Leitsatz: 1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Kommissaranwärters, dessen Klage auf die Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gerichtet ist. 2. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VAPPol II Bachelor in der bis zum 30.5.2022 geltenden Fassung endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung nicht an. Sie bleibt auch dann unangetastet, wenn die Prüfungsentscheidung erfolgreich angegriffen oder aufgehoben worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 1. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der am 1.9.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannte Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses hat. Dieses endete mit der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 11.4.2018, die die Feststellung enthält, dass der Kläger, da ein schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vorliege, die Prüfung im Modul HS 1.4 nicht bestanden habe, von der Wiederholung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werde und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Nach § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VAPPol II Bachelor in der bis zum 30.5.2022 geltenden Fassung endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Nach dieser landesrechtlichen Bestimmung ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der Realakt „Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens“. Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an. Vgl. zu § 40 Abs. 1 SächsBG BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 33, sowie BVerwG, Urteile vom 30.1.1986 ‑ 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295 = juris Rn. 15 f., und vom 14.11.1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207 = juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2.1.2018 - 6 B 1410/17 -, juris Rn. 8, vom 27.9.2017 - 6 B 1037/17 -, juris Rn. 6, vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 3, vom 10.11.2015 - 6 B 608/15 -, juris Rn. 9, vom 7. 9.2009 - 6 B 1150/09 -, juris Rn. 9, und vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, juris Rn. 10; zu § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG Bdg OVG Bln-Bdg., Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, NVwZ-RR 2014, 889 = juris Rn. 7 m. w. N. zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern. Diese Beendigungswirkung bleibt entgegen dem Antragsvorbringen auch dann unangetastet, wenn die Prüfungsentscheidung erfolgreich angegriffen oder aufgehoben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 - 2 C 35.84 -, a. a. O. Rn. 10. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9.6.2020 ‑ 2 BvR 469/20 -, a. a. O. Rn. 34) von einer „gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache“ aus, die zunächst die Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung - gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung - und sodann die Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs umfasst. Dem liegt denknotwendig zugrunde, dass bereits die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirkt. 2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessenen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Frage, „welche Auswirkungen eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung auf das Merkmal des endgültigen Nichtbestehens hat und ob nach erfolgreicher Prüfungsanfechtung das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bzw. enden kann,“ ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nach dem oben Ausgeführten ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen und der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).