Beschluss
12 S 1650/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2020 - 11 K 10749/18 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Klägerin vom 27.05.2020 gegen den am 13.05.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen für das Klageverfahren abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. 2 Mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 23.07.2018 und dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.10.2018 ist der Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2014, mit welchem u.a. Förderungsleistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 in Höhe von insgesamt 4.690,- EUR von der Klägerin zurückgefordert wurden, abgelehnt worden. 3 Die Klägerin, die ausweislich einer Auskunft aus dem Melderegister vom 02.11.2020 unter der in der Beschwerdeschrift angegebenen Anschrift wohnhaft ist, und welcher daher eine etwaige Unzulässigkeit ihrer Klage nicht mehr entgegengehalten werden kann, rügt mit der Beschwerde, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X lägen vor. Die Beklagte habe dem Rückforderungsbescheid weder einen stimmigen Sachverhalt zugrunde gelegt noch habe sie das Recht richtig angewandt. Die Beklagte gehe bei dem Besuch der letzten Veranstaltung am 18.12.2013 von einem Ausbildungsabbruch aus. Ein bloßes Nichterscheinen sei jedoch als Unterbrechung zu interpretieren, wenn nicht ein klar nach außen erkennbarer Wille der endgültigen Aufgabe vorliege. Im Januar 2014 hätten keine Veranstaltungen stattgefunden, so dass die Klägerin erstmals im Februar 2014 gefehlt hätte. Auch zu dieser Zeit hätte nicht der Wille zum endgültigen Abbruch der Ausbildung vorgelegen. Sie sei massiver körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt gewesen und habe deshalb auf Anraten der Polizei kurzfristig das Bundesland verlassen. Sie habe sich nicht Ende des Jahres 2013 dazu entschlossen, ihr Studium abzubrechen, sondern sei aufgrund dieser Umstände dazu gezwungen geworden, das Studium zum Wintersemester 2014 abzubrechen, da eine Rückkehr nach Stuttgart nicht möglich gewesen sei. Sie habe sich noch für das Sommersemester 2014 bei der Schule zurückgemeldet und habe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiten 28.01.2014 bis 04.02.2014 und vom 21.02.2014 bis 28.01.2014 (gemeint sein dürfte: 28.02.2014) sowie vom 06.03.2014 bis 04.03.2014 (gemeint sein dürfte: 09.03.2014) abgegeben. Sie habe sich etwa vier bis fünf Monate in Leipzig aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in einem Frauenhaus sei sie in eine Wohngemeinschaft gezogen und durch den Frauen e.V. beraten worden. Erst in dieser Zeit sei ihr „klar geworden“, dass sie nicht nach Stuttgart zurückkehren und sich an einem anderen Ort eine neue Existenz aufbauen werde. 4 Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 5 Zwar dürften bei der Klägerin aufgrund ihrer im Einzelnen dargelegten prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Es fehlt jedoch an dem weiteren gesetzlichen Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht der am 12.11.2018 erhobenen Klage. 6 Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht gilt im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 -, juris Rn. 14, und vom 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris Rn. 19). Da § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fordert, darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jew. m.w.N. aus der Rspr.). 7 Nach diesem Maßstab liegen in dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 -, juris Rn. 3, und vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25) - und im Übrigen auch heute (vgl. dazu Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77) - die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor. 8 Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der bestandskräftige Rückforderungsbescheid der Beklagten zu Recht ergangen und nicht - wie von der Klägerin begehrt - im Verfahren nach § 44 SGB X aufzuheben ist. 9 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach - wie hier - Unanfechtbarkeit des zu überprüfenden Verwaltungsakts liegt die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Verwaltungsakts wegen einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme ergeben kann, bei dessen Adressaten (vgl. Schütze in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 44 Rn. 13). 10 Von dem Vorliegen eines solchen Rücknahmeanspruchs ist im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht auszugehen. Inwieweit die Beklagte - wie von der Klägerin vorgebracht - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein soll, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Vielmehr räumt die Klägerin selbst ein, dass sie zuletzt am 18.12.2013 den Unterricht in ihrer Ausbildungsstätte besucht habe. Der Sache nach dürfte es der Klägerin um die aus ihrer Sicht unzutreffende „Interpretation“ ihres auf den 18.12.2013 folgenden Fernbleibens vom Unterricht gehen, welches die Beklagten als Ausbildungsabbruch gewertet hat, und damit um die - ebenfalls von ihr gerügte - rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts. Dass die Beklagte hierbei das Recht - jedenfalls im Ergebnis - unrichtig angewandt hätte, ist dabei allerdings nach derzeitigem Stand nicht ersichtlich. 