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Beschluss

6 B 1410/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0102.6B1410.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig weiter zum Polizeikommissar auszubilden, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Dem Begehren des Antragstellers stehe die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) entgegen. Danach ende für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben (was hier unstreitig der Fall sei), das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben werde. Diese Rechtsfolge trete unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und deren Bestandskraft ein, so dass das Vorbringen, die Prüfungsentscheidung sei unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zustande gekommen unbeachtlich sei. Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Die Beschwerde macht geltend, § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor werde den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen nicht gerecht, soweit auch eine evident rechtswidrige Entscheidung über das Bestehen einer Zwischenprüfung zur Folge habe, dass der betreffende Kandidat von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werde. Dieses Vorbringen führt indessen nicht weiter. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. September 2017, – 6 B 1037/17 –, juris, Rn. 8 f., zwar letztlich nicht abschließend entschieden, ob in Ausnahmefällen bei einer „offensichtlichen Fehlerhaftigkeit“ möglicherweise eine Fortsetzung der Ausbildung – ggf. unabhängig vom beamtenrechtlichen Status – in Betracht kommt. Der Antragsteller macht aber bereits keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung geltend. Allein der Umstand, dass weibliche Mitbewerber bei der (hier streitgegenständlichen) Modulprüfung „Berufspraktisches Training“ – „12-Minuten-Lauf“ geringere Vorgaben erfüllen müssen (2400 m statt 2600 m), lässt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit erkennen. Der Antragsteller geht fehl, soweit er aus der in § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor verwendeten Formulierung, das Widerrufsbeamtenverhältnis ende im Fall des „endgültigen“ Nichtbestehens der Bachelorprüfung, schließt, das sei nur der Fall, wenn Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren bestands- bzw. rechtskräftig negativ abgeschlossen seien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen. Danach liegt ein zur Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses führendes „endgültiges Nichtbestehen der Prüfung“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor vor, wenn Studierende auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeit die Modulprüfung nicht bestehen. Diese Rechtsfolge tritt mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und von deren Bestandskraft ein. Das folgt zunächst schon daraus, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung ist, von deren Rechtmäßigkeit und Bestand also nicht abhängig sein kann. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft er entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar die gebotene Rechtsklarheit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2017, a.a.O., Rn. 6 f., vom 18. August 2017– 6 B 918/17 –, juris, Rn. 3, vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 9, vom 7. September 2009 – 6 B 1150/09 –, juris, Rn. 9, und vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 –, juris, Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der weitere Einwand der Beschwerde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stelle den Antragsteller rechtsschutzlos, weil er selbst bei erfolgreichem Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine Möglichkeit mehr habe, die Ausbildung zu seinem Wunschberuf als Polizeibeamter fortzusetzen, ist nicht verständlich. Vielmehr ist der Antragsteller bei erfolgreichem Widerspruchs- oder Klageverfahren – ggf. nach Bestehen der Wiederholungsprüfung – auch erneut in das Widerrufsbeamtenverhältnis einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsfolge – Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses – entgegen der Auffassung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Rechtsauffassung des Antragstellers berücksichtigt insbesondere auch nicht hinreichend das entgegenstehende Interesse des Dienstherrn, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, wenn ein Kommissaranwärter eine Prüfung, die Auskunft über dessen Qualifikation für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gibt, vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 –, juris, Rn. 22, wiederholt – wenn auch nicht bestandskräftig – nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).