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Urteil

6 A 1700/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0903.6A1700.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine Zeichnungsbefugnis, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe ermächtigt, kann im Wege von internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung - insbesondere durch einen Geschäftsverteilungsplan - erteilt werden.

  • 2.

    Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit einen strengen Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung bzw. die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.

  • 3.

    Im Fall der vollständigen oder teilweisen Säumnis vor Prüfungsbeginn ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht (Fall der Evidenz der Verhinderung).

  • 4.

    Sofern die Verhinderung nicht evident ist, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge auch in Fällen der Säumnis berührt. Denn auch bei einer Säumnis besteht die Gefahr, dass sich der Prüfling auf eine tatsächlich nicht bestehende Prüfungsunfähigkeit beruft, um sich so einen ihn gegenüber seinen Mitprüflingen begünstigenden Vorteil zu verschaffen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zeichnungsbefugnis, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe ermächtigt, kann im Wege von internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung - insbesondere durch einen Geschäftsverteilungsplan - erteilt werden. 2. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit einen strengen Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung bzw. die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. 3. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Säumnis vor Prüfungsbeginn ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht (Fall der Evidenz der Verhinderung). 4. Sofern die Verhinderung nicht evident ist, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge auch in Fällen der Säumnis berührt. Denn auch bei einer Säumnis besteht die Gefahr, dass sich der Prüfling auf eine tatsächlich nicht bestehende Prüfungsunfähigkeit beruft, um sich so einen ihn gegenüber seinen Mitprüflingen begünstigenden Vorteil zu verschaffen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2018 im Studiengang Polizeivollzugsdienst an der damaligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW; heute: Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - HSPV NRW). Im Rahmen des Studiums war im Modul "GS 4 - Strafrecht -" eine Prüfungsleistung in Form einer Klausur zu erbringen. Die Klausur des Klägers wurde im Erstversuch mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Wiederholungsklausur fand am Freitag, dem 13.9.2019, statt. An dieser Klausur nahm der Kläger nicht teil. Am Dienstag, dem 17.9.2019, übersandte der Kläger um 19.11 Uhr über seineE-Mail-Adresse das handschriftlich ausgefüllte "Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit" an das Prüfungsamt der FHöV NRW - Frau F. -. In dem Formular erklärte der Arzt für Allgemeinmedizin H., seine am 13.9.2019 um 11.50 Uhr durchgeführte Untersuchung des Klägers habe eine Gastroenteritis ergeben. In der E-Mail des Klägers hieß es unter anderem, auf Grund einer Magen-Darm-Erkrankung sei es für ihn nicht möglich gewesen, zu der schriftlichen Prüfung im Modul GS 4 zu erscheinen. Mit E-Mail vom 18.9.2019 schrieb die Mitarbeiterin der FHöV NRW F. dem Kläger, sein Antrag auf einen Prüfungsrücktritt sei erst am 17.9.2019 und damit vier Tage nach der Prüfung eingegangen. Er sei mithin nicht - wie nach § 19 Abs. 2 StudO BA notwendig - "unverzüglich" erfolgt. Eine "Vorabanzeige" der Prüfungsunfähigkeit beim Prüfungsamt sei nicht erfolgt. Ihm, dem Kläger, werde die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 24.9.2019 äußerte der Kläger sich dahingehend, er habe bereits am 13.9.2019 angerufen um mitzuteilen, dass er zur Prüfung nicht erscheinen könne. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass die "telefonische Absage bedeutungslos" sei und er das Formular schicken solle. Da er aber erkrankt gewesen sei, keine "Utensilien (Scanner, Briefmarken etc.)" für ein Versenden zu Hause gehabt habe und diese aufgrund seiner starken Krankheitssymptome nicht habe beschaffen können, habe er auf eine Besserung warten müssen. Zu einer solchen sei es am 17.9.2019 gekommen, woraufhin er das Formular geschickt habe. Es sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, dies eher zu erledigen. Mit dem Kläger am 8.10.2019 übergebenem Schreiben vom 27.9.2019 wurde die Prüfungsleistung des Klägers in der Modulprüfung GS 4 am 13.9.2019 mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet sowie festgestellt, dass die Modulprüfung damit nach § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Antrag auf Prüfungsrücktritt sei vier Tage nach der Prüfung eingegangen und damit nicht mehr "unverzüglich". Eine telefonische Meldung sei für die unverzügliche Geltendmachung nicht ausreichend. Der Kläger habe keine Gründe vortragen können, warum ihm ein früheres Einreichen des Antrags nicht zumutbar gewesen sei. Insbesondere habe er nicht glaubhaft dargelegt, warum ein früheres Absenden per E-Mail - z. B. mit abfotografierter Bescheinigung als Anlage - am Prüfungstag nicht möglich gewesen sei. Das Schreiben, in dessen Briefkopf die "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW" - "Zentralverwaltung" - "Prüfungsamt" genannt ist, unterzeichnete die Mitarbeiterin des Prüfungsamts G. "Im Auftrag". In der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung war angegeben, der Kläger könne "innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides" Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben. Der Kläger hat am 28.10.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 21.11.2019 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Seine Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Rücktritt sei unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 - zur Beurteilung der Frage einer unverzüglichen Mitteilung eines Säumnisgrundes aufgestellten Maßstäbe nicht verspätet geltend gemacht worden. Eine Erklärung sei am Freitag, dem 13.9.2019, durch telefonische Mitteilung sowohl gegenüber der Ausbildungsleitung als auch der Fachhochschule erfolgt. Er habe die Auskunft erhalten, eine telefonische Krankmeldung reiche nicht aus. Anschließend habe er einen Arzt aufgesucht, der seine Prüfungsunfähigkeit festgestellt habe. Danach habe er sich unmittelbar wieder ins Bett begeben. Über das Wochenende habe er sich ebenfalls krank im Bett befunden. Erstmalig am Montag, dem 16.9.2019, hätte er demnach die Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich erklären können. Hätte er die Erklärung am 16.9.2019 per Post versandt, so wäre sie frühestens am 17.9.2019 beim Prüfungsamt eingetroffen. Die Erklärung per E-Mail sei also nicht später eingegangen, als dies bei einem postalischen Versand der Fall gewesen wäre. Er habe weder einen Scanner noch eine Briefmarke zu Hause gehabt und sich am Wochenende noch so schlecht gefühlt, dass er sich nicht in der Lage gesehen habe, diese zu besorgen. Auch die technische Möglichkeit, ein Foto zu machen, das er an eine E-Mail hätte anhängen können, habe zu Hause nicht bestanden. Er habe zu Beginn des Studiums kein Schreiben erhalten, aus dem sich ergebe, wie er sich im Falle eines krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts zu verhalten habe. Selbst wenn er die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung noch am 13.9.2019 versandt hätte, hätte sie dem Prüfungsamt frühestens am Montag, dem 16.9.2019, vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber eine weitergehende Prüfung der Prüfungsunfähigkeit etwa durch einen Amtsarzt nicht mehr erfolgen können, weil diese am 16.9.2019 nicht mehr vorgelegen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Hochschule in anderen Fällen Rücktritte anerkannt habe, bei denen die Rücktrittserklärung nebst Formular zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit teilweise erst vier Tage nach der Prüfung eingereicht worden sei. Darüber hinaus sei für die Entscheidung über seinen Rücktritt der Prüfungsausschuss zuständig. Es sei aber nicht ersichtlich, dass dieser in seinem Fall mit der Sache befasst gewesen wäre. