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Urteil

7 A 1283/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0612.7A1283.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen am 19.12.2018 erteilte Baugenehmigung für eine Versammlungsstätte für Theater-, Kabarett-, und Konzertdarbietungen sowie Vortrags- und Seminarveranstaltungen. Die Klägerin ist seit dem 18.12.2015 mit einem hälftigen Anteil Sondereigentümerin und Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück Gemarkung Y., G01 mit der Lagebezeichnung D.-straße 7, Y.. Die Räumlichkeiten liegen im 2. OG des Verbindungsbaus auf dem Grundstück D.-straße 7, sie grenzen unmittelbar an den Theatersaal auf dem Grundstück des Beigeladenen an. Im Bereich einer gemeinsamen Wand befindet sich unter anderem das Schlafzimmer der Klägerin. Die Klägerin bewohnt die Räume mit ihrer Familie. Die Beklagte hatte am 17.4.1989 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die als Wohnung Nr. 3 bezeichnete Wohnung der Klägerin erteilt (§§ 7, 32 Q.). Eine Baugenehmigung für die in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübte Wohnnutzung existiert nicht. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Y., G02 mit der Lagebezeichnung D.-straße 5. Dort wird eine Veranstaltungsstätte, die S. am E.-straße, betrieben. Dazu wird der Theatersaal des ehemaligen „Volkstheaters I.“ genutzt. In der „S.“ werden - jedenfalls seit einem Betreiberwechsel im Jahre 2015 - auch Live-Musikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung vor Publikum durchgeführt. Das Gebäude der „S.“ wurde etwa 1906 errichtet und war seit etwa 1909 einschließlich des heutigen Theatersaals (damals „O.“) als Gaststätte für über 600 Personen genehmigt. Am 23.5.1936 wurde eine Baugenehmigung für den Anbau eines Bühnenpodiums erteilt. Die Zulassung stand unter dem Vorbehalt einer Nutzung durch den „Volkstheaterbetrieb I.“. Am 24.8.1936 wurde ein Nachtragsbauschein für die Änderung der Bestuhlung des Saals erteilt (440 Plätze). Auf einem mit Genehmigungsvermerk versehenen Bestuhlungsplan ist ein Bereich mit Abmessungen von 1,5 m Tiefe und von ca. 8 m Breite mit der Bezeichnung „Orchester“ am nördlichen Rand der Bühne vermerkt. Mit weiterem Nachtragsbauschein vom 2.10.1936 wurden nochmals kleinere bauliche Änderungen im Bühnenbereich genehmigt. Am 11.12.1947 wurde eine Baugenehmigung für ein behelfsmäßiges Lichtspieltheater erteilt, das lediglich vorübergehend und zusätzlich zum bestehenden Theaterbetrieb genutzt werden sollte. Mit der weiteren Baugenehmigung vom 3.11.1951 wurden bauliche Veränderungen genehmigt. Weitere bauliche Veränderungen wurden mit der Baugenehmigung vom 24.10.1968 genehmigt. Am 10.9.2015 wurde eine Baugenehmigung für Änderungen einer Versammlungsstätte mit Räumen für mehr als 200 Personen durch Einbau eines Bühnenaufzugs im Hinterhaus, Änderung der Bestuhlung im großen Theatersaal und Einbau einer Lüftungsanlage erteilt. Hierbei wurde in der Betriebsbeschreibung als Art des Betriebs „Versammlungsstätte (Theater)“ angegeben. Die Betriebszeiten wurden von 9:00 bis 23:00 Uhr angegeben. Unter dem Punkt „Geräusche“ (7.2) wurden Theater- und Musikveranstaltungen für die Tagzeit von 19 Uhr bis 22 Uhr und für die Nachtzeit von 22 Uhr bis 22.30 Uhr angegeben. Am 16.7.2018 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Räumen für Theaterdarbietungen in Räume für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vortrags- und Seminarveranstaltungen. Hierzu legte er ein Schallgutachten des Gutachters V. vom 25.10.2018 vor. Das Gutachten geht von einer Konformität der geplanten Konzertveranstaltungen mit den Vorgaben der TA Lärm aus. Ausgehend von einem Innenpegel auf der Bühne des Theatersaals von 90 dB(A) betrage der Beurteilungspegel bei einer vierstündigen Einwirkzeit über 16 Stunden gemittelt 29 dB(A) in der Wohnung der Klägerin. Dabei seien Zuschläge für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit nach A.2.5.2 TA Lärm i. H. v. 3 dB und für Impulshaltigkeit nach A.2.5.3 TA Lärm in Höhe von 6 dB berücksichtigt. Für kurzzeitige Geräuschspitzen - etwa auch durch Beifallskundgebungen des Publikums - wird in der Wohnung ein Spitzenpegel von 41 dB(A) prognostiziert. Sprechveranstaltun-gen ohne Musik und ohne Verstärkung können nach dem Gutachten auch nach 22:00 Uhr durchgeführt werden. Ferner waren unter Abschnitt 7.1 bis 7.5 Maßnahmen zur Reduzierung der Schallimmissionsbelastung angegeben, die die Optimierung und Anpassung des Beschallungssystems, Programmatische Anpassungen, die nachvollziehbare Überwachung und Begrenzung der Beschallungspegel, die Externe Überwachung und eine Überprüfung nach Installation aller technischen Einrichtungen beinhaltete. Am Referenzmesspunkt Galerie ist der Mittelungspegel danach auf 86 dB(A) begrenzt, der Maximalpegel auf 92 dB(A) und die Differenz zwischen dem Pegel LCeq sowie dem Pegel LAeq auf einen Wert von unter 9 dB. Der Mittelungspegel am Referenzpunkt Bühne ist auf 90 dB(A) begrenzt. Beigefügt war dem Antrag eine ergänzende Betriebsbeschreibung, in der u. a. ausgeführt wurde, Saal, Galerie und Bühne des Objekts dienten der Förderung von Kultur und Kunst in den Bereichen Theater und Musik. Unter Abschnitt 7.2 war zu den Geräuschen angegeben: Geräusche als Folge der Theater- und Konzertdarbietungen, 10 bis 22 Uhr Theater- und Konzertdarbietungen (Theater im Bestand), 22.00 bis 6.00 Uhr Theaterdarbietungen im Bestand. Mit Bescheid vom 19.12.2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung mit der Maßgabe, die in dem vorgelegten Immissionsschutzgutachten vorgeschlagenen lärmmindernden Vorkehrungen zu 7.1 bis 7.5 umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. U. a. das Gutachten und die ergänzende Betriebsbeschreibung wurden durch grüne Stempelung als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet. Es wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Nutzung der Anlage für Konzertveranstaltungen nur wie in der Betriebsbeschreibung unter 7.2 für Geräusche eingetragen zulässig ist. Die Klägerin hat am 8.5.2019 mit weiteren Klägern unter dem Aktenzeichen 8 K 2907/19 Klage erhoben. Auf die Anträge der Beteiligten ruhte das Verfahren vom 17.1.2020 bis Januar 2022 im Hinblick auf eine gerichtliche Mediation. Nach einem Trennungsbeschluss vom 27.4.2022 wurde das Verfahren der Klägerin unter dem Aktenzeichen 8 K 2581/22 fortgeführt. Zur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Beeinträchtigung durch Lärm bei Konzerten des Beigeladenen sei so erheblich, dass sie ihre kleinen Kinder regelmäßig nicht vor 22.00 Uhr zu Bett bringen könne. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Dies ergebe sich daraus, dass die Baugenehmigung keine Regelung zum zulässigen Schallspektrum während der Konzertveranstaltungen enthalte. Es hänge von dem Emissionsspektrum und dem Dämm-Spektrum der Trennwände wesentlich ab, wie hoch im Einzelfall die dämmungsbasierte Pegelminderung tatsächlich ausfalle. Bei einer vorliegend gegebenen Nichtregelung des zulässigen Schallspektrums sei es nicht auszuschließen, dass bei gleichen immissionsseitigen Pegeln, aber unterschiedlichen emissionsseitigen Schall-Spektren eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten innerhalb der Wohnung eintrete. Zudem fehlten in der Baugenehmigung Vorgaben zu der bis in die Nacht hinein zugelassenen Theaternutzung. Zu ihren Lasten liege ferner ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von Lärmimmissionen sei auf die Freizeitlärmrichtlinie NRW abzustellen. