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Beschluss

8 L 1524/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0924.8L1524.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 2091/21 am 15. April 2021 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Antragsbefugnis. Eine Verletzung des Antragstellers durch die Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 in einem eigenen, ihm allein zugewiesenen subjektiv-öffentlichen Recht ist von vornherein ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt vor, er sei durch das Vorhaben der Beilgeladenen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Abstandsflächen auf die rückwärtige Gartenfläche des hinteren Gebäuderiegels auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung T.-------straße 000, 00000 L. (im Folgenden: Nachbargrundstück) fielen. Er sei Sondereigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) einer Wohnung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss im benannten hinteren Gebäuderiegel. Hinsichtlich der rückwärtigen, an das Vorhabengrundstück angrenzenden Garten- und Terrassenfläche sei ihm ein wohnungseigentumsrechtliches Sondernutzungsrecht eingeräumt. Das Wohnungseigentum, das nach § 1 Abs. 2 WEG aus Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem es gehört, vermittelt grundsätzlich eine abwehrfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Ein Sondereigentümer ist berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 38 ff. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandflächen liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 7. Ein Wohnungseigentümer ist hingegen nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Zuge einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage geltend zu machen. Diese Befugnis ist durch § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG abschließend der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen. Nach genannter Vorschrift übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Hierzu zählt auch die Geltendmachung der nachbarrechtlichen Schutzrechte. Vgl. Hügel in: BeckOK BGB, 59. Edition, 1. August 2021, WEG, § 9a, Rn. 23. Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist. Denn der Gegenstand eines Sondernutzungsrechts bleibt gemeinschaftliches Eigentum. Ein Sondernutzungsrecht begründet lediglich einen schuldrechtlichen Rechtsanspruch zur befristeten oder unbefristeten Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer von Mitgebrauch und Nutzungsteilhabe. Vgl. VG München, Urteil vom 14. November 2017 – M 1 K 16.3688 –, juris, Rn. 20, und Urteil vom 9. Mai 2016 – M 8 K 15.1775 –, juris, Rn. 39 ff. Das Sondernutzungsrecht ist kein – auch nicht durch etwaige Eintragung im Grundbuch – grundstücksgleiches oder (beschränkt) dingliches Recht. Es ist Inhalt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WEG), nicht aber Gegenstand des Sondereigentums. Vgl. Hügel in: BeckOK BGB, 59. Edition, 1. August 2021, WEG, § 10, Rn. 32 f.; Falkner in: BeckOGK, 1. Dezember 2020, WEG, § 10, Rn. 348. Dies zugrunde gelegt, kommt eine Verletzung des Antragstellers in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten von vornherein nicht in Betracht. Eine Verletzung von § 6 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung (BauO NRW), wonach die Abstandsflächen auf dem (Vorhaben-)Grundstück selbst liegen müssen, kommt zu Lasten des Antragstellers nicht in Betracht. Denn unterstellt, das Vorhaben im rückwärtigen Teil des Vorhabengrundstücks löste auf seinem Grundstück Abstandsflächen aus, so lägen diese im drei-Meter-Bereich und fielen offensichtlich gänzlich auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Garten- und Terrassenfläche des Nachbargrundstücks, hinsichtlich derer dem Antragsteller lediglich ein Sondernutzungsrecht zusteht. Etwas anderes macht der Antragsteller auch nicht geltend. Auch eine weiter unterstellte Überdeckung der durch das Vorhaben einerseits und der durch das Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück, in dem das Sondereigentum des Antragstellers belegen ist, andererseits hervorgerufenen Abstandsflächen auf der Garten- und Terrassenfläche des Nachbargrundstücks führt zu keiner Verletzung des Antragstellers in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Eine Verletzung von § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO NRW kommt zu Lasten des Antragstellers insofern nicht in Betracht. Hiernach dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken. Die Vorschrift gilt indes nicht für Abstandsflächen von Gebäuden, die – wie vorliegend – auf verschiedenen Grundstücken liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 10 B 364/12 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 10 B 2403/06 –, juris, Rn. 8 f.; Kockler in: BeckOK BauordnungsR NRW, 8. Edition, 1. Februar 2021, BauO NRW 2018, § 6, Rn. 68. Selbst wenn man das Vorgesagte anders sehen wollte, änderte dies im Ergebnis vorliegend nichts. Denn unterstellt, der Nachbar wäre bei (rechtswidriger) Unterschreitung der Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück und daraus folgender Überlappung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO NRW gezwungen, bei einem eigenen Bauvorhaben einen größeren Grenzabstand einzuhalten und könnte deshalb möglicherweise verlangen, dass die von dem angegriffenen Vorhaben ausgehenden, das vom Gesetzgeber als zumutbar bewertete Maß überschreitenden Beeinträchtigungen beseitigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 –, BauR 1994, 746 (749), so wäre dies ein Belang, der vorliegend das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer und nicht konkret das Sondereigentum des Antragstellers beträfe. Denn allein aus dem Sondereigentum folgt keine eigene, durch das Vorgesagte potenziell beeinträchtigte Rechtsposition, die dem Sondereigentümer über die Erhaltung und bauliche Veränderung des Sondereigentums (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 WEG) hinaus auch die Erweiterung der regelmäßig im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden baulichen Anlagen (§ 20 WEG) bzw. generell die weitere Bebauung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden nicht überbauten Grundflächen erlaubte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hat sich das Gericht an Ziff. 7 Buchst. a und Ziff. 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (veröffentlicht in BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.