11 Es dürfte vielmehr letztlich offen bleiben können, ob ein Ausbildungsabbruch i.S.d. § 15b Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG (dazu 1.) oder eine davon abzugrenzende Ausbildungsunterbrechung (2.) vorgelegen hat. Denn in beiden Fällen dürfte die Klägerin die Ausbildungsförderung im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 zu Unrecht empfangen haben und eine entsprechende Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Förderungsleistung in Höhe von 4.690,- EUR bestehen, ohne dass insoweit Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstünden (3.). 12 1. Die Beklagte hat ihren Bescheid über die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und die entsprechende Rückforderung der an die Klägerin in den Monaten Januar bis Juli 2014 gewährten Leistungen auf § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 SGB X und die Annahme gestützt, dass die Klägerin ihre Ausbildung im Dezember 2013 abgebrochen hat. 13 Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird der Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; bei einer Änderung - wie hier - zuungunsten des Auszubildenden erfolgt die Änderung vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Wird - wie von der Beklagten angenommen - aufgrund des letztmaligen Unterrichtsbesuchs am 18.12.2013 von einem Ausbildungsabbruch im Dezember 2013 ausgegangen, erfolgt eine Änderung des Bescheids ab dem darauf folgenden Monat und damit - wie von der Beklagten verfügt - ab Januar 2014 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums im Juli 2014. Nach § 53 Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Aufgrund der in den Monaten Januar 2014 bis Juli 2014 gewährten Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 670,- EUR ist danach eine Rückforderung in Höhe von insgesamt 4.690,- EUR nicht zu beanstanden. 14 Ein Ausbildungsabbruch liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt. Hiervon zu unterscheiden ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - eine Unterbrechung der Ausbildung. Eine solche liegt vor, wenn der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2021 - 15 A 1087/20 -, juris Rn. 4). Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.1988 - 5 B 119.87 -, juris Rn. 2, und vom 13.11.1987 - 5 B 121.86 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.12.2019 - 12 E 821/18 -, juris Rn. 7, und vom 10.10.2017 - 12 A 1214/17 -, juris Rn. 8 f.). Ist die Fortsetzungsabsicht nur vorübergehend und wird nachfolgend von dem Entschluss verdrängt, den Ausbildungsabschluss endgültig nicht mehr anzustreben, ist von einem Abbruch auszugehen (vgl. Kreutz in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15b Rn. 18.1 ). Auch die Aufgabe einer Ausbildung in der Absicht, sie zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, ist als Abbruch einzustufen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.09.1981 - 11 VG 1956/80 -, FamRZ 1982, 325). 15 Dies zugrunde gelegt, dürfte - ungeachtet der Schlussfolgerungen, die aus den äußeren Umständen aufgrund ihrer fehlenden Anwesenheit und Erreichbarkeit gezogen werden können - allein auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin einiges für eine Einordnung als Ausbildungsabbruch mit der Rückforderungsfolge ab Januar 2014 sprechen, auch wenn dieser Entschluss nach der Einlassung der Klägerin nicht sofort, sondern erst „während der Zeit in Leipzig endgültig geworden“ sei. 16 Ob im vorliegenden Fall von einer Ausbildungsunterbrechung oder einem -abbruch auszugehen ist, kann allerdings letztlich offen bleiben. Denn auch für den Fall, dass für den Zeitraum, in welchem die Klägerin - unstreitig - nicht mehr am Unterricht der Ausbildungsstätte teilgenommen hat und darin - wie von ihr geltend gemacht - eine Ausbildungsunterbrechung zu sehen wäre, sieht das Berufsausbildungsförderungsgesetz Rechtsgrundlagen für die Rückforderung von Förderungsleistungen im Unterbrechungszeitraum vor. 17 2. Wird davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Ausbildung vom Zeitpunkt ihres letztmaligen Unterrichtsbesuchs am 18.12.2013 an zunächst unterbrochen und erst - wie sie vorträgt - zum Wintersemester ihr Studium endgültig aufgegeben hat, sehen § 20 Abs. 2 BAföG sowie § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 SGB X auch für den Fall einer Ausbildungsunterbrechung Rückzahlungsverpflichtungen für die in dieser Zeit erhaltenen Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 4.690,- EUR vor. 18 Während § 20 Abs. 2 BAföG die Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer vorwerfbaren Ausbildungsunterbrechung, die die Beklagte im vorliegenden Fall nicht angenommen hat, regelt und zur Folge hat, dass der Förderungsbetrag bereits für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen ist, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das diese zuletzt mit Urteil vom 25.06.2015 (- 5 C 15.14 -, juris) bestätigt hat, eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungsförderung auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 SGB X aufgrund der mit der Unterbrechung einhergehenden Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes auch dann ergeben, wenn der Auszubildende diese nicht zu vertreten hat (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 17 ff.). Denn § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG regelt die Rückzahlungspflicht im Fall eines Unterbrechens