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei der genehmigten Nutzung um eine Freizeitanlage handele, die sich dadurch auszeichne, dass sie die Immissionen zu einer Zeit verursache, während der ein anderer Teil der Bevölkerung ruhebedürftig sei. Bei Zugrundelegung der Freizeitlärmrichtlinie werde der Immissionsrichtwert von 35 dB nach Nr. 6.2 TA Lärm in ihrer Wohnung überschritten. Dies gelte auch im Hinblick auf kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Wert von 45 dB für die Tagzeit überschritten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf der Grundlage des zur Baugenehmigung gehörigen Schallgutachtens sei auch durch den Prüfbericht vom 10.12.2020 widerlegt, der für die weiter entfernt liegenden Immissionsorte M.-straße 53 und M.-straße 55 zu einer Überschreitung der im Schallgutachten angegebenen Beurteilungspegel um 1 bis 2 dB(A) komme. Ferner habe das zur Genehmigung gehörende Schallgutachten zu Unrecht auf die Einrechnung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit verzichtet (Nr. 6.5 TA Lärm); für schwerpunktmäßig dem Wohnen dienende Gebiete - wie vorliegend - sei aber ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (abendliche Ruhezeit von 20 bis 22 Uhr) zu berücksichtigen. Auch der Zuschlag für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit nach Nr. A. 2.5.2 TA Lärm sei mit 3 dB zu niedrig angesetzt. Der Messbericht des Sachverständigenbüros H. vom 6.4.2022 zu dem Konzert „W. Z.“ am 31.3.2022 belege die Überschreitung auch der Richtwerte der TA Lärm für Dauerpegel um 2 dB und des Maximalpegels um 4 dB. Ferner sei auch bei einem Musical am 8.4.2022 der Maximalpegel von 45 dB mehrfach überschritten worden. Daraus ergebe sich, dass auch bei Einhaltung der in der Baugenehmigung vorgegebenen Maßnahmen gemäß Nr. 7.1 bis 7.5 des Gutachtens V. eine immissionsverträgliche Konzertnutzung nicht möglich sei. Die typischen Arbeiten des Abbaus nach einem Konzert, die nach 22.00 Uhr erfolgten, führten ebenfalls zu Überschreitungen der maßgeblichen Pegel. Dies zeige die Messung vom 31.3.2022. Die Regelung der Betriebszeit in Nr. 7.2 der Betriebsbeschreibung sei unbestimmt . Auch das Klatschen der Zuschauer bei reiner Theaternutzung sei unzumutbar und müsse nicht hingenommen werden. Auf einen Bestandsschutz könne sich der Beigeladene dafür nicht berufen, weil durch die Nutzungserweiterung die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu aufgeworfen werde. Ihre Abwehrrechte seien nicht verwirkt. Die Konzertnutzung sei nicht mehr von den bestehenden Baugenehmigungen gedeckt gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen: Die angefochtene Baugenehmigung sei nicht nachbarrechtswidrig. Es sei nicht erstmals ab dem Jahr 2015 zu Konzertveranstaltungen auf seinem Grundstück gekommen. Dort fänden vielmehr seit den 1960er Jahren regelmäßig Konzerte bekannter Bands und anderer Künstler statt. Das sei aus alten Werbeplakaten ersichtlich. Damals habe es noch keine Schallschutzauflagen gegeben, das müsse wegen des geltenden Bestandsschutzes auch heute gelten. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Das Schallgutachten sei hinreichend auf das Emissionsspektrum und das Schalldämmmaß der Trennwände eingegangen. Da im Schallgutachten ein Maximum tieffrequenter Immissionen unabhängig von der Darbietungsart betrachtet worden sei, hätten Vorgaben zu begrenzten Schallspektren in der Baugenehmigung nicht erfolgen müssen. Das habe der Gutachter V. in einer ergänzenden Stellungnahme bestätigt. Zu einer bereits zuvor genehmigten Theaternutzung hätten keine Bestimmungen getroffen werden müssen, da diese Nutzung insofern aufrechterhalten bleibe. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Hierbei sei auf die Richtwerte und Berechnungsgrößen der TA Lärm abzustellen. Die Freizeitlärmrichtlinie NRW sei nicht anwendbar. Sie beziehe sich nur auf Anlagen unter freiem Himmel und auf Anlagen, bei denen die maßgeblichen Immissionen auf das Verhalten der Nutzer zurückzuführen seien. Im Übrigen sei die Freizeitlärmrichtlinie NRW nur eine Orientierungshilfe, was angesichts einer auf Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie NRW anzunehmenden Überschreitung der Orientierungswerte an nur einem Immissionsort zu berücksichtigen sei. Die Richtwerte der anzuwendenden TA Lärm seien eingehalten. Die hinzutretende Nutzungszeit sei gegenüber der bereits genehmigten Theaternutzung lediglich ergänzend und untergeordnet. Im Übrigen sei im Lichte einer 100-jährigen Theater-Tradition am maßgeblichen Standort ohnehin eine Abweichung von den auf Regelfälle zugeschnittenen Richtwerten der TA Lärm angezeigt. Aus den nachträglichen Messungen nach erteilter Genehmigung ließen sich, da diese sich nicht auf die Wohnung der Klägerin bezögen, keine Rückschlüsse auf eine Überschreitung der im Schallgutachten prognostizierten Werte ziehen. Ein Zuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.5.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die maßgeblichen Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie NRW seien in den Räumlichkeiten der Klägerin eingehalten. Nach dem Gutachten V. sei bei einem Innenpegel von 86 dB im Theatersaal am Immissionsort Galerie und 16 Stunden Einwirkungszeit ein Pegel von 35 dB gemittelt über 16 Stunden anzunehmen. Daraus folge nach den übereinstimmenden Erklärungen der in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen, dass eine Einwirkzeit von 2 Stunden gemittelt über zwei Stunden das gleiche Ergebnis zeitige. Ein Zuschlag wegen erhöhter Empfindlichkeit bestimmter Tageszeiten sei nicht erforderlich. Der Verweis in Nr. 6.5 TA Lärm betreffe nur Nr. 6.1. e) - g) TA Lärm. Bei dem Baugebiet, in dem das Vorhaben des Beigeladenen liege, handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Aufgrund der vielfältigen gewerblichen Nutzungen an der D.-straße, die dort neben die vorhandene Wohnnutzung träten, sei von einem Mischgebiet oder einer Gemengelage mit urbanem Charakter auszugehen. Selbst wenn man von einem besonderen Wohngebiet nach § 4a BauNVO ausgehe, fiele es nicht unter Nr. 6.1 e) TA Lärm, sondern wäre wie ein Mischgebiet zu behandeln, denn bei der D.-straße handele es sich um eine innerstädtische Ausfallstraße mit vielfältiger gewerblicher Nutzung, die auch als Ausgehviertel fungiere, von einer erhöhten Empfindlichkeit der vorhandenen Wohnnutzung vergleichbar einem allgemeinen Wohngebiet könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Die Baugenehmigung verstoße aus den im Verfahren 7 A 1268/22 vorgetragenen Gründen auch zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung verstoße auch gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch, die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung lasse eine Vergnügungsstätte zu, die in der maßgeblichen Umgebung, die einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, nicht zulässig sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Geltendmachung von Nachbarrechten sei rechtsmissbräuchlich. Es verstoße gegen Treu und Glauben, dass die Klägerin eine Rechtsverletzung geltend mache, obwohl ihre Wohnnutzung nicht genehmigt und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die Voraussetzungen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs seien nicht gegeben. Die maßgebliche Umgebung sei als Gemengelage zu bewerten. Der D.