studiengang - ohne Rücksicht auf unterschiedliche Ausbildungsinhalte - nach erfolgreichem Abschluss zu einer Tätigkeit in gleichen Berufsfeldern wie die zuvor betriebene Auslandsausbildung qualifiziert, widerspräche dem Normzweck des § 7 Abs. 3 BAföG. § 7 Abs. 3 BAföG ist Ausdruck der dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt zugrundeliegenden Erwägung, dass der jeweilige Auszubildende eine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie auch zielstrebig zu Ende führt. Deswegen soll - auch im Interesse sparsamer Haushaltsführung - die Förderung einer neuen Ausbildung nur erfolgen, wenn der Fachrichtungswechsel nicht gegen die dem Gesetz zugrundeliegenden Obliegenheiten des Auszubildenden verstößt. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 6 D 49/21 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 166/09 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 2013- 12 S 1527/12 -, juris Rn. 46. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Student mit (weit) vorangeschrittenem Ausbildungsstand sich förderungsunschädlich nur unter den engen Voraussetzungen des "unabweisbaren Grundes" von seinem ursprünglichen Ausbildungsziel lösen und einer anderen Ausbildung zuwenden kann. Fehlt es an einem solchen Grund, muss er sich hingegen an seiner Erstausbildung festhalten lassen. Dem liegt - für den Regelfall eines Ausbildungswerdegangs im Inland - auch die Erwägung zugrunde, dass zumeist schon für die Erstausbildung öffentliche Fördermittel gewährt worden sind und es einer sparsamen und effektiven Verwendung dieser Mittel zuwiderliefe, wenn sie vergebens aufgewendet worden wären. Allerdings beruht diese Vorstellung auf der Annahme, dass die begonnene Ausbildung auch tatsächlich in der Weise fortgeführt werden kann, dass sie auf bereits vermittelten Ausbildungsinhalten aufbaut und einen dementsprechend zeitgerechten Abschluss erwarten lässt. Daran fehlt es, wenn die angebotene Ausbildung - wie hier der Studiengang der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität - lediglich eine gleiche (oder ähnliche) Bezeichnung trägt und zu einer allenfalls "artverwandten" Qualifikation führt wie die Erstausbildung, sich aber inhaltlich vollkommen von dieser unterscheidet und folglich keinerlei Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ermöglicht. In einer solchen Situation kann von einer Möglichkeit zur "Fortführung" der Ausbildung förderungsrechtlich nicht die Rede sein. Vielmehr ist jene angebotene Ausbildung dann ebenso eine "andere" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wie diejenige, für welche der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Förderung begehrt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass im Bundesgebiet die Möglichkeit bestünde, als Fachrichtung ein Studium der islamischen Rechtswissenschaften aufzunehmen, wie der Kläger sie an der Hochschule in Damaskus wahrgenommen, aber nicht abgeschlossen hat. (2) Als anerkannter Flüchtling ist der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, das in seinem Heimatland aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften dort zum Abschluss zu bringen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG, der im Fall des Klägers im Februar 2016 erfüllt worden ist. Während des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums besaß er damit ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. bb) Der unabweisbare Grund war auch im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels zum Studium der Sozialen Arbeit gegeben und hierfür ursächlich. Die dargelegten maßgeblichen Umstände - zum einen die Unmöglichkeit, das in Syrien aufgenommene rechtswissenschaftliche Studium in Deutschland in gleicher Fachrichtung fortzuführen, zum anderen die Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine Fortsetzung jenes Studiums im Heimatland - lagen in dieser Kombination jedenfalls mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2015 vor. Sie bildeten auch erkennbar die Ursache für den letztlich vollzogenen Fachrichtungswechsel des Klägers. c) Der Kläger hat den Fachrichtungswechsel auch mit der gebotenen Unverzüglichkeit vorgenommen. Dem Auszubildenden wird entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald er sich Gewissheit über die Gründe für den Wechsel des Studienfachs verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 14 PA 247/22 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. Juni 2020 - OVG 6 S 22/20 -, juris Rn. 13. Dabei hat das erkennende Gericht bereits entschieden, dass das Gebot, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen und die bisherige Ausbildung abzubrechen, im Fall eines Fachrichtungswechsels mit der Aufnahme des neuen Studiengangs zusammenhängt, also dahingehend zu verstehen ist, dass der Abbruch der bisherigen Ausbildung zeitgerecht erfolgen muss, um die neue Ausbildung frühestmöglich aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2022 - 15 A 30/20 -, juris Rn. 65. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger den in seinem Fall zu stellenden Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels entsprochen. Die Beendigung seines Studiums an der Universität in Damaskus ging mit der Flucht aus seinem Heimatland einher, die letztlich bürgerkriegsbedingt erfolgte, so dass dem Kläger nicht vorgehalten werden kann, er hätte diese Ausbildung frühzeitiger abbrechen müssen. In Deutschland hat er das Studium der "Sozialen Arbeit" ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen. Vor Ausbildungsbeginn musste er zunächst die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben und nachweisen (vgl. beispielhaft zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: § 49 Abs. 10 HG NRW). Die entsprechenden Kurse schloss er nach den eigenen, nicht zu bezweifelnden Angaben im August 2018 ab. Bereits mit dem folgenden Monat begann er das Studium an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen inX. . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung jedenfalls mit Blick auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein aus dem Ausland stammender Auszubildender, der in seinem Heimatland ein rechtswissenschaftliches Studium ohne Abschluss betrieben hat, sich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufnahme eines andersartigen Hochschulstudiums auf einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den damit vollzogenen Fachrichtungswechsel berufen kann, weil es ihm zum einen unmöglich ist, das im Heimatland aufgenommene rechtswissenschaftliche Studium in Deutschland in gleicher Fachrichtung fortzuführen, und zum anderen unzumutbar ist, auf eine Fortsetzung jenes Studiums im Heimatland verwiesen zu werden.