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 27.9.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der Klausur im Modul "GS 4" am 13.9.2019 anzuerkennen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Begründung des Schreibens vom 27.9.2019 wiederholt und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger am Prüfungstag der Besuch beim Hausarzt möglich gewesen sein solle, nicht aber das Versenden einer E-Mail. In Zeiten allgegenwärtiger Smartphones erscheine es unwahrscheinlich, dass dem Kläger ein Abfotografieren und Zusenden auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht klar, warum der Kläger nicht spätestens am Montag, dem 16.9.2019, die Bescheinigung abgesandt habe, wenn er nach eigenen Aussagen an diesem Tag bereits wieder genesen gewesen sei. Es sei unerheblich, dass die Bescheinigung bei postalischer Absendung erst später eingegangen wäre, weil es für das Merkmal "unverzüglich" auf den Zeitpunkt des Absendens und nicht auf den Eingang ankomme. Die Modalitäten des Prüfungsrücktritts hätten dem Kläger bekannt sein müssen. Den Erhalt des Anschreibens des Präsidenten der Hochschule und der Hinweise zum Prüfungsrücktritt habe der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Prüfungsamt sei intern für Rücktritte zuständig. In der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2022 hat der Einzelrichter den Kläger informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 15.7.2022 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 27.9.2019 verpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der Klausur im Modul GS 4 am 13.9.2019 anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei wirksam von der Klausur am 13.9.2019 zurückgetreten. Die mit Attest vom 13.9.2019 diagnostizierte Magen-Darm-Erkrankung stelle - was das beklagte Land auch nicht in Abrede gestellt habe - einen triftigen Grund i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A dar. Der Kläger habe seinen Rücktritt auch unverzüglich schriftlich erklärt. Es dürften vorliegend keine überzogenen Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung des Klägers gestellt werden. Denn die Mitteilung seiner Rücktrittsgründe habe sich auf die Chancengleichheit seiner Mitprüflinge nicht oder allenfalls geringfügig auswirken können, weil er der Prüfung von vornherein ferngeblieben sei und seine Entscheidung folglich in Unkenntnis der Aufgabenstellung oder gar des Prüfungsergebnisses getroffen habe. Ferner habe das Prüfungsamt keine zeitnahe Überprüfung der Beweislage hinsichtlich der geltend gemachten Rücktrittsgründe beabsichtigt, da es zu keinem Zeitpunkt die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit angezweifelt habe. Die beiden das Erfordernis der Unverzüglichkeit rechtfertigenden Gesichtspunkte seien eingedenk dessen im Fall des Klägers allenfalls geringfügig tangiert. Schließlich müsse mit Blick auf den drohenden endgültigen Verlust der Prüfungschance auch die Berufsfreiheit des Klägers bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit berücksichtigt werden. Hiervon ausgehend begegne es keinen Bedenken, dass der Kläger seinen Rücktritt erst am 17.9.2019 und somit vier Tage nach der Prüfung schriftlich erklärt habe. Seine Einlassung, wonach er am Prüfungstag, am sich daran anschließenden Wochenende und auch am darauf folgenden Montag (Zeitraum 13. bis 16.9.2019) aufgrund seiner Erkrankung bzw. fehlender technischer Voraussetzungen an einer schriftlichen Übersendung der Rücktrittserklärung gehindert gewesen sei, erachte das Gericht nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft. Insbesondere bestünden wegen der auf den 13.9.2019 datierenden Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verzögerung der Übersendung. Zudem handele es sich bei der in Rede stehenden Zeitspanne von vier Tagen noch um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der schriftlichen Rücktrittserklärung noch am Prüfungstag gegenüber dem Prüfungsamt seine Prüfungsunfähigkeit fernmündlich angezeigt habe. Wenngleich die einschlägige Prüfungsordnung eine schriftliche Anzeige der Rücktrittsgründe verlange, komme der vorherigen fernmündlichen Anzeige der Prüfungsunfähigkeit für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der nachträglichen schriftlichen Rücktrittserklärung gleichwohl Bedeutung zu. Denn durch diese werde das Prüfungsamt in die Lage versetzt, die vom Prüfling geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit vorab auf Plausibilität zu überprüfen und ggf. weitere Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen einzuleiten. Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 26.2.2025 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unzureichend ermittelt worden. Der Vortrag des Klägers, den das Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. So habe der Kläger die fehlende Möglichkeit, sein Attest vom 13.9.2019 bereits vor dem 17.9.2019 mithilfe eines Smartphones und dessen Kamerafunktion an das Prüfungsamt zu übersenden, damit begründet, er sei ein Liebhaber alter Handys ohne Kamerafunktion, habe den Modellnamen seines damaligen Mobiltelefons aber gleichwohl in der mündlichen Verhandlung nicht benennen können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers, ihm hätten auch keinerlei sonstige technische Voraussetzungen für die schriftliche Anzeige und Glaubhaftmachung der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe zur Verfügung gestanden. An der Wohnanschrift des Klägers hätten offenbar - wie sich aus einer Internetrecherche ergebe - mehrere Personen gelebt, mit Blick auf denselben Familiennamen anscheinend Familienangehörige des Klägers. Es sei fernliegend und lebensfremd davon auszugehen, dass im Jahr 2019 in einem Haushalt weder Smartphones noch Scanner, Tablets oder ggf. eine Digitalkamera vorhanden gewesen sein sollen. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Angaben des Klägers seien widersprüchlich, wenn er in seiner Stellungnahme vom 24.9.2019 von einer Verbesserung der Krankheitssymptome am 17.9.2019 spreche, sich in seiner Klagebegründung aber dahingehend einlasse, er hätte bereits am 16.9.2019 eine schriftliche Erklärung absenden können. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, warum der Kläger die Rücktrittsgründe nicht bereits am 13.9.2019 angezeigt habe. Er habe sich immerhin zu einer Arztpraxis begeben können. Schon an diesem Tag sei ihm eine solche Anzeige möglich und zumutbar gewesen. Es liege auch eine Divergenz hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.7.2022 ‑ 6 B 458/22 ‑, juris Rn. 21 ff., vor. Danach seien an die Unverzüglichkeit des Rücktritts eines Prüflings, der sich im Letztversuch befinde, keine geringeren Anforderungen zu stellen als an jene eines Prüflings, dem noch eine Wiederholungsmöglichkeit zustehe. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass in der genannten Konstellation keine zu hohen Anforderungen an die Unverzüglichkeit zu stellen seien, da dem Kläger der endgültige Verlust der Prüfungschance drohe. Auf Nachfrage des Senats hat die HSPV NRW mitgeteilt, dass im Zeitpunkt des in Rede stehenden Prüfungsrücktritts die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rücktritte vom Prüfungsausschuss auf dessen Vorsitzenden übertragen gewesen sei. Die Mitarbeiterin G. sei aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Prüfungsamts zur Entscheidung über Rücktrittsgesuche mit und ohne triftigen Grund berechtigt gewesen. Auf weitere Nachfrage des Senats zur Erteilung der Zeichnungsbefugnis an die Mitarbeiterin des Prüfungsamts G. hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bachelor der HSPV NRW erklärt, die ihm vom Prüfungsausschuss nach § 7 Abs. 4 StudO-BA Teil A übertragenen Aufgaben habe er gemäß § 8 Abs. 1 StudO-BA Teil A an das an seinem Dienstsitz eingerichtete Prüfungsamt "delegiert". Die weitere Aufgabenverteilung innerhalb des Prüfungsamtes sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA auf die jeweils zuständigen Mitarbeitenden erfolgt. Diese hätten mit seiner Kenntnis und in seinem Auftrag gezeichnet. Der vorgelegte damalige Geschäftsverteilungsplan des Prüfungsamtes entspreche den seinerzeit für sämtliche Geschäftsverteilungspläne üblichen Gepflogenheiten. Eine Unterzeichnung sei damals nicht vorgesehen gewesen und daher auch nicht erfolgt. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, die HSPV NRW habe mittlerweile den Begriff der "Unverzüglichkeit" für Rücktritte in ihrem Bereich dahingehend definiert, dass es ausreichend sei, wenn die Rücktrittserklärung spätestens eine Woche nach der entsprechenden Prüfung beim Prüfungsamt eingehe. Diese Verfahrensweise sei dann auch auf den hiesigen Fall zu übertragen. Der Senat hat den Kläger und die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2025 informatorisch befragt. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist mit dem als Vornahmeklage formulierten Antrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts (dazu A.). Das in der Verpflichtungsklage enthaltene und in der Berufungsverhandlung vor dem Senat vom Kläger auch ausdrücklich geltend gemachte Neubescheidungsbegehren bleibt ebenfalls ohne Erfolg (dazu B.). Der Kläger kann zudem weder die Feststellung verlangen, dass die Versagungsentscheidung der FHöV NRW vom 27.9.2019 ein Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) ist (dazu C.), noch deren isolierte Aufhebung beanspruchen (dazu D.) A. Die Klage mit dem Begehren, den Rücktritt von der Prüfung am 13.9.2019 anzuerkennen, ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 827 f., und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der FHöV NRW vom 27.9.2019 ist zwar rechtswidrig (dazu I.), der Kläger ist dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Anerkennung seines Rücktrittsgesuchs, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu II.). I. Die Entscheidung der FHöV NRW vom 27.9.2019 ist wegen eines Vertretungsfehlers objektiv rechtswidrig. Zuständig für die Entscheidung über das Rücktrittsgesuch des Klägers war der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (dazu 1.). Dieser hat die Entscheidung aber nicht getroffen, sondern die Mitarbeiterin des Prüfungsamts G., die jedoch nicht über die hierfür erforderliche Zeichnungsbefugnis verfügte (dazu 2.). Dieser Fehler ist auch nicht nachträglich "geheilt" worden (dazu 3.). 1. Zuständig für die Entscheidung über das Rücktrittsgesuch des Klägers war der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rücktritt geltenden - auf der Grundlage von § 17a VAPPol II Bachelor vom 21.8.2008 in der Fassung vom 18.6.2018 (VAPPol II Bachelor a. F.) erlassenen - StudO-BA Teil A (im Folgenden: StudO-BA Teil A a. F.) trifft der Prüfungsausschuss alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Er ist danach (unter anderem) originär zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung eines Rücktritts von einer Prüfung nach § 19 StudO-BA Teil A a. F. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 3. Spiegelstrich StudO-BA Teil A a. F. kann der Prüfungsausschuss aber unter anderem die Befugnis zu Entscheidungen nach §§ 18 bis 22 StudO-BA Teil A a. F. (also auch solche den Rücktritt nach § 19 StudO-BA Teil A betreffend) widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - übertragen, der zugleich Präsident der Fachhochschule (vgl. § 17b Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. bzw. § 7 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F.) und damit Behördenleiter ist. Von dieser Übertragungsmöglichkeit hat der Prüfungsausschuss Gebrauch gemacht. In seiner 23. Sitzung am 16.1.2018 hat er ausweislich des von der HSPV NRW im Berufungsverfahren vorgelegten Sitzungsprotokolls (vgl. Bl. 174 der Gerichtsakte) seine grundsätzliche Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 19 StudO-BA Teil A a. F. auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Diese Zuständigkeit hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht an das Prüfungsamt weiterdelegiert. Eine solche Delegation der Entscheidungszuständigkeit, also die Überlassung der eigenen Zuständigkeit zur Ausübung in eigenem Namen und eigener Verantwortung, wäre schon rechtlich nicht zulässig und liegt im Übrigen auch nicht vor. Für eine Weiterdelegation fehlt es an der erforderlichen normativen Grundlage. Eine solche sieht insbesondere die StudO-BA Teil A a. F. nicht vor. Der Hinweis des Prüfungsausschussvorsitzenden in seiner Erklärung vom 28.8.2025 auf "§ 8 Abs. 2 Satz 2 Teil A StudO-BA" geht offensichtlich fehl, weil er damit auf die aktuelle Fassung der StudO-BA Teil A Bezug nimmt, die - unabhängig von der (wohl zu verneinenden) Frage, ob sie eine Weiterdelegation zuließe - hier nicht maßgeblich ist. Nach dem stattdessen anwendbaren und insoweit anderslautenden § 8 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. wird zur Unterstützung des Prüfungsausschusses bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der FHöV NRW ein Prüfungsamt eingerichtet (vgl. auch § 17b Abs. 4 VAPPol II Bachelor a. F.). Dieser Bestimmung, die lediglich eine "Unterstützung des Prüfungsausschusses" vorsieht, lässt sich ersichtlich keine Befugnis des Prüfungsausschussvorsitzenden zur Weiterdelegation ihm übertragener Aufgaben an das Prüfungsamt bzw. an dessen Mitarbeiter entnehmen. Im Übrigen lassen aber auch die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht erkennen, dass eine (unzulässige) Aufgabendelegation stattgefunden hätte. Der Hinweis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in seiner Erklärung vom 28.8.2025 auf die "Aufgabenverteilung innerhalb des Prüfungsamtes" sowie den "Geschäftsverteilungsplan des Prüfungsamtes" spricht vielmehr dafür, dass er selbst nicht von einer Delegation im rechtlichen Sinne ausgeht, sondern mit diesem Begriff vielmehr eine interne Aufgabenzuweisung meint. In diesem Sinne hat die Mitarbeiterin G. dann auch "im Auftrag" gezeichnet, also gerade nicht in eigenem Namen oder im Namen des Prüfungsamts. 2. Die Mitarbeiterin G., die die Entscheidung über den Rücktritt des Klägers in eigener Verantwortung getroffen hat ‑ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Entscheidung nach Angaben der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor Abgang nicht etwa gegengezeichnet oder individuell gebilligt -, verfügte indes nicht über die für eine solche Entscheidung "im Auftrag" erforderliche Zeichnungsbefugnis. Die Erteilung einer Zeichnungsbefugnis wäre zwar grundsätzlich zulässig gewesen. Denn die mit Übertragungsbeschluss vom 16.1.2018 erfolgte Delegation der Zuständigkeit auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bedeutet nicht, dass dieser sämtliche Aufgaben, die ihm delegiert wurden, in eigener Person erfüllen muss. Vielmehr kann er als Behördenleiter grundsätzlich - und so auch hier, da insbesondere mit Blick auf die Art der in Rede stehenden Entscheidung ein höchstpersönliches Handeln des Prüfungsausschussvorsitzenden nicht erforderlich ist -, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14.3.1994 ‑ 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585 = juris Rn. 28 m. w. N., den Mitarbeitern seiner Behörde eine Vollmacht (sog. Zeichnungsbefugnis bzw. sog. innerbehördliches Mandat) erteilen. Sie zeichnen regelmäßig sodann "im Auftrag" ("i. A."). Eine solche Vollmachterteilung ist notwendig, weil sie - anders als im Fall des Behördenleiters - nicht schon unvermittelt kraft Gesetzes durch Zuordnung zu der Behörde besteht. Zu all dem Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 55 m. w. N., sowie Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwal-tungsrecht, Band II, 8. Aufl. 2023, § 83 Rn. 75 ff. Eine Zeichnungsbefugnis war der