-straße komme keine trennende Wirkung zu. Sie habe zwei Fahrspuren, zwischen den Straßenseiten bestünden deutliche Sichtbeziehungen und eine vergleichbare Nutzungsstruktur. Es handele sich bei der D.-straße um eine beliebte Ausgehmeile. Eine der S. vergleichbare Nutzung finde sich unter der Anschrift D.-straße 24 im Theater am Bauturm. Zugehörig sei auch das 10stöckige Steigenberger Hotel. Eine Gemengelage sei auch dann anzunehmen, wenn man das Gebiet so abgrenze, wie es die Klägerin vorschlage. Die S. sei eine Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne der BauNVO. Es handele sich nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Lärmimmissionen sei die TA Lärm. Deren Anwendungsbereich werde schon wegen der Normhierarche durch den Freizeitlärmerlass NRW nicht geändert. Ungeachtet dessen falle die S. aber schon deshalb nicht unter den Freizeitlärmerlass, weil dieser nur Anlagen im Freien betreffe. Ferner treffe der Freizeitlärmerlass ohnehin keine Regelungen zu den hier allein relevanten Innenwerten. Die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte seien in der Wohnung der Klägerin eingehalten. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt. Insbesondere sei das Schallspektrum im Gutachten V. vom 25.10.2018 hinreichend festgelegt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.2.2024 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten, auch zu den Verfahren - 7 A 1268/22 - und - 7 A 1326/22 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach setzt die Klagebefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung voraus, diese fehlt, wenn eine solche Verletzung offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Vgl. Wysk, in ders., VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl. Rn. 124 zu § 42 VwGO mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG. Die Klägerin ist danach als Eigentümerin von Wohnungseigentum in der Nachbarschaft des Standorts der genehmigten Anlage klagebefugt. Als Wohnungseigentümerin kann sie solche Verletzungen von Rechten geltend machen, die ihr Sondereigentum betreffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2017 - 10 A 73/16 -, juris, Rn. 6f. Eine Verletzung von Nachbarrechten in Bezug auf das Sondereigentum, die sich aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben könnte, erscheint hier nach dem aufgezeigten großzügigen Maßstab als möglich. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung resultiert aus dem Vorbringen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Lärmeinwirkungen des Vorhabens des Beigeladenen. Das Sondereigentum der Klägerin im 2. OG des Verbindungsbaus auf dem Grundstück D.-straße 7 ist lärmbetroffen. 2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Insbesondere ist die Klage nicht etwa verfristet. Die Klagerhebung am 8.5.2019 war rechtzeitig. Aus den im parallelen Verfahren 7 A 1268/22 dargestellten Gründen ist die Baugenehmigung der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erst am 8.4.2019 bekannt geworden. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Nachbarn in seinen Rechten verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen sind zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43/10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499 = juris, Rn. 9. Jedenfalls mit Blick auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist danach eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht anzunehmen. Die angefochtene Genehmigung verletzt nicht einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin (dazu 1.); die Genehmigung verstößt auch nicht zulasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot (dazu 2.) und ist im Übrigen auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 3.). 1. Die Genehmigung vom 19.12.2018 verletzt nicht einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin. Nach den maßgeblichen rechtlichen Grundsätzen (dazu a)) scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch aus (dazu b)). a) Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dabei findet der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht nur im förmlich festgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist. In einer Gemengelage ist ein Gebietsgewährleistungsanspruch allerdings von vornherein nicht gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 29ff. Des Weiteren kommt ein faktisches besonderes Wohngebiet (§ 4a BauNVO) nicht als Anknüpfungspunkt für einen Gebietsgewährleistungsanspruch in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1992 - 4 B 209/92 -, NVwZ 1993, 1100 =, juris, Rn. 3. Ebenso wenig kann ein faktisches urbanes Baugebiet nach § 6a BauNVO Anknüpfungspunkt für einen Gebietsgewährleistungsanspruch sein (vgl. § 245c Abs. 3 BauGB). Für die Beurteilung des Gebietscharakters ist auf die jeweiligen Typisierungen in den Absätzen 1 bis 3 der einschlägigen Bestimmungen der BauNVO abzustellen, d. h. einschließlich der nach den jeweiligen Absätzen 3 ausnahmsweise zulässigen Anlagentypen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 - 4 C 6/20 -, BRS 90 Nr. 57 = BauR 2022, 1479 = juris, Rn 17. Der Gebietsgewährleistungsanspruch wurzelt im Grundstückseigentum, er kann im Bereich von Wohnungseigentum nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2017 - 10 A 73/16 -, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 28.8.2019 - 10 A 508/18 -, juris, Rn. 8f. Eine Berufung des Sondereigentümers auf eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer am Grundstück ist ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 198 = BauR 2014, 252 = juris, Rn. 43. b) In Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin. Sie ist als Sondereigentümerin von vornherein nicht Inhaberin eines solchen Anspruchs. Ungeachtet dessen liegen auch in der Sache die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch der Q. D.-straße 7 als Grundstückseigentümerin mit Blick auf das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen nicht vor. Die maßgebliche Umgebung der Grundstücke (dazu aa)) ist nicht durch Bebauungspläne überplant (dazu bb)), sie stellt sich nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO (dazu cc)) oder als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO (dazu dd)) dar; es kann offenbleiben, ob sie sich faktisch als Kerngebiet oder als besonderes Wohngebiet, als urbanes Gebiet oder als städtebauliche Gemengelage darstellt; ein Anspruch der Klägerin auf Gebietsgewährleistung besteht im Hinblick auf alle vorgenannten Varianten auch bei Einordnung der genehmigten Anlage als Vergnügungsstätte nicht (dazu ee)), abgesehen davon würde sich die genehmigte Nutzung des Beigeladenen als Anlage für kulturelle Zwecke aber auch in ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet einfügen (dazu ff)). aa) Die für die Beurteilung des faktischen Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 35. Die maßgebliche Umgebung ist in Anwendung dieser Grundsätze nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Eindrücke, die der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, dahin abzugrenzen, dass sie nicht nur den Bebauungsblock südlich der D.