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Beschluss

12 E 821/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1202.12E821.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der oben genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Letzteres durfte das Verwaltungsgericht hier annehmen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der Beklagte sei nach § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Halbs. 2 BAföG, § 50 Abs. 1 SGB X zur Änderung des Bewilligungsbescheides vom 29. Septem-ber 2016 und zur Rückforderung überzahlter Förderungsbeträge berechtigt gewesen, weil die Klägerin ihre Fachschulausbildung zur Erzieherin an dem X. -Berufs-kolleg in V. im Dezember 2016 abgebrochen habe. Ein Ausbildungsabbruch liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt. Eine Unterbrechung bedeutet dagegen, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 12 A 1214/17 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ausgehend von diesen Maßgaben deutet viel darauf hin, dass die Klägerin ihre Ausbildung im Dezember 2016 im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgegeben hat. Ausweislich der Mitteilung des X. -Berufskollegs an den Beklagten vom 7. April 2017 ist die Klägerin dem Unterricht vom 26. bis 27. Oktober 2016, am 2. November 2016, vom 11. bis 14. November 2016 sowie am 16. und 17. November 2016 ferngeblieben. Ab dem 2. Dezember 2016 hat sie den Unterricht dann dauerhaft nicht mehr besucht. Ärztliche Atteste bzw. Bescheinigungen für einzelne Fehlzeiten hat sie erst mit ihrer Klageschrift vom 30. Juni 2017 eingereicht. Angesichts dieses Geschehensablaufs musste das Ausbildungsförderungsamt des Beklagten aus dem Verhalten der Klägerin darauf schließen, dass sie den Besuch der Ausbildungsstätte im Dezember 2016 endgültig aufgeben wollte, nachdem es bereits im Oktober und November zu unentschuldigten Fehlzeiten gekommen war und die Klägerin dem Unterricht ab dem 2. Dezember 2016 dauerhaft und ebenfalls unentschuldigt fernblieb. Diese - jedenfalls bei Erstellung der Mitteilung vom 7. April 2017 längst berechtigte - Schlussfolgerung konnte nicht im Nachhinein dadurch erschüttert werden, dass die Klägerin Monate später geltend machte, sie habe die Ausbildung lediglich krankheitsbedingt unterbrochen, zumal die vorgelegten Atteste den Zeitraum bis zum 2. Dezember 2016 nicht abdecken. Die vorgelegte Bestätigung des Berufskollegs vom 14. Juni 2017, wonach sie "für das Schuljahr 2017/2018 im Bildungsgang Fachschule für Sozialwesen, Ausbildung zur Erzieherin aufgenommen" worden ist, gab im Übrigen für eine bloße Unterbrechung von vornherein nichts her; sie belegte vielmehr nur die seinerzeitige Absicht der Klägerin, die abgebrochene Ausbildung mit dem Beginn jenes Schuljahres fortzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.