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Beschluss

12 E 220/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0822.12E220.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die im August 2015 aufgenommene Ausbildung am I. -Berufskolleg in N. hat. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass - zum einen - ein unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den im fünften Fachsemester erfolgten Abbruch des zuvor betriebenen Studiums der Klägerin an der L. N1. nicht erkennbar ist und - zum anderen - auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin nach dem Erkennen des Hinderungsgrundes für die Fortsetzung des Studiums dieses unverzüglich abgebrochen hat, wie es ihrer Obliegenheit zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung entsprochen hätte. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Würdigung. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem in der Klagebegründung angeführten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. April 2014 - 15 A 140/12 -, befasst, trifft ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses (S. 6 f. der Abschrift) nicht zu. Die von der Klägerin geltend gemachten krankheitsbedingten Umstände lassen auch nicht darauf schließen, dass sie ihr Studium ungeachtet der erst zum 31. Januar 2012 erfolgten Exmatrikulation spätestens mit dem Ende des dritten Fachsemesters, d. h. bis zum 31. März 2011, im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abgebrochen hat. Nach dieser Vorschrift bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Die Klägerin hat ihr Studium über das dritte Fachsemester hinaus fortgeführt und den Besuch der L. erst im fünften Fachsemester (mit ihrer Exmatrikulation) endgültig aufgegeben. Das geht schon aus ihrer auf den 25. November 2015 datierten „Begründung für meinen Studienabbruch“ hervor („… kam ich im 3. Semester in eine Bildhauerklasse. Ich hatte stets das Gefühl fehl am Platze zu sein, wollte zunächst aber nicht aufgeben und zwang mich weiter zu machen. Allerdings war ich nach fünf Semestern so deprimiert und frustriert über meine Situation, dass ich nicht einmal mehr einen Stift aufs Papier setzen konnte und wollte … Schweren Herzens fasste ich den Entschluss und brach das Studium ab.“). Dass die Klägerin nach dem dritten Fachsemester weder Lehrveranstaltungen besucht noch Leistungsnachweise erbracht hat, wie es von der Auszubildenden in dem vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht entschiedenen Fall geltend gemacht wurde, ist hier weder dargelegt noch sonst festzustellen. Dass die Klägerin das Studium an der L. nunmehr wieder aufgenommen hat, wie aus ihrem Schriftsatz vom 20. August 2018 hervorgeht, stellt den vorherigen Abbruch des Studiums zum 31. Januar 2012 nicht in Frage. Denn die Exmatrikulation rechtfertigt regelmäßig die Annahme, dass der Auszubildende seine bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017- 12 A 1214/17 -, juris Rn. 8 f., m . w. N. Hier sind auch keine besonderen, seinerzeit nach außen erkennbar gemachten Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Klägerin ihr Studium zu Beginn des Jahres 2012 ungeachtet der Exmatrikulation nur unterbrochen hat. Auf eine (krankheitsbedingt eingeschränkte) Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden, die für die Beurteilung der Unverzüglichkeit des Ausbildungsabbruchs bedeutsam sein mag, kommt es bei der Prüfung des Zeitpunkts des Abbruchs nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG von vornherein nicht an. Im Fall der Klägerin erschließt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Übrigen auch nicht, dass sie aufgrund ihrer Erkrankungen außerstande war, einen frühzeitigeren Ausbildungsabbruch zu erwägen. Die pauschale Aussage in der Bescheinigung der Ärztlichen Psychotherapeutin Dr. O. vom 10. Februar 2017, wonach die Klägerin „nicht im Stande“ gewesen sei, „den psychischen Anforderungen eines Studiums gerecht zu werden“, sagt dazu nichts Substantielles aus. Auch die anderen Unterlagen sind insoweit unergiebig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).