-straße, westlich der K.-straße, nördlich der F.-straße und westlich der M.-straße umfasst, den die Klägerin für maßgeblich hält. Sie umfasst darüber hinaus auch die Bebauung an der nördlichen Seite der D.-straße sowie die Bebauung auf der östlichen Seite der M.-straße, der westlichen Seite der K.-straße und der südlichen Seite der F.-straße. Der engeren Gebietsabgrenzung mit Blick auf das Innere des genannten Straßengevierts, die die Klägerin dargestellt hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach Norden hin kommt der D.-straße keine trennende, sondern eine verbindende Funktion zu. Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl eine trennende als auch verbindende Wirkung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 18. Hier ergibt sich a uf der Grundlage des Inhalts der Akten und der Eindrücke des Berichterstatters, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, dass der D.-straße im Bereich des Wohneigentums der Klägerin und des Grundstücks des Beigeladenen eine die Bebauung an der südlichen und nördlichen Seite verbindende Wirkung zukommt. Bei beiderseitiger mehrgeschossiger geschlossener Bebauung mit prägenden gegenseitigen Blickbeziehungen wirkt weder der Ausbauzustand mit zwei Fahrspuren noch die Verkehrsfunktion trennend. Nach Westen reicht die Umgebung bis zur Bebauung unmittelbar an der westlichen Seite der K.-straße und nach Süden bis zur Bebauung an der südlichen Seite der F.-straße. Diesen Straßen kommt aufgrund ihres Ausbauzustands und ihrer Verkehrsfunktion in städtebaulicher Hinsicht ebenfalls keine die beiderseitigen Bereiche trennende, sondern eine diese verbindende Funktion zu. Danach ist die jeweilige straßenseitige Bebauung in die Betrachtung einzubeziehen, da sie aufgrund gegenseitiger Sichtbeziehungen die Bebauung innerhalb des Straßengevierts prägt und durch dieses geprägt wird. Die Umgebung endet nach Osten hin am X.-straße. Dem X.-straße kommt mit Blick auf den mehrspurigen Ausbauzustand und seine Verkehrsfunktion eine trennende Wirkung zu. Der M.-straße kommt nach den aufgezeigten Grundsätzen keine trennende Wirkung zu. bb) Der so abgegrenzte Bereich ist nicht durch einen Bebauungsplan der Beklagten mit Festsetzungen zur Art der Nutzung erfasst. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten. cc) Die Bebauung in diesem Bereich entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO). Der Annahme eines WA steht schon entgegen, dass sich entlang beider Seiten der D.-straße vielfältige gastronomische Nutzungen befinden, die sich nicht etwa als nur gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften darstellen. Vgl. zur Abgrenzung. BVerwG, Urteil vom 20.3.2019 - 4 C 5/18 -, BRS 87 Nr. 53 = BauR 2019, 1283 = juris, Rn. 16f. Diese Nutzungen sind auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) als nicht störende sonstige Gewerbebetriebe zulässig; wegen der bis in die Nachtstunden reichenden Öffnungszeiten sind sie geeignet, die Nachtruhe in einem Wohngebiet zu stören. Ferner kann ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO auch deshalb nicht angenommen werden kann, weil in der beschriebenen Umgebung die prägende kerngebietstypische Vergnügungsstätte „Reineke Fuchs“ an der nördlichen Seite der D.-straße betrieben wird. Nach den vorliegenden Akten ist unter dem Betreff „Gastronomie/Tanzcafe“ mit Öffnungszeiten von 20 Uhr bis 5 Uhr morgens für mehr als 160 Gäste der Sache nach eine Vergnügungsstätte im Rechtsinne genehmigt worden, die kerngebietstypisch ist und auch entsprechend betrieben wird. Es handelt sich dabei im Bereich der D.-straße auch nicht etwa um einen Fremdkörper oder „Ausreißer“, sondern eine wegen ihres städtebaulichen Gewichts ihrerseits prägende Nutzung. dd) Die Bebauung in diesem Bereich entspricht auch nicht einem faktischen Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO). Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Regelmäßig zulässig sind neben Wohngebäuden, Geschäftsgebäuden, Bürogebäuden, Einzelhandelsbetrieben, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen auch sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4) sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Nach Abs. 3 können ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 auch außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. Vgl. zu den weiteren Anforderungen an ein faktisches Mischgebiet: BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 - 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82 = juris, Rn. 5f. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Mischgebiet nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die vorgenannte prägende kerngebietstypische Vergnügungsstätte auch den städtebaulichen Rahmen eines Mischgebiets überschreiten. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind dort weder regelmäßig (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) noch ausnahmsweise (vgl. § 6 Abs. 3 BauNVO) zulässig. ee) Es kann dahingestellt bleiben, ob die maßgebliche Umgebung als faktisches Kerngebiet nach § 7 BauNVO zu beurteilen ist, wie der Beigeladene vortragen lässt. Denn in einem Kerngebiet wäre die Nutzung auch als Vergnügungsstätte mit Kerngebietstypik planungsrechtlich zulässig. Es kann nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen auch dahingestellt bleiben, ob die allein noch in Betracht kommenden Gebietskategorien eines faktischen besonderen Wohngebiets (vgl. § 4a BauNVO) oder eines faktischen urbanen Gebiets (vgl. § 6a BauNVO) vorliegen oder ob es sich um eine städtebauliche Gemengelage (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) handelt, weil in sämtlichen Fällen eine Anknüpfung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs an eine solche Gebietscharakteristik ausgeschlossen ist. ff) Unabhängig davon greift ein Gebietsgewährleistungsanspruch zur Überzeugung des Senats aber ohnehin auch deshalb nicht ein, weil es sich bei der genehmigten Veranstaltungsstätte des Beigeladenen um eine Anlage handelt, die in allen vorgenannten Gebietskategorien zulässig ist. Die „S.“ ist in der Gestalt der Genehmigung vom 19.12.2018 im Sinne der Kategorien der Baunutzungsverordnung nicht als Vergnügungsstätte, sondern als Anlage für kulturelle Zwecke zu beurteilen. Anlagen für kulturelle Zwecke sind selbständige Anlagen aus den Bereichen Kunst, Wissenschaft, Bildung und Kultur; dazu zählen aus den Bereichen Kunst und Kultur etwa auch Theater- und Opernhäuser, Konzerthallen und ähnliche Räumlichkeiten für musikalische Darbietungen. Vgl. Stock, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar, Rn. 86 zu § 4 BauNVO (Bearb. 4/2022). Für die Bewertung kommt es nicht auf den faktischen Konzertbetrieb seit 2015 an, sondern auf den Inhalt der angefochtenen Genehmigung, der hier maßgeblich durch die Betriebsbeschreibung geprägt wird. Durch diese (ergänzende) Beschreibung ist eine ausdrückliche Begrenzung auf kulturelle Veranstaltungen erfolgt. Ob in der Veranstaltungspraxis demgegenüber Konzerte ohne kulturellen Charakter stattfinden, betrifft die Frage der Einhaltung des durch die angefochtene Genehmigung gesteckten Rahmens. Anlagen für kulturelle Zwecke sind auch in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig und ebenso auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. 