der Ausbildung nicht umfassend und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 a.a.O.). Mit dem tatbestandlich vorgesehenen Verschuldenserfordernis sieht die Regelung lediglich höhere Hürden vor, da die Rechtsfolgen für den Betroffenen wegen der bereits untermonatlich beginnenden Rückzahlungsverpflichtung einschneidender sein können. Dagegen kommt es für die Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht darauf an, ob der zur Änderung führende Grund von dem Auszubildenden verschuldet ist (vgl. auch Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 53 Rn. 8), wobei eine Änderung sowohl in der Unterbrechung als auch in dem Abbruch der Ausbildung zu sehen ist (vgl. zur Unterbrechung etwa BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 26 und zum Ausbildungsabbruch etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2019 - 12 E 821/18 -, juris Rn. 6 ff.). Eine Rückforderung der an die Klägerin ausbezahlten Förderungsleistungen im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 kann danach nach beiden Vorschriften auch im Fall einer unterstellten Unterbrechung der Ausbildung erfolgen, so dass letztlich auch dahinstehen kann, ob die Klägerin diese zu vertreten hat. 19 Im Übrigen wäre ein Austausch der Rechtsgrundlagen, der ohnehin nur im Fall der Annahme einer Rückzahlungsverpflichtung auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG bestehen würde, auch unschädlich, da sowohl § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als auch § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine gebundene Entscheidung vorsehen und der Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris Rn. 12 m.w.N.). 20 3. Schließlich dürfte einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (für den Fall der Annahme eines Ausbildungsabbruchs oder einer unverschuldeten Unterbrechung derselben) auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegenstehen. 21 Zwar ist die Beklagte nach diesen Vorschriften zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28). Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33.97 -, juris). 22 Dabei ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts von vornherein wenig schutzwürdig, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, juris Rn. 16 f.). Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus. Auch wenn der Betroffene mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, juris Rn.17). 23 Hiervon ausgehend ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Förderleistungen nach derzeitigem Stand - bei Heranziehung des Inhalts der vorliegenden Akten und unter Einbeziehung ihres Klagevorbringens - nicht zu erkennen. Die Klägerin war vielmehr verpflichtet, der Beklagten eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierauf ist sie im „Zusatzblatt 2 zu Formblatt 1“, dessen Kenntnisnahme sie durch Unterschrift zuletzt am 08.08.2013 bestätigt hat (vgl. Blatt 80 d. Akte der Beklagten), sowie im Leistungsbescheid der Beklagten vom 30.09.2013 ausdrücklich hingewiesen worden. Ihr hätte es sich daher aufdrängen müssen, dass ihr Verhalten Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. Hierauf stützt sich auch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 09.02.2017, mit welchem die Klägerin aufgrund des Bezugs der hier verfahrensgegenständlichen Förderleistungen wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und auf dessen Feststellungen - die von der Klägerin im hiesigen Verfahren nicht in Frage gestellt worden sind - im Übrigen verwiesen werden kann. 24 Der Annahme einer Ausbildungsunterbrechung mit der Folge der Rückforderung der in dieser Zeit erhaltenen Förderungsleistungen, die zugleich die veranstaltungsfreie Zeit im Januar 2014 umfasst, steht schließlich auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 BAföG entgegen. Zwar gilt danach die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit kraft Gesetzes als förderungsfähige Ausbildungszeit, so dass eine Unterbrechung für die Zeitdauer der vorlesungsfreien Zeit schon vom Begriff her grundsätzlich nur kraft gesetzlicher Fiktion möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 41.77 -, juris Rn. 14 f.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Ausbildung nach der vorlesungsfreien Zeit - wie hier - nicht fortgeführt wird, die vorlesungsfreie Zeit also nicht von Zeiten der Ausbildung umschlossen ist. Die Begünstigung des Auszubildenden, auch in unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten Förderungsleistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende selbst während dieser Zeiten Leistungen erbringt, ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn - wie hier nicht - die Ferienzeit zwischen förderungsfähigen Ausbildungszeiten an einer der Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1979 - 5 C 15/78 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 17.05.2018 - 1 K 1367/17 -, juris Rn. 37; VG München, Urteil vom 12.05.2010 - M 15 K 08.5769 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.06.2000 - M 30 K 00.284 -, juris Rn. 29; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 10 m.w.N zu hier nicht vorliegenden Ausnahmen; ähnlich auch Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 15 BAföG Rn. 3; Schepers, BAföG, 3. Online-Auflage 2016, § 15 Rn. 2). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.