Mitarbeiterin G. zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Rücktrittsgesuch des Klägers aber weder durch Geschäftsverteilungsplan (a.) noch durch Einzelvollmacht (b.) erteilt. a. Eine Zeichnungsbefugnis, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe ermächtigt, kann im Wege von internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung - insbesondere durch einen Geschäftsverteilungsplan - erteilt werden. Auf dieser Grundlage kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bedarf es dann nicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 ‑ 2 B 3.10 -, juris Rn. 9 m. w. N. Durch den von der HSPV NRW im Berufungsverfahren vorgelegten "Geschäftsverteilungsplan", der im Zeitpunkt der Entscheidung der Mitarbeiterin G. über das Rücktrittsgesuch des Klägers im Prüfungsamt verwendet wurde und der die Bearbeitung der Prüfungsrücktritte u. a. durch sie vorsah, ist Frau G. aber nicht wirksam die erforderliche Zeichnungsbefugnis erteilt worden. Denn dieser ist nicht vom Präsidenten der Hochschule als Behördenleiter unterzeichnet worden. Dies haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Es ist überdies unklar, wer den damaligen Geschäftsverteilungsplan erstellt hat; hierzu konnten die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung keine belastbaren Angaben machen, sondern nur Vermutungen anstellen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Behördenleiters mit Schreiben vom 28.8.2025, der damalige Geschäftsverteilungsplan habe den üblichen Gepflogenheiten entsprochen und eine Unterzeichnung sei nicht vorgesehen gewesen, rechtlich unerheblich. b. Der Mitarbeiterin G. ist durch den Behördenleiter auch keine Einzelvollmacht erteilt worden. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dessen Ausführungen im Schreiben vom 28.8.2025. Soweit er darin mitgeteilt hat, die Mitarbeitenden des Prüfungsamts zeichneten mit seiner Kenntnis und in seinem Auftrag, ist dem nicht zu entnehmen, dass er Frau G. eine Vollmacht zur Entscheidung über Rücktrittsgesuche erteilt hätte. Der bloßen Kenntnis (i. S. e. billigenden Hinnahme) kommt der erforderliche Erklärungsgehalt hinsichtlich der Erteilung einer Zeichnungsbefugnis nicht zu. Daraus, dass die Mitarbeitenden in tatsächlicher Hinsicht "im Auftrag" unterzeichneten, lässt sich eine rechtlich wirksame Erteilung der Zeichnungsbefugnis nicht ableiten. 3. Eine "Heilung" der mangelnden Vertretungsmacht - i. S. e. Beseitigung schwebender Unwirksamkeit - durch nachträgliche Genehmigung der von Frau G. getroffenen Entscheidung vom 27.9.2019 ist nicht eingetreten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine solche "Heilungsmöglichkeit" analog §§ 177, 184 BGB im Falle fehlender Zeichnungsbefugnis eines Behördenmitarbeiters generell besteht. Dazu etwa VG Hamburg, Urteil vom 18.11.2019 ‑ 9 K 4459/17 -, juris Rn. 47; für den Fall, dass die Maßnahme der Behörde zurechenbar ist, Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 63. Jedenfalls liegt eine derartige Genehmigung hier nicht vor. Eine solche kann insbesondere nicht in der Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 28.8.2025 gesehen werden. Der Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass dieser die streitgegenständliche, von der Mitarbeiterin G. getroffene Entscheidung individuell geprüft und ihr seine nachträgliche Zustimmung erteilt hätte. II. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Anerkennung seines Rücktrittsgesuchs. Nach der im Zeitpunkt der in Rede stehenden Prüfung am 13.9.2019, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2024 - 6 B 1197/23 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N., geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor a. F. sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A a. F. ist die Studienleistung bzw. Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende auch in der Wiederholung der Prüfung nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" erreichen. In diesem Fall ist die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. wird eine Studienleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StudO-BA Teil A a. F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. müssen für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach Halbs. 2 der Vorschrift regelt das Nähere der Prüfungsausschuss; im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Rücktritts von der Prüfung am 13.9.2019 galten die Hinweise des Prüfungsausschusses zum Rücktritt von Prüfungsleistungen vom 20.2.2019. Diese regeln unter Abschnitt a. ("Allgemeine Hinweise"), Punkt 1, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis der Erkrankung oder des Hinderungsgrundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Ferner ist im Falle der "Prüfungsunfähigkeit" - als Sonderfall des Rücktritts aus triftigem Grund - gemäß Abschnitt b. unverzüglich ein ärztliches Attest über die die Prüfungsunfähigkeit begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Prüfungsamt vorzulegen. Ein entsprechendes Formular wurde auf der Internetseite der FHöV NRW zur Verfügung gestellt. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts. Er hat die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt nicht i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht. Sein Anruf am Morgen des 13.9.2019 erfüllte diese Voraussetzungen nicht (dazu 1.). Dies gilt ebenso für seine E-Mail vom 17.9.2019 (dazu 2.). 1. Der Anruf des Klägers bei der FHöV NRW am Morgen des Prüfungstages erfüllte weder die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. vorgesehene Schriftform, noch erfolgte er unter Nutzung der vom Prüfungsamt daneben in tatsächlicher Hinsicht eröffneten Wege der Übermittlung per Fax oder per E-Mail. Es fehlte zudem die erforderliche Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. 2. Auch die beim Prüfungsamt am 17.9.2019 um 19.11 Uhr eingegangene E-Mail des Klägers genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. nicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein wirksamer Rücktritt von der Prüfung schon deshalb nicht vorliegt, weil der Kläger den Säumnisgrund nicht schriftlich mitgeteilt hat (dazu a.). Die Mitteilung der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe per E-Mail an das Prüfungsamt ist jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt (dazu b.). a. Der Kläger hat mit seiner E-Mail vom 17.9.2019 die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. geforderte Schriftform nicht gewahrt (aa.). Es bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, ob dies hier mit Blick auf den vom Prüfungsamt eröffneten Übermittlungsweg per E-Mail unbeachtlich ist (bb). aa. Die Schriftform ist gewahrt, wenn eine Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Ein solches eigenhändig unterzeichnetes Dokument ist beim Prüfungsamt nicht eingegangen. Vielmehr hat der Kläger die Gründe für seine Säumnis per einfacher E-Mail mitgeteilt. Diese E-Mail erfüllt indes nicht die Schriftform. Zwar kann nach der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW anwendbaren Bestimmung des § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in der zwischen dem 29.7.2017 und dem 31.10.2019 geltenden Fassung (a. F.) eine - wie hier - durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Eine abweichende Bestimmung zur Schriftform enthält jedenfalls die StudO-BA Teil A a. F. nicht. Der elektronischen Form genügt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. allerdings nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine solche qualifizierte elektronische Signatur weist die E-Mail des Klägers vom 17.9.2019 nicht auf. Es liegt auch kein Fall des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW a. F. vor. Insbesondere handelt es sich bei der Abgabe der Rücktrittserklärung unter Nutzung des (lediglich) herunterzuladenden "Formulars für den Nachweis der Prüfungsfähigkeit" nicht um die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen, von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG NRW. Denn das Formular muss erst ausgedruckt, vom Arzt ausgefüllt und sodann in Papierform (oder ggf. eingescannt) übersandt werden. Es kommt hinzu, dass das herunterzuladende Formular lediglich eine Erklärung des Arztes vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N. bb. Ob sich der Kläger die mangelnde Wahrung der Schriftform auch entgegenhalten lassen muss oder ob er sich angesichts der von dem Erfordernis der Schriftform regelmäßig absehenden Verwaltungspraxis der Fachhochschule auf Vertrauensschutz berufen kann, kann indes offen bleiben. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage angegeben, dass zum hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt Erklärungen zu Rücktritten und zu Rücktrittsgründen, die per E-Mail eingegangen seien, durchweg als formgerecht akzeptiert worden seien. In dem von ihr bereitgestellten "Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit" hat die Fachhochschule überdies die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung einer Rücktrittserklärung vorausgesetzt und ausdrücklich die hierfür zu benutzende E-Mail-Adresse benannt ("Bei Vorlage per E-Mail: E-Mail01"), ohne dass auf die Wahrung der Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG NRW hingewiesen worden wäre. Bei Studierenden konnte daher der Eindruck entstehen, dass eine derartige Übermittlung zulässig (i. e. formwahrend) war. Ob vor diesem Hintergrund die fehlende Einhaltung des Schriftformerfordernisses ausnahmsweise unbeachtlich ist, weil sich der Kläger auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die tatsächliche Verwaltungspraxis bzw. auf Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung berufen kann, vgl. allgemein zum Grundsatz des Vertrauensschutzes etwa BVerfG, Beschluss vom 28.2.1993 - 2 BvR 196/92 -, NJW 1993, 3191 = juris Rn. 10; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 110; Grzeszick, in: Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Werkstand 106. EL Okt. 2024, Art. 20 (Rechtsstaat), Rn. 95 ff., insb. Rn. 99 f.; vgl. zur Bindung der Behörde an eine von der Prüfungsordnung abweichende Praxis OVG Bremen, Beschluss vom 28.5.2019 - 2 PA 279/18 -, juris Rn. 22, bedarf aber keiner Entscheidung. Rechtlichen Bedenken unterliegt dies insoweit, als die Verwaltungspraxis des Prüfungsamts im klaren Widerspruch zu der normativen Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. stand, die von den Fachbereichsräten Allgemeine Verwaltung / Rentenversicherung und Polizei der FHöV unter Zustimmung des Senats derselben beschlossen worden war, und damit rechtswidrig gewesen sein dürfte. b. Denn jedenfalls hat der Kläger seine für den Rücktritt geltend gemachten Gründe mit der E-Mail vom 17.9.2019 nicht unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht. aa. "Unverzüglich" i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die geforderte Handlung - die Anzeige und Glaubhaftmachung des triftigen Grundes - ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist bzw. wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die einem Prüfungsteilnehmer auferlegten Obliegenheiten sind nicht abstrakt, sondern anhand der Besonderheiten des konkreten Falls zu beurteilen. Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2024 - 6 B 1368/23 -, juris Rn. 16 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 20; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 283 ff. Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 13 m. w. N.; sie dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 19. Dieser das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 = juris Rn. 4 m. w. N. und vom 22.9.1993 - 6 B 9.93 -, juris Rn. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 20.3.2024 - 6 A 2433/22 -, juris Rn. 13, und vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 8. Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist allerdings stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Gerade weil die Mitwirkungspflicht des Prüflings dem Schutz der Chancengleichheit dient und allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung rechtfertigt, nämlich den ggf. endgültigen Verlust der Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein, muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn sich im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamts auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 18 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ist durch den Rücktritt, die Säumnis oder den Abbruch eines Prüfungsversuchs in unterschiedlicher Intensität betroffen. Die für die Chancengleichheit bestehende Gefahr ist daher abstrakt und typisierend für die jeweilige Prüfungskonstellation zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14 f. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Säumnis vor Prüfungsbeginn ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14, sowie Urteil vom 13.5.1998 ‑ 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 22. Ein solcher Fall der Evidenz der Verhinderung ist anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit vorliegen und daher eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen kann. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn sich der Prüfling am Tag der Prüfung in stationärer Behandlung befunden hat, hierüber eine Bescheinigung der Klinik nebst Diagnose vorliegt sowie ein zeitnah nach der Entlassung vom Prüfling eingeholtes amtsärztliches Zeugnis den Klinikaufenthalt und die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = juris Rn. 25. Sofern die Verhinderung nicht im vorgenannten Sinne evident ist, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge indes auch in Fällen der Säumnis berührt. Denn auch bei einer Säumnis besteht die Gefahr, dass sich der Prüfling auf eine tatsächlich nicht bestehende Prüfungsunfähigkeit beruft, um sich so einen ihn gegenüber seinen Mitprüflingen begünstigenden Vorteil zu verschaffen. Ein solcher Vorteil kann etwa in dem Gewinn zusätzlicher Vorbereitungszeit oder in einer "Entzerrung" des Prüfungsintervalls liegen. Allerdings liegt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Falle des nachträglichen Rücktritts wesentlich näher, weil es auf der Hand liegt, dass ein Prüfling in Ansehung der in der konkreten Prüfung abgeforderten Leistung versucht sein kann, Unklarheiten auszunutzen und sich gleichheitswidrig durch die missbräuchliche Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Prüfungsunfähigkeit eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14. Ungeachtet der jeweils vorliegenden Prüfungskonstellation lässt sich eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung der Chancengleichheit dadurch verringern, dass dem Prüfungsamt eine eigene, möglichst zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung der Gründe gegeben wird. Voraussetzung hierfür ist, dass geltend zu machende Rücktrittsgründe dem Prüfungsamt frühzeitig bekannt werden. Die nicht unverzügliche Geltendmachung der Rücktrittsgründe könnte in einem solchen Fall kausal dafür sein, dass Beweismittel verlorengegangen oder in ihrer Bedeutung unsicher geworden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 14, zum Fall des nachträglichen Prüfungsrücktritts. bb. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger die E-Mail vom 17.9.2019 nicht unverzüglich, also nicht ohne schuldhaftes Zögern an das Prüfungsamt übermittelt. Er hat die E-Mail nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt übersandt, zu dem von ihm in zumutbarer Weise eine Mitteilung an das Prüfungsamt hätte erwartet werden können. (a) Es handelt sich vorliegend entgegen der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten - Annahme des Klägers nicht um einen Fall der Evidenz der Prüfungsunfähigkeit, weil nicht sämtliche denkbaren Beweise für seine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung vorliegen. Das vom Kläger mit E-Mail vom 17.9.2019 übersandte "Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit" ist der einzige diesbezügliche Nachweis. Dieses enthält indes - anders als darin ausdrücklich verlangt - weder eine Beschreibung der durch den Arzt festgestellten Symptome, die insbesondere eine Beurteilung ihrer Intensität und der daraus folgenden Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit des Klägers zuließe, noch ist ihm zu entnehmen, auf welcher Grundlage der den Kläger behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin die bescheinigte Gastroenteritis diagnostiziert hat. Es liegt auch sonst keine im Nachhinein objektiv überprüfbare Diagnostik - wie Laborwerte - vor, anhand derer ein Nachweis am Prüfungstag vorhandener Krankheitserreger möglich wäre; gleiches gilt hinsichtlich einer die Feststellungen des Privatarztes bestätigenden (unabhängigen) amtsärztlichen Bescheinigung. Der Umstand, dass das Prüfungsamt die Angaben des Klägers zu seiner Erkrankung und das von seinem Arzt ausgefüllte Formular nicht angezweifelt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben des Klägers oder des Arztes vorliegen mögen, führt in Anbetracht des Vorstehenden nicht zu einer Evidenz der Verhinderung. Denn eine solche ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Prüfungsbehörde - aus welchen Gründen auch immer - keine Zweifel an der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit äußert, sondern ergibt sich erst durch eine eindeutige - hier nicht vorliegende - Beweislage, die Zweifel nicht zulässt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass je nach Art der Erkrankung gerade die zögerliche Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigung dazu führen kann, dass aus Sicht der Prüfungsbehörde eine objektive Überprüfung nicht mehr erfolgversprechend erscheint und sie allein aus diesem Grund sowohl von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung als auch von der Äußerung von Zweifeln an den in der Bescheinigung getroffenen Feststellungen absieht. War demnach die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit des Klägers nicht evident, kann auch keine Rede davon sein, dass in seinem Fall eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen konnte. Es bestand vielmehr weiterhin die (abstrakte) Gefahr, dass dem Kläger durch die Anerkennung seines Rücktritts ein ihm tatsächlich nicht zustehender Vorteil gewährt werden würde. Denn die grundsätzlich in engem zeitlichen Zusammenhang zu schreibenden Klausuren in den GS-Modulen wären für ihn "entzerrt" worden. Ihm hätte mehr Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüfungen zur Verfügung gestanden. Anders als der Kläger wohl meint, ergibt sich die Evidenz seiner Verhinderung auch nicht aus einer mangelnden Nachprüfbarkeit seiner Erkrankung bereits ab Montag, dem 16.9.2019. Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger vorgetragene mangelnde Nachprüfbarkeit überhaupt bestanden hat - insbesondere folgt aus dem Fehlen entsprechender Krankheitssymptome noch nicht die Unergiebigkeit einer medizinischen Untersuchung, namentlich in Form von Laborerhebungen -, begründete sie keinen Fall der Evidenz. Vielmehr besteht in einer mangelnden nachträglichen Nachprüfbarkeit bei einer nicht jeden Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit ausschließenden Beweislage gerade die Gefahr für die Chancengleichheit der Mitprüflinge, die die Anlegung eines strengen Maßstabs an die Unverzüglichkeit der Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe rechtfertigt. (b) Unter Berücksichtigung des danach an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe anzulegenden strengen Maßstabs wird die E-Mail des Klägers von Dienstag, dem 17.9.2019, den Anforderungen nicht gerecht. Nach den Umständen des Einzelfalls war vielmehr zumindest Montag, der 16.9.2019, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Übermittlung des Formulars vom Kläger in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger eine postalische oder elektronische Übermittlung des Formulars bereits am Prüfungstag (13.9.2019) oder zumindest an dem darauffolgenden Wochenende (14. und 15.9.2019) zumutbar war, insbesondere ob er bzw. seine ‑ damals mit ihm in einem Haushalt lebenden ‑ Familienangehörigen über ein Smartphone oder ähnliche technische Gerätschaften verfügten, um das Formular per E-Mail an das Prüfungsamt übersenden zu können, und ob dem Kläger eine etwaige Inanspruchnahme von Familienangehörigen überhaupt abverlangt werden konnte. Denn der Senat ist überzeugt davon, dass der Kläger jedenfalls am Montag, dem 16.9.2019, zumindest wieder hinreichend genesen war, um das Formular an das Prüfungsamt zu übersenden. Der Kläger hat erstinstanzlich durchgängig selbst vorgetragen, die Prüfungsunfähigkeit habe am 16.9.2019 nicht mehr vorgelegen und er hätte erstmalig an diesem Tag die Prüfungsunfähigkeit schriftlich erklären können. Im Berufungsverfahren hat er ebenfalls angegeben, am Montag keine Krankheitssymptome mehr gehabt zu haben. Angesichts dessen ist die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er schon am Montag oder erst am Dienstag "wieder ganz gesund" gewesen sei, zwar durch den inzwischen nicht unerheblichen Zeitablauf erklärbar, ändert aber nichts an den früheren ‑ eindeutigen - Angaben; ungeachtet dessen kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger wieder "ganz gesund" gewesen ist, sondern allein darauf, ob er in der Lage und es ihm zumutbar war, das Formular an das Prüfungsamt zu übersenden. Dies wird mit seiner Aussage indes nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat jedoch den 16.9.2019 verstreichen lassen, ohne dass er entsprechende Aktivitäten zur Übermittlung des Formulars an das Prüfungsamt entfaltet hätte. So hat er es - obgleich zumutbar, auch ohne Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden möglich und zudem die Schriftform wahrend - unterlassen, das Formular am Montag postalisch an das Prüfungsamt zu übersenden. Unterstellt, der Kläger hätte das Formular ungeachtet der Formvorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. auch wirksam per E-Mail einreichen können, hat er auch diesbezüglich am Montag keine Bemühungen unternommen. Er hat ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Bekannten vielmehr erst am Dienstag um Hilfe beim Einscannen des Formulars gebeten, um es per E-Mail an das Prüfungsamt zu übermitteln. Eine solche Nachfrage wäre dem Kläger aber schon am Montag zumutbar gewesen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger - sein Vorbringen als wahr unterstellt - davon ausging, die Übermittlung des Formulars am Dienstag (17.9.2019) sei rechtzeitig, und er erst im Nachgang zu seiner E-Mail erfahren hat, dass das Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe bestand. Denn der Kläger hätte unstreitig zuvor vermittels der ihm zu seinem Studienbeginn Ende September 2018 ausgehändigten, indes von ihm eigenen Angaben zufolge nicht im Einzelnen durchgesehenen, Unterlagen sowie der veröffentlichten Studienordnung die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den maßgeblichen Regelungen gehabt. Den Kläger traf die Obliegenheit, sich entsprechend kundig zu machen. Eine diesbezügliche Hinweispflicht der FHöV NRW im Rahmen des Telefonats mit dem Kläger am 13.9.2019 bestand nicht. Vgl. allgemein zu den sich aus der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde ergebenden Hinweispflichten BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2024 - 6 A 1849/22 -, juris Rn. 23 ff. (c) Der Einwand des Klägers, ein am 16.9.2019 an das Prüfungsamt abgesandter Brief wäre frühestens am darauffolgenden Tag und damit bestenfalls zeitgleich mit seiner E-Mail vom 17.9.2019 dort eingegangen, verfängt nicht. Er lässt schon unberücksichtigt, dass es dem Kläger am Montag möglich und zumutbar war, sich um ein Einscannen des Formulars und ein Übersenden perE-Mail zu bemühen, was er unterließ. Dem kann nicht entgegengehalten werden, Maßstab für die Beurteilung der Unverzüglichkeit müsse der von § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StudO-BA Teil A a. F. normativ vorgezeichnete Weg und damit eine postalische Übermittlung (zur Wahrung der Schriftform) sein. Denn der Kläger verhält sich treuwidrig, wenn er einerseits den Übermittlungsweg per E-Mail als formwirksam für sich in Anspruch nimmt (hinsichtlich seiner E-Mail vom 17.9.2019), sich aber zugleich im Rahmen der Beurteilung der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung und der Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes auf den normativ vorgesehenen (postalischen) Übermittlungsweg beruft. Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass die Unverzüglichkeit der Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe handlungs- und nicht erfolgsbezogen zu beurteilen ist. Entscheidend ist demnach nicht, wann die entsprechende Erklärung beim Prüfungsamt eingeht, sondern wann der Prüfling sie absendet. Wie bereits ausgeführt, ist die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und geltend zu machen, Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Mitwirkungspflicht des Prüflings. Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 ‑ 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 13 m. w. N. Sie verlangt ihm eine Handlung (Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe gegenüber der Prüfungsbehörde) ab, die unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen hat. Diese Handlung liegt im (alleinigen) Einflussbereich des Prüflings, weshalb es gerechtfertigt ist, ihm vermeidbare Verzögerungen bei ihrer Vornahme mit der Folge des Verlusts der Prüfungschance vorzuhalten; hat er sie hingegen unverzüglich vorgenommen, kann ein verzögerter Eingang seiner Erklärung bei der Prüfungsbehörde demgegenüber nicht zu seinen Lasten gehen, weil etwaige Verzögerungen nach dem Absenden der Erklärung nicht in seinem Einflussbereich liegen. Darüber hinaus erfordert der Zweck des Unverzüglichkeitsgebots, einer missbräuchlichen Vorteilsnahme vorzubeugen, insbesondere in der Fallgruppe des nachträglichen Rücktritts eine handlungsbezogene Sichtweise. Je mehr Zeit (nach abgelegter Prüfung) verstreicht, desto größer wird die Gefahr missbräuchlicher Vorteilsnahme, denn mit längerem Zuwarten ist der Prüfling fortlaufend besser in der Lage, taktisch das Für und Wider eines Rücktritts gegeneinander abzuwägen. So kann die eigene Prüfungsleistung umso besser eingeschätzt werden, je mehr die Gelegenheit besteht, Fachliteratur heranzuziehen und Gespräche mit Fachkundigen zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 4.12.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 19. Stellt man in diesen Fällen auf die Vornahme der erforderlichen Handlung (Entscheidung über die Abgabe einer Rücktrittserklärung und Entäußerung derselben aus dem eigenen Machtbereich) ab, zwingt man zu einem raschen Handeln, das die Gefahr missbräuchlicher Vorteilsnahme zumindest reduzieren kann. Eine handlungsbezogene Sichtweise vermag den Prüfling zugleich im Fall eines krankheitsbedingten Rücktritts (nach abgelegter Prüfung) zu schützen: Das Erfordernis einer Unverzüglichkeit der Abgabe der Rücktrittserklärung als solcher führt dazu, dass der Prüfling unter dem authentischen Eindruck der Prüfungssituation entscheiden kann, ob er hinreichend leistungsfähig war oder nicht. Dieses subjektive Empfinden dürfte bei zunehmendem Zeitablauf an Klarheit einbüßen. Unklar hinsichtlich einer handlungs- oder erfolgsbezogenen Sichtweise indes Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 284. Es bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob trotz der vorstehenden Erwägungen das Unverzüglichkeitsmerkmal zumindest dann zugunsten des Prüflings ausnahmsweise erfolgsbezogen zu beurteilen ist, wenn die Anzeige des Prüfungsrücktritts und die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe trotz verzögerter Absendung früher oder zumindest zu dem Zeitpunkt bei der Prüfungsbehörde eingehen, wie es bei einem unverzüglichen Handeln zu erwarten gewesen wäre. Denn selbst wenn man vorliegend (unter Ausblendung der Möglichkeit eines Versendens per E-Mail schon am Montag) auf den Eingang des Formulars beim Prüfungsamt abstellte, läge ein solcher Fall hier nicht vor. Die E-Mail des Klägers ging beim Prüfungsamt am 17.9.2019 erst um 19.11 Uhr ein und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem mit einer Kenntnisnahme durch Mitarbeiter des Prüfungsamts an diesem Tag angesichts der allgemeinkundigen üblichen Geschäftszeiten einer Behörde nicht mehr zu rechnen war. Tatsächlich hat eine Mitarbeiterin des Prüfungsamts dem Kläger auch erst am 18.9.2019 morgens auf seine E-Mail geantwortet. Demgegenüber ist anzunehmen, dass ein am 16.9.2019 abgesandter Brief im Verlauf des 17.9.2019 zu den üblichen Geschäftszeiten beim Prüfungsamt eingegangen wäre und bereits an diesem Tag, also früher als die E-Mail des Klägers, hätte zur Kenntnis genommen werden können. So betrugen die Brieflaufzeiten der Deutschen Post AG, wie aus einer Erhebung der Bundesnetzagentur hervorgeht, im Jahr 2019 in 87,6 Prozent lediglich einen Tag. Vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html, zuletzt abgerufen am 24.9.2025. (d) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, das Prüfungsamt habe seiner Kenntnis nach bei anderen Studierenden im hier maßgeblichen Zeitraum eine Vorlage des Formulars nach drei bis sieben Tagen ausreichen lassen, wobei ihm etwa vier solcher Fälle konkret bekannt seien, und es lasse aktuell (bei vergleichbarer Rechtslage) sogar eine Woche ausreichen, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zum einen hängt - wie dargelegt - die Beurteilung, ob die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe unverzüglich erfolgten, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vor diesem Hintergrund ist die Zeitspanne, innerhalb derer noch von einer Unverzüglichkeit auszugehen ist, von Fall zu Fall unterschiedlich und insbesondere nicht absolut bestimmbar. Dass im hier maßgeblichen Zeitraum in anderen Fällen Rücktrittserklärungen bzw. die Anzeige und Glaubhaftmachung von Säumnisgründen in einer Zeitspanne von drei bis sieben Tagen als unverzüglich anerkannt worden sein mögen, vermag daher für sich genommen für den hier zu beurteilenden Einzelfall keine dem Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Dass das Prüfungsamt damals grundsätzlich und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls Prüfungsrücktritte als unverzüglich anerkannt hätte, die innerhalb von drei bis sieben Tagen angezeigt und glaubhaft gemacht wurden, und daher auch insoweit eine von der normativen Regelung abweichende Verwaltungspraxis existierte, macht der Kläger nicht geltend; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Sollte es im Einzelfall zu einer (rechtswidrigen) Anerkennung eines Rücktritts trotz nicht unverzüglicher Rücktrittserklärung bzw. Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe gekommen sein, kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten, weil er keinen Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Bescheidung seines Rücktrittsgesuchs hätte. Zum anderen galten die aktuellen "Regelungen zum Nichtantritt zu und Rücktritt von einer Prüfung" vom 20.6.2023, die die in Bezug genommene Wochenfrist beinhalten, im hier allein maßgeblichen Prüfungszeitpunkt (September 2019) noch nicht; sie entfalten auch keine Rückwirkung. Ungeachtet dessen sei hierzu angemerkt, dass es erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn - so haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die derzeitige Handhabung geschildert - inzwischen sämtliche Rücktrittserklärungen ohne Prüfung des Einzelfalls als "unverzüglich" angesehen werden, sofern sie innerhalb von einer Woche ab dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt eingehen. Auch wenn eine solche Handhabung praktischen Bedürfnissen geschuldet sein mag, wird sie dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht, weil sie einem Missbrauch des Rücktrittsrechts durch das Ausschöpfen der Wochenfrist, nach der viele der geltend gemachten Erkrankungen nicht mehr nachprüfbar sein dürften und ggf. sogar bereits das Ergebnis der konkreten Prüfung bekannt gegeben sein könnte, Vorschub leistet. B. Das in der Verpflichtungsklage enthaltene und in der Berufungsverhandlung vor dem Senat vom Kläger auch ausdrücklich geltend gemachte Neubeschei-dungsbegehren bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zu dem in einem Verpflichtungsbegehren als "Minus" enthaltenen Neubescheidungsbegehren etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 451. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Nach Satz 2 der Vorschrift spricht es andernfalls die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Nach dieser gesetzlichen Konstruktion kommt die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung als Minus zu einem beantragten Vornahmeurteil (im Falle einer rechtswidrigen Versagungsentscheidung) nur dann in Betracht, wenn es an der für ein solches Vornahmeurteil erforderlichen Spruchreife bzw. an der gerichtlichen Pflicht fehlt, die Sache spruchreif zu machen. Das ist etwa bei gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielräumen (Verwaltungs- oder Planungsermessen, Beurteilungsspielraum) der Fall, in denen die Letztentscheidungsbefugnis bei der Verwaltung verbleibt. Andernfalls ist das Gericht zum Durchentscheiden verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94.82 -, BVerwGE 69, 198 = juris Rn. 19; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand 47. EL Feb. 2025, § 113 Rn. 196 m. w. N. Diese Voraussetzungen für eine Neubescheidung liegen hier nicht vor. Die Entscheidung vom 27.9.2019 ist zwar, wie oben ausgeführt, rechtswidrig, weil die Mitarbeiterin des Prüfungsamts G. nicht die erforderliche Zeichnungsbefugnis besaß (vgl. oben A. I.). Daraus folgt aber kein Neubescheidungsanspruch, weil der FHöV NRW hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seine Rücktrittsgründe unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht hat, kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts handelt sich vielmehr um einen gebundenen Anspruch. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (triftiger Grund; unverzügliche schriftliche Geltendmachung) ist der Rücktritt anzuerkennen. Daran ändert auch das - Wertungen zulassende - Merkmal der Unverzüglichkeit nichts, weil es sich dabei um einen - gerichtlich voll überprüfbaren - unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Angesichts dessen konnte (und musste) der Senat vorliegend die Spruchreife herstellen und könnte eine abermalige (rechtmäßige) Entscheidung der Hochschule über das Rücktrittsgesuch des Klägers nur so ausfallen, wie vorstehend unter A. II. ausgeführt. Auch eine mittlerweile geänderte Rechtslage oder Verwaltungspraxis, etwa mit Blick auf die erwähnte "Wochenfrist", käme - da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Prüfung am 13.9.2019 maßgeblich ist - dem Kläger nicht zugute. C. Der Kläger kann - vor dem Hintergrund der fehlenden Zeichnungsbefugnis der Mitarbeiterin des Prüfungsamts G. - auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass es sich bei der Entscheidung vom 27.9.2019 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen sogenannten Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) handelt. Wird ein sogenannter Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) erlassen, beinhaltet der ‑ hier im Verpflichtungsantrag enthaltene ‑ Antrag, diesen aufzuheben, auch den zulässigen Antrag, festzustellen, dass eine bestimmte Maßnahme nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.2020 - 5 A 2300/19 -, NWVBl. 2022, 31 = juris Rn. 27 ff. m. w. N. Eine solche Feststellung kann der Kläger hier aber nicht verlangen, weil es sich bei der von der Mitarbeiterin G. getroffenen Entscheidung vom 27.9.2019 um einen Verwaltungsakt handelt. Nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bei Nichtakten handelt es sich demgegenüber um Maßnahmen, die unter keinem Gesichtspunkt einem Hoheitsträger als seine Rechtsakte zugerechnet werden können. Dies sind insbesondere Handlungen von Unbefugten, die den äußeren Anschein eines Verwaltungsakts setzen, aber jeder materiell- oder formellrechtlichen Wirkung entbehren. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 5. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung vom 27.9.2019 ein Verwaltungsakt. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dass das Schreiben vom 27.9.2019 eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Entscheidung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhaltet, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch die in § 35 Satz 1 VwVfG NRW darüber hinaus normierte Voraussetzung, dass eine Behörde die fragliche Maßnahme getroffen haben muss, ist - trotz der fehlenden Zeichnungsbefugnis der Mitarbeiterin G. - ebenfalls erfüllt. Denn die von Frau G. getroffene Entscheidung ist ‑ was insoweit ausreicht ‑ dem Prüfungsamt und damit einer Behörde zurechenbar. Vgl. zur Abgrenzung von Verwaltungsakt und Nichtakt im Fall des Bescheiderlasses durch einen privaten Geschäftsbesorger BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 14. Im Briefkopf des Schreibens vom 27.9.2019 werden die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und das Prüfungsamt explizit genannt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont tritt mithin die Behörde nach außen in Erscheinung. Die Mitarbeiterin G. war in die Behörde eingegliedert und ist nach Angaben des Behördenleiters, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, mit Wissen und Wollen derselben tätig geworden. Ihre Tätigkeit war durch den internen Geschäftsverteilungsplan, der zwar nicht unterzeichnet war, aber gleichwohl angewandt wurde, zweifelsfrei bestimmt. Die fehlende Zeichnungsbefugnis der Mitarbeiterin, die allein auf einem innerbehördlichen Versäumnis beruht, steht daher der Qualifikation des Schreibens vom 27.9.2019 als Verwaltungsakt nicht entgegen. D. Sofern das Begehren des Klägers auch auf eine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 27.9.2019 gerichtet sein sollte, ist eine dementsprechende Anfechtungsklage ungeachtet der Fragen, ob das etwaige Aufhebungsbegehren eine Klageänderung darstellte und ob eine solche Klageänderung zulässig wäre, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6.2.2023 ‑ 21 A 3348/20 -, juris Rn. 78 ff., jedenfalls unzulässig. Denn der Kläger hat für die (isolierte) Aufhebung des Bescheides vom 27.9.2019 kein Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist grundsätzlich durch eine Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) zu erstreiten. Die isolierte Aufhebung des Versagungsbescheides kann nur ausnahmsweise ein zulässiges, für den Kläger vorteilhafteres Rechtsschutzziel sein. Dazu muss eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 ‑, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 16; Sächs. OVG, Urteil vom 13.3.2025 - 1 A 749/21 -, juris Rn. 81. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung eines Versagungsbescheides setzt jedenfalls voraus, dass mit dem Bescheid eine über die Versagung des begehrten Verwaltungsakts - hier der Anerkennung des Rücktritts - hinausgehende Beschwer für den Kläger verbunden ist, darüber hinaus aber auch, dass sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder jedenfalls der begünstigende Verwaltungsakt nicht mehr begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 ‑, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 6.2.2023 - 21 A 3348/20 -, juris Rn. 83; Sächs. OVG, Urteil vom 13.3.2025 - 1 A 749/21 -, juris Rn. 81. Das ist hier aber nicht der Fall. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich nicht erledigt; er begehrt weiterhin den Erlass des Verwaltungsakts, nämlich die Ankerkennung seines Rücktritts als Rücktritt aus triftigem Grund (vgl. die Ausführungen unter A.) E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.