2. Die Baugenehmigung leidet nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (dazu a)) auch nicht zulasten der Klägerin - mit Blick auf die hier allein in Rede stehenden Lärmimmissionen - an einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu b)). a) Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 48. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Störungen durch Geräusche ist grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine in gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften, z. B. in Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2, und Bewertungsspannen, z. B. in A. 2.5.3, Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konstituierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die gemeinsame Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Abstriche am Umfang der Anwendbarkeit und Bindungswirkung der TA Lärm sind nicht vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 51, m. w. N. Des Weiteren kommt Vorbelastungen Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbarkeit zu. Soweit ein Grundstück durch erhebliche Vorbelastungen geprägt ist, mindern diese die Schutzwürdigkeit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Gesamtbelastungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BRS 85 Nr. 134 = BauR 2017, 1978 = juris, Rn. 13. b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf durch die Genehmigung zugelassene Lärmimmissionen zulasten der Klägerin nicht gegeben; dies folgt schon daraus, dass sie nicht über eine schutzwürdige Rechtsposition verfügt (dazu aa)); abgesehen davon lässt die angefochtene Genehmigung auch in der Sache keine unzulässigen Lärmimmissionen zu (bb)). aa) Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen, weil ihre Wohnnutzung - mangels Erteilung einer Baugenehmigung - formell und zudem materiell rechtswidrig ist und sie deshalb nicht über eine schutzwürdige Rechtsposition verfügt. Die materielle Rechtswidrigkeit der Wohnnutzung folgt daraus, dass das Wohneigentum der Klägerin Lärmimmissionen aufgrund der Theaternutzung bis in die erste Nachtstunde ausgesetzt ist, die die Richtwerte für Maximalpegel nach Nr. 6.2 TA Lärm (35 dB(A)) erheblich überschreiten (dazu aaa)), wobei diese Theaternutzung baurechtlichen Bestandsschutz durch die vorliegende Genehmigung vom 10.9.2015 genießt (dazu bbb)). aaa) Die ausgeübte Theaternutzung umfasst Vorstellungen in den Abendstunden, bei denen auch in der ersten Nachtstunde mit typischen Reaktionen durch Zuschauerapplaus gerechnet werden muss. Diese Ereignisse führen voraussichtlich zu Überschreitungen der maßgeblichen Lärmpegel nach Nr. 6.2 TA Lärm 1998 für Geräuschspitzen für die Nachtzeit (35 dB(A)) in der Wohnung der Klägerin. Nach dem Gutachten V. vom 25.10.2018 beträgt der prognostizierte Spitzenpegel bei Beifallskundgebungen des Publikums (z. B. „Schlussapplaus“) in der Wohnung der Klägerin bis zu 41 dB(A). bbb) Die Nutzung des Beigeladenen ist durch die bauaufsichtliche Genehmigung von 10.9.2015 zugelassen. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 10.9.2015, die eine Theaternutzung auch bis 23.00 Uhr beschreiben und die durch grüne Stempelung als zur Genehmigung gehörig gekennzeichnet worden sind. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats war der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung nicht lediglich auf die Legalisierung einzelner baulicher Änderungen beschränkt, die im Betreff des Bauscheins genannt sind. Den vorgenannten genehmigungszugehörigen Bauvorlagen entnimmt der Senat vielmehr auch die hier maßgeblichen Regelungen der angegebenen Betriebszeiten und Geräusche. Der genehmigungsrechtliche Bestandsschutz für diese Theaternutzung ist entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen nicht etwa entfallen. Der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete Bestandsschutz, den eine Baugenehmigung vermittelt, wird durch Landesrecht als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltet. In welchem Umfang das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich dann nach der landesrechtlichen Norm, die dafür die Grundlage bildet, d. h. hier § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, erlischt, wenn die Genehmigung gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam wird. Dies kann als Erledigung auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auch dann der Fall sein, wenn eine zulässige Nutzung zeitweilig nicht ausgeübt oder eine andersartige Nutzung aufgenommen und dies nach außen sichtbar wird. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 20.5.2014 - 2 A 1690/13 -, juris, Rn. 44. Dies ist dahin zu verstehen, dass nicht allein eine zusätzliche Aufnahme einer andersartigen Nutzung bei gleichzeitiger Beibehaltung einer früheren Nutzung insgesamt zum Erlöschen des Bestandsschutzes führt. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Bestandsschutz für die bisherige Theaternutzung auch nach 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr gemäß der Baugenehmigung vom 10.9.2015 nicht etwa erloschen. Die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 19.12.2018 einhergehende Änderung der Veranstaltungskonzeption ist nicht in der Weise erfolgt, dass die Theaternutzung aufgegeben worden wäre. Aus den vom Beigeladenen vorgetragenen Einzelheiten ergibt sich vielmehr, dass dies nicht der Fall war, weil nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Veranstaltungskonzeption - von etwa der Hälfte der Veranstaltungen - durch Theatervorstellungen gebildet wird. bb) Die - den Betrieb tagsüber umfassende - Genehmigung lässt aber auch in der Sache keine unzulässigen Lärmimmissionen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist im Hinblick auf die in Rede stehende Anlage die TA Lärm 1998 (dazu aaa)), deren Vorgaben sind vorliegend eingehalten (dazu bbb)). aaa) Der Senat geht - anders als die Klägerin - davon aus, dass die hier in Rede stehende Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots anhand der Vorgaben der TA Lärm 1998 und nicht anhand der Freizeitlärm-Richtlinie NRW durchzuführen ist. Die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) in der Fassung der Änderung vom 1.6.2017 (Bundesanzeiger, Allg. Teil vom 8.6.2017 B 5, im folgenden: TA Lärm 1998) konkretisiert auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BImSchG die Anforderungen des § 1 BImSchG. Grundlage dafür ist die umfassende konkurrierende Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung im Bereich des Lärmschutzes nach Art. 74 Nr. 16 GG. Die TA Lärm 1998 zielt auf einen möglichst umfassenden Lärmschutz ab. Vgl. Vorbemerkung zur amtlichen Begründung in BR-Drucksache 254/98 , 42f. sowie Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Anm. zu Nr. 1, Rn. 10 Sie ist auch nicht etwa wie die TA Lärm 1968 auf gewerbliche Anlagen beschränkt. Die TA Lärm 1998 erfasst nunmehr grundsätzlich alle nicht genehmigungsbedürftigen und genehmigungsbedürftigen Anlagen. Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Anm. zu Nr. 1, Rn. 10. Soweit nach Art. 74 Nr. 16 GG der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ausgenommen ist, sind Regelungen des verhaltensbezogenen Lärms Regelungen für bloße Anlagenbenutzer und Regelungen für Anlagenbetreiber, die nach der Verkehrsanschauung nicht mit dem Anlagenbetrieb, sondern primär dem Verhalten von Personen in Zusammenhang stehen; daher sind Pflichten der Nutzer dem verhaltensbezogenen Lärm zuzurechnen, während Pflichten der Anlagenbetreiber regelmäßig als anlagenbezogene Lärmregelungen von der Ausnahme nicht erfasst werden. Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl., Rn. 30 der Einleitung. Nach Nr. 1 Satz 2 gilt die TA Lärm für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen: a) Sportanlagen, die der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen, b) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten c) nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen, d) Schießplätze, auf denen mit Waffenkaliber ab 20 mm geschossen wird, e) Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen, f) Baustellen, g) Seehafenumschlagsanlagen, h) Anlagen für soziale Zwecke. Es ist mit Blick auf die Ausnahme für Freizeitanlagen davon auszugehen, dass dem Bundesministerium für Umwelt, das die TA Lärm 1998 erlassen hat, bei Erlass bekannt war, welchen Inhalt die Muster-Verwaltungsvorschrift des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zu Freizeitanlagen (NVwZ 1997, 469) hatte. Vgl. Hansmann in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Anmerkung zu Nr. 1 TA Lärm, Rn. 11 (Bearb. 12/2006). Gemäß Nr. 1 Abs. 1 der Freizeitlärmrichtlinie des LAI sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärm-Richtlinie des LAI zählt beispielhaft Anlagenarten auf, die insbesondere zu den Freizeitanlagen gehören, wie Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Livemusikdarbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o. ä. stattfinden, Spielhallen, Rummelplätze, Freilicht-Bühnen, Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Abenteuerspielplätze, Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, z. B. Grillplätze, Badeplätze, Erlebnisbäder, auch soweit sie i. V. m. Hallenbädern als Außenanlagen betrieben werden, Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle, Sommerrodelbahnen, Zirkusse und Hundedressurplätze. Vgl. dazu auch unter Bezugnahme auf die Umsetzung der Musterrichtlinie des LAI in NRW: OVG NRW, Urteil vom 6.9.2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602 = juris, Rn. 104. Dass für die Annahme einer Freizeitanlage zwingende Voraussetzung ist, dass die Anlage im Freien betrieben wird, wie der Beigeladene geltend macht, lässt sich mit Blick auf diese Auflistung, die auch Spielhallen umfasst, zwar nicht feststellen. Allerdings ergibt sich daraus, dass weit überwiegend - abgesehen von Spielhallen - Anlagen im Freien genannt sind, dass im Grundsatz nur solche Anlagen erfasst werden sollen und lediglich in Ausnahmefällen auch solche, die in Gebäuden betrieben werden. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht, ob die Anlage primär dem Arbeitsleben zuzurechnen ist oder ob sie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung des Teils der Bevölkerung dient, der sich entschließt, die Anlage aufzusuchen. Diese der Einleitung zu Abschnitt 3 des Freizeitlärmerlasses NRW entnommene Erläuterung ist in der Musterverwaltungsvorschrift des LAI nicht enthalten. Zudem ermöglicht sie ohnehin keine hinreichende Abgrenzung der Anwendungsbereiche. Nach der TA Lärm 1998 ist - wie aufgezeigt - der Anwendungsbereich nicht im Grundsatz auf gewerbliche Anlagen beschränkt, in denen gearbeitet wird. Vgl. dazu z. B. die Rechtsprechung zum liturgischen Glockenläuten, BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013 - 7 B 38/12 -, juris, Rn. 10f. Der Anwendungsbereich der TA Lärm 1998 umfasst zudem grundsätzlich auch nutzungsorientierte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die von den Nutzern zu Freizeit- und Unterhaltungszwecken aufgesucht werden. Dies betrifft etwa Gaststätten, die nicht Freiluftgaststätten sind, wie z. B. Diskotheken. Stattdessen ist daher für die Abgrenzung zwischen Freizeitanlagen und sonstigen Anlagen davon auszugehen, dass es sich im Regelfall um Anlagen im Freien außerhalb von Gebäuden handelt, die aus der Perspektive eines objektiven Betrachters nicht durch die Geräusche des Anlagenbetriebs, sondern die verhaltensbezogenen Geräusche der Nutzer geprägt werden. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu der Feststellung, dass die Anlage des Beigeladenen in der genehmigten Gestalt keine Freizeitanlage im Sinne der TA Lärm 1998 ist. Vgl. zur Einordnung ähnlicher Anlagen nach der TA Lärm 1998: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2014 - 7 B 152/14 -, n. v., vom 3.3.2017 - 7 B 896/16 -, juris, Rn. 3 und vom 14.12.2017 - 7 B 985/17 -, juris, Rn. 8. Der genehmigte Betrieb der „S.“ fällt zunächst unter den Anwendungsbereich des zweiten Satzes in Nr. 1 TA Lärm, soweit dort nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angesprochen sind, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen. Es handelt sich um eine Anlage im Sinne von § 3 BImSchG, die den Anforderungen des § 22 BImSchG unterliegt. Es handelt sich um eine Betriebsstätte bzw. eine sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Die Ausnahme für sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen nach Satz 2 Buchst. b) 1. Alternative TA Lärm 1998 greift nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht ein. Es handelt sich danach nicht um eine Freizeitanlage im Sinne des Ausnahmetatbestands der TA Lärm 1998. Die Anlage wird innerhalb eines Gebäudes betrieben; bei objektivierender Betrachtung stehen zudem nicht die durch die Nutzer - das Publikum bzw. die Gäste - verursachten Geräusche, sondern die dem Anlagenbetrieb zuzurechnenden Geräusche durch die Musiker bzw. das auf der Bühne aktive Ensemble im Vordergrund. Aus den vorstehenden Gründen ist danach davon auszugehen, dass eine solche Anlage im Regelfall keine Freizeitanlage ist. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme von diesem Grundsatz vermag der Senat nicht zu erkennen. bbb) Der Senat geht auf der Grundlage des hinreichend belastbaren vorliegenden Gutachtens V. vom 25.10.2018 (dazu aaaa)) davon aus, dass die Vorgaben der TA Lärm 1998 hier eingehalten sind; dies gilt zunächst für die Dauerschallpegel in der Wohnung der Klägerin (dazu bbbb)) sowie auch für die Maximalpegel (dazu cccc)) und ferner auch für tieffrequente Geräusche (dazu dddd)). aaaa) Dieser Beurteilung legt der Senat das Gutachten V. vom 25.10.2018 zugrunde, das Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist. Der Gutachter ist auf der Grundlage der TA Lärm 1998 zu der Beurteilung gelangt, dass bei genehmigungskonformem Betrieb der Anlage des Beigeladenen die Richtwerte der TA Lärm für Innenschallpegel zur Tagzeit ebenso wie zur Nachtzeit eingehalten werden und dass auch keine unzumutbaren Belästigungen durch tieffrequente Geräusche zu befürchten sind. Diese gutachtliche Prognose ist zur Überzeugung des Senats hinreichend belastbar. Das in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5.5.2022 beschriebene methodische Vorgehen des Gutachters V. erscheint plausibel und wurde auch von den Gutachtern der Klägerin in der genannten Verhandlung als fachlich zutreffend eingeschätzt. Die gegen das Gutachten gerichteten Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Dies gilt zunächst, soweit sie rügt, es sei mit 3 dB ein zu geringer Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zugrunde gelegt worden. Sie macht hierzu geltend, es müssten 6 dB angesetzt werden, denn bei verschiedenen Konzerten habe sie ohne weiteres den Inhalt gesungener Texte mithören können, dies habe erhebliche Störwirkungen gehabt. Damit ist der Aspekt der Informationshaltigkeit angesprochen. Zur Überzeugung des Senats ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Gutachter V. hierfür einen Zuschlag von 3 dB, was einer Verdoppelung des Beurteilungspegels entspricht, angesetzt hat und nicht einen Zuschlag i. H. v. 6 dB, was einer Vervierfachung des Pegels entsprochen hätte. Der Gutachter, der verschiedene veranstaltungsbegleitende Messungen durchgeführt hatte, hatte den entsprechenden Zuschlag mit 3 dB und nicht dem Höchstwert von 6 dB veranschlagt. Dies entspricht auch der Einschätzung der Sachverständigen des Büros H.. Diese haben im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 6.4.2022 und 4.5.2022 ebenfalls jeweils Zuschläge von lediglich 3 dB für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit zugrunde gelegt. Des Weiteren hat der Gutachter aus den vom Beigeladenen aufgezeigten Gründen zu Recht davon abgesehen, nach Nr. 6.5 TA Lärm besonders empfindliche Tageszeiten zu berücksichtigen. Ein solcher Zuschlag ist nach der TA Lärm in der maßgeblichen Fassung nur für Wohngebiete zugrunde zu legen. Dies hat der Beigeladene anhand der Änderung der TA Lärm vom 1.6.2017 und dem dazu ergangenen Erläuterungsschreiben des Bundesumweltministeriums zutreffend aufgezeigt. Dass ein (allgemeines) Wohngebiet hier nicht angenommen werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Gebietsgewährleistungsanspruch. Zweifel an der Belastbarkeit des Gutachtens ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Messungen der H. vom 6.4.2022 zu einem Konzert des Künstlers W. Z. am 31.3.2022 bzw. aus der Stellungnahme vom 4.5.2022 zu einem Konzert der L. am 3.5.2022. Hierzu hat der Gutachter V. in seiner Stellungnahme vom 26.4.2022 darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Messung eine vollständige Einpegelung der Beschallungsanlage noch nicht stattgefunden habe. Entsprechendes gilt für das Ergebnis der Messung am 3.5.2022. Schließlich ergeben sich aus der Messung des Sachverständigen V. vom 10.12.2020 an Grundstücken im Bereich der M.-straße keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose. Die Klägerin macht hierzu in der Berufungserwiderung geltend, die festgestellten Beurteilungspegel nach Maßgabe der TA Lärm an den Immissionssorten M.-straße 53 und 55 begründeten Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose, da diese weiter entfernt seien als der Immissionsort in ihrer Wohnung. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus diesen Messungen schon mit Blick auf im Gutachten V. vom 25.10.2018 festgestellte unterschiedliche Schalldämmmaße der Wände sowie angesichts des verbleibenden Sicherheitsabstands zu den Richtwerten bei der maßgeblichen Bewertung nach der TA Lärm 1998 keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Pegelüberschreitung am Immissionsort in der Wohnung der Klägerin ergeben. bbbb) Die zulässigen Dauerschallpegel nach Nr. 6.2 Satz 1 i. H. v. 35 dB(A) tags bzw. 25 dB(A) nachts in schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 Ausgabe 11/1989 werden mit hinreichender Sicherheit voraussichtlich bei genehmigungskonformem Betrieb der „S.“ eingehalten. Der Gutachter ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der Wohnung der Klägerin, die über eine bauliche Verbindung zum Theatersaal der Beigeladenen verfügt, ein schutzbedürftiger Raum im Sinne dieser Bestimmung vorhanden ist. Insoweit genügt es für die Einstufung als schutzbedürftiger Raum im Sinne der TA Lärm 1998, dass eine entsprechende Nutzung von der Beklagten für einen erheblichen Zeitraum tatsächlich akzeptiert worden ist. Auf der Grundlage der Prognose des Gutachters ist für die Tagzeit davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel auch durch den Konzertbetrieb nicht überschritten wird. Dies ergibt sich aus der Vorgabe der TA Lärm 1998, dass die während der Einwirkzeit - von hier 4 Stunden - auftretenden Pegel auf einen Beurteilungszeitraum von 16 Stunden zu verteilen sind. Soweit nach der Freizeitlärm-Richtlinie NRW insoweit eine andere Berechnung vorzunehmen ist, bei der auf eine zweistündige Einwirkungs- und Beurteilungszeit abgestellt wird (vgl. Nr. 3.3 „Beurteilungszeiten“ der Richtlinie, dort Abs. 1 zweiter Spiegelstrich bzw. Abs. 2 zweiter Spiegelstrich), führt dies - schon deshalb - zu keiner anderen Beurteilung, weil aus den vorstehenden Gründen die Freizeitlärm-Richtlinie NRW keine Anwendung findet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats führen im vorliegenden Falle auch nicht etwa die Regelungen über die ergänzende Sonderfallprüfung gemäß der TA Lärm 1998 zu einer anderen Beurteilung. Nach Nr. 3.2.2 TA Lärm 1998 kommt unter den dort genannten Voraussetzungen eine ergänzende Prüfung im Sonderfall in Betracht. Danach gilt: Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen insbesondere in Betracht a) Umstände, z. B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b) Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschränkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation durch andere als die Nr. 3.2.1 Abs. 4 genannten Maßnahmen, d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen. Gemessen an diesen Voraussetzungen kommt eine ergänzende Prüfung im Sonderfall hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es am Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Bestimmung fehlt. Als besondere Umstände im Sinne der Regelung kommen nur solche Umstände in Betracht, die bei der Regelfallprüfung (Nr. 3.2.1) keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin hält eine Sonderfallprüfung hier deshalb für geboten, weil innerhalb des 16-stündigen Beurteilungszeitraums während der Tagzeit gemäß TA Lärm 1998 nur innerhalb eines eingegrenzten Zeitraums von wenigen Stunden während der jeweiligen Vorstellungszeit Schallimmissionen einwirken, die während dieses Zeitraums stören, dann aber auf einen 16-stündigen Zeitraum „heruntergerechnet“ würden. Diese Vorgehensweise ist allerdings durch eine Regelfallprüfung vorgesehen. Die Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 besagt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche grundsätzlich dann sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Der in Rede stehende Beurteilungszeitraum für den Tagzeitraum sind ist in Nr. 6.4 ausdrücklich auf die 16-stündige Zeitspanne von 6:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends festgelegt. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels, der die Richtwerte nach Nr. 6.1 Abs. 1 bzw. hier Nr. 6.2 Abs. 1 TA Lärm 1998 einhalten muss, sieht der Anhang zur TA Lärm 1998 in Nr. 1.4 mit Gleichung 2 die von der Klägerin kritisierte Verteilung der Geräuschbelastung auf 16 Stunden tags vor. Die damit bewirkte „Privilegierung der nach TA Lärm 1998 zu beurteilenden Anlagen, an der die Klägerin Anstoß nimmt, entspricht der Entscheidung des zuständigen Umweltministeriums des Bundes, das auf der Grundlage des § 48 BImSchG die TA Lärm 1998 erlassen hat. Diese Aspekte sind in der mündlichen Verhandlung am Beispiel von Immissionsbelastungen durch Anlieferungen größerer Einzelhandelsbetriebe zu bestimmten eng begrenzten Zeiten näher erörtert worden. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.2022 - 4 C 6.20 - („Feuerwehrgerätehaus“, BauR 2022, 1479). Die vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandete entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz (OVG NRW, Urteil vom 23.9.2019 - 10 A 1114/17 -), die Geräuschimmissionen seien nach Maßgabe einer ergänzenden Sonderfallprüfung zumutbar, gibt für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nichts her. Die Entscheidung des 10. Senats betraf die in wesentlicher Hinsicht anders gelagerte Frage, ob nächtliche Lärmbelastungen oberhalb der Maximalpegel (74 dB(A)) zulässig sind, wenn dafür die Aspekte der Sozialadäquanz sowie die geringe Häufigkeit (nur ca. 25 Einsätze im Jahr) sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Konzertbetrieb des Beigeladenen während der Nachtzeit Überschreitungen der Dauerschallpegel auftreten, sind nicht ersichtlich. Für die Nachtzeit ist ein Konzertbetrieb ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Genehmigung vom 10.9.2015, in der als Geräusche auch Geräusche durch Theater- und Musikdarbietungen für eine Betriebszeit auch von 22:00 bis 23:00 Uhr und Geräusche durch Musikdarbietungen bis 22:30 Uhr angegeben sind. Auf diesen Inhalt der Genehmigung vom 10.9.2015 kommt es allerdings für die Beurteilung der streitigen Genehmigung insoweit nicht an, weil durch die hier zur Beurteilung stehende Genehmigung vom 19.12.2018 das Vorhaben des Beigeladenen geändert und unter dem Eindruck der zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der Konzertbetrieb insgesamt aus dem Nachtzeitraum herausgenommen und auf die Tagzeit bis 22.00 Uhr begrenzt werden sollte. Die von Klägerinnenseite angesprochenen Geräuscheinwirkungen durch Abbauarbeiten oder Beifallskundgebungen sind für die Nachtzeit nicht in den Blick zu nehmen, weil auch diese - zum Betrieb der Anlage gehörenden Einwirkungen - bis 22:00 Uhr abgeschlossen sein müssen. Soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat, dass es hinsichtlich des Beifalls des Publikums und der Abbauarbeiten nach Konzertveranstaltungen zu anderen Handhabungen gekommen sei, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht maßgeblich; denn das betrifft die Frage der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Vollzug des Betriebs. Anhaltspunkte dafür, dass es durch den auch nach 22:00 Uhr zugelassenen Theaterbetrieb zu Überschreitungen von Dauerschallpegeln für die Nachtzeit kommen könnte, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. Dies ergibt sich auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen vom 25.10.2018. cccc) Die gemäß dem Gutachten vom 25.10.2018 prognostizierten Maximalpegel führen ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots bzw. einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm 1998. Die Maximalpegel i. H. v. 45 dB(A) in Wohnräumen zur Tagzeit gemäß Nr. 6.2 Satz 2 TA Lärm 1998 werden voraussichtlich eingehalten. Soweit es zu Überschreitungen der Pegelspitzen während der Nachtzeit kommen kann, betrifft dies bei genehmigungskonformem Betrieb lediglich Geräusche und Ereignisse im Zusammenhang mit der Theaternutzung. Dies kann nach dem Gutachten V. vom 25.10.2018 (vgl. Seite 6 und 26) bei Beifallskundgebungen (insb. Schluss-Applaus) etc. eintreten. Soweit Geräuscheinwirkungen bei dem Abbau von Gerätschaften nach Ende eines Konzerts in Rede stehen, sind solche Tätigkeiten aus den vorgenannten Gründen bis 22:00 Uhr zu beenden, d. h. sie können nicht zur Nachtzeit auftreten. Geräusche bei Theaterveranstaltungen durch Beifallskundgebungen nach 22:00 Uhr sind zwar im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zu berücksichtigen, weil durch die Antragstellung die Genehmigungsfrage für den Betrieb insgesamt mit den verschiedenen Komponenten einer Theater- und Konzertnutzung neu aufgeworfen worden ist. Sie sind allerdings nicht als unzumutbar bewerten. Schon bisher bestand insoweit eine Duldungspflicht aufgrund der bestandskräftigen Genehmigung vom 10.9.2015 für den Theaterbetrieb auch nach 22:00 Uhr. Diese Vorbelastung ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = BRS 85 Nr. 134 = juris, Rn. 13, hier auch bei der Anwendung der TA Lärm 1998 schutzmindernd zu berücksichtigen. Diese Vorbelastung ist nicht etwa deshalb rechtlich unmaßgeblich, weil der Bestandsschutz aus den Genehmigungen erloschen wäre. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bestandsschutz - wie vorstehend aufgezeigt - nicht erloschen. dddd) Nach den Feststellungen des Gutachters V. vom 25.10.2018 sind auch keine unzumutbaren tieffrequenten Geräusche gemäß Nr. 7.3 TA Lärm 1998 zu erwarten. Nach dieser Regelung ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nr. A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz zwischen dem Pegel LCeq und dem Mittelungspegel LEaq den Wert von 20 dB überschreitet, dabei enthält Nr. A.1.5 des Anhangs der TA Lärm 1998 Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der Frequenz der Geräusche. Aus Feststellungen des Gutachters in Bezug auf das Schallspektrum und die Dämmwirkung der Bausubstanz zwischen der „S.“ und der Wohnung der Klägerin, die auch zum Gegenstand der Genehmigung geworden sind, ergibt sich, dass solche tieffrequenten Geräusche in der Wohnung der Klägerin nicht zu befürchten sind. Danach ist bei dem Betrieb der Anlage nach Maßgabe der zum Gegenstand der angefochtenen Genehmigung gewordenen Vorgaben des Gutachtens nicht davon auszugehen, dass eine Pegeldifferenz von mehr als 20 dB zu erwarten ist, die als unzumutbar gewertet werden könnte. Denn nach der zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Vorgabe des Gutachtens, die zusätzlich in einer Nebenbestimmung der Baugenehmigung aufgegriffen worden ist, darf die genannte Nutzung die Differenz von 9 dB nicht überschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgabe tatsächlich nicht einhaltbar ist, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Die Einhaltbarkeit der Vorgabe hat der Gutachter V. in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2022 bestätigt. 3. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nachbarrechtswidrig. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW verlangt das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2013 - 10 A 2269/10 -, BRS Nr. 81, 176 = BauR 2013, 1239 = juris, Rn. 59f. sowie auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris, Rn. 25. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Grundsätze eigenständige rechtliche Bedeutung haben oder ob sich daraus, wofür Vieles spricht, zugunsten der Nachbarn einer Anlage keine weitergehenden Anforderungen ergeben als aus den vorgenannten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Denn nach Maßgabe dieser Rechtssätze ist die Baugenehmigung vom 19.12.2018 nachbarrechtlich hinsichtlich des Schutzes der Klägerin hinreichend bestimmt. Dies folgt aus den vorstehenden Ausführungen, nach denen die angefochtene Genehmigung hinreichend sicherstellt, dass Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, denn der Beigeladene hat erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und in zweiter Instanz das Rechtsmittel geführt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.